Familiengeschichte in Uganda – Dokumentarfilm "Memory Books" von Christa Graf

” …. Sie haben sich bereits [mit AIDS] angesteckt, und ihnen bleibt nichts anderes, als ihre Erinnerungen festzuhalten. Jeden Abend sitzen tausende Frauen wie Harriet zu Hause und schreiben Memory Books für ihre Kinder: Familienchroniken voller Bilder, Wünsche und Gedanken. ….”
Quelle:
http://aspekte.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,7103647,00.html?dr=1

s. a. http://www.memorybooks-film.de/Memory_Books/Sprache.html

Archive in der Belletristik

Die Berliner Literaturkritik stellt Rohan Kriwaczek neuen Roman vor.
Klappentext: ” ….. In Deutschland, wo es bis zum ersten Weltkrieg von mehreren Künstlern mit besonderer Inbrunst ausgeübt wurde, ist das schaurig-schöne musikalische Genre völlig ausgestorben. Der englische Musikologe Rohan Kriwaczek – selbst praktizierender Geigenspieler, Flötist und Klezmer-Spezialist – hat einen zufälligen Zugang zu dem Archiv der Gilde gefunden und eine schier unglaubliche, spannende und fabelhaft gut geschriebene Chronik dieser zu Unrecht missachteten Musikrichtung und ihrer gedemütigten Künstler geschrieben. …”
Bibliographische Angaben:
KRIWACZEK, ROHAN: Eine unvollständige Geschichte der Begräbnis-Violine. Aus dem Englischen von Isabell Lorenz. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2008. 305 S

Schlechter über die Heidelberger Inkunabel mit der Mona-Lisa-Nennung

Armin Schlechter:
Ita Leonardus Vincius facit in omnibus suis picturis.
Leonardo da Vincis Mona Lisa und die Cicero-Philologie von Angelo Poliziano bis Johann Georg Graevius.
In: IASLonline [29.04.2008]

Schlechter legt damit eine eigene wissenschaftliche Publikation zu dem höchst bemerkenswerten Heidelberger Buch vor, wobei er detailliert auf die Marginalienschichten eingeht. Zu beachten ist auch Anm. 6 seines Beitrags:

Im Vorgriff auf die Ergebnisse der hier vorgelegten Abhandlung, an der ich seit der Entdeckung der Marginalie arbeitete, publizierte der Direktor der Universitätsbibliothek Heidelberg, Dr. Veit Probst, im Februar 2008 unter Nutzung der von mir bei der Inkunabelkatalogisierung gemachten Erkenntnisse online einen Beitrag Zur Entstehungsgeschichte der Mona Lisa: Leonardo da Vinci trifft Niccolò Machiavelli und Agostino Vespucci
( http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/410 ),
der kurz darauf auch im Druck erschien. Im November 2007 war auf Weisung von Herrn Dr. Probst die Arbeit am nahezu druckfertigen Heidelberger Inkunabelkatalog eingestellt und mir die Leitung der Handschriftenabteilung entzogen worden
(vgl http://archiv.twoday.net/stories/4733789 ).
Die von Ludwig Ries und mir erstellten Inkunabelbeschreibungen sind daher nur im Inkunabelkatalog
INKA (wie Anm. 2) zugänglich.

Anders als Probst nützt Schlechter in seiner Online-Publikation konsequent die gegebenen Möglichkeiten zur direkten Verlinkung von Verweisen im Aufsatztext auf einzelne Seiten der von der UB Heidelberg digitalisierten Inkunabel, die er im Detail analysiert.

Zum Schicksal des Heidelberger Inkunabelkatalogs vgl. auch
http://archiv.twoday.net/stories/4783189

ArchG-ProfE (6): Belegexemplar als Pflicht

Bei der Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
wurde bereits der Vorschlag für § 18 Abs. 2 erörtert:
http://archiv.twoday.net/stories/4839104

Absatz 1 lautet:

§ 18 Ablieferung von Belegexemplaren

(1) Nutzer des Bundesarchivs sind verpflichtet, von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von öffentlichem Archivgut verfasst oder erstellt worden sind, nach Erscheinen des Werkes dem Bundesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann entweder dem Bundesarchiv ein Exemplar zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Höhe der halben Kosten des Belegexemplars verlangt werden.

