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Abschied vom Elfenbeinturm?

Boris Spix: Abschied vom Elfenbeinturm? Politisches Verhalten Studierender 1957-1967. Berlin und Nordrhein-Westfalen im Vergleich. Klartext Verlag Essen 2008. 722 S.

Die dem Hochschularchiv der RWTH Aachen erfreulicherweise als Belegeexemplar abgelieferte Siegener Dissertation bei Jürgen Reulecke setzt sich – aufgrund sehr breiter archivalischer Recherchen – differenziert mit der Vorgeschichte der 1968er Bewegung und dem “Politisierungs”-Konzept auseinander. “Das Bild einer zunächst unpolitischen und später überall rebellischen Studentenschaft ist zu revidieren”, so der Text auf dem hinteren Umschlag.

ArchG-ProfE (3): Zugriff auf privates Archivgut

Heute geht es bei der Auseinandersetzung mit dem Professorenentwurf für ein neues Bundesarchivgesetz (siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4838980 )
um den dort vorgeschlagenen § 7:

§ 7 Anforderung und Übergabe von Unterlagen privater Stellen

(1) Das Bundesarchiv kann von Privatpersonen Unterlagen von gesamtstaatlicher Bedeutung anfordern, wenn daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Übergabe der Unterlagen kann verweigert werden, wenn überwiegende private Belange entgegenstehen.

(2) Politische Parteien können nach einer Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Übergabe der Unterlagen nur ablehnen, wenn zwingende Gründe entgegenstehen.

(3) Soweit dem Bundesarchiv Unterlagen von Privatpersonen angeboten oder von diesen angefordert oder übernommen werden, können diese Unterlagen auch Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten.

Dieser bemerkenswerte und neuartige Vorschlag verdient im Kern Unterstützung. Privates Archivgut könne von großem öffentlichen Interesse sein, betonen die Autoren (S. 46f.). Ein reines Freiwilligkeitsprinzip genüge nicht.

Im Detail gibt es viel zu kritisieren (der Kommentar zu den Vorschlägen findet sich auf den Seiten 120-128). Das beginnt mit der mangelnden Verarbeitung der archivrechtlichen Fachliteratur. Eines der Standardwerke in diesem Bereich ist das Buch des Juristen Strauch über das Archivalieneigentum – es fehlt im Literaturverzeichnis! Strauch lehnt einen Zugriff auf Privatarchive als verfassungswidrig ab. Sodann wäre etwa zu nennen:

Norbert Reimann
Privates Archivgut und öffentliches Interesse. Westfälische Adelsarchive – Pflege, Nutzung, Bedeutung für die Forschung, in: Archive und Gedächtnis (FS Brachmann), 2005

http://www.ecrit.de/reimann.pdf [7.10.2019 Archivversion]
Stellungnahme von mir: http://archiv.twoday.net/stories/52906

Übersehen haben die Autoren offenkundig die – wie ein Fremdkörper anmutende – denkmalschutzrechtliche Regelung des § 13 RLP-Archivgesetzes (S. 344 als Änderung des Denkmalschutzgesetzes bezeichnenderweise nicht abgedruckt, was den überdimensionierten Dokumentenanhang einmal mehr entwertet).

http://www.lha-rlp.de/wirueberuns/lag.html#denkmal

Verzeihlich ist dagegen die Unkenntnis des hier kurz erörterten NRW-Vermessungsgesetzes, das den Zugriff auf private Luftbildaufnahmen ermöglicht:

http://archiv.twoday.net/stories/2583905

Die hohe Hürde des Eigentumsgrundrechts Art. 14 GG wird von den Autoren recht unbekümmert genommen unter Verweis auf den Umstand, dass das zivilrechtliche Eigentum unberührt bleibt, und das Thurn-und-Taxis-Urteil des BayObLG
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung

Der Hinweis auf die gesamtstaatliche Bedeutung wirft als weitere Frage die nach dem Kulturförderalismus und dem Primat der politischen Geschichte auf. Was ist mit dem Archivgut eines bundesweit bekannten Entertainers?

