Im Entwurf der Jura-Professoren
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
heisst es in § 2 Abs. 4:
Bestehende Eigentumsrecht und sonstige private Rechte am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Einschränkung bezieht sich auf die neue Konstruktion des öffentlichen Eigentums am Archivgut in § 10 Abs. 7:
Archivgut und Vorachivgut, das dem Bundesarchiv gehört, steht in dessen öffentlichem Eigentum. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Das in öffentlichem Eigentum stehende Archivgut ist dem Rechtsverkehr entzogen. Auf Grund des öffentlichen Eigentums kann das Bundesarchiv von dem Besitzer die Herausgabe des Archivguts verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung, soweit sie den Vorschriften der Sätze 2 bis 4 entgegenstehen.
Der Hamburger Stadtsiegelfall , nach dem das Recht der öffentlichen Sachen nur noch ein Scherbenhaufen war, lässt grüßen.
Nicht zum ersten Mal wird eine sorgfältige Verarbeitung des vorhandenen Schrifttums vermisst. Wird Archivgut dem Rechtsverkehr entzogen, so entsteht damit eine in der Rechtsgeschichte wohlbekannte “res extra commercium”. Die entsprechenden Erörterungen zum Kulturgutrecht, insbesondere Weidner 2001: Kulturgüter als res extra commercium im Internationale Sachenrecht, hätten ausgewertet werden müssen. Einmal mehr muss das Fehlen der grundlegenden Monographie von Strauch zum Archivalieneigentum bemängelt werden. Siehe auch:
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002104.html siehe Kommentar]
Eine Ergänzung des BGB für Archiv- oder allgemeiner für Kulturgut wäre wesentlich sinnvoller als eine isolierte Regelung für das Archivgut des Bundes, wie auch S. 157 Anm. 60 konzediert: “Der Vorteil der BGB-Lösung läge in ihrer Geltung auch für das Landesarchivrecht”.
Die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Aufsatz von Schäfer im Archivar 1999, der viele Jahre online zugänglich war, wird dadurch erschwert, dass die archivierte Version
http://web.archive.org/*/http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html
eine Weiterleitung auf die 404-Seite aktiviert, so dass der Volltext nur kurz aufblitzt.
[Nachtrag: Der Text ist wieder online unter:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf ]
Die vorgeschlagene Norm ist im Kern vernünftig: Es darf nicht sein, dass traditionell gewidmetes Archivgut auf einer Versteigerung als Eigentum in private Hände gelangen kann. Da dies aber nicht nur Archivgut des Bundes zutrifft, ist die Regelung kurzsichtig und müsste durch Änderung des BGB auf anderes (öffentliches) Archivgut, besser noch: öffentliches Kulturgut erweitert werden.
Was ist mit privatem Depositalgut (siehe auch ProfE § 7, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4848784 )? Die Erläuterungen gehen darauf nicht ein, doch wird man annehmen dürfen, dass die Autoren diese Unterlagen einbezogen wissen wollen. Wird das Depositum zurückgegeben, verlöre es seinen Status als öffentliches Eigentum.