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Rechtsprobleme um die Editio princeps (§ 71 UrhG)

Dass der europaweit geltende Schutz sogenannter nachgelassener Werke (Schutz der “Editio princeps”, § 71 UrhG) für 25 Jahre völlig verfehlt ist, habe ich bereits früher begründet:

http://archiv.twoday.net/stories/3620318

Das Landgericht Magdeburg ging zu weit, indem es das Schutzrecht gegen die Intentionen des Gesetzgebers dem Auffinder wegnahm und dem Eigentümer zusprach. Wenn der Gesetzgeber das Wort “erlaubterweise” in dieser weitreichenden Weise verstanden wissen wollte, hätte er dies sagen müssen.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Beweisproblematik diskutiert, wie man zeigen könne, dass ein Werk bislang nie erschienen sei. Wer den Schutz beansprucht, muss eine negative Tatsache, nämlich das Nicht-Erscheinen, beweisen. “Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war”, befand das OLG Düsseldorf 2005.

Bei handschriftlich mehrfach überlieferten Werken ist die klare Aussage des Düsseldorfer Urteils zu beachten: “Es soll aber nicht unausgesprochen bleiben, dass mit der Hinnahme handschriftlicher Abschriften als Grundlage eines früheren Erscheinens von Werken gerade auch die erstmalige gedruckte Ausgabe von in der Antike und im Mittelalter nur durch Handschriften verbreiteter Literatur kein Leistungsschutzrecht gem. § 71 UrhG nach sich zieht. Hinsichtlich der großen Literatur der Antike und des Mittelalters ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie vor der Erfindung des Buchdrucks durch die Verbreitung von Handschriften unter Berücksichtigung der hier nicht näher zu untersuchenden Umstände der damaligen Literaturveröffentlichung i.S. des jetzigen § 6 II Satz 1 UrhG erschienen ist. Ein beträchtlicher Teil der Literatur der Antike ist heute verloren, ihre Existenz aber durch andere Quellen überliefert und ihr Erscheinen aus der Überlieferung sicher zu erschließen. So unterliegt es zum Beispiel keinem Zweifel, dass das Geschichtswerk „Ab urbe condita“ des Titus Livius in der Antike mit seinen 142 Büchern erschienen ist und nicht nur mit den heute erhaltenen 35.”

Offen ist die Frage, ob die Ausgabe einer bestimmten Fassung eines Werks an der Ausgabe einer anderen Fassung hindert. § 71 UrhG bezieht sich anders als § 70 UrhG (Schutz wissenschaftlicher Ausgaben) auf das Werk und nicht die jeweilige Ausgabe. Weicht eine andere Fassung nur leicht ab, kann man eine Blockade-Wirkung des § 71 UrhG womöglich annehmen. Je mehr die Fassung aber eigenständigen Charakter hat, um so weniger ist ein Monopol des Ersteditors anzuerkennen, einem anderen die Ausgabe zu untersagen.

Erhebliche praktische Relevanz kommt der ebenfalls offenen Frage zu, ob eine Teilausgabe eine spätere Gesamtausgabe für 25 Jahre blockieren kann.

Soweit mir bekannt, hat die juristische Literatur zu diesem Problem nicht Stellung genommen. Bei dem “normalen” Urheberrechtsschutz stellt sich das Problem ja nicht: Das Urheberrecht entsteht beim Urheber, der selbst (oder seine Erben) entscheidet, welche Teile seines Oeuvres er ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lässt.

Beispiele:

Aus einer unveröffentlichten Autobiographie wird nur ein Teil abgedruckt.

Zu einer handschriftlichen Gedichtsammlung werden nachträglich einige weitere Gedichte aufgefunden, die auf verloren gegalubten Blättern stehen.

Aus einer ungedruckten Sagensammlung wird zunächst nur eine Auswahl veröffentlicht.

Es gibt zwei Möglichkeiten, das Verhältnis von Erst- und Zweitherausgeber zu bestimmen:

(i) Der Erstherausgeber erhält durch seine Teilausgabe das Recht am ganzen Werk. Er kann die Gesamtaufgabe aufgrund seines Schutzrechts für 25 Jahre blockieren.

(ii) Jeder Herausgeber erhält das Recht nur für die Teile, die er erstveröffentlicht. Eine Gesamtausgabe bedarf der Zustimmung aller Rechteinhaber.

Aus wissenschaftlicher Sicht ist weder (i) noch (ii) akzeptabel.

Wer nur einen kleinen Teil eines unbekannten Werks erstmals abdruckt, kann gemäß (i) andere (insbesondere Wissenschaftler, die womöglich mehr Kompetenzen haben als der Erstherausgaber) daran hindern, ohne seine Zustimmung eine Gesamtausgabe zu veranstalten.

Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe von unbekannten Werken und nicht etwa von Werkteilen fördern.

(ii) hätte zur Folge, dass der Zweiteditor keine Gesamtausgabe vorlegen dürfte, sondern nur den unveröffentlicht gebliebenen Rest herausgeben darf. Die Teilausgabe mag noch so fehlerhaft sein, er darf sie nicht durch Neudruck der bereits gedruckten Teile verbessern. Er darf allenfalls die richtigen Lesarten anführen.

Auf vernünftige Absprachen im Bereich des Urheberrechts und des wissenschaftlichen Editionswesens zu vertrauen, wäre zu optimistisch. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ist jeder Rechteinhaber befugt, seinen Schutz voll auszuspielen.