Zutreffend sehen die Autoren einen solchen Zugriff auf Privateigentum als absolute Ausnahme, wenn dem Archivgut sonst eine Zersplitterung drohte. Die reine Erhaltung kann aber kaum durch Bundesrecht sichergestellt werden (auch wenn die Kulturgutschutzliste mit den national wertvollen Archiven eigentlich ein solches Instrument ist), sondern nur durch denkmalschutzrechtliche Regelung der Länder. Diese aber haben – mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz (siehe oben) – aber keine Möglichkeiten, die Zugänglichkeit der Unterlagen sicherzustellen.

Sofern ein Eigentümer eines herausragenden Politikernachlasses diesen versteigern lassen möchte, stellt sich die Frage, ob die Anforderungsmöglichkeit nach dem Ermessen des Bundesarchivs nicht einer ausgleichspflichtigen Enteignung gleichkommt. Von seinen Eigentümerbefugnissen bleibt ihm ja faktisch nichts: Er kann nicht den gewünschten Erlös erzielen und Nutzungen zu verhindern. Ob man nicht eher an ein Vorkaufsrecht denken sollte?

Bei den Unterlagen der politischen Parteien vermisst man den Hinweis, dass das Archivwesen der großen Volksparteien doch im Rahmen der einschlägigen Stiftungen jedenfalls insoweit funktioniert, dass ein Eingriff des Bundesarchivs nicht angezeigt ist, siehe die Homepages
http://www.archivschule.de/content/36.html

Das Bundesarchiv wird das mehr oder minder kollegiale Verhältnis zu den Parteiarchiven kaum mit einer solchen Eingriffs-Norm aufs Spiel setzen wollen, auch wenn es sich bei manchen Politiker-Nachlässen wünschen würde, dass diese nicht in den Parteiarchiven landen.

Ob ein Zugriff auf das Parteiarchiv kleinerer Parteien wie beispielsweise der NPD sinnvoll wäre, sollte man zunächst archivfachlich klären.

Absatz 3 soll vom Bundesarchiv übernommene Privatunterlagen hinsichtlich des Geheimnisschutzes und des Datenschutzes den Unterlagen anbietungspflichtiger Stellen gleichsetzen (§ 6 Abs. 3 bezieht sich auf personenbezogene Angaben und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen). Die auf bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften bezügliche Befugnisnorm des jetzigen § 11 BArchG wird in den sechs Zeilen, die diesem Absatz gewidmet sind, gar nicht angesprochen. Zur Erforderlichkeit einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm habe ich am Beispiel des CDU-Entwurfs des Thüringer Bibliotheksgesetzes Stellung genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/4834214

Zu § 6 Abs. 7 des ProfE werden S. 110f. Nachweise gegeben, die meine dortigen Ausführungen unterstreichen. Nur eine qualifizierte Befugnisnorm sichert die Verfassungsmäßigkeit der Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Unterlagen mit personenbezogenen Daten.

Dass Abs. 3 im § 7 ProfE als notwendig angesehen wird, macht deutlich, dass bei der Übergabe von privaten Nachlässen an wissenschaftliche Bibliotheken ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der personenbezogenen Daten von Dritten erforderlich ist.

Fazit: Das Zugriffsrecht ist gut gemeint, aber es ist nicht damit zu rechnen, dass dieses “heisse Eisen” aufgegriffen werden wird. Eine vorsichtige Erweiterung des defizitären Kulturgutschutzes auf gesamtstaatlicher Ebene kann angesichts des Kulturföderalismus wohl nur über die Denkmalschutzgesetze und die Gesetzgebung der Länder funktionieren. Ein Vorkaufsrecht des Bundesarchivs wäre erst einmal zu testen.

