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Scanning and indexing project with Library and Archives Canada

“LAC is committed to making as much of its collection as possible available online. LAC has determined that genealogical records are a priority.” LAC will cooperate with The Generations Network (TGN) to digitize genealogical records. The images will be “available at no charge on the website(s) of LAC.”

http://www.collectionscanada.gc.ca/whats-new/013-331-e.html

USENIX-Publikationen Open Access

Die computerwissenschaftliche Forschungsgemeinschaft USENIX hat am Mittwoch bekanntgegeben, ihr Archiv ab sofort kostenlos der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Das sei Teil ihres Bildungsauftrags, so die Organisation in einer Aussendung. Der Zugang zu diesen Materialien war bisher nur Mitgliedern vorbehalten.

Die USENIX-Gruppe besteht seit 1975 und führt wichtige Konferenzen auf dem Gebiet der Computerwissenschaften durch, auf deren Materialien nun ohne weiteres zugegriffen werden kann.

http://futurezone.orf.at/hardcore/stories/263527
http://www.usenix.org

CH: Nidwalden erhält Archivgesetz

In Nidwalden erhält die Archivierung staatlicher Akten eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Der Regierungsrat hat den Entwurf des neuen Aktenführungs- und Archivierungsgesetzes bis Ende Mai in die Vernehmlassung geschickt.

Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte, löst das Gesetz die Archivverordnung von 1975 ab, die nur für das Staatsarchiv Gültigkeit hat. Für die Gemeinden gibt es zur Zeit nur rudimentäre Rechtsgrundlagen. Die Aktenführung ist gar nicht geregelt.

Das neue Gesetz bestimmt nun die Aktenführung und die Archivierung für die gesamte öffentliche Hand auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Gemeinden können ihre Archive selbst führen oder auf ihre Kosten dem Staatsarchiv übergeben.

Schutzfristen von 30 und 100 Jahren
Für das Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese gilt nicht für Akten, die schon bei ihrer Herstellung öffentlich waren. Bei besonders sensiblen Personendaten kann der Schutz auf 100 Jahre ausgeweitet werden.

Geregelt wird auch eine allfällige Vernichtung von Archivgut. Die Vernichtung muss archivwissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Sie darf nicht ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten geliefert hat, und dem Staatsarchiv vollzogen werden. Zudem muss jede Vernichtung dokumentiert werden.

zisch.ch

Der Text ist einsehbar unter:
http://www.nw.ch/dl.php/de/47d7cd9bec204/323.1_fassung_externe_vernehmlassung.pdf

Im Halbkanton Nidwalden leben etwa 40.000 Menschen in elf Gemeinden.

Berliner Datenschutz: keine Einwände gegen Subito e.V.

Das Amt des Berliner Datenschutzbeauftragten teilte mit:

wir haben mittlerweile von Subito e.V. eine Antwort erhalten.

Darin legt subito dar, dass

– sämtliche an der digitalen Dokumentenauslieferung beteiligten Server,
insbesondere die Permissionserver für das DRM-System in Deutschland stehen
und sich unter alleiniger Kontrolle von subito (und einem Mitarbeiter der
Technischen Informationsbibliothek Hannover) befinden.

– keine digitalen Wasserzeichen im Dokument verwendet werden, sondern jeder
Seite eine Fußzeile (sichtbare Grafik) hinzugefügt wird, in welcher vermerkt
ist, für welchen Nutzer (Nachname und Kundennummer) die Kopie lizensiert
wurde. Da das Dokument nur verschlüsselt übertragen wird, sind diese
Informationen ausreichend vor Dritten geschützt.

– an Verlage nur weitergegeben wird, dass eine Kopie des des konkreten Titels
verschickt wurde. Dies ist für Abrechnungszwecke (VG Wort) erforderlich. Die
Daten der Kunden werden nicht übermittelt. In der Presse ist dies falsch
dargestellt worden.

Das DRM-System arbeitet so, dass bei jedem Betrachten über das Internet der
erforderliche Entschlüsselungsschlüssel von dem Permissionserver abgefragt
wird. Es könnten folglich Abrufzeit und Abrufhäufigkeit protokolliert werden.
Die Anzahl der Abrufe und Ausdrucke wird protokolliert, da nur eine eng
begrenzte Anzahl erlaubt ist (z.B. 10 mal anschauen, 2 mal drucken).
Dies relativiert die Datenschutzproblematik jedoch zugleich, da diese derart
eingeschränkte Nutzbarkeit dazu führt, dass sich die Anwender einen Ausdruck
anfertigen und die digitale Kopie wahrscheinlich nicht mehr verwenden. Bei
anderen Medien, z.B. Musik oder Filme, wäre die Protokollierbarkeit jeder
einzelnen Nutzung ein erhebliches Datenschutzproblem und müsste ggf.
beanstandet werden.