Mit dem Wortlaut von § 71 ist am ehesten (ii) vereinbar. Zwar bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Gesamtausgabe des Werks auf der Strecke, aber kein Herausgeber kann den anderen behindern.

(iii) Erst wenn eine komplette Ausgabe eines Werks vorliegt, ist das Schutzrecht des § 71 UrhG gegeben, das dann dem Herausgeber der Gesamtausgabe zukommt.

Für diese Deutung gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Der Herausgeber der Gesamtausgabe könnte den Herausgebern der Teilausgaben die Weiterverbreitung ihrer Ausgaben untersagen, was ihren Vertrauensschutz mit Füßen treten würde.

Was auf der Ebene des einfachen Rechts als eklatante Regelungslücke erscheint, kann vielleicht durch eine verfassungsrechtliche Argumentation einer Lösung zugeführt werden.

Um den Schutz der “Editio princeps” zu erlangen, braucht die Edition keinesfalls wissenschaftlichen Maßstäben zu genügen. Liegt aber eine wissenschaftliche Edition vor, so steht dem Herausgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite, in dessen Licht das Urheberrecht auszulegen ist.

Eine wissenschaftliche Gesamtausgabe eines Werks, das in Form von nach § 71 UrhG geschützten Teilausgaben vorliegt, ist auch innerhalb der 25jährigen Schutzfrist möglich. Dies setzt voraus, dass bei einer Abwägung das Eigentumsgrundrecht des Leistungsschutzrechts-Inhabers, der ja bei einer Editio princeps eindeutig ein “Urheber zweiter Klasse” ist, da er keine schöpferische Leistung erbrachte, leichter wiegt als die Forschungsfreiheit, zu deren Schutzbereich die Mitteilung unbekannter Quellen gehört. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Gesamtausgabe einschließlich geschützter Teile geboten erscheint, muss das Recht der Inhaber des Rechts nach § 71 UrhG zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine angemessene Einigung mit den Rechteinhabern nicht möglich war.

Wird der Karl-May-Nachlass versteigert?

http://www.boersenblatt.net/184339

Stefan Locke: Unter Geiern. Der Nachlass von Karl May steht zum Verkauf, aber der Preis bleibt strittig. Jetzt droht dem einzigartigen Archiv die Versteigerung. In: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Nr. 12, 23. März 2008, S. 60

Aus dem Artikel der FAS:

(Den Nachlass-Eigner) Schmid beeindruckt das wenig, er hat die Sachsen jetzt unter Zugzwang gesetzt: “Ich werde dieses Jahr achtzig Jahre alt und kann nicht mehr ewig warten.” Sollte sich der Freistaat bis zum 10. April noch immer nicht entschieden haben, werde er den Nachlass versteigern: “Ich muss und werde verkaufen.” Interessenten gebe es genug, allerdings keine aus dem Ausland. Letzteres wäre ohnehin nicht von Interesse, denn auf Anregung Sachsens hat der Freistaat Bayern einem eventuellen Verkauf in die Fremde den Riegel vorgeschoben: Seit Anfang März steht Karl Mays Nachlass auf der Liste zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.

Siehe auch den Beitrag des DLF als MP3

Anderer Podcast

http://www.karl-may-magazin.de/index1.html?/news2.asp?ID=583

DFG-Viewer

http://dfg-viewer.de

Der DFG-Viewer ist ein Browser-Webdienst zur Anzeige von Digitalisaten aus dezentralen Bibliotheksrepositorien. Er verfügt über eine XML-Schnittstelle zum Austausch von Meta- und Strukturdaten im METS/MODS-Format. Mit Hilfe dieser Daten wird die Anzeige eines digitalisierten Buches angereichert und dessen innere Struktur korrekt abgebildet.

Benutzer finden somit eine vereinheitlichte Oberfläche zur Anzeige von digitalisierten Büchern vor. Sie können in einem Werk blättern, die einzelnen Digitalisate in mehreren Auflösungen betrachten und auf Wunsch zur jeweiligen Webpräsentation der beteiligten Bibliothek wechseln, um dort weitergehende Möglichkeiten zu nutzen.

Der DFG-Viewer basiert auf dem freien CMS TYPO3 und kann von jedem Interessierten kostenlos genutzt werden. Dies kann entweder zentral über den hier laufenden Webdienst erfolgen oder durch eine lokale Implementierung. Die Anbindung erfolgt dabei wahlweise über eine native XML-Schnittstelle oder über das standardisierte OAI-Protokoll.

Absoluter Schwachsinn ist es, wenn eine dauerhafte Internetadresse als nicht-kopierbare Fußzeile vorliegt!

“Das Design ist urheberrechtlich geschützt und darf ausschließlich nicht-öffentlich zu Demonstrations- und Testzwecken eingesetzt werden.” Was soll das? Ich denke, die DFG fördert Open Access? Im übrigen ist das Design nach meinem Dafürhalten absolut nicht urheberrechtlich geschützt, da im Bereich der angewendeten bildenden Kunst die höhere Hürde der erforderlichen Schöpfungshöhe bei dem DFG-Design sicher nicht übersprungen wird.

Wenn der DFG-Viewer nicht mehr zu bieten hat, ist er so überflüssig wie ein Kropf.