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Creative Commons-Lizenzen sind gültig

Mantz: Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, in: GRURInt 2008 Heft 1, S. 20 ff.
erörtert die drei bekannten Fälle
Spanien: SGAE v. Fernández (Lokal speilte nur CC-Musik)
Niederlande: Curry v. Audax
USA: Chang und Wong v. Virgin Mobile und CreativeCommons Corporation
(siehe http://archiv.twoday.net/stories/4131226 )

Zur niederländischen Entscheidung merkt der Autor an:

Knackpunkt dieser Entscheidung sind die Ausführungen zur Schadensberechnung. Denn das Amsterdamer Gericht hat im Grunde festgestellt, dass Werke, die unter einer Creative Commons-Lizenz stehen und allgemein verfügbar sind, praktisch keinen kommerziellen Wert haben können. Dies mag im Hinblick auf die Fotos von Curry und seiner Familie seine Berechtigung haben. Unter Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht werden allerdings auch vollständige Musikwerke auch bekannter Gruppen, wissenschaftliche Werke in Open Access-Zeitschriften oder Sammelwerken, die in anderem Kontext ohne weiteres einen hohen kommerziellen Wert hätten und haben. Diesen Befund festigen auch Open Source-Programme wie nicht zuletzt das Betriebssystem Linux. Der einfache Schluss „offene Lizenz = kein wirtschaftlicher Wert“ hält dem Einzelfall dementsprechend nicht stand. In diesem Sinne stellt die Entscheidung der Rechtbank Amsterdam zwar einen Fortschritt dahingehend dar, dass die Wirksamkeit der Creative Commons-Lizenzen insgesamt anerkannt wird, im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung hilft das Urteil jedoch kaum.

Open Access in der Schweiz

Überblick:

http://weblog.histnet.ch/archives/961

Die SAGW schreibt: “In der Schweiz haben zwei Universitäten und ein Bibliotheksverbund bereits Repositorien, in denen die dortigen Forschenden ihre Arbeiten deponieren können”. Ähm, die ETH wäre demnach keine Universität? http://e-collection.ethbib.ethz.ch

Naturwissenschaftliche Dissertationen der Uni Basel müssen übrigens elektronisch publiziert werden.

Emeritus greift in der FAZ Kulturgüter-Kommission an

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.04.2008, Nr. 83, S. 35

Was wurde aus dem Fürstenzubehör?

Eine Gegenmeinung zum badischen Kulturgüterstreit: Die Kommission des Landes hat keinen Begriff vom Funktionswandel der Besitzrechte im Prozess der Revolution.

Von Gerd Roellecke

Im “badischen Kulturgüterstreit” hat die baden-württembergische Landesregierung eine Kommission aus Juristen und Historikern beauftragt, die Eigentumsfragen zu klären. Sie hat jetzt ihr Gutachten veröffentlicht – aber nicht gedruckt. Sie hat ein Exemplar im Lesesaal des Generallandesarchivs Karlsruhe zur Einsichtnahme ausgelegt. Aber die Publikation als Buch wird nicht lange auf sich warten lassen, obwohl sie eine Beilegung des Streites erschweren dürfte.

[…]

Ob die “Pertinenz-Theorie” der Kommission die Gerichte überzeugt, ist nicht sicher. Dass Zubehör in der Regel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt, ist zwar allen Juristen geläufig. Aber der Staat ist keine Sache, auch nicht im übertragenen Sinn, sondern ein lebendes System. Die Kommission verwendet viel Mühe darauf, die juristische und organisatorische Verselbständigung des Staates im Verhältnis zur Politik und zur Person eines Monarchen zu verdeutlichen. Aber dass der Staat als Organisation Rechte haben kann, klärt nicht, wie weit die Rechte reichen, also nicht das Eigentum an bestimmten Gegenständen. Für die Gutachtenfrage kommt es nicht auf die Selbständigkeit, sondern auf die Funktionen des Staates an. Zubehör sind danach alle Gegenstände, die den politischen Zwecken des Staates zu dienen bestimmt sind, um die Formulierung des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzunehmen. Das Fürstengut oder die Hofausstattung diente jedoch weniger dem Unterhalt des Fürsten und mehr der monarchischen Legitimation.

Die Legitimationsfrage blendet das Gutachten aber gerade aus. Zum Beispiel hatte der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die geistlichen und viele weltliche Herrschaften den größeren Reichsterritorien zugeschlagen. Bei den geistlichen Herrschaften fiel das fürstliche Vermögen dem übernehmenden Territorium zu, bei den weltlichen den standesherrlichen Familien. Diese offenkundige Ungleichbehandlung erklärt das Gutachten mit dem politischen Prinzip, dass die standesherrlichen Familien möglichst geschont werden sollten. Das mag sein. Aber dann muss man auch die Benachteiligung der geistlichen Herren politisch sehen und damit erklären, dass die katholische Kirche schwach war und als besonders reaktionär galt, und dann kann man aus der Säkularisation der geistlichen Herrschaften kein Argument dafür gewinnen, dass das Fürstengut dem Staat zufällt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich das Haus Baden heute an genau der ehrwürdigen Zisterzienser-Reichsabtei Salem verschluckt, die es sich 1803 fröhlich angeeignet hat.

