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Hausbuch: Streng katholischer Waldburger nahm Anstoß

Allein der jetzt regierende Fürst hat sich nicht entschließen können, den Codex noch einmal aus der Hand zu geben. Das Comité der soeben in Augsburg stattfindenden Ausstellung hatte sich zwar der Hoffnung hingegeben, denselben zur Ausstellung zu erhalten, und so wäre auch die Möglichkeit geboten gewesen, daß er für unsere Zwecke noch hätte verglichen werden können. Indessen ist das Buch doch nicht zur Ausstellung gekommen, weil, wie man uns versicherte, der Fürst an der Freiheit einiger Darstellungen Anstand nimmt. Essenwein 1887 nach
http://de.wikisource.org/wiki/Mittelalterliches_Hausbuch

Text der Hausbuch-Ausgabe von 1887 auf Commons

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Mittelalterliches_Hausbuch_%281887%29

Ohne die Abbildungen.

Der Text wird auch in Wikisource bereitstehen. Beispiel einer anderen Seite:

Luna der monat der letzst planet naß
Heiß ich vnd wurck dingk die sein laß
Kalt vnd feucht mein wurckung ist
Naturlich vnstet zu aller frist

http://de.wikisource.org/wiki/Seite:Mittelalterliches_Hausbuch_1887_11.jpg

Suche nach 190.000 Personen mit (de)-Wikipedia-Artikeln

http://tools.wikimedia.de/~apper/pd

(Automatische Trunkierung hinten und vorne: phons findet auch Alphonse)

53 Personen stammen aus Aserbeidschan, z.B.

http://tools.wikimedia.de/~apper/pd/index.php?name=tur+rasi

Wussten Sie schon, dass heute vor 140 Jahren der Prämonstratenser-Historiker Alphons Žák geboren wurde?

In Kirchberg an der Wild wirkte er nicht nur als Seelsorger, sondern während des Ersten Weltkriegs auch als Verwalter für das Internierungslager Kirchberg an der Wild sowie für das ukrainisches Privatgymnasium und Waisenhaus. Seine Tätigkeit für das Internierungslager wertete er publizistisch aus, er sprach sich auch dafür aus, dass Unterlagen über das Lager in Archiven gesammelt wurden.

Ohne Archivalien kein überprüfbares Wissen,

Zitat aus:

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1886

Archivieren und Forschen

Bericht von:
Roger Sidler, Bern
E-Mail:

Das Archiv für Agrargeschichte (AfA) feierte am 23.11.2007 sein 5-jähriges Bestehen mit einer Tagung im Berner Käfigturm, auf der auch der Band 2 seiner Reihe Studien und Quellen zur Agrargeschichte/Etudes et sources de l’histoire rurale vorgestellt wurde.

Gedruckte Nachschlagewerke sind bereits beim Erscheinen veraltet

Klaus Wrede schrieb einen lesenswerten Kommentar zu einem Beitrag über das Ende des gedruckten Brockhauses

http://www.boersenblatt.net/180923

In der Wikipedia lässt sich jede Bearbeitungsstufe zeitlich unbegrenzt (?) nachvollziehen. Bei Tageszeitungen haben wir uns auch angewöhnt, einzelne Ausgaben zu zitieren, also ist das beliebte Argument mit der fehlenden Langzeitarchivierung nur sehr bedingt tauglich. Wichtige Fassungen eines elektronischen Nachschlagewerks könnten durch die Deutsche Bibliothek archiviert werden oder meinetwegen auch ausgedruckt.

Hausbuch: Um Auflagen nicht gekümmert

Das Adelshaus Waldburg-Wolfegg kann sich nicht, wie offenbar versucht, damit herausreden, von Auflagen im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Mittelalterlichen Hausbuchs im Juli 2007 keine Kenntnis gehabt zu haben. Dietrich Birk, Staatssekretär im zuständigen Wissenschaftsministerium, hatte Johannes Fürst zu Waldburg-Wolfegg schriftlich im August 2006 darauf hingewiesen, dass das Handbuch als Kulturgut geschützt sei und auch als Teil des Fideikommisses unter denkmalgeschützter Aufsicht stehe. Danach müssen Eigentümer- und Standortwechsel angezeigt und die Genehmigung zum Verkauf eingeholt werden. Entsprechende Auflagen hatte das Oberlandesgericht Stuttgart bereits 1956 in einem Beschluss festgeschrieben. Gleichzeitig wurde damals dem Land ein Vorkaufsrecht an dem Hausbuch eingeräumt.

