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ArchG-ProfE (8): Benutzungs- und Gebührenordnung

Der Professorenentwurf für ein völlig neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
ignoriert leider urheberrechtliche Fragen komplett.

Für den § 19 Benutzungs- und Gebührenordnung wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:

Das für das Archivwesen des Bundes zuständige Mitglied der Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung

1. die Nutzung des Archivguts (Benutzungsordnung), insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,

2. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Archivnutzung (Gebührenordnung).

Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Nutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen. Sie sind so zu bemessen, dass sie eine angemessene Höhe nicht überschreiten; dabei sind Befreiungstatbestände sowie Ermäßigungen und der Erlass der Gebühren aus Billigkeitsgründen im Einzelfall vorzusehen. Auslagen sind zu erstatten; dabei dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten werden.

Das liest sich prima facie vernünftig, klammert aber wesentliche Sachverhalte aus, über die der Gesetzgeber nach dem Wesentlichkeitsprinzip zu befinden hätte.

Gibt es ein urheberrechtsgleiches Immaterialgüterrecht der Archive, das es erlaubt, über Bildrechte-Gebühren Nutzer nach Belieben abzuzocken, wie das Bundesarchiv das praktiziert?

Die Beiträge in Archivalia zu diesem Thema sind Legion, siehe
?s=bildrecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824

In der Kommentierung S. 226-231 wird S. 231 Anm. 24 auf ein angeblich unveröffentlichtes Urteil des VG Dresden verwiesen, das natürlich längst online publiziert und auch hier angezeigt wurde:

http://archiv.twoday.net/stories/7925

Der ProfE setzt sich nicht mit der juristisch und moralisch durch und durch fragwürdigen Kostenordnung des Bundesarchivs auseinander, die bei der Wiedergabe von Archivgut kein Wissenschaftsprivileg kennt:

http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf

Wer eine wissenschaftliche oder nicht-kommerzielle Website betreibt, muss für die Einblendung in Onlinedienste 191,73 Euro berappen. Hier ist der Nutzungszweck nicht berücksichtigt und der Maßstab ist nicht der Personal- und Sachaufwand, die die Bereitstellung oder Genehmigung verursacht, sondern die Dauer der Internetnutzung. Gleiches gilt für die Forderung nach neuen Gebühren bei jeder Neuauflage. Auf der Seite des Archivs entstehen dadurch keine neuen Kosten. Das Ganze ist eine rein immaterialgüterrechtliche Gebühr, die nach gebührenrechtlichen Grundsätzen als Benutzungsgebühr unzulässig ist.

Siehe dazu schon
http://archiv.twoday.net/stories/168920

Die Kopienpreise des Bundesarchivs sind mehr als happig, sie nähern sich der Wuchergrenze. Eine DIN A4-Kopie von Bibliotheksgut kostet 20 Cent, bei Archivgut sind es 41 Cent. Wenn aus Gründen der Bestandserhaltung bei Archivgut eine höhere Sorgfalt nötig ist, dann entstehen die Mehrkosten in öffentlichem Interesse und sind nach gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vom Benutzer zu tragen!

Es gibt in diesem Bereich keinen Markt, jeder Benutzer muss zähneknirschend die weit überhöhten Monopol-Preise bezahlen, während im Copyshop am Universitätsstandort die Selbstkopie ab 5 Cent zu haben ist.

Keine Rechtsgrundlage sehe ich auch für das Selbst-Fotografierverbot des Bundesarchivs:
http://archiv.twoday.net/stories/168920

Die Nutzung des geistigen Gehalts von Reproduktionen kann das Bundesarchiv nur dann von Rechts wegen kontrollieren, wenn ihm eigene (Urheber)Rechte zustehen. Ein Professorenentwurf für ein Bundesarchivgesetz hätte endlich mit der miesen Flucht ins Privatrecht aufräumen müssen, die eine undurchschaubare Gemengelage von öffentlichrechtlichen Vorgaben und privatrechtlichen Geschäften erzeugt. Zu beantworten gewesen wären also etwas die Fragen:

* Welchen öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt das Bundesarchiv, wenn es Archivgut vermarktet, dessen Urheberrecht beim Bund liegen?

