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Archive im Film: "Der Wert des Menschen/La question humaine"

” ….. Aber als er eine mysteriöse Notiz aus dem Archiv bekommt, die eine Verbindung zur Vergangenheit offenlegt, schockiert ihn das. Es öffnet etwas in ihm, er entdeckt den Schmerz – und was es bedeutet, ein Mensch zu sein. …..” Ein Film über eine Firmenintrige, die in zeithistorische Abgründe führt.
Quelle: http://derstandard.at/?url=/?id=3225563

OA-Leuchtturm Harvard

Die bedeutende Harvard-Fakultät für Arts and Sciences hat einen Entschluss für ein Opt-out-Modell eines institutionellen mandats angenommen:

The Faculty of Arts and Sciences of Harvard University is committed to disseminating the fruits of its research and scholarship as widely as possible. In keeping with that commitment, the Faculty adopts the following policy: Each Faculty member grants to the President and Fellows of Harvard College permission to make available his or her scholarly articles and to exercise the copyright in those articles. In legal terms, the permission granted by each Faculty member is a nonexclusive, irrevocable, paid-up, worldwide license to exercise any and all rights under copyright relating to each of his or her scholarly articles, in any medium, and to authorize others to do the same, provided that the articles are not sold for a profit. The policy will apply to all scholarly articles written while the person is a member of the Faculty except for any articles completed before the adoption of this policy and any articles for which the Faculty member entered into an incompatible licensing or assignment agreement before the adoption of this policy. The Dean or the Dean’s designate will waive application of the policy for a particular article upon written request by a Faculty member explaining the need.

To assist the University in distributing the articles, each Faculty member will provide an electronic copy of the final version of the article at no charge to the appropriate representative of the Provost’s Office in an appropriate format (such as PDF) specified by the Provost’s Office. The Provost’s Office may make the article available to the public in an open-access repository.

The Office of the Dean will be responsible for interpreting this policy, resolving disputes concerning its interpretation and application, and recommending changes to the Faculty from time to time. The policy will be reviewed after three years and a report presented to the Faculty.

Nach:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html

Siehe auch
http://insidehighered.com/news/2008/02/13/openaccess

Das ist eine außerordentlich wichtige Entwicklung für Open Access.

Die Privatuni Harvard gilt als bedeutendste US-Universität, sie unterhält die größte Universitätsbibliothek der Welt.

Harvard erhält ein unwiderrufliches nicht-ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht der Unterlizensierung für nicht-kommerzielle Zwecke an allen Publikationen von jetzt an bis zum jeweiligen Ausscheiden. Will ein Fakultätsmitglied einen der üblichen Exklusivverträge mit einem Verlag abschließen, muss er im Einzelfall begründet widersprechen oder auf die Publikation verzichten.

Dieses Modell soll das Repositorium besser füllen als bisherige Mandate bzw. Absichtserklärungen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Fakultätsmitglieder der Pflichtablieferung ihrer Aufsatzversion eifriger nachkommen als der Aufforderung, das Repositorium zu nutzen. Falls der Verleger die Nutzung des Verlags-PDFs erlaubt, hätte Harvard wohl auch die Möglichkeit, dieses von sich aus in den Schriftenserver einzubringen.

Siehe dazu auch meinen Vorschlag einer Hochschulsatzung unter
http://archiv.twoday.net/stories/4369539

“(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den Hochschulschriftenserver in elektronischer Form abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden, wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist alle fünf Jahre zu erneuern.”

Hausbuch: Oettinger gefordert

Der umstrittene Verkauf einer kostbaren mittelalterlichen Handschrift durch das Adelshaus Waldburg-Wolfegg erhitzt auch bundesweit die Gemüter. Der Deutsche Kulturrat in Berlin forderte Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) am Mittwoch auf, in dem Fall schnell für Klarheit zu sorgen. “Es ist sehr zu hoffen, dass nach der unglückseligen Handschriftenaffäre 2006 nun der Schutz von national bedeutsamem Kulturgut in Baden-Württemberg endlich ernster genommen wird”, sagte Kulturrats- Geschäftsführer Olaf Zimmermann am Mittwoch in Berlin. Er hoffe, dass das Krisenmanagement in Stuttgart diesmal besser funktioniere.

Oettinger hatte am Dienstag betont, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um gegen den Verkauf vorzugehen. Das Adelshaus behauptet, alle notwendigen Schritte für den Verkauf eingehalten zu haben. Dagegen erklärte Oettinger, eine Genehmigung sei nie erteilt worden. Der Wert des sogenannten Hausbuchs aus dem 15. Jahrhundert wird auf 20 Millionen Euro geschätzt. In Fachkreisen gilt das Werk als einzigartig. Die Zeichnungen auf Pergament geben Einblicke in den Alltag der Menschen des Spätmittelalters.

Unteressen haben die Stuttgarter Ministerien für Wissenschaft und Wirtschaft dem Adelshaus eine Frist gesetzt: Bis zum 22. Februar müssten die bislang fehlenden Angaben zum Verkauf vorliegen, teilte ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums mit. Dies sei mit dem Haus Waldburg-Wolfegg telefonisch vereinbart worden. Welche Konsequenzen angedroht wurden, ließ er offen.

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1635094

PM Deutscher Kulturrat
http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=1253&rubrik=2

Urheberrecht verhindert Archivierung von Aufführungen

Das Straßenleben mittels Video einzufangen wird im allgemeinen nicht als Aufgabe eines öffentlichen Archivs gesehen (Antwort auf http://archiv.twoday.net/stories/4703758 ). Angesprochen wurden aber auch “Musikdarbietungen in den städtischen Parks im Kultursommer”.

Dazu gibt es eine unüberwindliche Huerde: § 53 Abs. 7 UrhG:

“Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.”

Weder als Privatkopie noch zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen öffentliche Vorführungen mitgeschnitten werden (wenn sie nicht per Funk übertragen werden), was das Archiv zwingt, in jedem Fall die Zustimmung des Berechtigten einzuholen, die dieser natürlich nach Belieben erteilen oder verweigern kann. Dies ist an sich unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit, zu der auch die Möglichkeit gehört, öffentliche Vorträge oder Aufführungen für die Forschung späterer Generationen zu sichern, nicht hinzunehmen. Eine entsprechende Schranke für Archive wäre daher de lege ferenda zu fordern.

Frage zu Videos in Kommunalarchiven

(Anonyme) Frage auf der Auskunftsseite der Wikipedia:

Berücksichtigen die Stadtarchive in Deutschland auch Videobildmaterial zur Dokumentation der städtischen Alltagskultur für künftige Generationen? Hochzeitsgesellschaften auf dem Römerberg, das Geschehen auf Wochenmärkten und Flohmärkten, die Ansammlungen von Fußballfans vor Stadien und auf Bahnhöfen, religiöse Eiferer in Fußgängerzonen, der Wahlvorgang bei Kommunalwahlen in den Stadtteilwahllokalen, Musikdarbietungen in den städtischen Parks im Kultursommer, Banker in der Mittagspause, der Strom der außerstädtischen Pendler –85.180.157.120 21:08, 13. Feb. 2008 (CET)

Und wie sieht es eigentlich mit anderen Materialien des Alltagslebens im Stadtraum aus? Diese Frage habe ich mir beim Besuch der Kempowski-Ausstellung letztes Jahr in Berlin gestellt, anhand der von ihm gesammelten Speisekarten u. a. “Dokumente”. Das ist in 100 Jahren ja allemal interessanter als das meiste amtliche Archivgut. Wird so etwas systematisch gesammelt? Wie sieht es mit Websites lokaler Unternehmen/Vereine aus? Wer archiviert so etwas?

1-€-Jobber im Stadtarchiv Wiesbaden illegal ?

Link zur Berichterstattung

Nachtrag 14.02.2008:
Link zur FR-Berichterstattung
Link zum FR-Kommentar

Nachtrag 16.02.2008:Stellungnahme der Kulturreferentin
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=3164253
http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=3163815

Nachtrag 19.02.2008:
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=3168573

Birthler-Behörde versus Bundesarchiv – nächste Runde

“Anlässlich der Vorstellung des achten Tätigkeitsberichts der Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen im Kultur- und Medienausschuss des Deutschen Bundestages erklären der kultur- und medienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Börnsen (Bönstrup) MdB und die zuständige Berichterstatterin, Maria Michalk MdB: ……
Bereits 2004 war im Übrigen schon klar, das das Bundesarchiv genau die passende Institution für die Aufarbeitung des SED-Unrechts ist. Immerhin hatte Innenminister Otto Schily die BStU 2004 aus seinem Geschäftsbereich in den des Bundeskulturbeauftragten verlegt, um die Integration ins Bundesarchiv zu beschleunigen. Schließlich gehört auch das Bundesarchiv zum Geschäftsbereich des BKM. Und nach den damaligen Plänen von Kulturstaatssekretär Knut Nevermann sollte diese Umstrukturierung bereits 2010 abgeschlossen sein. ….”

Quelle/Autor: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, unter
http://www.umweltruf.de/news/111/news0.php3?nummer=10109

Graf Douglas: Halbkriminelle Methoden

Morgenweb.de:

Ungewöhnlich scharf hat Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) auf den Verkauf des Mittelalterlichen Hausbuchs von Schloss Wolfegg reagiert. “Wir werden alle uns gebotenen rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen”, drohte der CDU-Regierungschef öffentlich. Hinter den verschlossenen Türen des Kabinettssaals fielen die Urteile noch schärfer aus: “Hier wird mit halbkriminellen Methoden gearbeitet.” […]

Der Deal wurde von langer Hand vorbereitet. Wie häufig, wenn ein Adelshaus Historisches in klingende Münze verwandelt, hatte auch hier Christian Graf Douglas die Finger im Spiel. Der frühere Deutschlandchef des Auktionshauses Sotheby’s assistierte Fürst Johannes schon beim Verkauf der einmaligen Waldseemüller-Karte – bekannt als “Amerikas Geburtsurkunde” – für zehn Millionen Euro in die USA.

Der findige Graf sprach in Sachen Hausbuch seit Sommer 2006 mehrfach bei der Landesregierung vor. Sogar bei Oettinger persönlich bat er um einen Tausch des Kulturguts gegen leichter veräußerbare Objekte. Dies hatte zuvor Kulturstaatssekretär Dietrich Birk abgelehnt. “Ich sah keinen Grund, diese Entscheidung zu korrigieren”, sagte Oettinger. Besonders peinlich ist die Geschichte für Wirtschaftsminister Ernst Pfister, der vor den Kollegen zerknirscht zugeben musste, dass seinem Haus bereits im August 2007 die Verkaufsabsicht mitgeteilt wurden. Amtschef Hans Freudenberg ließ den Brief blieb bis November unbearbeitet.

Aus den Kontakten leitet das Adelshaus seine Position ab, das Vorkaufsrecht des Landes und alle rechtlichen Vorschriften beachtet zu haben. Oettinger bestreitet dies vehement: “Das ist falsch.” Eine öffentliche Bewertung der Geschichte verkniff er sich zwar. Aber dem Grafen Douglas wollen die Minister künftig den Handschlag verweigern.

Auch Wieselmann/Weible gehen auf Oettingers Aussagen ein:

Graf Douglas kommt alle paar Jahre, um für irgendein Adelshaus zu verhandeln”, sagte Ministerpräsident Günther Oettinger gestern, nachdem bekannt geworden war, dass auch er in Sachen mittelalterliches Hausbuch im Sommer 2007 direkt vom Vermittler des Adelshauses Waldburg-Wolfegg angesprochen worden war. Graf Douglas habe ihm erklärt, dass das Adelshaus sich überlege, “sich von einem Kulturgut zu trennen”. Oettinger stellte aber klar: “Von Verhandlungen konnte keine Rede sein.” Das Wissenschaftsministerium hatte schon ein Jahr zuvor ein schriftlich unterbreitetes Angebot abgelehnt, das als Kulturgut geschützte Hausbuch gegen frei veräußerbare Handschriften einzutauschen. Unmissverständlich stellte Oettinger gestern auch noch einmal fest: “Wir wissen derzeit nicht, wo das Hausbuch ist, ob in Bayern, der Schweiz oder einem anderen Ort.” Das Adelshaus, das bestätigt hatte, das Hausbuch verkauft zu haben, ohne allerdings den mutmaßlichen Käufer August von Finck öffentlich zu nennen, hat also gegen die Anzeige- und Genehmigungspflicht verstoßen, was einen Kaufvertrag unwirksam macht. Erst wenn das Land Kenntnis von einem gültigen Kaufvertrag hat, kann es entscheiden, ob es sein in diesem Fall verbrieftes Vorkaufsrecht geltend machen will. Das Wissenschafts- und das Wirtschaftsministerium haben gestern noch einmal klar gemacht: Ohne Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen darf das Haus Waldburg-Wolfegg das auf einen Wert von 20 Millionen Euro geschätzte Hausbuch nicht veräußern.

Die folgende Darstellung über Fideikommisse ist nicht ganz richtig. Nach dem Übergang in die Republik wurden die Fideikommisse aufgelöst. Aber nicht alle. Insbesondere in den alten Landesteilen Württemberg und Hohenzollern existieren weiterhin über 100 Fideikommisse, im heutigen Regierungsbezirk Tübingen um die 40. Sie betreffen hauptsächlich die Kulturgüter der alten adeligen Häuser. Diese Fideikommisse sind natürlich aufgelöst, aber an ihre Stelle ist ein gerichtlicher Auflösungsbeschluss getreten, der fortbestehende Pflichten im öffentlichen Interessen festschreibt.

Auch die Pressemitteilung des Wissenschafts- und Wirtschaftsministeriums sagt eindeutig:

Ein Verkauf des Hausbuchs bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen; auch das ergibt sich aus dem genannten OLG-Beschluss von 1956. Eine Veräußerung ohne Genehmigung ist unwirksam. Die Genehmigung setzt mindestens voraus, dass der Käufer und der neue Belegenheitsort mitgeteilt worden sind.

Die beteiligten Ministerien sowie das Regierungspräsidium Tübingen haben in den vergangenen Monaten die nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem Fideikommiss notwendigen Informationen und Erklärungen mehrfach angefordert.

Guten Morgen, superschlaue Juristen

Seit Jahren schreiben Gerichte wie das BVerfG auf ihre Website, dass ihre Urteile nur für den nicht-gewerblichen Gebrauch freigegeben sind, angesichts von § 5 UrhG lupenreines Copyfraud, das schon mehrfach in BIB-JUR und anderen Foren besprochen wurde. Nun aber fällt einigen Landblawgenden auf, dass das womöglich nicht ganz hasenrein ist.

http://www.telemedicus.info/article/644-Copyright-2008-BVerfG.html#extended
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/kein-urheberrecht-an-amtlichen-werken

Klar ist, dass ein eventuell bestehender Datenbankschutz es keinesfalls rechtfertigt, einen solchen Rechtevorbehalt zu machen. Ganz sicher ist ein einzelnes Urteil kein wesentlicher Bestandteil, und eine einzelne Entnahme erfüllt nicht das Kriterium systematischer und wiederholter Nutzung. Überhaupt wäre zu überlegen, für einen beanspruchten Datenbankschutz eine eigene Rechtevorbehaltformel zu fordern, um eine Verwechslung mit dem Werkschutz zu vermeiden.

Wolfegger Bibliothek war lange unzugänglich

[Update: Nach Mitteilung von Dr. Bernd Mayer waren und sind die Wolfegger Sammlungen – Archiv, Bibliothek und Kupferstichkabinett – nach Terminvereinbarung mit ihm unbeschränkt für die wissenschaftliche Nutzung zugänglich. Dies gilt seit 14 Jahren, seit er als Kustos amtiert.]

“The essential document here is the Wolfegg Housebook which is
still in private hands and has remained almost entirely inaccessible even to scholars of the most impeccable renown. So far as this reviewer is aware, only one of the contributors to the catalogue had ever had an opportunity to examine the manuscript and that was in 1963. This frustrating circumstance no doubt accounted for the restraint on the part of the organisers in engaging the question of
hands.” So Timothy Husband in The Burlington Magazine 1985, S. 402

Vor 2002 war Gerhard Wolf aufgrund des “schwierigen Zugangs zur Wolfegger Bibliothek” nicht in der Lage, Näheres über die Handschriften der Pappenheim-Chronik zu ermitteln (Beleg).

Peter Amelung erzählte mir ca. 1994, es sei trotz aller Bemühungen nicht gelungen, für eine Ulmer Ausstellung die Ptolemäus-Handschrift auszuleihen. Die Wolfegger ließen (im Gegensatz zu den Vettern Waldburg-Zeil) niemanden in ihre Bibliothek, obwohl es einige Kunsthistoriker in der Familie gegeben habe.

Natürlich kommt es auch in öffentlichen Bibliotheken vor, dass der eine Wissenschaftler eine Handschrift im Original zu sehen bekommt und ein anderer nicht, aber das ist doch nicht mit einer hochgradig von Willkür geprägten Benutzungspraxis eines privaten Eigentümers zu vergleichen, bei der generöse und restriktive Phasen sich abwechselten.

Im Vorwort der Essenwein-Ausgabe ist zu lesen, dass der damalige Fürst den Zugang nicht mehr gewährte, da er an manchen freizügigen Darstellungen Anstoß nahm.

[Dazu http://archiv.twoday.net/stories/4709941 ]

FAZ: Schon wieder eine Handschriftenaffäre

Rose-Maria Gropp hat nun endlich in der FAZ die Causa Hausbuch aufgegriffen. Auszüge:

In Sachen des Hausbuchs nun brachten die Nachfragen dieser Zeitung bei den zuständigen Behörden zuvörderst Verwirrung zutage. Es scheint nachgerade Schicksal im Land Baden-Württemberg zu sein, dass an einer Misere stets mindestens zwei Ministerien beteiligt sind, zwischen denen obendrein die Kommunikation, gelinde gesagt, schlecht läuft. Denn sonst wüsste man ja im Ministerium für Wissenschaft und Kunst auch nicht erst seit ein paar Tagen, was der Wirtschaftsminister Ernst Pfister, nach Angaben aus seinem eigenen Haus, seit dem 15. Januar weiß, aber zum Beispiel dem Tübinger Regierungspräsidium bis Anfang dieser Woche noch nicht verraten hatte: den aktuellen Eigentümer der Handschrift nämlich. Dessen Namen pfeifen mittlerweile die Spatzen von den Dächern; der Industrielle August von Finck ist von allen beteiligten Seiten als Käufer undementiert (auch von denen, die nichts wissen).

Dabei könnte die Lage einfacher nicht sein, betrachtet man die Tatsachen. Gemäß einem Urteil des Fideikommiss-Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 1956 nämlich bedarf jegliche Verfügung über das Hausbuch seitens des Hauses Waldburg-Wolfegg der Zustimmung des Landes, um wirksam zu werden. Zuständig ist dafür das Regierungspräsidium Tübingen, das die „Aufsichtspflicht“ über das Hausbuch hat. Wie auch immer diese wahrzunehmen ist: Das Fideikommiss verlangt, dass der Eigentümer jede „Standortveränderung“ mitzuteilen hat und dass „jede Verfügung vom Eigentümer anzuzeigen“ ist. Weiter heißt es, dass ohne Genehmigung „rechtliche Verfügungen unwirksam sind“: Eine Veräußerung ist entschieden ein Verfügungs-Geschäft. Solange also eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Verkauf des Hausbuchs an einen Dritten „schwebend unwirksam“ – vulgo: von Anfang an unwirksam. Noch aber hat das Land den Verkauf nicht genehmigt. Deshalb stehen ihm sämtliche Optionen offen, endlich in Ruhe den Umgang mit dem Hausbuch zu erwägen – und dabei über das Landesinteresse daran nachzudenken.

Einige unangenehme Fragen

Hinzu kommt, dass das Land Baden-Württemberg, ebenfalls aufgrund des OLG-Beschlusses von 1956, ein Vorkaufsrecht auf das Hausbuch hat, wie aus dem Tübinger Regierungspräsidium verlautet. Aufgrund dieses Vorkaufsrechts ist das Land berechtigt, sich den eventuellen Kaufvertrag mit einem Dritten vorlegen zu lassen, um nach Einsichtnahme zu entscheiden, ob es selbst in diesen Vertrag eintreten will oder nicht. Offenbar hat noch niemand in der Landesregierung diese Option erkannt – was sich vorsichtig als befremdlich bezeichnen lässt. Wenn nun gestern aus dem Wissenschaftsministerium bestätigt wurde: Doch, ja, es gebe ein Vorkaufsrecht am Hausbuch; das Land habe es aber nicht ausüben können, weil ihm kein Kaufvertrag vorgelegen habe, dann ist das schon ein Witz, kein guter.

Denn Oettingers hohe Beamte müssen sich schon einige unangenehme Fragen gefallen lassen, zuvörderst: Wieso wurde der Erwerb des Hausbuchs seitens des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einfach abgelehnt? Schon im Sommer 2006 war das Hausbuch der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart angeboten worden, im Tausch gegen Handschriften aus deren Beständen. Damals soll die Rede von einem Preis in Höhe von fünfundzwanzig Millionen Euro für die dreiundsechzig erhaltenen Blätter des einmaligen Konvoluts gewesen sein. Es gibt gute Gründe, wertvolle Bestände aus Museen und Bibliotheken nicht zu veräußern, um damit andere Ankäufe zu ermöglichen. Aber im Fall dieses lebendigen Zeugnisses mittelalterlichen Lebens hätte von den zuständigen Ministerien zumindest mit Waldburg-Wolfegg verhandelt werden müssen. Stattdessen handelte der oberschwäbische Fürst ein Jahr später. Ob ihm dabei hätte klar sein müssen, dass er gegen die geltenden Spielregeln in Sachen des Hausbuchs verstieß, sei dahingestellt. Immerhin hätte er diese speziellen Auflagen kennen können, weil es beim Verkauf der Waldseemüllerkarte vor knapp sieben Jahren dieselben Kautelen gab.

Das Land braucht Entscheidungsgrundlagen

Warum aber dann der Brief des Fürsten vom August 2007 im Wirtschaftsministerium einfach liegenblieb bis Mitte November, das ist das Geheimnis dieses Hauses. Der Fürst gibt darin den Verkauf des Hausbuchs zur Kenntnis und verbürgt sich – gemäß dem gesetzlichen Schutz national wertvollen Kulturguts vor Abwanderung – für dessen Verbleib in Deutschland, genauer in Bayern. Erst Mitte November 2007 sah das Regierungspräsidium Tübingen diesen Brief – und erfuhr also von der längst erfolgten Veräußerung des seiner Aufsichtspflicht unterstellten Objekts. Kaum wagt man schüchtern die brennende Frage: Sollte – erst 2006 im Wissenschaftsministerium, dann 2007 im Wirtschaftsministerium – niemand eine Ahnung gehabt haben, von welch singulärem Stück da die Rede war?

Ehe also weiter gemauschelt oder gezetert wird: Das Land muss erst einmal die Entscheidungsgrundlagen verlangen; dafür braucht man gemeinhin Fakten. Der Skandal liegt darin, dass das Land die Dinge einfach ungeprüft laufen ließ. Anstatt sich fröhlich in Kompetenzverteilungen zu üben – hier die nationale Liste, da das Fideikommiss –, muss sich die Regierung endlich über die Konditionen des Kaufvertrags kundig machen, um dann zu entscheiden, ob sie das Hausbuch selbst will oder nicht – allem voran über den tatsächlich bezahlten Preis: Der wird zurzeit mit zwanzig Millionen Euro beziffert, aber niemand kennt die Summe bisher verlässlich. Selbst wenn Baden-Württemberg also die Karten noch in der Hand haben mag: Was Kulturgut angeht, scheint Oettingers Regierung dicke Bretter vor die Köpfe genagelt zu haben. Die schier unglaubliche Parallelaktion von Handschriften-Affäre und Hausbuch-Panne zeigt dies in grellem Licht.

Kommentar:

Die Darstellung der Fideikommissverhältnisse ist korrekt. Der Kauf ist nichtig.

Hinsichtlich des Tauschangebots muss man entschieden festhalten, dass der Erwerb eines Kulturguts nie das Opfern eines andern rechtfertigt. Auch französische Handschriften der WLB sind Teile des unveräußerlich sein sollenden Landeskulturguts.

Kritik übt auch die Berliner Zeitung:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/feuilleton/724651.html

Allerdings wird hier irrig angenommen, der Verkauf lasse sich nicht mehr rückgängig machen.

Vorkaufsrecht Salem: Vollendete Inkompetenz

Das Protokoll der Landtagssitzung vom 19.12.2007 zu den badischen Kulturgütern ist eine erhellende Lektüre:

http://www.landtag-bw.de/Wp14/Plp/14_0038_19122007.pdf

Wenn Minister Frankenberg S. 2520 sagt, das Vorkaufsrecht sei seit 1919 keiner Regierung bekannt gewesen, dann liegt das auf einer Linie mit früheren Äußerungen, die vollendete Inkompetenz erkennen ließen.

Dass ein 1923 durch badisches Landesgesetz bestelltes Vorkaufsrecht nicht bekannt gewesen sein sollte, ist eine zu absurde Annahme. Dies würde bedeuten, dass eine Regierung ihr eigenes Gesetzesblatt nicht liest. Für die badische Regierung seinerzeit kann man das wohl ausschließen, für die heutige Landesregierung wäre ich mir da nicht so sicher.

Für das Herausfinden des Vorkaufsrechts hätte es auch keine Kommission gebraucht, es hätte genügt, Archivalia zu lesen:
?s=vorkaufsrecht

Zuerst am 21.10.2006:
http://archiv.twoday.net/stories/2834592

Ausführlicher dann am 31. Oktober 2006 mit genauen Belegen:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347

Wolfegger Hausbuch: Unerhörte Qualität

“Was das Hausbuch so ungewöhnlich macht”, schreibt der Kunsthistoriker Eberhard König im Kommentarband zur Faksimileausgabe von 1997 (S. 163), “ist die unerhörte Qualität der Zeichnungen, ihr Witz, in dem sich eine Weltsicht zwischen spätem Mittelalter und der anbrechenden Neuzeit bündelt. Die Anlage der großen Panoramen erstaunt ebenso wie die psychologische Charakterisierung auch kleiner Figuren. Übertroffen wird das Hausbuch in dieser Hinsicht wohl von keiner Bilderhandschrift”.

Haus Baden wollte sein Archiv verkaufen

“Das Haus Baden hat im Jahr 2000 in Bezug auf Archivbestände im Schloss Salem, die unstrittig Eigentum des Hauses Baden sind, Verkaufsabsichten bekundet. Eine Entscheidung über einen etwaigen Erwerb dieser Bestände wurde noch nicht getroffen.”

Zitiert aus der Antwort auf eine Anfrage der SPD
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/2000/14_2209_d.pdf

Zur treusorgenden Obhut des Hauses Baden für die ihm anvertrauten Kulturgüter erfährt man:

“2. ob die Aussagen des Direktors des Badischen Landesmuseums in den
Badischen Neuesten Nachrichten vom 21. Dezember 2007 zutreffend sind,
nach denen die Kunstgüter aus dem Kopf’schen Kunstmuseum „1983 auf
Aufforderung des Markgrafen in völlig heruntergekommenen Zustand aus
einem Keller des Neuen Schlosses in Baden-Baden abgeholt“ wurden und
auch die Jüncke’sche Gemäldesammlung „verschollen“ war, „nachdem
auch sie nach 1918 testamentswidrig nicht mehr in Baden-Baden ausgestellt“
gewesen ist;

[Antwort] Der Direktor des Badischen Landesmuseums hat die zitierten Aussagen
gegenüber dem Wissenschaftsministerium bekräftigt.”

Zur Zähringer Stiftung liegt ebenfalls eine Antwort vor:

http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/2000/14_2202_d.pdf

Dass die Stiftungsaufsicht alle Mittel zu nutzen hat, die Stiftungsziele zur Geltung zu bringen, wird in dieser Antwort mit Füßen getreten. Ich halte sehr wohl einen Schadensersatzanspruch der Stiftung gegen den Stiftungsvorstand unverjährt gegeben.

Spiegel Wissen: Waldseemüller – wer findet die Unterschiede?

Martin, deutscher Kartograph, * um 1475 Radolfzell, † um 1521 St.-Dié; entwarf eine Europakarte und die erste gedruckte Seekarte; Herausgeber der „Cosmographiae universalis introductio“ (1507), in der er vorschlug, die Neue Welt nach dem Vornamen des vermeintlichen Entdeckers Amerigo Vespucci zu nennen.

Sagt das Spiegel Wissen Lexikon (von Bertelsmann)

(* um 1470 in Freiburg; † 1522 in Saint-Dié) war ein deutscher Kartograf. Freiburg im Breisgau, als Sohn eines Metzgers. Andere Quellen nennen jedoch auch Schallstadt-Wolfenweiler als Geburtsort. Seine Mutter stammte aus Radolfzell. Im Alter von etwa 20 Jahren wurde er 1490 unter dem Namen Martinus Waltzemüller an der Universität Freiburg immatrikuliert. Er studierte Mathematik und Geographie. Einer seiner Lehrer war Gregor…

Sagt die Wikipedia.

Wissen.Spiegel.de ist online

http://wissen.spiegel.de

In Spiegel Wissen sind sämtliche bisher noch kostenpflichtige Archiv-Artikel der Spiegel-Gruppe enthalten: Alle Spiegel-Artikel seit der Gründung des Blattes im Jahr 1947, die Artikel von Spiegel online und die Spiegel Dossiers sind jetzt ebenso kostenlos online abrufbar wie Artikel aus dem manager magazin, http://manager-magazin.de und dem Länderlexikon. Nur die jeweils letzten beiden Printausgaben bleiben kostenpflichtig und können im Netz als E-Paper abgerufen werden (http://boersenblatt.net)

Beispiel (PDF zu Ankäufplänen der Hofbibliothek Donaueschingen 1988)

Nachtrag:

Komfortable Suche (nur Archiv)
http://blogoscoped.com/spiegel

Essener "Schreibheft" in Neuss

“Jetzt hat die Stiftung Museumsinsel Hombroich das Archiv der Essener Literaturzeitschrift {“Schreibheft”] sowie die Bibliothek des Herausgebers Norbert Wehr gekauft. Das bisher 30 Jahrgänge umfassende Archiv des “Schreibheftes” enthält neben sämtlichen Manuskripten von Autoren und Übersetzern auch die gesamte Korrespondenz der Zeitschrift sowie eine große Sammlung anderer Literaturzeitschriften. Dem Kulturraum Hombroich gelingt es mit diesem Ankauf, wichtiges Kulturgut aus Nordrhein-Westfalen für die Nachwelt zu sichern.”
Quelle: Welt-Artikel

Hobby-Ägyptologen suchen ein Archiv o. ä.

” …. Umso wertvoller ist der «Schatz» der Hobby-Ägyptologen, der inzwischen rund 2000 Tusche-zeichnungen und 25.000 Dias umfasst – zu viel für die Vereinsmitglieder, die nicht mehr wissen, wo sie die Zeichnungen und Dias sicher unterbringen sollen.
Bislang lagern sie gut verpackt in einer Aachener Schreinerei. «Deshalb sind wir auf der Suche nach einem Museum, einem Archiv oder einer Universität, die diesen einmaligen Schatz übernehmen möchte», erklärt Arnold Lamm. ….”

Quelle:
Link

REZ.: Geschichte im Westen, Heft 22 (2007)

“Geschichte im Westen”, die Zeitschrift für die Landes- und Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalens erschien 2007 erstmals mit einem inhaltlichen Schwerpunkt. Die Resonanz auf den Aufruf für das Thema “Protest und Gewalt in der Region” war groß, so dass kein Platz für andere Themen blieb. Die zwölf veröffentlichten Beiträge decken die Zeit zwischen dem Ersten Weltkrieg und dem Ende der 1970er Jahre ab.
Die sieben Aufsätze zur Periode nach 1945 behandeln zum Beispiel den Kirchenfunk in den 1950er und 1960er Jahren. Hier weist Nicoali Hanning nach, wie sich selbst dort die eher abbildende Berichterstattung hin zu einer eher konfliktorientierten verschob und prompt Probleme mit der Amtskirche entstanden. Drei Beiträge thematisieren Fragen der Raumplanung und der Stadtentwicklung im Ruhrgebiet und reflektieren damit kritisch den sozialdemokratisch durchwirkten Planungsglauben und die Fortschrittseuphorie dieser Periode: Wissenschaftlich gestützte Planung galt im „Modell Deutschland“ als Bedingung einer wirksamen Demokratisierungs- und Reformpolitik. Oliver Schöller zeigt, wie das Fehlen einer zivilgesellschaftlichen Öffentlichkeit es erleichterte, den Großsiedlungsbau in Ratingen umzusetzen, während Markus Raasch schildert, wie in einem ähnlich gelagerten Fall in Dormagen ein Großprojekt durch den Widerstand eines Bündnisses von bodenständigen Konservativen und veränderten Bedürfnissen der potentiellen BewohnerInnen aufgebeben werden musste. Sabine Mecking untersucht schließlich den Protest und das Bürgerengagement gegen die kommunale Gebietsreform in Nordhein-Westfalen.
Drei Aufsätze widmen sich Ereignissen in Köln: Enno Stahl beleuchtet die Vorgänge rund um einen Polizeieinsatz gegen eine Kunstaktion im Herbst 1968, Jörg Huwer den legendären und mittlerweile mehrfach in Aufsätzen untersuchten „wilden“ Streik in der Autofabrik von Ford in Köln im August 1973, die vor allem von – wie es damals hieß – “Gastarbeitern“ getragen wurde. Sebastian Haumann untersucht schliesslich politische Mobilisierungen und die Gegenkultur in der Kölner Südstadt in den 1970er Jahren. In diesem per Selbstdefintion „ur-kölschen“ Viertel spielte – wie in vielen antitechnokratischen Grassroots-Konflikten dieser Zeit – die Konstruktion einer lokalistischen Identität eine wichtige Roille, als es darum ging, die Interessen der BewohnerInnen während der Stadterneuerung zur Geltung zu bringen. Andreas Kühn schliesst mit seinem Beitrag zum Verhältnis von Anti-Atomkraft-Bewegung und Polizei am Beispiel der Proteste gegen den Bau des Schnellen Brüters in Kalkar den Band ab.
Die durchweg jungen AutorInnen – nur zwei sind über 40 Jahre alt – haben gezeigt, wie eine Historisierung der 1960er und 1970er in Westdeutschland aussehen kann, eine historische Bearbeitung, die lokale Studien oder Studien zu einzelnen Themen beinhaltet, ohne die gesellschaftliche Ebene allzu weit aus dem Blick zu verlieren. Der Herausgeber Christoph Nonn vertritt im Editorial die Ansicht, dass die Themen „von manchen Autoren des Bandes oft auf pointierte und gelegentlich auch provokante Weise behandelt werden“; und dokumentiert damit, wie traditionell die Landesgeschichte sich noch versteht, auch wenn eindeutig zu honorieren ist, dass die Herausgeber „eine kritische und anregende landes- und zeitgeschichtliche Diskussion stimulieren und dokumentieren“ wollen, indem sie gerade die Zeit um und nach „1968“ behandeln, und damit zu einer Innovation der Landesgeschichtsschreibung beitragen.

Geschichte im Westen: Zeitschrift für Landes- und Zeitgeschichte, Jg. 22 (2007): Protest und Gewalt in der Region; Essen 2007, Klartext Verlag, 22 EUR, 292 Seiten

Manuskript für Jahrbuch für Forschungen zur Geschichte der Arbeiterbewegung

Dubrovnik, am 6. Dezember 1991

Das Schweizer KGS Forum

http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/kgs/publikationen_kgs/forum.html

enthält in der Ausgabe 11/2007 auch einen Aufsatz über die nicht rechtskräftige Verurteilung des Oberkommandierenden der jugoslawischen Armee wegen der Zerstörung von Kulturgütern in Dubrovnik.

Siehe dazu auch
http://www.un.org/icty/pressreal/2006/p1112-e.htm
http://www.un.org/icty/cases-e/index-e.htm