http://www.e-rara.ch
http://weblog.histnet.ch/archives/839
http://blogs.ethz.ch/e-rara
Zum Rückstand der Schweiz:
http://archiv.twoday.net/stories/3542073
Eberhard Hilf wirft in INETBIB einen kritischen Blick auf die griechische “Open Research Society”:
zur ‘Open Research Society’ hier einige Funde meinerseits
in Ergaenzung zum Beitrag von Herrn Voss auf die Frage von Herrn Kuhlen.
1. die ORS hat ein interessantes Geschaeftsmodell: sie ruft zum formalen
Beitritt von OA-Interessierten auf mit breitestem und lautem Marketing.
Auch als Editor kann man sich registrieren lassen. Fuer den
Registranden sind jeweils 45,- Euro faellig.
2. Eine Gegenleistung ist bisher kaum erkennbar: es werden nicht alle
wiss. OA-Zeitschriften (siehe etwa DOAJ oder Regensburg Library)
promoted, sondern genau die 67 OA-Zeitschriften, die von ORS selbst
herausgegeben werden.
3. Bei den zehn Stichproben aus den 67 Zeitschriften, die ich gemacht
habe, ist jeweils kein Heft, kein Artikel vorhanden, es gibt noch
keinen Editor, Chief editor, Asst. Editor, Ed.Board.., aber man kann
sich fuer diese Posten registrieren lassen, wenn man denn 45,- gezahlt
haben wird…
4. Wenn man das Bild eines der Hefte anklickt, wird man nur zu einer Email
gefuehrt, und zwar die der Zentrale..
5. Die oben rechts angedeutete Existenz von einigen ersten Heften ist
jeweil derselbe dummy, es gibt keinen Link.
6. Die einzige Zeitschrift, die ich fand, ist ‘China insights today
magazine’, die fuer sich selbst spricht. Chief editor ist der
Wissenschaftler M. Lytras aus Griechenland. Er ist einer der Promoter
von ORS.
7. Der Sitz von ORS ist Athen, Griechenland.
8. Der Verlag ORLY Publishers, auf den sich ORS bezieht, ist google
unbekannt, aber vielleicht habe ich falsch gesucht…
9. das genannte China Insight today magazine
Link
lebt offensichtlich von den agressiven Werbeeinblendungen, die wohl sein
zentrale Marketing Konzept darstellen. Auch ruft es zu Sponsoren auf.
Und schliesslich macht es Reklame fuer Hotels, Bars, etc.
10. Der inkriminierte Webauftritt ‘sei von einem Freund privat gemacht’.
11. Die Broschuere http://www.open-knowledge-society.org/bro-risk.pdf
ist ein toter Link.
Insgesamt ist ORS ein weiterer Fall (nach Cochrane Library) eines
Versuches, fuer Open-Access-Zeitschriften ein geeignetes Marketing
Konzept zu finden. Bei ORS ist die wissenschaftliche Qualität noch nicht
erkennbar, wohl aber, dass die die Zielgruppe Wissenschaftler im
weitesten Sinne durch Werbung erreicht werden soll.
Eberhard R. Hilf
P.S.: diese Email ersetzt die beiden zurueckgezogenen Entwuerfe.
………………………………………….
Eberhard R. Hilf, Dr. Prof.
Geschaeftsfuehrer (CEO)
Institute for Science Networking Oldenburg GmbH
an der Carl von Ossietzky Universitaet
Ammerlaender Heerstr.121, D-26129 Oldenburg
ISN-Home: http://www.isn-oldenburg.de
Homepage: http://isn-oldenburg.de/~hilf
E-Mail : hilf@isn-oldenburg.de
Tel : +49-441-798-2884
Fax : +49-441-798-5851
ISN ist unter HRB5017 im Handelsregister beim
Amtsgericht Oldenburg (Oldb.) eingetragen.
USt-ID : DE220045733
…………………….