Eine souveräne Beherrschung des Themas, die mögliche Bezüge zu anderen Rechtsgebieten hinreichend deutlich macht, konnte erneut nicht festgestellt werden.

History of Photography

Between 1843 and 1914, photography became the main means of illustrating stories in the French press, paving the way for many new kinds of publications. Photographic production increased massively during this period. Photo-mechanical printing methods made it possible to combine typecast letters and silver print images and newspaper editors rushed to use this new tandem to illustrate their pages. From the magazine L’Illustration, created in 1843 to La Vie au grand air, which appeared during the Belle Époque, photography’s importance increased enormously. Initially used by engravers as a basis for their drawings and not published themselves, photographs soon became the main medium for illustrating news stories. The press began using more and more photographic images. Under the guidance of artistic directors, skilled in the art of marrying words and images, picture stories began to cover newspaper pages, transforming illustrated journals into magazines. Between these two dates, the protocols of photographic illustration were established, producing a spectacular form of visual news.

* Télécharger le mémoire (format pdf, 15,2 Mo)

Gervais, Thierry, L’Illustration photographique. Naissance du spectacle de l’information, 1843-1914, thèse de doctorat d’histoire (dir. André Gunthert, Christophe Prochasson), EHESS, 2007, 554 p.

Via Fotostoria

Mumienarchivar am 13. April bei "W wie Wissen"

” …. Mehr als 7000 Gewebeproben von über 600 Mumien aus aller Welt hat er in seinem Archiv, viele Proben hat er mit dem Taschenmesser von uralten Knochen abgeschabt. Arthur Aufderheide sammelt Mumien ….”
Ich konnte nicht widerstehen.
Quelle:
http://www.daserste.de/wwiewissen/vorschau.asp

Nachtrag 12.04.2008:
Zum Mumin-Archivar in der Atacama-Wüste:
http://www.br-online.de/wissen/forschung/mumien-atacama-suedamaerika-ID1207921553896.xml

s. a.
http://archiv.twoday.net/stories/4691086
http://archiv.twoday.net/stories/4309718

Nick in der Löschhölle der Wikipedia

Wer einen wirklich brillant geschriebenen Artikel eines Wikipedia-“Inklusionisten” (das sind die, die bei Löschanträgen – wie ich – “Behalten” schreien, wenn die allgegenwärtigen Baumschulabsolventen mit der Relevanz-Klatsche kommen) lesen will, voilà:

http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/748/167268

Auszug:

Trotzdem werden immer noch viele gute Beiträge – verifizierbar, informativ, anregend, aber ungewöhnlich – aus diesem papierlosen, unendlich erweiterbaren, wie eine Ziehharmonika gefalteten Archiv verbannt, von Menschen mit einem allzu engen, klippschulmäßigen Verständnis davon, welche Wissensbedürfnisse eine Online-Enzyklopädie jetzt und in Zukunft erfüllen sollte.

Ein Artikel, bei dem ich versucht bin, bei beinahe jeder Zeile auszurufen: Ja, genau, so ist es! (So glänzend wie Baker hat noch nie jemand die Wikipedia-Löschpraxis beurteilt.) Auch wenn sich die mir vertraute deutschsprachige Wikipedia von der von Baker geschildeten “en” hinsichtlich der Löschpraxis sehr unterscheiden soll.

Über den Autor:

Nicholson Baker, geboren 1957 in Rochester, New York, lebt als Schriftsteller in Berwick, Maine. Auf deutsch erschien von ihm zuletzt “Eckenknick oder wie die Bibliotheken sich an den Büchern versündigen” (2005). Sein Buch “Human Smoke” (2008) über den Zweiten Weltkrieg erregt derzeit in den Vereinigten Staaten und England Aufsehen.

