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There is no need to update the BBB definition!

http://openaccess.eprints.org/index.php?/archives/386-Dont-Risk-Getting-Less-By-Needlessly-Demanding-More.html

Peter Suber has answered at
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/price-and-permission-barriers-again.html

Peter Murray-Rust (and I) have often argued that permission barriers
must be removed. See e.g.

http://archiv.twoday.net/stories/4409408
http://archiv.twoday.net/stories/4356023 (and earlyer posts)

See also
MacCallum CJ (2007) When Is Open Access Not Open Access? PLoS Biol
5(10): e285 doi:10.1371/journal.pbio.0050285

On the recent discussion on textmining and PubMedCentral:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/text-mining-licensed-non-oa-literature.html
http://researchremix.wordpress.com/2008/04/07/non-oa-full-text-for-text-mining
http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=1026

Harnad writes: “OA is free online access. With that comes,
automatically, the individual capability of linking, reading,
downloading, storing, printing off, and data-mining (locally).”

“Data-mining (locally)” is nonsense. If I have to mine 1000 articles
and are allowed to download automatically 10 articles/day I have to
wait 100 days.

Harnad repeats his ideas as mantras. We can do the same:

FAIR USE IS NOT ENOUGH.

There are scholars and scientists outside the U.S. under more rigid
copyright regimes without Fair Use.

Let’s have a closer look on the German Copyright law:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html

It is allowed to make copies for scholarly use if and only if
(i) there are good reasons
and
(ii) there is no commercial goal (“keinen gewerblichen Zwecken dient”).

In my humble opinion medical research in a pharma business is
(i) research according BBB
(ii) commercial.

A scientist in this company may according German law (since January 1, 2008) NOT
(i) make copies of scholarly articles (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) for scholarly use
(ii) data-mining.

On the problems of the new commercial clausula for universities
(“Drittmittelforschung”) see (in German) the position of the
Urheberrechtsbündnis:
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/Expertise-3-korb-urhg.pdf

§ 53 Abs. 2 Nr. 4 allows him making copies (of some articles in a
journal issue) on paper or for non-digital use only. Because data
mining needs digital use our German pharma scientist has only a chance
to mine the CC-BY subset of OA publications (most hybrid journals have
AFAIK CC-BY-NC).

(i) OA is important for all researchers (including commercial research).
(ii) Commercial medical research is important for world’s health problems.
(iii) Data-mining is a new scientific way to solve medical problems.
(iii) Business companies engaged in commercial research cannot and
will not afford journal licenses for large-scale data-mining.

(SCNR: How many people must die because an OA guru says “There is a
need to update BBB” and denies the need of re-use?)

There is a simple solution (I will repeat it because it is important
like a mantra):

* MAKE ALL RESEARCH RESULTS CC-BY
* MAKE ALL RESEARCH RESULTS CC-BY
* MAKE ALL RESEARCH RESULTS CC-BY

Südwestdeutsches Archiv für Architektur und Ingenieurbau

“Die Bestände des saai umfassen über 270.000 Pläne, Zeichnungen und Skizzen, mehr als 170.000 Fotos, Dias, Negative, Film- und Tondokumente, 1.100 laufende Meter Bauakten, über 350 Modelle, einzelne Möbel sowie eine große Menge an Fachzeitschriften und Büchern.
Das Archivgut besteht zu einem kleinen Teil aus themenbezogenen, in der Hauptsache jedoch aus personenbezogenen Sammlungen, von kleineren Konvoluten bis hin zu umfangreichen geschlossenen Werkarchiven. Sie geben Auskunft über das Schaffen von rund 160 Architekten, Ingenieuren, Bauhistorikern, Architekturfotografen, Garten- und Innenarchitekten.
Die ältesten Dokumente stammen aus dem frühen 18. Jahrhundert, der Schwerpunkt der Sammlung liegt jedoch im 20. Jahrhundert, insbesondere in dessen zweiter Hälfte.
Mit Kurzbiographie, Werk- und Literaturauswahl informieren wir über die Personen und Büros, von denen wir Unterlagen bewahren. Bitte beachten Sie, dass sich die Werkauswahl nicht auf den Bestand im saai sondern auf das Gesamtwerk bezieht! Fragen zu den Beständen beantworten wir gerne. Einige Bestandsübersichten stellen wir Ihnen als pdf-Dokument zur Verfügung. In Kürze werden Sie auch online in unserer Datenbank recherchieren können. …”