Im Juni 2006 hatte das Adelshaus dem Land erstmals deutlich gemacht, dass es sich von dem Hausbuch trennen wolle. Seinem schriftlich geäußerten Vorschlag, das Hausbuch gegen frei veräußerbare Handschriften aus dem Bestand der Landesbibliothek einzutauschen, hatte Birk im erwähnten Schreiben eine Absage erteilt.

Fest steht, dass das Adelshaus bis gestern den Auflagen nicht nachgekommen ist. Vom Land wurde ihm diese Woche eine letzte Frist bis zum 22. Februar eingeräumt, ehe rechtliche Schritte eingeleitet werden. Zwar informierte Waldburg-Wolfegg im August 2007 das ebenfalls zuständige Wirtschaftsministerium vom Verkauf im Monat zuvor. Käufer und Standort wurden aber nicht benannt, auch kein Kaufvertrag vorgelegt. Mehrere behördliche Aufforderungen blieben dann seit Ende Oktober unbeantwortet. Den Namen des Käufers, August Baron von Finck, erfuhr Wirtschaftsminister Ernst Pfister am 15. Januar in einem Vier-Augen-Gespräch mit Hausbuch-Vermittler Graf Douglas.

Ergänzend dazu die Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.02.2008, Nr. 39, S. 35

Unverzügliche Bringschuld
Stuttgart fordert Auskunft über den Hausbuch-Verkauf

Jedenfalls hat der Streit über die badischen Kulturgüter die Beamten in den
Stuttgarter Ministerien auch nicht sensibler gemacht für die Belange des
Kulturgüterschutzes. Den Vorwurf des “Kulturbanausentums” haben viele Beamte wie
einen Wassertropfen an einer Gore-tex-Jacke an sich abperlen lassen. Das
Wirtschaftsministerium, das für den Denkmalschutz zuständig ist und in diesen
Fragen schlecht mit dem für den Kulturgüterschutz zuständigen
Wissenschaftsministerium zusammenarbeitete, war am 14. August 2007 von Fürst
Waldburg-Wolfegg informiert worden. Der zuständige Ministerialdirektor brauchte
sechs Tage zur Weiterleitung des Briefs an den für Denkmalschutz zuständigen
Referatsleiter. Weil dieser gerade gewechselt hatte, dauerte es drei Monate, bis
das Regierungspräsidium in Tübingen und das Wissenschaftsministerium über die
Verkaufsabsichten des Fürsten informiert wurden.

Bietigheimer Zeitung

Adelsverkäufe

http://www.welt.de/welt_print/article1672074/Den_Fuersten_keinen_Pfennig.html

Wenn der deutsche Adel Kunstschätze verkauft, konkurrieren privates und öffentliches Interesse

“Dieser Fürst hat viele starke Seiten”, lobte das ZDF Johannes Fürst zu Waldburg-Wolfegg und Waldsee. Vielen sei er “als Hüter der Waldburg und Bewahrer des Wolfegger Kupferstichkabinetts ein Begriff”, meinte das Haus der Geschichte Baden-Württemberg anlässlich eine Plauderstunde “Adel verpflichtet – wozu?”. Die Frage ist aktuell. Denn gerade hat der Fürst das berühmte mittelalterliche “Hausbuch” verkauft. Und dabei, wie das Wissenschaftsministerium in Stuttgart wissen ließ, die Vorgaben des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung missachtet, auf dessen Liste die bedeutende Handschrift steht. Da der Verkauf ohne Genehmigung erfolgte, sei er unwirksam, heißt es in Stuttgart. Zugleich prüfe man rechtliche Schritte. Denn wer das Gesetz missachtet, “wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft”. Bereits “der Versuch ist strafbar”. Und zusätzlich kann das “Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen werden”. Zugunsten des Landes.
Im Extremfall könnte Baden-Württemberg also einen Schatz gewinnen, den es sich aufgrund seiner Finanzen nicht leisten kann. Von 20 Millionen Euro wird nämlich gemunkelt.

Der Artikel von Peter Dittmar wirft ohne Not Fideikommiss-Schutzrecht und Abwanderungs-Schutz durcheinander. Kann man sich, wenn man schon nicht hierherfindet, nicht wenigstens in der FAZ informieren, was Sache ist?

