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Fair use, market dysfunction, and the missing link: consumer resistance, or open access ?

From “Suing Georgia” (©ollectanea, April 22, 2008 9:05 AM), a brilliant piece by Georgia Harper, UMUC’s Center of Intellectual Property’s Scholar.

So, 5th piece: what’s left if you really, really, really believe that educators ought to be able to use whatever they need to and want to use in their classrooms without worrying about what it costs or whether it’s fair use?

Consumer resistance, or OA.

Read it in ©ollectanea. Highly recommended.

Der Anspruch der Bildagenturen auf Belegexemplare

Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.

Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf “§ 25 VerlagsG”. Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. (“Lebensministerium”) diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.

“Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken”
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714

[Inzwischen geändert VIII/2008]

Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.

Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html

Ҥ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden.”

Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag “nicht unmittelbar anwendbar” (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.

Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?

Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als “Sammelwerk” ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.

Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.

Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.

Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.

Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.

Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.

Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.

Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können – und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.

Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.

Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger “hängen” und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.

Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.

Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im “Bibliotheksdienst” von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:

Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI

Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.

Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:

http://archiv.twoday.net/stories/3857905
http://archiv.twoday.net/stories/4838980 (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758 (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)

Wenn es keine “Flucht ins Privatrecht” geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.

ZUSAMMENFASSUNG

Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.

Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.

Aus dem Hochschularchiv Aachen

http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com

Im Weblog des Hochschularchivs Aachen gibt es einige neue Beiträge. Es wird der Umzug Ende Mai/Anfang Juni ins neue Domizil ehemaligen Regierungsgebäude der Bezirksregierung Aachen am Theaterplatz 14 (52062 Aachen) angekündigt und auf die bisherige Unterbringung im Verfügungszentrum zurückgeblickt. Ein Eintrag informiert über ein Auswertungsprojekt der Matrikel-Kartei, ein weiterer zeigt das Vorliegen der Magisterarbeit von Johanna Zigan über die RWTH Aachen im Ersten Weltkrieg als PDF an.

STADTARCHIV: Eine sinnvolle Einrichtung

Yasemin Gürtanyel Kommentar in der Südwest-Presse muss hier im Wortlaut erscheinen – als Balsam für geschundene Archivierenden-Seelen:
Nur Lob, keine Kritik. Darüber konnte sich der Stadtarchivleiter Dr. Michael Wettengel auf der Sitzung des Fachbereichsausschusses Kultur freuen. Die Planstellen, das Geld – einstimmig wohlwollendes Abnicken sämtlicher Bitten Wettengels ganz ohne Einschränkung.
Nun mag man einwenden, dass die Ulmer Stadträte allzu großzügig, gar leichtsinnig, mit Steuergeldern umgehen. Sicher, noch wichtiger sind Schulen und Kindergärten. Doch das Archiv ist nicht umsonst zum Haus der Stadtgeschichte umgebaut und aufgewertet worden. Es nun auch personell angemessen auszustatten, ist logisch und lohnt sich. Denn statt Geschichte verstauben zu lassen, will das Archiv sie lebendig machen. Dass dies gelingt, zeigen die guten Besucherzahlen – mit hohem Anteil Jugendlicher.
Gut, dass der Eintritt frei bleibt und ärmeren Menschen keine Hürde gebaut wird. Gut, dass der Montag für Projekte von Schulklassen reserviert wird. Denn die Geschichte der Stadt ist nicht nur interessant für ältere, sondern gerade auch für junge Menschen. Auch für solche, deren Eltern keine Ulmer sind, deren Eltern keine Deutschen sind. Denn nur wer weiß, an welchem Ort er lebt, kann sich auch mit diesem Ort identifizieren. Er kennt die positiven Momente der Geschichte, aber auch die negativen. Gemeinsames Geschichtsbewusstsein kann zum Annäherungspunkt zwischen Alten und Jungen, Alteingesessenen und Zugezogenen werden. “