Sign the petition for Open Access to the EU:
http://www.ec-petition.eu ;
Why not visit
– Blog zu Open Access: http://www.zugang-zum-wissen.de/journal
– Physics Distributed Network: htpp://www.physnet.net
– Buendnis Urheberrecht fuer Bildung und Wissenschaft
– http://www.urheberrechtsbuendnis.de
> On Mon, 31 Mar 2008, Jakob Voss wrote:
> > Rainer Kuhlen schrieb:
> > > Hat jemand Kenntnisse darüber, wie seriös das ist und ob es sinnvoll ist,
> > > das durch Mitgliedschaft zu unterstützen:
> > > http://www.open-knowledge-society.org
> >
> > Ich habe mich letztes Jahr auf der MTSR mit einem der Organisatoren
> > unterhalten, er schien ganz vernünftig zu sein. Schön wäre, wenn die Society
> > sich mal einen Gestalter leisten könnte, so dass man nicht Augenkrebs durch
> > die Publikationen bekommt – aber vielleicht ist das auch der kulturelle
> > Unterschied 😉 Ich würde erstmal empfehlen zum “Athens World Summit on the
> > Knowledge Society” (http://knowledge-summit.org) zu fahren.
> >
> > Insgesamt ist mein Eindruck: gut gemeint, obgleich Open Access nicht die
> > einzige Motivation ist (die Griechen wollen halt auch mal eine Konferenz
> > machen), und unterstützenswert aber bislang wenig relevant bzw. wenn dann eher
> > regional.
> >
> > Schöne Grüße,
> > Jakob Voß
[#beall]
Die FAZ von 29.03.2008 über Peter Rühmkorf: Gedichtband „Paradiesvogelschiß“:
” ….. Was Rühmkorf hier beschreibt, ist nichts anderes als die eigene Arbeitsmethode, die eigene Vorratshaltung, das Archiv der Einfälle, dessen Ausmaß allerdings das ganze Leben zu überwuchern droht. ….”
Mit digitalisierten Zeitungsausgaben.
URN: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:25-opus-47980
Graf, Klaus: Thomas Finck – Arzt, Benediktiner in Blaubeuren und Kartäuser in Güterstein
pdf-Format: Dokument 1.pdf (349 KB)
Kurzfassung in Deutsch
Der Beitrag stellt das Leben und Wirken von Thomas Finck (um 1455 wohl Heilbronn – 9. Juli 1523 in der Kartause Güterstein) und seine Beziehungen zur Tübinger Universität vor. Der Arzt Dr. med. Thomas Finck trat nach dem Tod zweier Ehefrauen 1485/86 in das Benediktinerkloster Blaubeuren ein, wo er eine ausgedehnte Übersetzungstätigkeit im Dienste der Nonnenseelsorge entfaltete. Zwischen 1506 und 1515 wechselte er in die Kartause Güterstein bei Urach. Auf seine medizinische Tätigkeit werfen zwei neuentdeckte Handschriften Licht, die medizinische Kompendien Fincks überliefern (Bern, Burgerbibliothek, Cod. A 28 und Erlangen, Universitätsbibliothek, Ms. 932). Die engen Beziehungen Fincks zu Tübinger Gelehrten, insbesondene zu Gabriel Biel, machen deutlich, dass sein theologisches Werk nicht nur vor dem Hintergrund der Ordensreform verstanden werden darf. Man muss auch die wichtigen Impulse der “Frömmigkeitstheologie” Tübinger Prägung in Rechnung stellen. Finck war einer der bedeutendsten volkssprachigen Schriftsteller Südwestdeutschlands in der Zeit um 1500. Der Anhang des Beitrags bietet ein Handschriften- und Werkverzeichnis Fincks (27 Codices in 16 Bibliotheken, darunter auch Freiburg, Universitätsbibliothek, Cod. 273).
SWD-Schlagwörter: Ordensreform , Medizingeschichte , Benediktiner , Kartause , Güterstein / Kloster , Blaubeuren / Kloster , Tübingen / Universität
Institut: Historisches Seminar
DDC-Sachgruppe: Geschichte
Dokumentart: Aufsatz
Quelle: Sönke Lorenz u.a. (Hrsg.): Tübingen in Lehre und Forschung um 1500. Ostfildern: Thorbecke, 2008, S. 159-175
Sprache: Deutsch
Erstellungsjahr: 2008
Publikationsdatum: 31.03.2008
Inhaltsverzeichnis des Sammelbands:
http://archiv.twoday.net/stories/4823894
http://epub.ub.uni-muenchen.de/view/malte/malte.html
Auf ihrer Plattform MALTE – Münchner Altbestände bietet die Universitätsbibliothek München einfache Gebrauchsscans zur freien öffentlichen Nachnutzung an.
MALTE – Münchner Altbestände liegt kein Konzept im Sinne eines zielgerichteten Digitalisierungsprojekts zugrunde; es handelt sich um Reprographieaufträge, die in der Altbestandsbenutzung der UB München angefallen sind.
Im Sinne der “Budapester Open Access Initiative” und der “Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen” hält es die Universitätsbibliothek München gleichwohl für ebenso sinnvoll wie geboten, diese Gebrauchsscans der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sehr löblich! (Vom üblichen Copyfraud ist nichts zu entdecken.) Es handelt sich um nicht weniger als 229 Publikationen im PDF-Format. Es sind auch deutschsprachige Drucke des 16. Jahrhunderts dabei.
The names of some 3.5 million people displaced after World War II have been provided to Holocaust memorial groups and museums in the United States, Israel and Poland by a recently opened archive of Nazi-era documents.
The International Tracing Service of the International Committee of the Red Cross said Tuesday that it had handed over a third round of digitally copied documents to the Yad Vashem Memorial in Jerusalem, the U.S. Holocaust Memorial Museum in Washington and the Warsaw-based National Institute of Remembrance.
The archive, based in Bad Arolsen, Germany, said the transfer involved copies of index cards that feature the names of people who were freed from Nazi concentration and labor camps as well as prisoners of war.
Read more at:
http://ap.google.com/article/ALeqM5gSg_hbYN4pNhJbKnC1w0FS7vh8EwD8VKL4G01
Stadtarchiv Mühlhausen, alte Postkarte gefunden bei
http://arcana.twoday.net/stories/4823338
” ….. Denkmalschutz darf sich nicht um gerade gängige oder persönliche Geschmacksvorlieben kümmern, Denkmalschutz muss historische Dokumente sichern. Kein Archivar würde Urkunden wegschmeißen, nur weil sie nicht gefallen. Häuser, Dörfer, Städte, die über die Zeiten hinweg gewachsen sind, sind solche Urkunden. Sie bezeugen Geschichte. ….”
Quelle:
Münchener Merkur (Link)
” …. Bis Clive Christian Jahre später eine ähnliche Flasche sah, sich erinnerte, und recherchierte, dass Queen Victoria einer einzigen Parfümerie erlaubt hatte, ihre Krone als Verschluss für ganz besondere Parfums zu benutzen. Das war Ende der Neunziger, und längst haderte der Ästet mit dem Verlust von wahrem Luxus im Marketing gebildeten Zeitgeist. Also kaufte er das Archiv, die Rezepte der Parfümerie “The Crown Parfumeur ” von 1872 und das Recht, die Krone zu benutzen und machte sich daran, die alten, vergessenen Düfte zu “renovieren” wie einst das Landhaus. Es war ihm egal, ob jemand sie kaufen würde, und er konnte es sich leisten nach der Devise “kein Budget, keine Grenzen” vorzugehen. Und so entstand eine einzigartige Serie von sechs Parfüms, drei für Damen, drei für Herren, paarweise aufeinander abgestimmt, jeder für sich betörend, aber gemeinsam wirklich perfekt. ….”
Quelle:
Welt (Link)
Archivalia hatte bereits berichtet s. hier und hier.
«Wir werden Anfang April in all unseren Museen Protestlisten auslegen und zusätzlich überlegen, welche Aktionen wir starten», sagte der Aachener Oberbürgermeister Jürgen Linden (SPD) der Deutschen Presse-Agentur dpa. Auch Aachener Kulturschaffende wollten gemeinsam ihren Unmut in der Öffentlichkeit äußern. …. Unterstützung kam von der SPD-Landtagsabgeordneten Liesel Koschorreck. In einem Appell forderte sie Staatssekretär Hans- Heinrich Grosse-Brockhoff auf, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen. «Anstatt einen bewährten Standort zu schließen, müssen die vorhandenen Potenziale ausgeschöpft und die Konzeption weiterentwickelt werden», forderte die SPD-Kulturexpertin in einer Mitteilung der ihrer Landtagsfraktion.
Die Kosten einer kompletten Verlagerung stünden in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Ziel, die Einrichtung «Kunst aus Nordrhein-Westfalen» aufzuwerten. Der Standort Kornelimünster biete dazu alle Möglichkeiten. ….”
Quelle:
Aachener Zeitung (Link)
Guten Tag,
die Sammlung Thilo Götze Regenbogen (STGR) umfaßt das Joseph Beuys Archiv in Raum 1, das Filmarchiv, das Archiv 68, die Archive zu Modern Buddhist Art und Modern Buddhist Art Network u.a., die Neun Yanas Bibliothek, die Bibliothek Sichtung 120 u.a., Korrespondenz und Objektsammlungen dazu, Werke von Thilo Götze Regenbogen und anderen Künstlern der ehemaligen EygenArt Galerie, das Archiv des EygenArt Verlages u.a.m. In Korrespondenz mit den TeilnehmerInnen dieses Weblogs hoffe ich durch Antwort auf Fragen die Erschließung der Archive und Sammlungen an konkreten aktuellen Bedürfnissen zu orientieren. Parallel gebe ich Hinweise auf aktuelle Veröffentlichungen und Präsentationen, lade zu Besuchen ein und kommentiere auch die Arbeit anderer zu verwandten Themen und Aufgabenstellungen. Willkommen!
1916 edierte Karl Bihlmeyer das Schwesternbuch aus dem Kloster Weiler bei Esslingen. Zwar konnte der ganze Aufsatz Bihlmeyers aus urheberrechtlichen Gründen nicht zugänglich gemacht werden, aber der Editionsteil liegt (ohne die Sachanmerkungen) als Scans auf Wikimedia Commons vor. Wikisource, das bereits das sogenannte “Ulmer Schwesternbuch” wohl aus dem Kloster Gotteszell bei Schwäbisch Gmünd, transkribiert hat, wird auch den Text des Weiler Schwesternbuchs erfassen:
http://de.wikisource.org/wiki/Schwesternb%C3%BCcher#Weiler_Schwesternbuch
Auf Commons befinden sich auch die alten Ausgaben des Ötenbacher und des Tösser Schwesternbuchs. Einen E-Text des Engelthaler Schwesternbuchs bietet seit etlichen Jahren Thomas Gloning an. Allein das Kirchberger Schwesternbuch liegt in einer modernen kritischen Edition vor, die zugleich auch online verfügbar ist.
http://www.folger.edu/pr_preview.cfm?prid=216&is_archived=0
The Shakespeare Quartos Archive , a freely-accessible, high-resolution digital collection of the 75 pre-1641 quarto editions of Shakespeare’s plays—a joint project of the Folger Shakespeare Library and the University of Oxford, with the Maryland Institute for Technology in the Humanities at the University of Maryland—is one of five transatlantic collaborations awarded the first JISC/NEH Transatlantic Digitization Collaboration Grants.
See also
http://www.ouls.ox.ac.uk/news/2008_mar_26
British Library: Shakespeare in quarto
http://www.bl.uk/treasures/shakespeare/homepage.html
http://mrshakespeare.typepad.com/mrshakespeare/2008/03/early-texts-o-2.html
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4103&Alias=wzo&cob=336120
Das Interview mit Bettina Kann, Leiterin des Bereichs “Digitale Bibliothek” in der Österreichischen Nationalbibliothek, geht auch auf die Webarchivierung ein.
Sönke Lorenz / Dieter Bauer / Oliver Auge (Hg.)
Tübingen in Lehre und Forschung um 1500
(= Tübinger Bausteine zur Landesgeschichte 9)
Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag 2008
ISBN 978-3-7995-5509-8
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII
SÖNKE LORENZ
Eberhard im Bart und seine Universität. Eine Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
SABINE HOLTZ
„[…] für eine conciliare katholische Reform der Kirche“. Die Tübinger theologische
Fakultät und die Einführung der Reformation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
GUDRUN EMBERGER
Zwischen „Küchenlatein“ und gelehrtem Disput.Das Collegium Sanctorum Georgii
et Martini und andere Tübinger Stipendien um 1500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
MIRIAM EBERLEIN
Der Lehrplan der Medizinischen Fakultät Tübingen von 1497 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
OLIVER AUGE
Wissenschaft im Buch: Die Tübinger Bibliothekslandschaft bis 1600 . . . . . . . . . . . . . . . . 105
GERHARD BETSCH
Die Anfänge der mathematischen Wissenschaften an der Universität Tübingen –
Johannes Stöffler und Philipp Imsser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
KLAUS GRAF
Thomas Finck. Arzt, Benediktiner in Blaubeuren und Kartäuser in Güterstein . . . . . . . 159
[ http://archiv.twoday.net/stories/4827034 Volltext-Nachweis in Freidok]
SÖNKE LORENZ
Logik im Tübinger Curriculum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
KNUT WOLFGANG NÖRR
„Ein Muster damaliger Gelehrsamkeit“. Kanonistische Bemerkungen zu zwei
Abhandlungen Konrad Summenharts zum Thema der Simonie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
ULRICH KÖPF
Aus den Anfängen der Tübinger Theologischen Fakultät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
DIETER MERTENS
Heiko A. Oberman und der „Mythos des Tübinger Humanismus” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
STEFAN KÖTZ
Die vorreformatorischen Matrikeln der Theologischen Fakultät (1480–1534)
und der Medizinischen Fakultät (1497–1535) der Universität Tübingen . . . . . . . . . . . . 255
Orts- und Personenindex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Tagungsbericht (PDF):
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/index.asp?id=1507&view=pdf&pn=tagungsberichte
http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=5648
PM
Partner dieser Vereinbarung sind:
Archivschule Marburg – Fachhochschule Köln – Fachhochschule Potsdam – Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für Technik und Wissenschaft Chur – Humboldt-Universität zu Berlin – Technische Universität Wien.
http://arcana.twoday.net/stories/4823338
Ein wunderbarer Eintrag mit Archivansichten von alten Postkarten.
Stadtarchiv Lüneburg
Unter freier (DIPP-)Lizenz.
Skizze: Fedor Roth
http://www.archimaera.de/2007/1/2007/1/1197/index_html
“Armin Rohde ist bei den Dreharbeiten zur ARD-Dokureihe “Das Geheimnis meiner Familie” mit den Kriegsverbrechen seines Großvaters konfrontiert worden. “Ich hab als Kind nicht nachgefragt, wenn ich spürte, dass sich meine Mutter merkwürdig ängstigte und schämte, wenn die Rede auf ihren Vater kam”.
Das teilte Rohde in der Programmzeitschrift “Hörzu” mit. Während der Recherchen zu der Ahnenforschungs-Reihe habe er schließlich im Düsseldorfer Staatsarchiv vor den Akten seines Großvaters gesessen, der wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, in den 50er Jahren jedoch freigesprochen worden war. …”
Quelle:
Rheinische Post (Link)
” ….Marie-Luise Marjan, die in der TV-Dauerserie “Mutter Beimer” spielt, wurde als Kleinkind adoptiert und lernte erst mit 16 Jahren ihre leibliche Mutter kennen. In Kempten lüftete sie jetzt ein weiteres Familiengeheimnis: Dort blickte sie erstmals ihrem Halbbruder in die Augen. ….”
Quelle:
Augsburger Allgemeine (Link)
“…..Der Autor und Vortragende Helmut Salzinger starb 1993. In den Sechzigerjahren gehörte er zu den wenigen undogmatischen Linken, die auch in bürgerlichen Zeitungen publizierten. Berühmt machten ihn dann seine Bücher über Walter Benjamin und über Rockmusik. Nachdem er sich aufs Land – zwischen Hamburg und Bremen – zurückgezogen hatte, schrieb er noch einige Jahre lang unter dem Pseudonym Jonas Überohr Kolumnen für die Musikzeitschrift “Sounds”. Danach widmete er sich nur noch der Natur, erkundete die Hochmoore in seiner Umgebung und gab darüber gelegentlich eine kleine hektographierte Zeitschrift namens “Falk” heraus. …..
Nach Helmut Salzinger Tod zog seine Freundin Mo 1999 von Odisheim nach Ostheim in die Rhön – und mit ihr das Archiv von Helmut Salzinger, das nun von dem dort lebenden Cut-Up-Texter und Verleger Peter Engstler verwaltet wird. …..”
Quelle:
http://taz.de/blogs/hausmeisterblog/2008/03/28/auslaufende-konjunkturen
Subject: [InetBib] URN Granular
Date: Fri, 28 Mar 2008 18:34:18 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie hiermit auf das Projekt “URN Granular” hinweisen, das
von der Deutschen Nationalbibliothek und der Universitäts- und
Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle) in Zusammenarbeit mit der Firma
semantics GmbH (Aachen) am Beispiel der Digitalisierung der Sammlung
Ponickau der ULB Sachsen-Anhalt (Aktionslinie Digitalisierung VD 16/ VD
17 der DFG) erarbeitet wurde. (Vgl.
http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/pon ).
Zielstellung des Projekts war die Erarbeitung und Erprobung eines
Verfahrens für die persistente Adressierung von Einzelseiten innerhalb
einer Netzpublikation. Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung für die
Zitierbarkeit und Verifizierbarkeit von Netzpublikationen bei deren
Weiterverwendung in wissenschaftlichen Arbeiten.
Für das Verfahren wurde die bereits seit 2001 von der DNB etablierte
Vergabepraxis für Uniform Resource Names (URN), die bisher allein die
persistente Adressierbarkeit eines Einzelwerkes umfasste, für den
Einzelseitennachweis erweitert.
Eine entsprechende Bildleiste mit dem URN, die auch beim Ausdruck
erhalten bleibt, wird in die Digitalisate auf Seitenebene eingefügt.
(Vgl. http://dfg-viewer.de). In der Netzpräsentation erhält der Nutzer
zusätzlich die Möglichkeit, den persistenten Link durch einfaches
Kopieren im Browser zu übernehmen. Die auf Werk- und Einzelseitenebene
vergebenen URNs werden via OAI-PMH-2.0-Harvesting nach dem erweiterten
xepicur-Schema vollautomatisiert an die DNB übermittelt. (Vgl.
http://www.persistent-identifier.de/?link=210 ).
Mit dem Projekt wird eine Forderung der aktuellen Entwurfsfassung der
“Praxisregeln im Förderprogramm Kulturelle Überlieferung” der DFG
erfüllt, die eine persistente Adressierung von Digitalisaten auf
Einzelseitenebene verbindlich vorschreibt. (Vgl.
PDF
).
Das Harvesting-Verfahren läuft nach einer Probephase nunmehr im
Regelbetrieb. Im Rahmen des Projekts der ULB Sachsen-Anhalt werden ca.
9.000 Drucke mit 600.000 zu adressierenden Einzelseiten digitalisiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Sommer, ULB Sachsen-Anhalt
Christa Schöning-Walter, Deutsche Nationalbibliothek
Kay Heiligenhaus, semantics GmbH
*** Kommentar ***
Der Link unten, der unter der URN liegt, führt in Halle NICHT zu einer aus dem Adressfenster des Browsers kopierbaren dauerhaften Adresse. Man muss vielmehr darauf aufmerksam werden, dass rechts oben mit “Diese Seite zitieren” eine kopierbare URN angeboten wird.
Eine von der Société Française de la Photographie zusammen getragene Sammlung frühster fotografischer Arbeiten kann nun bei http://www.culture-images.de eingesehen werden.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.
Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die “Belohnung” für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.
Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.
Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.
Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.
“”Der Börsenverein gibt seinen Mitgliedern Auskünfte zu branchenspezifischen Rechtsfragen, erstellt aber grundsätzlich keine Wertgutachten für Archivalia oder antiquarische Bestände“, sagt Börsenvereins-Justiziar Dr. Christian Sprang.” (Fall Karl May-Nachlass)
http://www.boersenblatt.net/184471
Zu schade …
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2008_4A_404/2007
Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.
Nach § 34 I 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rn. 5); es reicht im Allgemeinen aus, dass künftiges Verhalten durch die Aktenkenntnis beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315/318; BayObLG, OLGR 2005, 54). Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG, BtPrax 1998, 78). Die Anforderungen sind damit weiter als etwa nach den §§ 2264 BGB, 299 II ZPO. Denn diese erfordern ein rechtliches Interesse. Ein Akteneinsichtsrecht für jedermann, wie dies etwa nach § 9 I HGB gewährt wird, ist damit aber nicht begründet.
Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 – 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122
Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 – 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294
Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse – über ein rechtliches Interesse hinaus – schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).
Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten – um die es hier geht – nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).
Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.
Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 – 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080310_1bvr238803.html
Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
66
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.
[…]
Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
101
Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb ). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.