Das Privateigentum der SED

Ein ähnliches Problem stellte sich 1918 mit der Abdankung des Hauses Baden. Nach Ansicht der Kommission war damals die Hofausstattung vom Thronsessel über die Bibliothek bis zu den Kunstsammlungen Zubehör zum Amt des Monarchen. Sie diente der spezifischen Legitimation und damit einer Staatsaufgabe, indem sie den persönlichen Rang des Monarchen in traditioneller und kultureller Hinsicht betonte. Das war ihre Funktion. Deshalb fiel sie nach Meinung der Kommission mit dem Untergang der Monarchie an den Staat und wurde Staatseigentum. Und was machte die neue Republik Baden mit der Hofausstattung? Sollten sich jetzt die Minister der Volksregierung auf dem Thronsessel räkeln? Oder mit Gemälden und Kupferstichen auf die Bedeutung ihrer Persönlichkeit hinweisen?

Natürlich nicht. Die Hofausstattung hatte ihre Funktion als Legitimationsstückwerk verloren und war – Kulturgut, eine Ansammlung von Museumsstücken geworden. Die Markgrafen von Baden benötigten die Hofausstattung nicht mehr, weil sie nicht mehr regierten, und die Republik Baden benötigte sie nicht, weil sie nicht monarchisch legitimiert war. Jetzt entschied die in Wahlen formalisierte Zustimmung, und die hatte eben die Republik. Damit ist die Eigentumsfrage wieder offen. Wenn das Haus Baden den Zugriff auf das Fürstengut verloren hat, weil sich die Funktion des Gutes mit dem politischen Wandel gewandelt hat, kann das nicht bedeuten, dass jetzt die Republik den Zugriff erhält, denn die kann die Funktion nicht nutzen. Aus der funktionalen Betrachtung lässt sich kein Argument für den Verbleib des Eigentums gewinnen.

Natürlich kann man argumentieren, die badische Hofausstattung sei Kulturgut, gehöre der deutschen Geschichte und damit dem deutschen Volk. Da die Markgrafen indessen unstreitig am Anfang des achtzehnten Jahrhunderts zwar nicht als, aber wie ein Privateigentümer über ihr Fürstengut verfügen konnten, müsste man den Bedeutungswandel des Fürstengutes wie eine Enteignung betrachten – eine in mehreren Hinsichten wenig befriedigende Perspektive.

Die Kommission hätte den Untergang der badischen Monarchie auch mit dem Untergang der DDR vergleichen können. In beiden Fällen lag ein Wechsel im politischen System vor. In der DDR gab es vor 1990 so wenig privates Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wie im politischen System der Markgrafschaft oder des Großherzogtums Baden. Nach 1918 musste man deshalb das politisch relevante Eigentum in Baden genauso neu sortieren wie nach der Wende in der DDR. Entscheidend waren die künftigen Aufgaben im neuen Staatswesen. Das Haus Baden wurde Kulturgut und die SED politische Partei in einem kapitalistischen Staat. Deshalb erhielt die SED mit der Wiedervereinigung plötzlich ein Privatvermögen, das sie vorher nie besessen hatte. Auch den “badischen Kulturgüterstreit” wird man in dieser Perspektive entscheiden müssen und nicht allein mit historischen Analysen klären können.

Gerd Roellecke ist emeritierter Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie der Universität Mannheim.

Irgendein stringentes Argument habe ich in dem Artikel nicht entdecken können. Man kann ihn getrost ebenso zu den Akten legen wie das wissenschaftlich minderwertige Gegengutachten der von Salem Bezahlten.

Leserbrief Ehrles, Direktor a.D. vom 12.4.2008 Bilddatei

Meine Stellungnahme zum Gutachten der BW-Expertenkommission:
http://archiv.twoday.net/stories/4567789

Archivzitat: Archiv nicht beliebt

Das Hamburger Abendblatt berichtet über eine Verwaltungsfusion und folgender Archivwahrnnehmungsklassiker ließ sich wohl nicht vermeiden:
“Im Barmstedter Rathaus werden die bürokratischen Arbeiten der vier Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen erledigt …..
“Wir hatten für alle Aufgaben Bewerber, nur für das Archiv nicht”, sagt Hammermann. “Diese Aufgabe scheint nicht sonderlich beliebt zu sein.” ….”

Simmel-Archiv

“Die Universität Bielefeld ist seit Jahrzehnten ein Ort intensiver wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Simmel. Hier wird unter Leitung des Soziologen Prof. Dr. Otthein Rammstedt an der im Suhrkamp Verlag erscheinenden kritischen Gesamtausgabe von Simmels Schriften gearbeitet. 23 der insgesamt 24 Bände sind inzwischen erschienen. Parallel zur Gesamtausgabe baute Rammstedt ein Simmel-Archiv auf. “
Quelle:
http://idw-online.de/pages/de/news255581

Einstieg zu Georg Simmel bietet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Simmel

30. Datenschutz-Bericht in Schleswig-Holstein

https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb30

S. 20 Neues Personenstandsrecht, erleichterte Einsichtsmöglichkeiten

S. 64 Aufbewahrungsfristen bei Patientenakten: Die Möglichkeit der Übergabe an ein Archiv wird ignoriert.

S. 176ff. zur Informationsfreiheit

S. 180 Vertraulichkeitsabrede hindert keine Einsicht nach dem IFG

S. 182 Kopierkosten von 75 Cent je Seite sind unverhältnismäßig

Serve the common good and liberate an old document today!

http://www.timeshighereducation.co.uk/story.asp?sectioncode=26&storycode=401386&c=1

Excerpt:

All reports produced by the House of Commons have, for example, been scanned by a company called ProQuest. Its site is great – pages are searchable backwards and forwards. The only problem is that access is restricted and comes with a charge. Each downloaded parliamentary report bears a little inscription: “Copyright © 2006, ProQuest Information and Learning Company. All rights reserved.”

Think about this for a second. Here is a company that lays exclusive claim to material produced by the elected representatives of the people. A company whose business idea it is to restrict access to our common heritage. This is upsetting first of all because it goes against the rights of citizens in a democracy to have the documents produced by their parliament freely available. Second, ProQuest is claiming copyright to material whose copyright has long expired. And finally it makes academic research far more difficult. Unless you belong to a university that’s prepared to pay for the stuff, you won’t get to read it.

So, I’ve taken it upon myself to start an organisation called MLOP, the “Movement for the Liberation of Old Papers”. What I do is hack into restricted websites, download the documents I’m interested in, and then use my favourite open-source paint program to remove the copyright statements from each page. Next I assemble the pages into one single pdf file and upload it to the Internet Archive, where it will become universally available to both researchers and citizens. Yes, it does take a bit of time, but it’s a very worthy cause (and I have a hardworking research assistant to help me).

I feel strongly about this, and I’m prepared to live with the legal consequences of my actions. This, after all, is the new frontier of civil rights – the right of access to information.

Erik Ringmar is professor of social and cultural studies at the National Chiao Tung University, Hsinchu, Taiwan. His books are available at the Internet Archive.

On Copyfraud see:
?s=copyfraud

Bildersuchmaschinen rechtswidrig

http://www.linksandlaw.de/urteil228-olg-thumbnails-urteil.htm

Nach (fragwürdiger) Ansicht des Thüringer OLG verletzen Bildersuchmaschinen die Urheberrechte der Bildurheber, wenn sie Thumbnails anzeigen. Im konkreten Fall hat nur die Tatsache, dass die klagende Künstlerin Suchmaschinenoptimierung betrieb, den Unterlassungsanspruch gegen Google verhindert.

Dazu ein Kommentar aus dem Heise-Forum:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Das-Internet-wie-es-mal-war/forum-135600/msg-14740205/read

Das “Internet”, wie es mal war …
Mumrik (mehr als 1000 Beiträge seit 17.01.01)

… und was mittlerweile Juristen, Abzocker und sonstwelche
“Zuspätgekommenen” daraus gemacht haben: Ein Jammer. Es gab mal eine
Zeit, da funktionierte das Web einfach so, ohne dieses ganze
rechtliche Gebrebel, das heutzutage das Web von A-Z dominiert. Als
Privatperson kann man kaum noch eine Seite online bringen, ohne dass
irgendein A*sch mit der Klagekeule droht. Irgendwie macht es keinen
Spaß mehr. Und ja, hier ist es mal andersherum, aber meine Güte,
bitte: Ist das jetzt so’n Drama, dass da verkleinerte Pixelbildchen
in einer Suchmaschine auftauchen? Mannomann.

Zum Thema:

Urteil der Vorinstanz LG Erfurt:
http://www.linksandlaw.de/urteil171-bildersuche-thumbnails.htm

Weiteres zur Rechtsprechung:

http://www.internetrecht-rostock.de/thumbnails-urheberrecht.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040146.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060106.htm

Zur verwandten Problematik des Google-Cache St. Ott:

Google bietet seit 1998 die Möglichkeit, dass Nutzer Webseiten im Cache betrachten können. Bislang hat es eine einzige Klage in den USA gegeben. Das Feature mag zwar (zumindest nach deutschem Recht) rechtswidrig sein, Rechteinhaber haben sich aber bislang auf die Vorgaben von Google und das dem Urheberrecht eigentlich fremde “Opt-Out”-System eingelassen. Warum sollten sie auch gerichtliche Schritte einleiten und ein Prozessrisiko in Kauf nehmen, wenn der von ihnen gewünschte Erfolg auch auf einfachem technischem Weg oder durch eine Mitteilung zu erreichen ist? Für Suchmaschinenbetreiber bleibt trotzdem das für sie nicht erfreuliche Ergebnis, dass sie eine Funktion anbieten, die jederzeit zu einer Erfolg versprechenden Klage führen könnte. Hier ist der (europäische, aber auch der deutsche) Gesetzgeber aufgerufen, das “Recht der Suchmaschinen” durch Nachbesserungen bei den Schrankenregelungen und durch klare Haftungsvorgaben zu konkretisieren.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=697

Thumbnail der Google-Bildersuche