Homepage:
http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~saai

Wiener (Foto-)Galerie Momentum: "Ich ist eine andere"

Der Standard verweist in seiner Besprechung in der Print-Ausgabe, 10.4.2008, auf folgende, “archivische” Arbeiten:
…. Näher an das Thema Selbsterforschung führen dann wieder die Collagen von Anja Manfredi, die ein Archiv von Bewegungsabläufen, Posen und Gesten angelegt hat, . ….”
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=3296685
s. a.
http://www.momentum.co.at

Archivztat: Herders "Archiv des Volkes" reloaded.

Die NZZ schafft es Herders “Archiv des Volkes” in einem Essay über gruppendynamische Vorgänge in Fußball und Eishockeystadien unterzubringen:
” …. hat schon Johann Gottfried Herder 1777 geglaubt, in den Volksliedern ein in kollektiven Prozessen zustandegekommenes «Archiv des Volkes» aufgefunden zu haben, das auch «der Schatz» von Wissenschaft und Religion sei …..”

Endspiel um den "unbezahlbaren Mythos"

“Feilschen um den literarischen Nachlass von Karl May: Das Land Sachsen bietet 3,5 Millionen Euro, der Bamberger Verleger Lothar Schmid verlangt 15 Millionen – somit gibt es kaum noch eine Chance, dass der Nachlass nach Sachsen, der Heimat des legendären “Winnetou”-Autors, zurückkehrt. ….”
Quelle:
http://www.zeit.de/news/artikel/2008/04/09/2509936.xml

Archivalia berichtete zuletzt:
http://archiv.twoday.net/stories/4845357

Vom (Be-)Nutzen der Archive – ein tagesaktuelles Beispiel.

“Das Chinesische Staatsarchiv hat am Montag historische Aufzeichnungen veröffentlich, die zeigen, dass Tibet seit der Yuan-Dynastie (1271-1368) und somit seit mehr als 700 Jahren zum Hoheitsgebiet Chinas gehört.
Die Urkundensammlung beinhaltet unter anderem 15 offizielle Dokumente über die Verleihung von Titeln an tibetische Beamte oder die Etablierung von Ämtern in Tibet durch die Zentralregierung. Sie wurden als Video auf der Webseite des Staatsarchivs ( http://www.saac.gov.cn ) veröffentlicht.
“Sie sind nur ein kleiner Teil der historischen Dokumente”, erklärte Yang Dongquan, der Direktor des Staatsarchivs.
“Die Aufzeichnungen sind ein unwiderlegbarer Beweis, dass Tibet seit alter Zeit Teil von China ist und Tibet während der letzten 700 Jahre zum Zuständigkeitsbereich der chinesischen Zentralregierung gehört”, sagte Yang und fügte hinzu, dass jeglicher Versuch Tibet von China zu trennen, unakzeptabel sei.
Zu den veröffentlichten Dokumenten zählen:
– Ein von Kaiser Toghan Timur erlassenes Edikt, das 1362 Yontan Gyaltshan zum Pazifizierungsbeauftragten in Tibet machte. Es zeigt, dass die Zentralregierung der Yuan-Dynastie in der Hauptstadt Dadu (heutiges Beijing) einen Pazifizierungsrat und in Tibet eine Pazifizierungsabteilung einrichtet, um Souveränität über das Gebiet auszuüben.
– Ein vom ersten Kaiser der Ming-Dynastie (1368-1644) erlassenes Edikt an Hrogskunrgyal, womit er zum General von Olisi ernannt wurde und damit für die militärische und zivile Verwaltung eines entfernten Gebiets in Tibet zuständig war.
– Ein Edikt der Regierung der Republik China, das die Inthronisierung des 14. Dalai Lama genehmigt.
– Ein Telegramm, das der 14. Dalai Lama im Oktober 1951 an den Vorsitzenden Mao Zedong schickte, in dem rt seine Hoffnung ausdrückt, dass “die Einheit und Souveränität des Vaterlandes unter der Führung von Vorsitzendem Mao und der Zentralregierung erhalten bleibe”.
– Ein Gedicht des 14. Dalai Lamas an Mao Zedong, in dem er ihn als “Vorsitzender Mao der Zentralregierung des Volkes” und “großen Anführer” und als “liebende Mutter, die uns beschützt” bezeichnet.
Yang sagte, nachdem Geschichte und Fakten wertgeschätzt werden sollten, sind diese originalen historischen Dokumente “unwiderlegbarer Beweis”, dass Tibet nicht von China zu trennen sei.”