Mit dem Brief ans (unzuständige) Wirtschafsministerium im letzten Jahr mit der Verkaufsanzeige hat das Haus Waldburg-Wolfegg möglicherweise der Anzeigepflicht genügt.

§ 9 Abs. 1 KultgSchG:

“Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet.”

Wenn das Wirtschaftsministerium die Mitteilung nicht weiterleitet, ist das nicht die Schuld der Wolfegger. Eine Ordnungswidrigkeit liegt sicher nicht vor.

Aber das ist nicht der Punkt: Der Verkauf ist rechtlich unwirksam, da die Genehmigung des Regierungspräsidiums aufgrund eines rechtsgültigen gerichtlichen Fideikommissauflösungsbeschlusses nicht eingeholt wurde.

Wieso gilt eigentlich die folgende Bestimmung (§ 14) nur für Archivgut?

“Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzüglich mitzuteilen.”

Geldnot war nicht der Grund für den Hausbuch-Verkauf, ist Dittmar überzeugt:

Immerhin gehört zu diesem Familienbesitz noch ein veritables Schloss samt Golfplatz nebenan. Die Armut schaut also noch nicht um die Ecke wie scheinbar bei Prinz Rüdiger von Sachsen, dem Chef des Hauses Wettin. Er lebe mit seiner Frau ebenso wie seine beiden Schwestern zur Miete, verriet er der “Dresdner Morgenpost”: “Die bedrückenden Verhältnisse, in denen unsere Familie leben muss, erzwingen, dass wir Einnahmen haben.” Und diese Einnahmen erwachsen aus einem komplizierten Vergleich mit dem Freistaat. 1999 einigte man sich, dass von 18 000 Kunstwerken in sächsischen Museen 6000 an das Haus Wettin zurückgingen – und für die verbleibenden 23,6 Millionen Mark gezahlt würden. Allerdings enthält der Vertrag eine “Öffnungsklausel”, die weitere Forderungen möglich macht. 2006 waren das sechs bedeutende Porzellane, von denen die Staatliche Porzellansammlung zwar eins als Geschenk erhielt, die anderen fünf jedoch bei Christie’s Siebenstelliges eintrugen. Aber damit noch nicht genug. Weitere 1600 Porzellane sowie 139 Bilder stehen auf einer neuen Liste, obwohl der Prinz doch erklärt hatte: “Wir haben weder Platz noch Mittel für die Unterbringung und Pflege dieser Werke.” Der Kunstmarkt wird es ihm danken.

Denn der Kunstmarkt liebt die hochadligen Häuser: die Fürsten zu Waldburg wie das Haus Wettin, die Markgrafen und Großherzöge von Baden wie die Thurn und Taxis, die Fürsten zu Fürstenberg und natürlich das Haus Hannover. Sie alle haben – auf einen Schlag oder sukzessive in mehreren Auktionen – unters Volk gebracht, was sich im Laufe der Jahrhunderte in ihren Schlössern angesammelt hat. Und das war nicht wenig. Denn das raue 20. Jahrhundert hat sie allen Kriegen, Revolutionen, Umbrüchen zum Trotz noch recht gut behandelt. Französische Verhältnisse wie nach 1789, als jeglicher Adelsbesitz von der Republik entschädigungslos kassiert wurde, hat es in deutschen Landen nicht gegeben.

Nach der Novemberrevolution anno 1918 wurde zwar der “Fürstenbesitz” beschlagnahmt, aber enteignet wurde er nicht. Als sich die deutsche Republik stabilisierte, zog der Adel vor die Gerichte. Und die haben generell den Anspruch auf das Privateigentum anerkannt. Probleme machte allerdings die Scheidung, was “privat” sei und was der herrscherlichen Funktion zugerechnet werden müsse, also dem nachfolgenden Staat gehöre. Das Ergebnis waren Kompromisse, mit denen die Fürstenhäuser zufrieden sein konnten.

Der Freistaat Bayern einigte sich 1923 mit den Wittelsbachern, deren Besitztümer in den Wittelsbacher Ausgleichsfonds zu übertragen, eine Stiftung, deren Erträge den Wittelsbachern zustehen, während die immaterielle, oft kostenträchtige Nutzung – z. B. der umfangreiche Kunstbesitz – dem Freistaat zusteht. Der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin hatte bereits Ende 1919 einen Abfindungsvertrag akzeptiert, der ihm Grundbesitz, Schlösser sowie sechs Millionen Mark und dazu eine jährliche Rente von 175 000 Mark und Jahresrenten für einige Familienmitglieder garantierte. Die Abfindung der Wettiner regelte 1924 ein Gesetz. Die Welfen ließen sich ein Jahr später auf den Vergleich ein, den das Oberlandesgericht Braunschweig erarbeitet hatte. Und in Preußen wurde 1926 ein Vertrag über den Vermögensausgleich mit den Hohenzollern geschlossen.