Lagerhalle, Archiv der Gegenwart oder Spielstätte des Frankfurter Schauspiels

Laut FR scheint in der Frankfurter Schmidtstr. ein solches Überraschungsei – drei in einem – zu stehen:
” ….. Zu den Regienamen, die auch in der nächsten Spielzeit in Frankfurt arbeiten und die für das Frankfurter Schauspiel prägend gewesen sein werden, gehören noch Jan Neumann, André Wilms, Martin Nimz, auch Matthias von Hartz, Robert Lehniger und Simon Solberg. “Hin und weg” ist das anspielungsreiche Motto dieser letzten Spielzeit, dem Florian Fiedler für die Schmidtstraße ein beherztes “Wir und jetzt” entgegensetzt. Er will aus dem Raum wieder machen, was er war: eine Lagerhalle – als Archiv der Gegenwart. Vor allem die Jüngeren gingen in den vergangenen Jahren ins Schauspiel, wenn jetzt nochmal alle gehen, wird es für niemand ein Schaden sein. …”

Gourmet-Archiv in Frankfurt

” ….. Die Frankfurter Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg hat als Dauerleihgabe über 50.000 Bücher, Menükarten und Archivalien der TafelKulturStiftung erhalten. Die Dokumente sollen fortan durch die Universitätsbibliothek der Öffentlichkeit sowie Forschung und Lehre zugänglich gemacht werden und bilden einen Archiv-Grundstock des von der Stiftung im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen geplanten Kochkunstmuseums. ….
Die übergebene Sammlung, so Museumsleiter Walter Schwarz bei der Pressekonferenz am 21. April, lässt sich in 16 Teilbereiche gliedern und umfasst unter anderen rund 12.000 Bücher zum Thema Tafelkultur aus allen historischen Epochen, etwa 75 handgeschriebene Rezeptbücher aus drei Jahrhunderten und zirka 16.000 Menü- und Speisekarten von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Hinzu kommt eine umfangreiche Sammlung von internationalen Zeitschriften, Werbemitteilungen, Gastronomie-Kalendern, Rezept-Handschriften oder Kochbuchkatalogen. “Besondere Beachtung verdienen dabei das Dokumente-Archiv des ehemaligen Präsidenten des US-Köcheverbands, Robert Audelan, das Tafelkultur-Archiv von Prof. Franz Lerner ….”

Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/155577

ZERO-Stiftung in Düsseldorf mit Archiv

Zudem stellten die drei ZERO-Protagonisten [Otto Piene, Heinz Mack, Günther Uecker] wichtige Dokumente aus ihren Archiven zur Geschichte der bis 1966 in Düsseldorf exisitierenden Gruppe zur Verfügung” (Quelle: Siegener Zeitung, 28.04.2008 [Print-Ausgabe]). Da entsteht ein weiteres, interessantes Kunst-Archiv in NRW.

Retrokonversion: Formulare für die Antragstellung bei der DFG online

Die DFG fördert bis zum Jahr 2015 die Retrokonversion archivischer Findmittel mit bis zu einer Million Euro im Jahr. Zur Unterstützung der Archive bei der Antragstellung und Durchführung von Retrokonversionsprojekten wurde bei der Archivschule Marburg die Koordinierungsstelle Retrokonversion eingerichtet.

Der nächste Antragstermin ist der 13. Mai 2008 bei der Koordinierungsstelle Retrokonversion bzw. der 23. Juli 2008 bei der DFG. Formulare zur Antragstellung sowie ein Musterantrag stehen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Retrokonversion zur Verfügung (hier herunterladen).

Rückfragen an:
Dr. Sigrid Schieber
Koordinierungsstelle Retrokonversion an der Archivschule Marburg
Bismarckstraße 32
35037 Marburg
Tel.: 06421 / 16971-94
Mail: Sigrid.Schieber@staff.uni-marburg.de
Koordinierungsstelle Retrokonversion