Zusammenfassend ist die Verwendung des konkreten DRM-Systems zwar unschön, da es insbesondere die Nutzbarkeit erheblich einschränkt, aber aus
Datenschutzsicht nicht zu beanstanden.

Kurzsichtige Cochrane-Library-Petition

http://cochrane.epetitions.net

Ich halte die Petition, einen kostenfreien Zugang für alle EU-Bürger zu der medizinischen Datenbank zu erreichen, für kurzsichtig. Gerade bei Gesundheitsfragen ist weltweiter Open Access das Gebot der Stunde, zumal medizinisches Wissen ein Schlüsselfaktor für die ja nun sattsam bekannten gravierenden Gesundheitsprobleme in den armen Ländern der Welt ist.

Auch wenn die Hälfte der Weltbevölkerung Zugang zu der von freiwilligen Mitarbeitern aufgebauten Datenbank hat, ist es ein falsches Signal, weltweiten Open Access durch einzelne nationale bzw. Staatenbund-Regelungen zusammenzustückeln.

NACHTRAG

Eberhard Hilf dazu in INETBIB:

Cochrane Library ist keine Petition, sondern eine Werbeaktion, um für ganz normale kostenpflichtige STM-Zeitschriften eine landesweite Lizenz zu finanzieren- oder gleich eine für ganz Europa, zu bezahlen dann z.B. wie in der ‘Petition’ gefordert, von der EU.

Der Begriff Open Access wird hier missbräuchlich verwendet: OA meinte immer: freier Zugang für alle weltweit auf eine digitale Kopie eines Werkes, unabhängig von der Frage, wer dafür zahlt und wer den Dienst anbietet.

Cochrane Library bietet aber nur Zugang für Nutzer, für die jemand die online-Kopie Zugangsberechtigung bezahlt hat, sei es der Autor, seine Bibliothek, seine Universität, das Land, oder vielleicht wie hier gefordert, die EU.

Das kann kaum im Interesse der Wissenschaft sein, denn bei diesem Geschäftsmodell legen die STM-Verlage einseitig den Preis des Zugangs fest. Die Petition will nun politische Instanzen bedrängen, diesen Preis zu bezahlen, ohne Einfluss auf die Höhe nehmen zu können. Als Geschäftsmodell genial: statt freier Marktwirtschaft, d.h. die für die Nutzer sich verantwortlich fühlenden zahlenden Institutionen verhandeln
mit den Verlagen über die Preise, wird hier der Subvention das Wort
geredet, -mit missbräuchlicher Verwendung der Worte ‘Petition’ und ‘Open Access’.

Mehr dazu unter http://www.zugang-zum-wissen.de/journal
oder direkt unter
Link

DBV-Rechtskommission zu den unbekannten Nutzungsarten

http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/137_l_%20UrhG.pdf

Der Einschätzung Steinhauers, es handle sich um einen zutreffenden, aber oberflächlichen Beitrag, kann zugestimmt werden.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/03/14/dbv-rechtskommission-zu-den-unbekannten–3875019

Die hier und in Steinhauers Weblog (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4708522 und frühere Beiträge) ausführlich diskutierten Fristenfragen werden ausgeklammert. Ohne nähere Begründung wird in einem grau unterlegten Kasten behauptet, 2008 könnten Urheber Bibliotheken einfache Nutzungsrechte nur einräumen, wenn sie gleichzeitig Widerspruch einlegen. Anders (und meines Erachtens zutreffend) Steinhauer:

“Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen. Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären.”
Zitiert in: http://archiv.twoday.net/stories/4589065

Dass unsere Weblogs nicht zitiert werden, sehe ich als gravierenden Mangel. Sie bieten neben INETBIB die intensivste Diskussion der Materie und wären genauso “zitierfähig” wie der DFN-Infobrief Recht.
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief-jan08.pdf

Wer wichtige Argumente und Diskussionen dem Leser nicht als Zitat zur Kenntnis bringt, weil sie in Weblogs erschienen sind, handelt gegen das Erkenntnisinteresse der Wissenschaft.

Da der Beitrag alle entscheidenden Fragen offen lässt (bzw. in einer Frage apodiktisch ohne Diskussion entscheidet), ist er so gut wie wertlos.