Quelle:
http://german.china.org.cn/china/2008-04/09/content_14687906.htm

Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?

Der folgende Text ist in der Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208 erschienen.

Klaus Graf: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?

Sophia Gräfin Grote behauptet in der Kunstchronik 2008, S. 64 über den Schutz von Fotografien: „Fehlt die hinreichende Individualität (z.B. bei reinen Reproduktionsfotografien von Gemälden), genießen sie dennoch einen gesonderten Leistungsschutz als sog. Lichtbilder (§ 72 UrhG). Eine aktuelle, qualitätsvolle Fotografie eines Rembrandtwerks besitzt auch als Fotografie urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das fotografierte Werk gemeinfrei ist“. Ich halte diese apodiktische Aussage für unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die herrschende juristische Meinung in Deutschland den Schutz der Reproduktionsfotografie verneint.

Ansgar Ohly, gewiss kein Außenseiter auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, formulierte 1995 in der Festgabe für den „Urheberrechtspapst“ Gerhard Schricker: „Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt“ (S. 455). In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: „Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354“. Rechtsanwalt David Seiler, im Internet unter http://www.fotorecht.de ein rühriger Vertreter der Interessen der Fotografen, musste 2004 in einer Rezension zugestehen: „Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des [!] Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ ( http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm ).

Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt. Im angesehensten und umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006) schreibt Martin Vogel: „Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch, durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie […] vervielfältigt wird“ (S. 1417). Nicht geschützt seien auch „fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck“ (S. 1418). Der Kommentar distanziert sich ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts für Faksimile-Drucke, nämlich der Entscheidung „Codex Aureus“ aus dem Jahr 1930 (RGZ 130, 196), bei dem es um ein Faksimile einer Münchner Handschrift ging.

Die bereits erwähnte BGH-Entscheidung „Bibelreproduktion“ von 1989 hat klargestellt, dass Lichtbildkopien nicht geschützt sind. Wer also ein Foto originalgetreu reproduziert („Bild vom Bild“), kann keinen Schutz für sich in Anspruch nehmen.

Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“

Gemäldereproduktionen eines Rembrandt-Gemäldes sollen ja nicht die Kreativität des Fotografen ausdrücken; sie sind umso gelungener, je originalgetreuer sie sind. Völlig im Vordergrund steht die Verbreitung der geistigen Leistung Rembrandts, die aber keinen Urheberrechtsschutz genießt (und auch nie im modernen Sinn genossen hat). Die Individualität des Fotografen soll ganz zurücktreten, sein Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf den Ausdruck von „Originalität“. Die vielfach vom Durchschnittsbetrachter kaum wahrnehmbaren Unterschiede bei Gemäldefotos beziehen sich auf die handwerklichen Fähigkeiten, nicht auf die persönliche geistige Leistung des Fotografen.

Nicht jede handwerkliche Leistung, und sei sie auch noch so aufwändig, muss mit einem Ausschließlichkeitsrecht honoriert werden. Reproduktionsfotografen werden mit dieser Entscheidung nicht enteignet, sie können ihre Leistung nach wie vor verkaufen, nur eben nicht mittels eines Immaterialgüterrechts.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Bibelreproduktion“ ausdrücklich das Argument Nordemanns mit der Verlängerung der Schutzfrist zueigen gemacht. Wenn es bei „Flachware“ auf den Zugang zum gemeinfreien Original ankommt (oder auf die Nutzung alter Fotografien – § 72 UrhG hat eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung), dann steht die nach Ablauf der Schutzfrist gegebene Gemeinfreiheit, die ja eine beliebige Nutzung für alle Zwecke vorsieht, nur noch auf dem Papier.