Das ist eine überaus überflüssige und handwerklich schlecht gemachte “Innovation”. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Belegexemplar soll einem künftigen Beitrag zum Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4832758
vorbehalten bleiben.

Zutreffend wird in den Erläuterungen S. 223 darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur grundsätzlich vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wenn aber die Ehrenpflicht zur Ablieferung von den meisten Benutzern eingesehen wird, gewinnt man durch eine Normierung nichts, denn es ist auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht damit zu rechnen, dass renitente Benutzer zur Ablieferung gezwungen werden können. Eine Vollstreckung scheidet aus, da der Autor ja immer darauf hinweisen kann, er habe keine Belegexemplare zur Verfügung. Die Vorschrift ist unnötig, ein Beispiel bürokratischer Überregulierung.

Es ist kein Fall bekannt geworden, dass ein Belegexemplar eingeklagt wurde. Ohnehin müsste dann das Gericht auslegen, was unter wesentlicher Benutzung zu verstehen ist.

Die an der Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientierten gesetzlichen Regelungen einzelner Landesarchivgesetze (und natürlich auch der ProfE) verkennen ein grundlegendes Faktum: Ein Pflichtexemplar hat der Verleger abzuliefern, ein Belegexemplar der Autor, dem nach Verlagsrecht mindestens 5 und maximal 15 Belegexemplare zustehen – manchmal aber auch mehr, nicht selten aber auch gar keines. Wenn der Autor kein Exemplar übrig hat (oder dies vorgibt), dann ist es nicht möglich, die Naturalabgabe in den Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags umzuwandeln oder von dem Verpflichteten zu verlangen, dieser müsse vom Verlag ein Exemplar erwerben, um es zur Verfügung zu stellen.

Oder kurz: Das Belegexemplar ist ein Pflichtexemplar vom falschen Adressaten.

Als Zwecke machen die Autoren S. 224 aus:

* Die Erschließungsfunktion – künftige Benutzer haben es leichter
* Die Schutzfunktion – wiederholte Durchsicht kann entbehrlich werden (Bestandserhaltung)
* Die Abgeltungsfunktion – Gegenleistung für die Archivnutzung
* Die Kontrollfunktion – Überprüfung von Auflagen.

Die Überprüfung von Auflagen rechtfertigt nicht die dauerhafte kostenfreie Überlassung eines Exemplars. Verwaltungsverfahren außerhalb der Archive kennen eine solche Verpflichtung nicht. Auflagen müssen aber auch kontrolliert werden, wenn das Werk zwar nicht erschienen, aber zumindest veröffentlicht ist (z.B. als Magisterarbeit in einer Institutsbibliothek). Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf erschienene Werke, klammert aber die für den Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg so wichtigen studentischen Abschlussarbeiten aus.

Die Abgeltungsfunktion ist ebenso zurückzuweisen. Hierfür stehen die Vorschriften des Gebührenrechts zur Verfügung. Mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts ist nicht vereinbar, dass beispielsweise die Illustrierte STERN für eine womöglich langwierige Archiv-Recherche ein Exemplar im Wert von 4 Euro abliefern muss, während ein Doktorand, der seine Arbeit – sagen wir: bei Duncker & Humblot für 98 Euro (soviel kostet das ProfE-Buch) – herausbringt, tief in die Tasche greifen muss. Die Naturalabgabe steht zu dem Aufwand des Archivs in keinerlei Beziehung. Daher kann von einer “Abgeltung” im üblichen abgabenrechtlichen Sinn nicht die Rede sein.

