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Wenn Promis Ahnenforschung betreiben oder Genealogie macht nicht immer glücklich

“Armin Rohde ist bei den Dreharbeiten zur ARD-Dokureihe “Das Geheimnis meiner Familie” mit den Kriegsverbrechen seines Großvaters konfrontiert worden. “Ich hab als Kind nicht nachgefragt, wenn ich spürte, dass sich meine Mutter merkwürdig ängstigte und schämte, wenn die Rede auf ihren Vater kam”.
Das teilte Rohde in der Programmzeitschrift “Hörzu” mit. Während der Recherchen zu der Ahnenforschungs-Reihe habe er schließlich im Düsseldorfer Staatsarchiv vor den Akten seines Großvaters gesessen, der wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, in den 50er Jahren jedoch freigesprochen worden war. …”

Quelle:
Rheinische Post (Link)
” ….Marie-Luise Marjan, die in der TV-Dauerserie “Mutter Beimer” spielt, wurde als Kleinkind adoptiert und lernte erst mit 16 Jahren ihre leibliche Mutter kennen. In Kempten lüftete sie jetzt ein weiteres Familiengeheimnis: Dort blickte sie erstmals ihrem Halbbruder in die Augen. ….”
Quelle:
Augsburger Allgemeine (Link)

Helmut-Salzinger-Archiv in Ostheim

“…..Der Autor und Vortragende Helmut Salzinger starb 1993. In den Sechzigerjahren gehörte er zu den wenigen undogmatischen Linken, die auch in bürgerlichen Zeitungen publizierten. Berühmt machten ihn dann seine Bücher über Walter Benjamin und über Rockmusik. Nachdem er sich aufs Land – zwischen Hamburg und Bremen – zurückgezogen hatte, schrieb er noch einige Jahre lang unter dem Pseudonym Jonas Überohr Kolumnen für die Musikzeitschrift “Sounds”. Danach widmete er sich nur noch der Natur, erkundete die Hochmoore in seiner Umgebung und gab darüber gelegentlich eine kleine hektographierte Zeitschrift namens “Falk” heraus. …..
Nach Helmut Salzinger Tod zog seine Freundin Mo 1999 von Odisheim nach Ostheim in die Rhön – und mit ihr das Archiv von Helmut Salzinger, das nun von dem dort lebenden Cut-Up-Texter und Verleger Peter Engstler verwaltet wird. …..”
Quelle:
http://taz.de/blogs/hausmeisterblog/2008/03/28/auslaufende-konjunkturen

s. a.
http://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Salzinger

URN Granular

Subject: [InetBib] URN Granular
Date: Fri, 28 Mar 2008 18:34:18 +0100

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Sie hiermit auf das Projekt “URN Granular” hinweisen, das
von der Deutschen Nationalbibliothek und der Universitäts- und
Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle) in Zusammenarbeit mit der Firma
semantics GmbH (Aachen) am Beispiel der Digitalisierung der Sammlung
Ponickau der ULB Sachsen-Anhalt (Aktionslinie Digitalisierung VD 16/ VD
17 der DFG) erarbeitet wurde. (Vgl.
http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/pon ).

Zielstellung des Projekts war die Erarbeitung und Erprobung eines
Verfahrens für die persistente Adressierung von Einzelseiten innerhalb
einer Netzpublikation. Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung für die
Zitierbarkeit und Verifizierbarkeit von Netzpublikationen bei deren
Weiterverwendung in wissenschaftlichen Arbeiten.

Für das Verfahren wurde die bereits seit 2001 von der DNB etablierte
Vergabepraxis für Uniform Resource Names (URN), die bisher allein die
persistente Adressierbarkeit eines Einzelwerkes umfasste, für den
Einzelseitennachweis erweitert.

Eine entsprechende Bildleiste mit dem URN, die auch beim Ausdruck
erhalten bleibt, wird in die Digitalisate auf Seitenebene eingefügt.
(Vgl. http://dfg-viewer.de). In der Netzpräsentation erhält der Nutzer
zusätzlich die Möglichkeit, den persistenten Link durch einfaches
Kopieren im Browser zu übernehmen. Die auf Werk- und Einzelseitenebene
vergebenen URNs werden via OAI-PMH-2.0-Harvesting nach dem erweiterten
xepicur-Schema vollautomatisiert an die DNB übermittelt. (Vgl.
http://www.persistent-identifier.de/?link=210 ).

Mit dem Projekt wird eine Forderung der aktuellen Entwurfsfassung der
“Praxisregeln im Förderprogramm Kulturelle Überlieferung” der DFG
erfüllt, die eine persistente Adressierung von Digitalisaten auf
Einzelseitenebene verbindlich vorschreibt. (Vgl.
PDF
).

Das Harvesting-Verfahren läuft nach einer Probephase nunmehr im
Regelbetrieb. Im Rahmen des Projekts der ULB Sachsen-Anhalt werden ca.
9.000 Drucke mit 600.000 zu adressierenden Einzelseiten digitalisiert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dorothea Sommer, ULB Sachsen-Anhalt
Christa Schöning-Walter, Deutsche Nationalbibliothek
Kay Heiligenhaus, semantics GmbH

*** Kommentar ***

Der Link unten, der unter der URN liegt, führt in Halle NICHT zu einer aus dem Adressfenster des Browsers kopierbaren dauerhaften Adresse. Man muss vielmehr darauf aufmerksam werden, dass rechts oben mit “Diese Seite zitieren” eine kopierbare URN angeboten wird.

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-1384-p0039-1

Unkultur images

Eine von der Société Française de la Photographie zusammen getragene Sammlung frühster fotografischer Arbeiten kann nun bei http://www.culture-images.de eingesehen werden.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.

Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die “Belohnung” für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.

Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.

Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.

Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.

Schluchz: Börsenverein erstellt keine Wertgutachten für uns

“”Der Börsenverein gibt seinen Mitgliedern Auskünfte zu branchenspezifischen Rechtsfragen, erstellt aber grundsätzlich keine Wertgutachten für Archivalia oder antiquarische Bestände“, sagt Börsenvereins-Justiziar Dr. Christian Sprang.” (Fall Karl May-Nachlass)
http://www.boersenblatt.net/184471

Zu schade …

Schweiz: Bundesgericht zur Schöpfungshöhe eines Arzneimittelkompendiums

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2008_4A_404/2007

Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.

Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts

Nach § 34 I 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rn. 5); es reicht im Allgemeinen aus, dass künftiges Verhalten durch die Aktenkenntnis beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315/318; BayObLG, OLGR 2005, 54). Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG, BtPrax 1998, 78). Die Anforderungen sind damit weiter als etwa nach den §§ 2264 BGB, 299 II ZPO. Denn diese erfordern ein rechtliches Interesse. Ein Akteneinsichtsrecht für jedermann, wie dies etwa nach § 9 I HGB gewährt wird, ist damit aber nicht begründet.

Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 – 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122

Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 – 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294

Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.

Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).

Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse – über ein rechtliches Interesse hinaus – schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).

Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten – um die es hier geht – nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).

Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.

Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 – 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234

Erhebung öffentlich zugänglicher Daten zulässig

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080310_1bvr238803.html

Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853

Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
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Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.

[…]

Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
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Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb ). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.