§ 20 “Sonderarchive” des Professoren-Entwurfs eines Archivgesetzes (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4838980 ) lautet:
Der Bund kann auf gesetzlicher Grundlage Sonderarchive unterhalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Sonderarchive entsprechend. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bleibt unberührt.
Satz 2 lässt die “hochpolitische” Frage der Eingliederung der Stasi-Unterlagen (siehe ?s=stasi ) mit Bedacht unentschieden. Deutlicher äußern sich die Autoren in der Einleitung S. 46.
Was die Sonderarchive angeht, so ist der Stein des archivrechtlichen Anstoßes die vom Bundesarchivgesetz nicht, von einem anderen Gesetz (§ 10 GAD) aber sehr wohl vorgesehene Existenz des Politischen Archives des Auswärtigen Amtes: De facto wird fingiert, dass das ganze umfangreiche historische Archivgut zur Erfüllung der Aufgaben des Auswärtigen Amtes benötigt wird. Dann wäre es aber nur eine Behördenregistratur.
Nicht deutlich wird in der Kommentierung S. 232-237, wieso abgesehen von diesem Problemfall eine solche Vorschrift auf Vorrat erforderlich ist, denn § 6 des Entwurfs sieht ja – entgegen dem derzeitigen Recht – die Ablieferungspflicht der Gesetzgebungsorgane (Bundestag und Bundesrat) vor.
In der Einleitung S. 45 wird zu den Sonderarchiven noch auf das Geheime Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Stiftung Konrad-Adenauer-Haus, die Stiftung der Ebert-Gedenkstätte und den ITS Arolsen verwiesen. Man könnte aber auch das Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 anführen.
Dogmatisch durchdrungen wird die Existenz dieser “Sonderarchive” von den Autoren nicht. Die genannten Stiftungen unterstehen zwar der Aufsicht des Bundes, unterhalten aber eigene Archive im Rahmen ihres Stiftungszwecks. Das eigene Schriftgut dieser Institutionen wird von diesen Archiven bestimmungsgemäß dauerhaft verwahrt. Es wäre ja absurd, etwa dem Geheimen Staatsarchiv abzuverlangen, die Dienstakten der Stiftung oder die eigenen Dienstakten an das Bundesarchiv abzuliefern.
An sich wären diese Stiftungen (nach dem Entwurf § 6) ablieferungspflichtig an das Bundesarchiv, aber das ist nicht sinnvoll. Es wäre daher zu überlegen, statt der Norm über die Sonderarchive den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach dem Vorbild der Landesarchivgesetze ebenfalls die Einrichtung eigener, selbstverständlich archivfachlich betreuter Archive freizustellen, für die das Bundesarchivgesetz ebenfalls Geltung haben sollte. Wieso von dieser Lösung Abstand genommen wurde, wird von den Autoren nicht erläutert.
Zutreffend erklärt der vorgeschlagene § 20 die Vorschriften des Bundesarchivsgesetzes für anwendbar. Dies würde den Benutzern eindeutig einen gesetzlichen Benutzungsanspruch sichern, der jetzt womöglich nur über § 5 Abs. 8 BArchG und die im Rang von Verwaltungsvorschriften stehenden Benutzungsordnungen der Einrichtungen gegeben ist.
Zur archivischen Problematik der Ressort- und Behördenarchive sei verwiesen auf: