Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

ArchG-ProfE (2): Amtsdruckschriften

Im Rahmen meiner Serie zum Professorenentwurf für ein neues Bundesarchivgesetz

http://archiv.twoday.net/stories/4838980

wende ich mich § 18 (Ablieferung von Belegexemplaren) Absatz 2 vor. Der Vorschlag lautet:

Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv ein Exemplar der von ihnen herausgegeben oder in ihrem Auftrag erschienenen Druckschriften und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.

Die Begründung (S. 222f., 225) geht vor allem auf den Absatz 1 (Benutzerbelegexemplar) ein, zu Absatz 2 wird lediglich ausgeführt, dass es Parallelen im Archivrecht einiger Länder gibt, dass die Bestimmung nach den Erfahrungen der Staatsarchive notwendig sei, da sonst die Archive die Druckschriften nicht vollzählig erhielten und dass es sich – eine Formulierung aus einer Bremischen Landtagsdrucksache aufgreifend – regelmäßig um besonders wichtige Unterlagen handle, die schon im Vorfeld der Anbietung normaler Unterlagen bereits nach dem Erscheinen den Archiven anzubieten seien.

Diese kursorischen Bemerkungen schürfen ganz an der Oberfläche des Problems. Archivare sprechen von Amtsdrucksachen oder Amtsdruckschriften, Bibliothekare überwiegend von Amtsdruckschriften.

Es mag ja sein, dass Archivare eine solche Ablieferungspflicht für nützlich halten, aber von Informationsrechtlern erwarte ich eine strikte Kontextualisierung im Rahmen eines “Informationsgesetzbuches”, die sich die Frage stellt, ob Archive oder Bibliotheken oder womöglich beide diese Schriften für die Nachwelt sammeln sollen und ob dafür eine gesetzliche Grundlage sinnvoll ist. Ohne Bibliotheksrecht kann man hier kein Archivrecht betreiben!

Als bibliothekarisches Portal zu diesem Thema ist zu nennen:

http://amtsdruckschriften.staatsbibliothek-berlin.de

Dort erfährt man auch, dass die Ablieferung der amtlichen Druckschriften des Bundes durch einen Erlass aus dem Jahr 1958 (Text ebenda) geregelt ist und einige Bibliotheken als Amtsdrucksachen-Pflichtexemplar-Bibliotheken genannt werden.

Zu landesrechtlichen Vorschriften verweise ich auf einige Notizen im Weblog des Bibliotheksjuristen Steinhauer:

http://www.bibliotheksrecht.de/?tag=amtsdruckschriften

Alle entscheidenden Fragen lässt der Regelungsvorschlag daher offen:

* Wie sind bibliothekarische und archivarische Interessen an amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen (Websites?) abzugrenzen?

* Wäre es sinnvoll, den Amtsdrucksachenerlass des Bundes auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (und folgerichtig neben den bedachten Bibliotheken auch das Bundesarchiv als Pflichtexemplarstelle zu verankern)?

* Wäre es sinnvoll, ein digitales Informationssystem des Bundes zu schaffen (siehe auch für die USA http://www.gpoaccess.gov ), wobei hinsichtlich der Archivierung der veralteten Dokumente die Deutsche Nationalbibliothek (“Digitales Pflichtexemplar”) und nicht das Bundesarchiv ins Spiel käme?

In diesem digitalen Informationssystem würde die gesamte Öffentlichkeitsarbeit aller Bundesbehörden den Bürgern “Open Access” angeboten.

* Sollte man nicht liberale Nachnutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Informationen (in den USA sind ja die Werke der Bediensteten des Federal Government vom Urheberrechtsschutz gänzlich ausgenommen) schaffen? Zur Problematik des Informationsweiterverwendungsgesetzes siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3095107

Bevor diese Fragen nicht beantwortet und erörtert sind, ist es nicht sinnvoll, ein Amtsdruckschriftenbelegexemplar in das Bundesarchivgesetz aufzunehmen. Die Autoren des ProfE hätten die Aufgabe gehabt, einer bornierten Selbstgenügsamkeit auszuweichen, die nur die Wünsche der Archive sieht, sich aber einer größeren Einordnung in informationsrechtliche Fragen verweigert.

(Abgesehen davon, dass man sicher auch archivische Sekundärliteratur zu Amtsdrucksachen anführen könnte, die von den Verfassern hätte gesichtet werden müssen und sei es nur der in der Archivwissenschaftlichen Bibliographie auf der Website der Archivschule Marburg nachgewiesene Titel aus der den Verfassern durchaus bekannten Festschrift für Kahlenberg 2000: Dolatowski,
Das Bemühen um Amtsdruckschriften als bleibende Herausforderung)

ArchG-ProfE (1): Allgemeines

Friedrich Schoch/Michael Kloepfer/Hansjürgen Garstka: Archivgesetz. Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes (= Beiträge zum Informationsrecht Bd. 21), Berlin: Duncker & Humblot 2007. 439 S. 98 Euro (Das zu teure Buch lag mir – anders als andere hier angezeigte Werke – zunächst NICHT zur Besprechung vor. Nachträglich hat der Verlag mir auf meine Bitte hin ein Besprechungsexemplar zugesandt.)

Drei renommierte Rechtsprofessoren legen damit den Entwurf für ein vollständig überarbeitetes Bundesarchivgesetz vor.

Der Verwaltungsrechtler Schoch (Freiburg http://i.Br.) ist Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Kloepfer ist Staats- und Verwaltungsrechtler an der Humboldt-Universität in Berlin, Garstka, lange Jahre Datenschutzbeauftragter des Landes Berlin, lehrt an der TU Berlin. (Zu allen drei siehe auch die Wikipedia.)

Der Vorschlag wird sehr ausführlich und sachkundig begründet. Die Autoren haben sich – soweit das Außenstehende überhaupt können – in die Materie des Archivrechts eingearbeitet und ein Standardwerk zu diesem Thema vorgelegt. Ihr Text geht bis S. 237, der Rest ist Abdruck des Bundesarchivgesetzes und der Landesarchivgesetzes zweier europäischer Verordnungen sowie des IFG (sammt IFG-ProfE). Angesichts der Online-Verfügbarkeit wohl der meisten dieser Normen hätte man im Interesse einer wohlfeileren Ausgabe darauf verzichten können. Überhaupt existiert das Internet für die Autoren so gut wie nicht, das Literaturverzeichnis weist keine Online-Ressource auf.

Generell stehen die Autoren für eine begrüßenswerte Liberalisierung der Archivbenutzung. Nur bei Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlag, kommt bei ihnen die dreißigjährige Schutzfrist zum Tragen. Bei personenbezogenem Archivgut reichen den Autoren 10 Jahre nach dem Tod (bzw. 110 Jahre nach der Geburt) aus.

Neu ist der § 7, der den Zugriff auf die Unterlagen von Privatpersonen ermöglicht, sofern diese gesamtstaatliche Bedeutung haben und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen.

Der Hamburger Stadtsiegelfall hat Spuren im § 10 Abs. 7 hinterlassen, das Archivgut zu öffentlichem Eigentum erklärt, auf das entgegenstehende Vorschriften des BGB nicht angewendet werden.

Unverständlicherweise hat man einen § 18 über die Ablieferung von Belegexemplaren eingefügt.

Auf die hier immer wieder traktierte Bildrechte-Problematik geht der § 19 zur Benutzungs- und Gebührenordnung nicht ein; überhaupt vermisst man eine Reflexion der urheberrechtlichen Problematik.

Ich werde detaillierter auf einzelne Vorschläge in künftigen Einträgen (siehe Liste unten) eingehen. Wer archivrechtlich interessiert ist, wird nicht umhin kommen, dieses Buch zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Amtsdruckschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4839104

(3) Zugriff auf privates Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4848784

(4) Archivwürdigkeit
http://archiv.twoday.net/stories/4872537

(5) Öffentliches Eigentum am Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4889840

(6) Belegexemplar als Pflicht
http://archiv.twoday.net/stories/4898706

(7) Bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4904278

(8) Benutzungs- und Gebührenordnung
http://archiv.twoday.net/stories/4939537

(9) Sonderarchive
http://archiv.twoday.net/stories/4945454

(10) SAPMO
http://archiv.twoday.net/stories/4969431

Update: Steinhauer über das Buch http://archiv.twoday.net/stories/5749390

Besprechung ZRG GA
http://archiv.twoday.net/stories/75224768

Verwahrlost: International Directory of Art Libraries

Wie ich im Kommentar zu
http://infobib.de/blog/2008/04/04/international-directory-of-art-libraries
ausgeführt habe, empfand ich diese Linksammlung bereits 2004 als verwahrlost. Gisela Holzüter (!, recte: Holzhüter) ist dort nach wie vor die Bibliothekarin der Donaueschinger Hofbibliothek mit angeblich 130.000 Bänden (1999 ff. verscherbelt bis auf einen kleinen Rest im Archiv, der immer noch als Hofbibliothek firmiert).

Über die OPACs der wichtigsten Kunstbibliotheken informiert die auch nicht mehr ganz aktuelle Seite:
http://wiki.netbib.de/coma/KunstBibliotheken

Wehrmachtsfotos in Paris

“Fast unbeachtet schlummerte über sechzig Jahre lang in einem alten Militärfort bei Paris ein riesiges Fotoarchiv der Wehrmacht. Wie es nach der Befreiung Frankreichs dahin kam, weiß niemand mehr.
Klar ist, dass in den Kasematten der Festung 347.000 Bilder lagern, die von Reportern der Propagandakompanien der Wehrmacht geschossen wurden – und noch auf Jahre hinaus Stoff für Historiker liefern dürften.
…..«Aus Furcht vor Missverständnissen», wie die Archiv-Beauftragte Violaine Challéat sagt. «Man wollte nicht zuviel darüber reden, dass die französische Armee Wehrmachtsbilder aufbewahrt, auf denen zuweilen Hakenkreuze zu sehen sind.» …..”
Hä ? Haben wir nicht 2008 ?
Quelle:
Der Westen, 04.04.2008

Mark Braun bereichert Berliner Baukunstarchiv

” Nach der Aufgabe seines Büros aus gesundheitlichen Gründen hat der Architekt des Berliner Spreedreiecks, Mark Braun, sein Archiv der Akademie der Künste übergeben. Das Baukunstarchiv der Akademie habe Computerzeichnungen, 3-D-Animationen, Modelle und zahlreiche Handskizzen erhalten, teilte die Akademie am Freitag in Berlin mit. ….”
Quelle:
Artikel in der Freien Presse

s. a. Pressemitteilung der Akademie der Künste
zum Architekturbüro Braun s. http://www.braunarchitekten.com

CineArchiv Wegweiser 2008

Die Medien Bildungsgesellschaft Babelsberg veröffentlicht mit dem „CineArchiv Wegweiser 2008“ erstmals ein Verzeichnis audiovisueller Materialien und Archive in Berlin und Brandenburg.

Das über 100 Adressen umfassende Quellenverzeichnis präsentiert eine systematische Erfassung von Filmbeständen sowie deren Besitzer und Lagerungsort in der Region Berlin-Brandenburg. Zu jeder einzelnen Quellenangabe erhält der Benutzer ausführliche Informationen u.a. zu Umfang, Inhalt und Zeitbezug des Filmbestandes sowie zu den vorhandenen Filmformaten und Nutzungsmöglichkeiten. Der „CineArchiv-Wegweiser“ bietet somit Filmschaffenden, Interessierten und wissenschaftlich Arbeitenden ein wertvolles Nachschlagewerk bei der Suche nach bekannten und unbekannten Filmschätzen.

Ab sofort ist der „CineArchiv Wegweiser 2008“ unter http://www.mb-babelsberg.de

kostenfrei herunterzuladen oder als broschierte Ausgabe direkt bei der Gesellschaft gegen eine Schutzgebühr zu beziehen.

Ex Archivliste.

Download-Link:
http://www.mb-babelsberg.de/images/cinearchiv_wegweiser.pdf

Umzug des eco-Archiv zur Ebert-Stiftung

Das eco-Archiv, das vor allem Materialien aus dem Bereich Naturschutz, Arbeiterkultur und Jugendbewegung sammelte, wird/wurde in die Friedrich-Ebert-Stiftung überführt.

Einige dürftige Informationen unter http://www.eco-archiv.net

Kritisch anzumerken ist aus meiner Sicht, dass dieser Vorgang, gegen den in meinen Augen in seiner Faktizität nichts einzuwenden ist, in der Szene der freien Archive nicht kommuniziert wurde. Zumindest soweit ich das überblicke….

Neuer Beck-Community-Manager bloggt aus Neuseeland

Alexander Hartmann hat eine amüsante Serie über die Marotte des Stammvaters aller deutschen Landblawgenden, auch dann in der ersten Person zu sprechen, wenn er fremde Inhalte plündert:

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1387-LL.M.-in-Neuseeland-beliebt-wie-nie.html
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1645-Tausendsassa.html
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1581-CopyPaste-Kaskaden.html

Quelle: http://www.germanblawgs.de/category/rechtsprechung

Uni Mainz übergeht Frauen und will Kritik unterdrücken

Am 28.3.2008 wurde in H-German ein von zahlreichen US-Professorinnen unterzeichneter offener Brief veröffentlicht, der sein Befremden darüber artikuliert, dass in der im April an der Uni Mainz beginnenden Ringvorlesung zur Geschichte und Wirkung der
1968er Bewegung in transnationaler Perspektive keine weiblichen
Vortragenden eingeplant wurden. Der Dekan des FB 07 hat nun mit einer peinlichen Klarstellung reagiert, in der sich der denkwürdige Abschnitt findet:

Es ist meines Erachtens schlicht indiskutabel, dass Wissenschaftler/innen anderen Kolleg/innen per Offenem Brief und öffentlichem Druck vorzuschreiben versuchen, welche Themen in deren Veranstaltungen behandelt werden sollen. Das ist mit ganz grundlegenden Prinzipien des freien Diskurses nicht vereinbar.

Da verwechselt der Dekan aber etwas. Mit grundlegenden Prinzipien des freien Diskurses ist es nicht vereinbar, öffentliche Kritik an universitären Mißständen abzuwürgen. Wissenschaft agiert nicht im luftleeren Raum, und auch Praktiken der Wissenschaftsorganisation können und müssen öffentlich debattiert werden. Ob man in einer Rezension des womöglich aus der Ringvorlesung entstehenden Sammelbands die in der Tat fragwürdige Gender-Lücke bemängelt oder in einer fachlichen Mailingliste macht keinen Unterschied.

Wissenschaft lebt von Kritik, nicht von männerbündlerischer Kumpanei.