* Welche Bedingungen gelten für das Zitieren und Veröffentlichen unveröffentlichten Archivguts, das urheberrechtlich geschützt ist und bei dem der Rechteinhaber der Bund ist?

Wir erinnern uns (den Staatsrechtslehrern, die den professorenentwurf verantworten, ist das Urheberrecht womöglich ein Buch mit 7 Siegeln): Gemäß § 51 UrhG sind Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften verboten (sofern das Zitat selbst am Schutz des Werks teilhat).

In der Praxis zitiert und veröffentlicht die zeitgeschichtliche Forschung munter (und das ist gut so, aber nun einmal nicht legal).

Einige sehr explorative Überlegungen (terra incognita vel juristisches Niemandsland) zu diesem aus guten Gründen (fiskalische Brisanz!) nicht angefassten Themenbereich:

http://archiv.twoday.net/stories/3018048

Zu thematisieren gewesen wäre auch die ebenfalls durchaus brisante Frage, ob im Bundesarchiv urheberrechtlich geschütztzes Archivgut, bei dem die Rechte nicht dem Bund zustehen, überhaupt vorgelegt werden darf. Das Benutzungsrecht des Bundesarchivgesetzes ist ja ein Jedermannsrecht, also zieht das Argument mit dem besonderen Interesse, das nachgewiesen werden muss, und eine Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinn durch reine Vorlage hindert, nicht. Auf diesem Kommentarargument, dessen Genealogie ich 1989 in meiner Ausarbeitung zu den Prüfungsunterlagen S. 36
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
bis 1941 zurückverfolgt habe, fußt auch die Entscheidung “Jüdische Friedhöfe” des OLG Zweibrücken für ein rheinland-pfälzisches Stadtarchiv (Benutzung erfordert berechtigtes Interesse!), siehe mit weiteren Hinweisen:

http://archiv.twoday.net/stories/4130906

Etwas optimistischer stimmt die überwiegende Position der Informationsfreiheitsbeauftragten, wonach die reine Vorlage von Unterlagen keinen Verstoß gegen das Recht des geistigen Eigentums bedeutet.

Die wirklich entscheidenden Fragen, die durchaus der Gesetzgeber zu regeln hat, weil sie von erheblicher praktischer (Bildrechte!) oder urheberrechtsdogmatischer Relevanz (Zitate, Vorlage urheberrechtlich geschützten Archivguts) sind, lässt der Professorenentwurf also offen – kein Ruhmesblatt!

Pergamenturkunden aus Apulien

http://www.pergamopuglia.it

Das groß angelegte Digitalisierungsprojekt will alle Pergamentdokuemnte aus apulischen Archiven digital verfügbar machen. Umfangreiche Inhalte liegen bereits vor (als Djvu-Dateien). Die Auflösung reicht im allgemeinen aus. Bei besonders schwierigen Vorlagen könnte sie aber erheblich höher sein!

Es fehlt eine Adressbierkeit der einzelnen Dokumente.

FAZIT-Fachtagung “Open Content – Open Access” in Stuttgart

Am 9. Juni 2008 von 10.00 bis 15.30 Uhr findet im Stuttgarter Literaturhaus die kostenlose FAZIT-Fachtagung „Open Content – Open Access” statt. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen werden Lösungsansätze aus dem Bildungs- und dem Verlagswesen vorgestellt und diskutiert.

Die Bereitstellung und Weiterverarbeitung von freien Inhalten ist derzeit ein aktuelleres Thema denn je, doch das geteilte Wissen bringt neue Herausforderungen für Wirtschaft, Wissenschaft und öffentliche Institutionen mit sich. Häufig bleiben beispielsweise die Fragen nach Lizenzen und Urheberrechten ungeklärt.