„Kulturgut muß frei sein“ (Kunstchronik 2007, S. 507-510). Wer mit der herrschenden Meinung den Schutz für originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ablehnt, wie dies die etwa Wikipedia und die Wikimedia Foundation tut, schiebt dem allgegegenwärtigen „Copyfraud“ der Institutionen, die Quasi-Urheberrechte an ihren „Flachware“-Beständen beanspruchen, einen Riegel vor.

Mit Sinn und Zweck des Urheberrechts, das Kreativität und individuelles Schöpfertum fördern soll, wäre ein Schutz der reinen Reproduktionsfotografie nicht vereinbar. Genau so hat das die in den USA maßgebliche Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Von 1999 gesehen, die sehr sorgfältig und auch unter Rückgriff auf das Recht Großbritanniens begründet wurde. Fotografische Wiedergaben von Gemälden in der Public Domain unterliegen keinem Copyright, da ihnen, auch wenn sie mit großer Erfahrung und Aufwand angefertigt werden, das für den Schutz entscheidende Moment der Originalität fehlt.

Nochmals: Originaltreue und Originalität des Fotografen schließen sich aus. Die Fotografen-Lobby möchte den Eindruck erwecken, die Reproduktionsfotografie sei geschützt. Da aber von entsprechenden Gerichtsverfahren aus den letzten Jahren nichts bekannt geworden ist, erscheint das Risiko sehr gering, juristischen Ärger zu bekommen, wenn man Gemäldefotografien gemeinfreier Werke scannt und öffentlich im Internet zugänglich macht.

Zusätze gegenüber der Druckfassung

Ausführlichste Behandlung des Themas in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578

http://www.fotorecht.de (Beiträge von David Seiler)

Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! (Kunstchronik 2007). Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824

RGZ Codex Aureus – Faksimile
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130

BGH Bibelreproduktion – E-Text
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

Bridgeman v. Corel – Wikipedia-Artikel
http://en.wikipedia.org/wiki/Bridgeman_Art_Library_Ltd._v._Corel_Corporation

Rembrandt: Selbstporträt

Bewertung in Hochschularchiven und Archiven wissenschaftlicher Institutionen

http://www.uni-saarland.de/mediadb/organisation/Verwaltung/Referate/Ref2/archiv/reden-73.pdf

[ http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/extranet_uds/info/Universitaet/geschichte/archiv/reden-73.pdf ]

Die Beiträge der Frühjarstagung 2006 der Fachgruppe 8 des VdA zum Thema „Dokumentationsziele und Aspekte der Bewertung in Hochschularchiven und Archiven wissenschaftlicher Institutionen“ in Saarbrücken fasst der Ende 2007 als Band 73 der “Universitätsreden” in Saarbrücken erschienene Tagungsband zusammen, den Herr Kollege Müller dankenswerterweise auch als PDF ins Netz gestellt hat.
Nachdem die Literatur zu Fragen der Bewertung in Hochschul- und Wissenschaftsarchiven bislang ja durchaus überschaubar geblieben war, bieten die Beiträge dieses Bandes nun erstmals einen breiteren Überblick über damit zusammenhängende Fragestellungen.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus besagter Tagung ein Arbeitskreis aus den Kollegen Thomas Becker, Werner Moritz, Wolfgang Müller, Klaus Nippert und Max Plassmann hervorging, der auf der jüngsten Frühjahrstagung der Fachgruppe 8 in Münster den Entwurf eines “Dokumentationsprofils für Universitätsarchive und andere Hochschularchive” präsentierte. Die abschließende Fassung soll in Kürze ebenfalls im Druck erscheinen und zusätzlich wohl auch als PDF ins Netz gestellt werden.