Erschließungs- und Schutzfunktion setzen voraus, dass das Belegexemplar von Nutzern eingesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn es im Original vorliegt. Kopien sind nach § 53 UrhG zu beurteilen. Es ist schon zweifelhaft, ob § 53 UrhG dazu berechtigt, Kopien für den internen Gebrauch des Archivs anzufertigen, man muss dazu auf den wissenschaftlichen Gebrauch durch das Archiv rekurrieren. Eine Benutzung durch Dritte, also Benutzer, scheidet nach herrschender Lehre aus. Das Archiv darf die Kopien nicht zugänglich machen, sie stehen also nicht für die Erschließungs- und Schutzfunktion zur Verfügung.

Dies gilt, wenn nicht der Autor selbst über die ausschließlichen Rechte verfügt. Im Fall von Buchpublikationen hat regelmäßig ein Verlag die Rechte und daher ist § 53 UrhG anzuwenden.

Der ProfE verkennt mit der Regelung, dass im Härtefall eine Kopie erstellt werden kann, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke!

Allenfalls erwogen werden kann die Normierung Anzeigepflicht der Veröffentlichung oder die Ablieferung eines elektronischen Belegexemplars (mit lokaler Nutzungsbefugnis). Aber auch hier gilt: Funktioniert die Ablieferung als “nobile officium” bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Einer Bitte in der Benutzungsordnung (mit Erinnerungsschreiben einige Zeit nach der Archivbenutzung) werden die meisten Nutzer freiwillig entsprechen, da sie den Sinn von Belegexemplaren nachvollziehen können.

Fazit: Die Bitte um Belegexemplare ist sehr sinnvoll; nicht sinnvoll ist die Einführung einer entsprechenden Norm ins Bundesarchivgesetz.

Weiterführende Hinweise zum Belegexemplar in den folgenden Archivalia-Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/4898583 (Kein Anspruch von Bildagenturen auf Belegexemplare)
http://archiv.twoday.net/stories/3857905 (Ausarbeitung zum Thema vom November 1991

Fair use, market dysfunction, and the missing link: consumer resistance, or open access ?

From “Suing Georgia” (©ollectanea, April 22, 2008 9:05 AM), a brilliant piece by Georgia Harper, UMUC’s Center of Intellectual Property’s Scholar.

So, 5th piece: what’s left if you really, really, really believe that educators ought to be able to use whatever they need to and want to use in their classrooms without worrying about what it costs or whether it’s fair use?

Consumer resistance, or OA.

Read it in ©ollectanea. Highly recommended.

Der Anspruch der Bildagenturen auf Belegexemplare

Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.

Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf “§ 25 VerlagsG”. Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. (“Lebensministerium”) diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.

“Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken”
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714

[Inzwischen geändert VIII/2008]

Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.

Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html

Ҥ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden.”

Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag “nicht unmittelbar anwendbar” (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.

Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?

Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als “Sammelwerk” ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.

Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.

Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.

Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.

Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.

Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.

Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.

Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können – und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.

Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.

Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger “hängen” und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.

Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.

Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im “Bibliotheksdienst” von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:

Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI

Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.

Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:

http://archiv.twoday.net/stories/3857905
http://archiv.twoday.net/stories/4838980 (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758 (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)

Wenn es keine “Flucht ins Privatrecht” geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.

ZUSAMMENFASSUNG

Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.

Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.

Aus dem Hochschularchiv Aachen

http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com

Im Weblog des Hochschularchivs Aachen gibt es einige neue Beiträge. Es wird der Umzug Ende Mai/Anfang Juni ins neue Domizil ehemaligen Regierungsgebäude der Bezirksregierung Aachen am Theaterplatz 14 (52062 Aachen) angekündigt und auf die bisherige Unterbringung im Verfügungszentrum zurückgeblickt. Ein Eintrag informiert über ein Auswertungsprojekt der Matrikel-Kartei, ein weiterer zeigt das Vorliegen der Magisterarbeit von Johanna Zigan über die RWTH Aachen im Ersten Weltkrieg als PDF an.