[…] weil es bei dem Adelsbesitz nicht nur um Schlösser, Wald- und Grundbesitz, sondern auch um bedeutende Kunstschätze geht, eröffnet sich damit ein weites Feld nicht nur für Juristen. Der “Fall Hausbuch” macht das ebenso deutlich wie der Streit mit den Wettinern um die Dresdner Kunstschätze und Stuttgarts Probleme mit Schloss Salem und dem Eigentum an Kunstwerken wie Archivbeständen aus badischem Besitz. Eine zentrale, gar eine “französische” Lösung kann es wegen der Kulturhoheit der Länder nicht geben. So herrscht auch hier nur zu oft “die Rücksicht, die elend lässt zu hohen Jahren kommen”.

Zum Plan einer Fürstenteignung in der Weimarer Republik siehe
?s=f%C3%BCrstenent

Dittmars Schlusszitat war mir nicht bekannt, es stammt aus Shakespeares “Hamlet”.

Update: Börsenverein zu Rechteübertragung und neuen Nutzungsarten

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4552355

Der jüngst in K & R (Kommunikation und Recht) 1/2008, 7-11 erschienene Aufsatz von Christian Sprang und Astrid Ackermann, Der “Zweite Korb” aus Sicht der (Wissenschafts-)Verlage (von Steinhauer besprochen in Bibliotheksrecht.Blog.de vom 23.01.2008), geht auch auf den Fragenkreis der Übertragung unbekannter Nutzungsrechte in §§ 31a, 32c, 137l UrhG ein.

Sprang und Ackermann beklagen, dass im Zuge einer “Hinterzimmermauschelei” hinsichtlich der “Archivwerke”, die Gegenstand von § 137l sind, der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht worden sei (§ 137l Abs. 5). Sie halten den Vergütungsanspruch für ungeeignet für kollektive Verwertung und den Regelungsvorschlag für Werknutzungen durch Dritte für vollkommen verfehlt, was viele Werknutzungen vereiteln werde (weil danach der Dritte letztlich doppelt zahlen müsse: eine Lizenz an den ursprünglichen Vertragspartner und eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft, während der Autor mit einer individuell auszuhandelnden Beteiligung an den Lizenzerlösen seines Vertragspartners besser bedient wäre). Schließlich schneide der Regelungsvorschlag Urhebern auch Sanktionsmöglichkeiten ab, wenn der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht vom Autor selbst, sondern von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Hinsichtlich der künftigen Doppelrolle der Verwertungsgesellschaften, die nun auch ihnen von den Autoren übertragenen Rechte gegen die Verleger wahrzunehmen haben, seien Interessenkonflikte vorprogrammiert.

Was Sprang und Ackermann hier ausblenden, ist allerdings die als Alternative ja unberührte Möglichkeit, an die Stelle der Verwertung von Altwerken unter der neuen gesetzlichen Regelung den Abschluss eines Ergänzungsvertrages zwischen Autor und Verlag zu setzen, wie es in der “Handreichung” empfohlen wird. Wie dort erwähnt, hält der Börsenverein für seine Mitgliedsverlage Musterschreiben bereit, mit denen Verlage Ergänzungsvereinbarungen “in schlanker, aber rechtswirksamer Form” abschließen können.

Sprang und Heckmann konzedieren, die hohe Komplexität der Neuregelung sei nur zum Teil dem Gesetzgeber anzulasten, im Übrigen sei es der Schwierigkeit des zu lösenden Problems geschuldet. Um so bedauerlicher sei es, “wenn auch in klar geregelten Bereichen Autoren in die Irre geführt werden, wie das in einigen von Forschungs- und Forschungsförderorganisationen empfohlenen Muster- Widerrufsschreiben zur Neuregelung des Rechts der unbekannten Nutzungsarten geschehen ist”. Exemplarisch verweist Sprang hier ausgerechnet auf die differenzierte Stellungnahme von Steinhauer, § 137l und die Rolle der Bibliotheken (http://bibliotheksrecht.blog.de, 3.09.2007). Worin die Irreführung bestehen soll, darauf bleibt Sprang allerdings die Antwort schuldig.

