Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.
Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf “§ 25 VerlagsG”. Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. (“Lebensministerium”) diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.
“Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken”
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714
[Inzwischen geändert VIII/2008]
Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.
Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html
Ҥ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden.”
Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag “nicht unmittelbar anwendbar” (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.
Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?
Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als “Sammelwerk” ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.
Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.
Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.
Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.
Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.
Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.
Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.
Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können – und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.
Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.
Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger “hängen” und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.
Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.
Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.
Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im “Bibliotheksdienst” von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:
Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI
Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.
Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:
http://archiv.twoday.net/stories/3857905
http://archiv.twoday.net/stories/4838980 (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758 (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)
Wenn es keine “Flucht ins Privatrecht” geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.
ZUSAMMENFASSUNG
Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.
Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.