STADTARCHIV: Eine sinnvolle Einrichtung

Yasemin Gürtanyel Kommentar in der Südwest-Presse muss hier im Wortlaut erscheinen – als Balsam für geschundene Archivierenden-Seelen:
Nur Lob, keine Kritik. Darüber konnte sich der Stadtarchivleiter Dr. Michael Wettengel auf der Sitzung des Fachbereichsausschusses Kultur freuen. Die Planstellen, das Geld – einstimmig wohlwollendes Abnicken sämtlicher Bitten Wettengels ganz ohne Einschränkung.
Nun mag man einwenden, dass die Ulmer Stadträte allzu großzügig, gar leichtsinnig, mit Steuergeldern umgehen. Sicher, noch wichtiger sind Schulen und Kindergärten. Doch das Archiv ist nicht umsonst zum Haus der Stadtgeschichte umgebaut und aufgewertet worden. Es nun auch personell angemessen auszustatten, ist logisch und lohnt sich. Denn statt Geschichte verstauben zu lassen, will das Archiv sie lebendig machen. Dass dies gelingt, zeigen die guten Besucherzahlen – mit hohem Anteil Jugendlicher.
Gut, dass der Eintritt frei bleibt und ärmeren Menschen keine Hürde gebaut wird. Gut, dass der Montag für Projekte von Schulklassen reserviert wird. Denn die Geschichte der Stadt ist nicht nur interessant für ältere, sondern gerade auch für junge Menschen. Auch für solche, deren Eltern keine Ulmer sind, deren Eltern keine Deutschen sind. Denn nur wer weiß, an welchem Ort er lebt, kann sich auch mit diesem Ort identifizieren. Er kennt die positiven Momente der Geschichte, aber auch die negativen. Gemeinsames Geschichtsbewusstsein kann zum Annäherungspunkt zwischen Alten und Jungen, Alteingesessenen und Zugezogenen werden. “

Lagerhalle, Archiv der Gegenwart oder Spielstätte des Frankfurter Schauspiels

Laut FR scheint in der Frankfurter Schmidtstr. ein solches Überraschungsei – drei in einem – zu stehen:
” ….. Zu den Regienamen, die auch in der nächsten Spielzeit in Frankfurt arbeiten und die für das Frankfurter Schauspiel prägend gewesen sein werden, gehören noch Jan Neumann, André Wilms, Martin Nimz, auch Matthias von Hartz, Robert Lehniger und Simon Solberg. “Hin und weg” ist das anspielungsreiche Motto dieser letzten Spielzeit, dem Florian Fiedler für die Schmidtstraße ein beherztes “Wir und jetzt” entgegensetzt. Er will aus dem Raum wieder machen, was er war: eine Lagerhalle – als Archiv der Gegenwart. Vor allem die Jüngeren gingen in den vergangenen Jahren ins Schauspiel, wenn jetzt nochmal alle gehen, wird es für niemand ein Schaden sein. …”

Gourmet-Archiv in Frankfurt

” ….. Die Frankfurter Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg hat als Dauerleihgabe über 50.000 Bücher, Menükarten und Archivalien der TafelKulturStiftung erhalten. Die Dokumente sollen fortan durch die Universitätsbibliothek der Öffentlichkeit sowie Forschung und Lehre zugänglich gemacht werden und bilden einen Archiv-Grundstock des von der Stiftung im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen geplanten Kochkunstmuseums. ….
Die übergebene Sammlung, so Museumsleiter Walter Schwarz bei der Pressekonferenz am 21. April, lässt sich in 16 Teilbereiche gliedern und umfasst unter anderen rund 12.000 Bücher zum Thema Tafelkultur aus allen historischen Epochen, etwa 75 handgeschriebene Rezeptbücher aus drei Jahrhunderten und zirka 16.000 Menü- und Speisekarten von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Hinzu kommt eine umfangreiche Sammlung von internationalen Zeitschriften, Werbemitteilungen, Gastronomie-Kalendern, Rezept-Handschriften oder Kochbuchkatalogen. “Besondere Beachtung verdienen dabei das Dokumente-Archiv des ehemaligen Präsidenten des US-Köcheverbands, Robert Audelan, das Tafelkultur-Archiv von Prof. Franz Lerner ….”

Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/155577

ZERO-Stiftung in Düsseldorf mit Archiv

Zudem stellten die drei ZERO-Protagonisten [Otto Piene, Heinz Mack, Günther Uecker] wichtige Dokumente aus ihren Archiven zur Geschichte der bis 1966 in Düsseldorf exisitierenden Gruppe zur Verfügung” (Quelle: Siegener Zeitung, 28.04.2008 [Print-Ausgabe]). Da entsteht ein weiteres, interessantes Kunst-Archiv in NRW.

Retrokonversion: Formulare für die Antragstellung bei der DFG online

Die DFG fördert bis zum Jahr 2015 die Retrokonversion archivischer Findmittel mit bis zu einer Million Euro im Jahr. Zur Unterstützung der Archive bei der Antragstellung und Durchführung von Retrokonversionsprojekten wurde bei der Archivschule Marburg die Koordinierungsstelle Retrokonversion eingerichtet.

Der nächste Antragstermin ist der 13. Mai 2008 bei der Koordinierungsstelle Retrokonversion bzw. der 23. Juli 2008 bei der DFG. Formulare zur Antragstellung sowie ein Musterantrag stehen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Retrokonversion zur Verfügung (hier herunterladen).

Rückfragen an:
Dr. Sigrid Schieber
Koordinierungsstelle Retrokonversion an der Archivschule Marburg
Bismarckstraße 32
35037 Marburg
Tel.: 06421 / 16971-94
Mail: Sigrid.Schieber@staff.uni-marburg.de
Koordinierungsstelle Retrokonversion

Schriftmusterbuch des Gregor Bock 1510 ff.

Bibliodyssey
http://bibliodyssey.blogspot.com/2008/04/renaissance-era-costumes.html
verwies auf das Weblog
http://mmcnealy.livejournal.com

Dort wurde auf das Schreibmusterbuch des Gregor Bock aufmerksam gemacht hat, das die Beinecke-Library von Yale online im Rahmen ihrer Bilderdatenbank zugänglich gemacht hat:

http://beinecke.library.yale.edu/dl_crosscollex/buildSRCHXC.asp?WC=N&CN=Ms%20439
[ http://brbl-dl.library.yale.edu/vufind/Record/3593605 ]

Die Beschreibung ist veraltet, wie sich gleich zeigen wird:

http://webtext.library.yale.edu/beinflat/pre1600.MS439.htm

Die Handschrift kam mir irgendwie bekannt vor. Ich hatte sie 1990 in meiner Lorcher Klostergeschichte (Heimatbuch der Stadt Lorch Bd. 1, S. 72) erwähnt, weil das Schreibmusterbüchlein des Lorcher Abts Laurentius Autenrieth von 1520 wahrscheinlich von dem Bockschen Buch inspiriert wurde. Der Lorcher Mönch Friedrich Schreiber, ein Mitarbeiter an den berühmten Lorcher Chorbüchern, hat in dem von dem Ochsenhausener Mönch Bock angelegten Schriftmusterbuch in Yale einen Eintrag hinterlassen.