Programm und Referenten: http://www.fazit-forschung.de/ocoa-workshop.html
Anmeldung: http://www.fazit-forschung.de/index.php?id=2064

dMGH

Als Band 1 der “Schriften des Instituts für Dokumentologie und Editorik” ist eine ausführliche Besprechung der “digitalen Monumenta Germaniae Historica” durch Bernhard Assmann und Patrick Sahle erschienen. Unter dem Titel “Digital ist besser. Die Monumenta Germaniae Historica mit den dMGH auf dem Weg in die Zukunft – eine Momentaufnahme” steht der Text als PDF zur Verfügung.

http://www.i-d-e.de/idewiki/Schriften

Das Büchlein umasst 56 Seiten und steht erfreulicherweise unter einer CC-BY 3.0-Lizenz!

Zu unseren Monita unter
http://archiv.twoday.net/stories/4093435
sei ausführlich zitiert:

Die MGH sind eine Kooperation mit dem MDZ eingegangen. Der
„inhaltliche“ Partner – so darf man vermuten – hat sich damit die
besondere Kompetenz eines „technischen“ Partners ins Boot geholt,
um sicher zu stellen, dass am Ende ein professionelles Angebot mit
optimaler Nutzbarkeit veröffentlicht wird. Sehen wir uns die eingesetzte technische Standardlösung des MDZ deshalb etwas genauer an, um zu sehen, wie weit die Professionalität reicht und welche Ressourcen für die Entwicklung welcher Leistungsmerkmale („features“) eingesetzt worden sind. Hier fällt z.B. auf, dass es dem MDZ ein großes Anliegen zu sein scheint, den systematischen Download der Bildseiten zu verhindern. Das MDZ hat sich für diese Verhinderung neben dem eher hilflosen Abschalten der rechten Maustaste per JavaScript für das Inhalts-Teilfenster eine besonders skurrile Methode einfallen lassen: Für jeden Aufruf einer Seite wird die IP-Adresse des Nutzers und ein zugehöriger Zähler mitgeführt. Dieser Zähler wird aber nicht serverseitig mit der IP-Adresse gespeichert, sondern nur in der URL bei jedem Aufruf einer neuen Seite um eins erhöht. Erreicht der Zähler einen Wert von 300, dann wird kein Digitalisat ausgeliefert, sondern die lapidare und etwas unehrliche Meldung: „Server ausgelastet, bitte versuchen Sie es nach einer kurzen Pause wieder!“. Nun kann aber jeder Benutzer in der Adresszeile seines Browsers diesen Zähler wieder auf 1 oder auch auf -10.000 setzen. Man hat dann wieder 299 bzw. 10.300 neue Downloads – denn schließlich ist der Server in der Regel ja nicht wirklich ausgelastet. Wie sich dieses „feature“ in der Umgebung von Proxies auswirkt, wo potentiell mehrere Benutzer (z.B. in einem Universitätsinstitut) über dieselbe IP-Adresse auf das Angebot zugreifen (und dann regelmäßig zu „kurzen Pausen“ genötigt würden), wollen wir uns gar nicht ausmalen. Stattdessen fragen wir nach der dahinter stehenden Vorstellungswelt:
Was soll hier verhindert werden? An welche geheimen
Hintermänner denkt man, die im großen Stil Digitalisate abgreifen,
das BSB-Logo entfernen und den Markt daraufhin mit billigen Kopien
der MGH-Bände überschwemmen? Wo sind die Historiker, die
auf dem Plagiatsmarkt (vielleicht in Asien?) die so erstellten MGHReplikate kaufen? Oder erwartet man, dass clevere Geschäftsleute mit den gestohlenen Bilddaten eine bessere $MGH online stellen, dank der zigtausend enthusiastischen Mittelalterforscher Werbemillionäre werden und das MDZ beschämt und ungenutzt zurückbleibt? Oder sind schlicht und einfach der oder die Server unter der Last zusammengebrochen? Dass ein Projekt von dieser Größenordung und von dieser Bedeutung Begehrlichkeiten auslösen könnte, oder zumindest die Robots der Suchmaschinen regelmäßig vorbeischauen würden,
hätte den Verantwortlichen eigentlich vorher klar sein können,
und man hätte sich entsprechend vorbereiten können. Doch im Nachhinein ihr Heil in leicht überwindlichen und damit untauglichen technischen Hürden zu suchen, sollte eine so bedeutene Institution wie die Bayerische Staatsbibliothek eigentlich nicht nötig haben.
Objekte ins World Wide Web zu stellen, die einerseits öffentlich
zugänglich sind und andererseits aber dann doch nicht ganz so öffentlich sein sollen, ist kein konsistenter Ansatz und stellt eine potentielle Verschwendung von Arbeitszeit dar. Wer sich alle Images
eines Digitalisierungsprojektes auf die heimische Festplatte kopieren will, braucht dafür gewöhnlich erste Kenntnisse einer Skriptsprache und drei Zeilen Code. Bei den dMGH in der vorliegenden Form erhöht sich der Codeumfang immerhin auf acht Zeilen. Die Energie, die in den zweifelhaften Download-Schutz investiert wurde, hätte man besser an anderer Stelle eingesetzt, um dann z.B. wenigstens „sauber“ codierte HTML-Seiten auszuliefern.

Der ganze Text ist lesenswert!

Belegexemplare zur DDR-Forschung

http://www.bundesarchiv.de/benutzung/forschungen_ddr/index.html

Dass aus der Archivarbeit entstandene Belegexemplare gesondert erschlossen und im Internet bibliographisch verfügbar gemacht werden ist zu begrüßen. Zur rechtlichen Problematik der Belegexemplare im Bundesarchiv siehe insbesondere

http://archiv.twoday.net/stories/4898706
http://archiv.twoday.net/stories/3857905

Kopien aus dem Archiv für schulpädagogische Zwecke?

Ein Archivpädagoge möchte mit Archivgut in einem Schulprojekt arbeiten und möchte jedem beteiligten Schüler einen Reader mit kopierten Archivalien zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stellen. Soweit das Archivgut nicht urheberrechtlich geschützt ist, gibt es keine Probleme (vorausgesetzt, es werden keine Sperrfristen oder Persönlichkeitsrechte verletzt). Wie aber sieht es z.B. mit geschützten Zeitungsartikeln samt Fotos aus? Wie mit unveröffentlichten Materialien?

Alle nach 1937 entstandenen Unterlagen sind potentiell urheberrechtlich geschützt, da ihr Urheber keine 70 Jahre tot sein kann. Bei Fotos, Plakaten, Zeichnungen usw. steht der Schutz außer Zweifel. Bei einfachem Gebrauchsschriftgut im Umfang von 1-2 Seiten wird man einen Schutz verneinen können. Es bleibt also eine riesige Grauzone.

Den Unterrichtsgebrauch regelt § 53 Abs. 3 UrhG. Erlaubt sind Kopien von
* kleinen Teilen eines Werkes
* von Werken geringen Umfangs
* oder einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Ein Zeitungsartikel fiele unter den dritten Punkt, ein einzelnes Foto wäre wohl als Werk geringen Umfangs zu bewerten.

Eine Seite zur Lehrerfortbildung
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren
zitiert eine andere Internetseite, in der es heisst:

“Für unveröffentlichte Werke gilt die Privilegierung nicht. Hier ist es Sache des Urhebers, überhaupt über die Veröffentlichung zu entscheiden.”

Ich halte diese Auslegung für FALSCH. Sie ist weder dem Gesetzestext noch der Kommentarliteratur zu entnehmen. Sofern die Vorschriften im § 53 UrhG nicht auf das Erscheinen oder die öffentliche Wiedergabe abheben, können grundsätzlich immer auch unveröffentlichte Werke kopiert werden. Durch die Verteilung im Schulunterricht wird auch keine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung bewirkt, denn Wiedergaben im Schulunterricht sind regelmäßig nicht öffentlich (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 15 Rz 45).