Das englische Original erschien bereits Ende Februar
http://www.nybooks.com/articles/21131

In der Wikipedia überschlugen sich die Editoren (einschließlich einiger Deletionisten) vor Begeisterung, was angesichts der stilistischen Eleganz nicht weiter verwunderlich ist:

http://en.wikipedia.org/wiki/User_talk:Wageless#Loved_your_article_in_the_New_York_Review_of_Books.21

Achja: Ich hatte ganz vergessen, die Kommentare wie üblich hier zu sperren. Man muss nur die Ignoranz des Wikipedia-Pöbels in den Kommentaren von
http://www.boersenblatt.net/184464 (Es ging um die Löschung eines Kleinverlags in der deutschsprachigen Wikipedia)
gegen die überwiegend klugen Meinungen aus der Verlagswelt halten …

E-WLB?

Das mr des no erläba dirfet:

Auf dem 8. Tübinger Handschriftensymposium in Blaubeuren (20.10.-22.10) wird Frau Sorbello Staub über die Digitalisierung von Sonderbeständen der Württ. Landesbibliothek Stuttgart referieren.

Programm, PDF

Nach meinen Ermittlungen hat die WLB bislang genau zwei (in Zahlen: 2) alte Drucke ins Netz gestellt:

http://www.wlb-stuttgart.de/referate/theologie/vulg1519.html
http://wiesel.wlb-stuttgart.de/referate/drucke/aldus_1500/aldus_1500.htm

Erster Bericht des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit

PDF

Eine wichtige Quelle für die Anwendung des IFG nicht nur auf Bundesebene!

Einige Stichworte:

S. 55 Aus Anlass von Indizierungsentscheidungen der BPjM: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen

[ UrhG vs. IFG ?s=urhg+ifg ]

S. 14, 52 Auch von den Ländern erhobene Informationen in Bundesakten unterliegen dem IFG

S. 17, 40, 57 Vertraulichkeitsabreden können das IFG nicht aushebeln

S. 53 Auch Forschungsdaten sind amtliche Informationen.

S. 67 DFG und Wissenschaftsrat unterliegen nicht dem IFG.

Digitalisate in Schweden

http://rara.ub.umu.se/bookview/ipac/booklist.jsp

Die UB Umea hat eine ganze Anzahl erlesener alter Drucke (u.a. zur Kalligraphie) in einem schicken Viewer zugänglich gemacht, darunter auch ein deutscher Druck des 16. Jahrhunderts.

Der schwedische Verbundkatalog LIBRIS
http://libris.kb.se/form_extended.jsp?f=ext
ermöglicht eine Suche nach Sprachen des Mediums, ohne dass man ein weiteres Suchwort angeben muss (leider muss man Deutsch nicht unter G, sondern am Kopf der Auswahl suchen). In der Ergebnisliste kann dann auf “material digitized at LIBRIS libraries” eingegrenzt werden, was mehr ist, als deutsche Verbundkataloge bieten. Darüber hinaus sind in LIBRIS auch viele internationale Digitalisierungsprojekte mit ihren Inhalten erfasst.

Insgesamt gibt es derzeit 43 digitalisierte Drucke auf Deutsch in Schweden, u.a. dieser Stockholmer Druck aus dem 16. Jahrhundert:
http://lauren.kb.se:8080/fedora/get/kb:1635/bdef:PagedObject/view

Das meiste sind aber Erlasse an die damaligen deutschsprachigen Gebiete des Königreichs Schweden, z.B.
http://lauren.kb.se:8080/fedora/get/kb:2163/bdef:PagedObject/view

Weitere skandinavische Initiativen:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiNorden

Textmining und Open Access

Peter Murray-Rust fordert zu Recht einmal mehr die Reduktion der “Permission barriers”, nicht nur der Preisbarrieren. Moderne maschinelle Textauswertungsverfahren ermöglichen wichtige Entdeckungen, setzen aber voraus, dass sie vom Anbieter faktisch und rechtlich ermöglicht werden.

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=1027

Siehe auch:

http://zzzoot.blogspot.com/2008/04/free-articles-full-text-for-researchers.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Textmining

http://medinfo.netbib.de/archives/2008/04/08/2550#comment-40582