Leider gerade in einer Umzugskiste ruht die dort angegebene Sekundärliteratur:

James J. John: A Note on the Origin of the Calligraphy Booklet of Laurentius Autenrieth, in: Litterae medii aevi. FS für Johanne Autenrieth, Sigmaringen 1988, S. 309-314

Datenschützer verhängt Bußgeld gegen meinprof

http://www.heise.de/newsticker/Datenschuetzer-verhaengt-Bussgeld-gegen-Bewertungsportal-meinprof-de–/meldung/107123

Das heise-Forum äußert (zu Recht) überwiegend Unverständnis über diese Entscheidung. Bewertungen einer Person durch Dritte stellen meines Erachtens keine Einzelangaben über persönliche Verhältnisse dar. Dass die Gerichte in Deutschland alle diesen bewertungsplattformen bisher Recht gegeben haben, ficht den Datenschützer nicht an. Hier soll durch überzogenen Datenschutz ein von der Meinungsfreiheit geschütztes Angebot zur Aufgabe gezwungen werden, denn natürlich ist eine Einzelbenachrichtigung der Bewerteten überhaupt nicht machbar.

Church of England loses its own history

http://thesocietyofqualifiedarchivists.blogspot.com/2008/04/church-of-englands-hidden-agenda.html

In 2005 Pusey House, Oxford sold most of its pre-Tractarian library; Truro Cathedral sold Bishop Philpott’s Library; and writing in The Church Times, Professor Jonathan Clark in an article entitled The C of E is losing its own history reports the sale of cathedral libraries from Bangor, Canterbury, Ely, Lincoln, Llandaff, Lichfield, Exeter, St. Asaph and Wells on AbeBooks. Manuscript items are included in these various sales.

The critics of these actions mainly express concern about the Church’s financial incompetence. The Truro sale, described by one eminent librarian as a disaster, raised £36,000 for stock eventually sold on for half a millon pounds.

Excerpts from the Clark article which is online at
http://www.churchtimes.co.uk/content.asp?id=55172

Unremarked, Anglican institutions are selling the contents of their ancient libraries. A search on http://Abebooks.com shows a swath of volumes for sale from cathedral libraries: Bangor, Canterbury, Ely, Lincoln, Llandaff, Lichfield, Exeter, St Asaph, Wells.

Even at Oxford, Pusey House, established as a think tank with a scholarly as well as a pastoral remit, in 2005 sold much of the ancient contents of its library for the years before the Tractarians. A friend, viewing this sale at Christie’s, and appalled at the rows of venerable volumes, described it as “like a scene from the dissolution of the monasteries”. Yet that, in present-day form, is too close to the truth.

One can imagine it. Accountants add up the retail value of the collections, calculate the number of borrowers or readers, and advise that there is no option but liquidation. Senior clergy, who no longer read the books, are all too happy to accept expert advice. The auction houses promise a professional service, and the best prices (which are not always realised). The Charity Commissioners make no complaint. There is little publicity.

Such sales are more than minor inevitabilities: together, they become a historical phenomenon. They signify the Church of England losing the argument, and turning away from an attempt to sustain a heavyweight historical rationale for itself. One wonders whether the libraries of most Anglican clerics now consist not of formidable works of scholarship, but of paperbacks from the 1970s, already disintegrating.

A generation ago, Anglican priests could count in their ranks historians of the scholarly stature of Henry Chadwick, Owen Chadwick, and Jack McManners; today, their number is diminishing radically, and their lack of preferment is almost assured. It is a trend that has been going on for some time.

On the Truro case see

http://archiv.twoday.net/stories/4251379

Zerstrittene Erben

SPIEGEL 18/2008, S. 160-162: “Das Erbe des Malers. Die Nachkommen des Bauhaus-Stars Oskar Schlemmer sind untereinander verfeindet. Seine Enkelin will nun die Versöhnung erzwingen – und so den verheerenden Ausverkauf kostbarer Bilder verhindern.”

Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn “Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?” (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.

Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.

COURAGE jetzt online verfügbar

Die Frauenzeitung Courage erschien von 1976 bis 1981. Die FES hat sie digitalisiert. Die Angaben zur Broschüre lauten: Als die Frauenbewegung noch Courage hatte : die “Berliner Frauenzeitung Courage” und die autonomen Frauenbewegungen der 1970er und 1980er Jahre ; Dokumentation einer Veranstaltung am 17. Juni 2006 in der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin / Gisela Notz. – Bonn, 2007. – 82 S.. – (Gesprächskreis Geschichte ; 073)
ISBN: 978-3-89892-766-6 http://library.fes.de/pdf-files/historiker/05112.pdf

man kann kostenfrei auch mehrere Exemplare bestellen….

Die Seite der Ebert-Stiftung zur Courage ist http://library.fes.de/courage und enthält unter anderem einen Essay von Gisela Notz

Kartensammlung Ryhiner

Aus INETBIB:

Seit Montag, 10.3.2008, sind über 17’000 digitalisierte Bilder der Berner Sammlung Ryhiner im Web-OPAC des IDS Basel/Bern verfügbar. Bei der Aufschaltung der Bilder handelte es sich um ein Pilotprojekt zur Kataloganreicherung im Bibliothekskatalog IDS Basel/Bern mit ADAM, dem Aleph Digital Asset Module. Das Vorhaben wurde von der Direktion der Universitätsbibliothek Bern initialisiert und schliesslich genehmigt. In einem Vorprojekt erfolgte eine Zusammenstellung der Arbeitsschritte sowie eine Bestandesanalyse hinsichtlich maschineller Verarbeitung, wozu Metadaten und Bilder auf den Testserver geladen wurden. Nach der manuellen Nachbearbeitung wurden schliesslich beim definitiven Import 17’515 Bilddateien und 17’497 Bib-Sätze eingefügt.
Neu werden in der Titelliste und der Vollanzeige des Web-OPACs Vorschaubilder der gescannten Bilder angezeigt. Die Vollanzeige ist zusätzlich um die Rubrik “Digitales Objekt” erweitert. Eingebunden ist eine mit Wasserzeichen versehene Bilddatei mittlerer Qualität sowie ein zoombares, hochauflösendes Bild, das die Details der Karten, topographischen Ansichten und Pläne erkennbar macht. Zur Bestellung hochauflösender, wasserzeichenfreier Bilder führt ein Link zu einem Bestellformular auf der Website der Universitätsbibliothek Bern.
Die Kartensammlung Ryhiner zählt zu den wertvollsten und bedeutendsten der Welt. Sie umfasst Landkarten, Pläne und Ansichten aus dem 16. bis frühen 19. Jahrhundert, wobei die Bestände den ganzen Erdball abdecken. Als Beispiel soll die Weltkarte von Abraham Ortelius dienen, die 1573 in Antwerpen erschien: http://aleph.unibas.ch/F?func=find-c&ccl_term=SIN=ZB_Ryh_1101_12

Kommentar:

Wissenschaftler brauchen beste Qualität, nicht nur mittlere Qualität, und können auf Copyfraud gern verzichten. Bibliotheken sind Treuhänder, keine Zwingherren des von ihnen verwahrten Kulturguts.

DigiBern http://www.zb.unibe.ch/maps/ryhiner/sammlung/?group=volume

Da das Bildmaterial gemeinfrei ist, kann es jeder nach
Belieben verwenden. Es besteht nach Schweizer Recht kein
Urheberrecht an Digitalisaten. Siehe dazu:

http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm

Das gleiche gilt fuer das deutsche Recht, siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312

NACHTRAG:

Es wurde in meinem Beitrag nicht deutlich, dass die Digitalisierung dieser tollen Kartensammlung eine grossartige Leistung darstellt. Man kann wasserzeichenfrei in den Karten zoomen (und Screenshots ggf. wieder zusammensetzen …). Auch die Kataloganreicherung ist löblich.

Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde

Bis auf den letzten Jahrgang 12, 1872/74 sind alle Bände des MGH-Organs bei Google Book Search für deutsche Leser zugänglich digitalisiert (für Bd. 12 braucht man einen US-Proxy):

http://de.wikisource.org/wiki/Archiv_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_%C3%A4ltere_deutsche_Geschichtskunde

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