Das Ziel der Hebung der “Archivschätze” wurde verfehlt, so die Autoren.
Anders als in der o.g. Handreichung (wo nur pauschal auf die Grundvoraussetzung verwiesen wird, dass “alle wesentlichen Nutzungsrechte” vertraglich ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt worden seien) stellen Sprang und Ackermann hier explizit klar, dass § 137l hinsichtlich der großen Zahl zusammengesetzter Werke, an deren Bestandteilen die Verlage nur einfache Nutzungsrechte erworben haben, nicht greift.

Vgl. hierzu auch die “Stellungnahme zu dem Entwurf einer Formulierungshilfe zur Neuregelung des Rechts der Unbekannten Nutzungsarten (§§ 31a, 32c, 88, 89, 137l UrhG-E) des Börsenvereins vom 27. Mai 2007 (geringfügig überarbeitete Fassung Juni 2007). Dort heißt es:

(…) Dies gilt z.B. für (Sach-)Bücher, die mit Material von Fotoagenturen bebildert wurden, oder für wissenschaftliche Zeitschriften oder Festschriften, an deren Werkbeiträgen die Verlage aufgrund von § 38 UrhG nach zwölf Monaten nur noch einfache Nutzungsrechte innehaben und die deshalb von § 137l Abs. 1 UrhG-E nicht umfasst sind.

Dieser Zustand erscheint unbefriedigend. Es kann nicht richtig sein, dass die DFG für ihr Projekt http://www.nationallizenzen.de online-Rechte nur für altere Jahrgänge von Zeitschriften erwerben kann, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis verlegt wurden. Vielmehr besteht ein dringendes Bedürfnis, auch deutschsprachige Wissenschaftsliteratur nachträglich zu digitalisieren und online zu erschließen. (…)

Der Börsenverein schlug daher schon damals vor (und regt jetzt wieder an), § 137l Abs. 4 wie folgt zu fassen (Hinzufügung fett gedruckt):

“Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwenden lässt, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

Die Anregung des Börsenvereins wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, der Vorschlag ist aber nicht abwegig. Für den Fall, dass eine solche Ergänzung gemacht wird, sollte aber klargestellt werden, dass in diesem Fall auch nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Nicht erwähnt wird hier, dass die geschilderte Problematik auch und gerade das DFG-geförderte Projekt DigiZeitschriften betrifft, in dem ja bereits seit Jahren ohne eigentliche rechtliche Grundlage (lediglich mit Zustimmung der Verlage und einer zugesicherten Freistellung der Verlage gegenüber den Autoren durch die VG Wort) deutschsprachige wissenschaftliche Zeitschriften digitalisiert und im Rahmen eines überwiegend kostenpflichtigen Angebots online bereitgestellt werden. Weil das so ist, geht auch der jüngst in der FAZ vom 7.2.2007 erhobene Vorwurf von Verleger Vittorio Klostermann ins Leere, der den schwarzen Peter jetzt den Wissenschaftsorganisationen und Universitätsverwaltungen zuschieben möchte, die ihre Wissenschaftler auf Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten hingewiesen haben. Die von diesen ausgesprochenen Empfehlungen waren aber nicht so einseitig, wie es Klostermann suggeriert; ihr Ziel war lediglich, eine Monopolisierung der zu hebenden “Archivschätze” durch die Verwerter zu verhindern.

Gegenseitige Schuldzuweisungen bringen uns nicht weiter. Börsenverein und Urheberrechtsbündnis, Bibliotheksverband und Wissenschaftsorganisationen sollten eine Verständigung über § 137l suchen ( vgl. auch die Vorschläge unter http://archiv.twoday.net/stories/4637947 ) und den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem 3. Korb bitten, entsprechende Änderungen bzw. Klarstellungen vorzunehmen.

Wenn DigiZeitschriften, wie Klostermann behauptet, keine Lizenzgebühren an die Verleger zahlen muß, dann ist es überfällig, dass das Angebot in das Nationallizenzenprogramm einbezogen und dass bereits Gemeinfreies in jedem Fall open access zugänglich gemacht wird und dass auf Antrag auch jeder Autor seine eigenen Beiträge in DigiZeitschriften mit einem “open access”-Flag versehen lassen kann. Das würde auch den berechtigten Wünschen vieler Urheber nach einer breiten Verfügbarkeit ihrer Arbeiten entgegenkommen.