Quelle: http://archive.nrw.de

Archives and the Knowledge Commons

Richard J. Cox asks: So, my question is, are any archivists playing with the idea of the knowledge commons? Certainly, archivists understand the need for them to consider how information (elevated into evidence and knowledge) builds community. However, is anyone within this professional group using this broader concept to present their role within society and scholarly communities?

http://readingarchives.blogspot.com/2008/05/archives-and-knowledge-commons.html

Schweizerische Rektoratsreden

http://www.hist.unibe.ch/content/forschungsprojekte/rektoratsreden/index_ger.html

Laut
http://www.historische-kommission-muenchen-editionen.de/rektoratsreden/texte/standort.php
stehen 782 Reden als Volltexte zur Verfügung.

Das Projekt ist in mehr als einer Hinsicht höchst problematisch:

* Man muss einen exotischen ARPA-Browser herunterladen, um die Texte benutzen zu können. An fremden Rechnern z.B. in Bibliotheken sind die Scans also nicht auf Anhieb benutzbar.

* Die Frage der Urheberrechte der neueren Reden wird nicht thematisiert.

* Die Reden stellen meist auch wissenschaftliche Abhandlungen dar, deren Metadaten in Bibliothekskataloge gehören, nicht nur in eine proprietäre Datenbank, deren Inhalte zudem auch nicht via Google gefunden werden (keine Sichtbarkeit). Eine Zitierbarkeit der einzelnen Rede mit individueller Adresse ist nicht gegeben.

Wer bitteschön käme auf der Suche nach Informationen über den Archivar und Poeten Karl Friedrich Drollinger auf die Idee, in dieser Datenbank nachzusehen? Wilhelm Wackernagel sprach über ihn 1841 in Basel.

Archive und Kunst: "Overlapping voices" im Essl-Museum Klosterneuburg

” ….. Oder die der Misrachi-Frauen, aus arabischen und muslimischen Ländern stammende Jüdinnen, für deren Rechte sich die israelisch-iranische Künstlerin Shula Keshet einsetzt. Beide Beispiele gehören zu insgesamt vier „Utopia-Projekten“, die Künstler mit oder als NGOs entwickelt haben und in der Essl-Ausstellung präsentieren. „Die Presse“ stellte bisher drei davon vor, Keshets 1999 mitbegründete feministische Organisation „Achoti“, „Schwester“, schließt die Serie ab, ihr war im Symposium auch eine eigene Gesprächsrunde gewidmet.
Denn der Misrachi-Feminismus unterscheidet sich wesentlich von dem der aschkenasischen (west- und ostjüdischen) Frauen. Es gehe nicht um Gleichberechtigung in Spitzenpositionen in der Wirtschaft, so Keshet, sondern ums Überleben. In einer Bienenwaben-Installation, die mit Büchern und Katalogen ergänzt gleichzeitig als Archiv funktioniert, präsentiert Keshet in der Essl-Ausstellung Kunsthandwerk der Frauen, Olivenöl, Honig, Lesezeichen etc. Der Erlös geht direkt an die Produzentinnen. ….”

Quelle:
http://diepresse.com/home/kultur/news/384862/index.do?_vl_backlink=/home/kultur/index.do

Archivzitat: Archivfriedhof ?

Aus der Besprechung einer Aufführung von Aki Kaurismäkis »Wie feuere ich meinen Mörder« am Volkstheater Rostock des ND:
” … Özgür Platte zeigt uns präzise das reduzierte Leben eines kleinen Angestellten, der inmitten seiner gut gepflegten Topfpflanzen verkümmert. Ein auf somnambule Weise Mensch gewordener Aktenvorgang, den nur ein Registraturfehler davor bewahrt, für immer im Archiv abgelegt zu werden. Lebensbejahung bedeutet nicht weniger, als es auszuhalten, täglich mehr beschädigt zu werden. Das meint die spröde Poesie Kaurismäkis, für deren Heroismus man ihn lieben muss. …”Quelle:

"Archiv" in der Landschaft des chinesischen Erdbebengebietes

” …. Michael Ellis vom British Geological Survey, Li Yong von der Chengdu University of Technology, Zhou Rongjun vom Sichuan Seismological Bureau und ich begannen im Jahr 2000 mit der Untersuchung dieses Gebietes. Wir benützten hierfür das «Archiv» vergangener Erdbeben, das in der Landschaft erhalten ist und sich aus ihr ablesen lässt. Jedes Erdbeben verursacht nämlich unterschiedliche Bewegungen der Erdoberfläche und verschiebt oft gut erkennbare Elemente der Landschaft, etwa ein Flussbett oder ein Überschwemmungsgebiet. Wenn solche dislozierten Elemente identifiziert werden können, lassen sich die Bewegung und der Zeitpunkt vergangener Erdbeben rekonstruieren. Frühere Arbeiten anderer Forscher hatten in diesem Gebiet mindestens zwei potenziell aktive Verwerfungen aufgezeigt. Es war allerdings wenig darüber bekannt, wie schnell und in welche Richtung diese Verwerfungen sich verschieben könnten. ….”
Quelle:
NZZ

Archivduft

“Beim Sichten des Familienarchivs entdeckte Marcus von Sierstorpff-Oeynhausen ein altes Rezept zur Anfertigung von “Dyfte für wahrliche Herrschaften”. Ein Vorfahre hatte es in Auftrag gegeben. Nun ist das Parfum, nach der alten Vorlage hergestellt, auf dem Markt – und duftet nach Gentleman. “
Quelle:
http://www.welt.de/lifestyle/article2010415/Der_duftenden_Schatz_des_Grafen.html

s. a. Archivalia: http://archiv.twoday.net/stories/4824918

Online-Liederlexikon des Volksliedarchivs

“Aber jetzt entsteht in Freiburg das “historisch-kritische Liederlexikon”. Im Internet publiziert das Deutsche Volksliedarchiv interessante Hintergründe zu den bekanntesten traditionellen Liedern. “
Quelle:
http://www.badische-zeitung.de/freiburg-liederforschung-im-internet.104436
Link zum Liederlexikon:
http://www.liederlexikon.de

Schachweltmeister Emanuel Lasker und das Urheberrecht

„Wenn einer Materialist ist, der die soziale Lage der Schachmeister sich beflissen hat, zu heben, der wahres Verständnis für den tiefen Sinn der Schachpartie sich bestrebt hat, überallhin zu verbreiten, der dafür eingetreten ist, daß die Schachmeister mit Achtung und gemäß ihrem Menschenrechte behandelt werden, der zuwege gebracht hat, daß die Grausamkeit der Schachwelt ihr zum Bewußtsein komme, die ihre schaffenden Künstler, einen
Morphy, einen Harwitz, einen Neumann, einen Steinitz, einen Pillsbury, hat verkümmern, wenn nicht verhungern lassen – wenn einer, der dies getan hat, Materialist ist, so bin ich einer.“
(Emanuel Lasker in: Der Schachwart – Organ der Berliner Schachgesellschaft, Hrsg. Dr. Emanuel Lasker; Nr. 3. April 1913 S. 47)
Weitere Zitate unter:
http://www.karlonline.org/108_2.htm

Flood at Library and Archives Canada

A broken water pipe flooded the main building of Library and Archives Canada in Ottawa early Tuesday morning, closing the building and causing a small amount of damage to some books.

Firefighters were called to the building shortly after 2 a.m. when a pipe broke near the men’s washroom on the second floor of the Wellington Street building, setting off an alarm.

The building remained closed to its 275 employees at 7:30 a.m. as fire crews continued to pump water out from the lower floors where some books are kept and where the water collected after cascading down from the source.

The water caused “minimal damage” to the collection, said Doug Rimmer, assistant deputy minister of programs and services at Library and Archives Canada.

http://www.cbc.ca/canada/ottawa/story/2008/05/20/ot-archives-080520.html