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Buch: Deutsche Archivare im Generalgouvernement und im Reichskommissariat Ukraine

Ein fast vergessener “Osteinsatz”
Deutsche Archivare im Generalgouvernement und im Reichskommissariat Ukraine

Produktinformation

* Verlag: Droste
* 2007
* Ausstattung/Bilder: 2007. 448 S.
* Schriften des Bundesarchivs Bd.68

Beschreibung

Im zweiten Weltkrieg leiteten deutsche Statsarchivare die polnischen und ukrainischen Archive. Zu welchen Zwecken nutzten sie die Kontrolle über das fremde Archivgut? Vollzogen sie einen selbstlosen Schutzder fremden Archivalien, wie sie es selbst nach dem Krieg glaubhaft machen wollten, oder verfolgten sie vornehmlich “deutsche” Interessen? Die Studie fragt nach dem Verhalten der Archivare, ihrem Verhältnis zur NSDAP und ihren Verstrickungen in die NS-Politik sowie der Politisierung der Archivarbeit. Speziell untersucht sie die Verlagerung von Archivbeständen in das Deutsche Reich und das Schicksal von “Deutschtums-” und “Judenarchivalien”. Betrachtet werden nicht nur die grundlegenden Entwicklungen im preußischen, sondern auch im polnischen und ukrainischen Archivwesen. Anhand der persönlichen Korrespondenzen und der Entnazifizierungsverfahren werden schließlich Bedeutung und Selbstwahrnehmung des “Osteinsatzes” in der Nachkriegszeit analysiert.

F.A.Z.-Besprechung, zur Verfügung gestellt von der F.A.Z.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.01.2008

Operation Aktenklau – Auch deutsche Archivare waren im “Osteinsatz”

Die Aufarbeitung der Zeit des Nationalsozialismus fällt deutschen Behörden schwer. Dies gilt sogar für die Archive. Sie hüten zwar, wie Novalis meinte, “das Gedächtnis der Nation”. Doch auch bei diesem der Geschichte und der Erinnerung besonders verbundenen Berufsstand muss die Bewältigung der Vergangenheit mitunter von außen angestoßen werden. Die deutsche Archivverwaltung des Generalgouvernements und des Reichskommissariats Ukraine ist Gegenstand einer quellenmäßig breit angelegten, materialgesättigten Studie, mit der Stefan Lehr primär die Geschichte des “Osteinsatzes” von Reichsarchiv und Generaldirektion der preußischen Staatsarchive im Zweiten Weltkrieg nachzeichnet. Darüber hinaus schildert er die preußische Archivverwaltung in Polen im Ersten Weltkrieg, vergleicht für die Zwischenkriegszeit das Archivwesen in Preußen, Polen und der Ukraine und gibt für die Zeit nach 1945 ein umfassendes Bild des Schicksals der deutschen, polnischen und ukrainischen Archivalien und Archivare.
Besonderen Reiz gewinnt die Arbeit durch die privaten Aufzeichnungen deutscher und polnischer Archivare, die Lehr neben den Behördenakten heranzieht. Nach dem Ersten Weltkrieg hatten die preußischen Staatsarchive intensive Forschungen zu den an Polen verlorenen deutschen Ostgebieten begonnen, deren Ergebnisse von der Publikationsstelle des Geheimen Staatsarchivs veröffentlicht wurden. Die preußischen Archivare waren somit gut vorbereitet auf die neuen Aufgaben beim Einsatzstab des “Reichsministers für die besetzten Ostgebiete”, Alfred Rosenberg, im Generalgouvernement und im Reichskommissariat Ukraine.
Die Auslagerungen von Archivalien und ihre Transporte innerhalb der Ukraine und des Generalgouvernements und auf reichsdeutsches Gebiet weist Lehr akribisch nach. Nicht nur polnische Archivare sahen die Verlagerung von Teilen ihrer Bestände mit Skepsis. Auch Hans Frank, Generalgouverneur und 1946 in Polen als Kriegsverbrecher hingerichtet, achtete darauf, dass die Akten seines Herrschaftsbereichs dort verblieben und nicht ausgelagert wurden.
Die Beziehungen der deutschen Besatzungsarchivare zu den ihnen unterstellten polnischen Kollegen waren in der Regel von korrekter Höflichkeit; die deutschen Vorgesetzten halfen bei der Wohnraumbeschaffung, beim Zugang zum Kantinenessen und veranlassten die Zahlung von Sonderprämien. 1946 und 1947 gewährte Polen dem ehemaligen Direktor der Archive im Generalgouvernement Erich Randt in Berlin monatliche Geldzahlungen und gelegentlich auch Speckseiten. Im Gegenzug musste Randt sich verpflichten, die Auslagerungen von Akten aus polnischen Archiven aufzuzeichnen. Der Osteinsatz war für die deutschen Archivare lukrativ; es lockten eine schnellere Karriere und ein deutlich höheres Gehalt als im Reichsgebiet. Die Verbrechen an der einheimischen Bevölkerung mussten sie zur Kenntnis nehmen. Die Ermordung der Juden hielt Wolfgang Mommsen, Archivar beim Reichskommissariat Ostland in Riga, in seinem Tagebuch am 29. März 1942 fest. Die Mitgliedschaft der Archivare in der NSDAP und ihren Gliederungen und die “Entnazifizierung” weist der Autor detailliert nach.
In der Bundesrepublik begann für die meisten Archivare eine neue Karriere – als Leiter des Archivs im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Bonn oder als Dozent in Marburg bei der Ausbildung der westdeutschen Archivare oder als Direktor beziehungsweise Präsident des Bundesarchivs in Koblenz, das auch weitere Archivare des Osteinsatzes als Referenten aufnahm. Gelegentliche Wiederholungen mindern nicht das Verdienst dieser nicht immer leicht lesbaren Studie.

HANS JOCHEN PRETSCH

Stefan Lehr: Ein fast vergessener “Osteinsatz”. Deutsche Archivare im Generalgouvernement und im Reichskommissariat Ukraine. Droste Verlag, Düsseldorf 2007. 412 S., 38,- [Euro].

Fotos vom CRDP (Elsaß)

http://www.crdp-strasbourg.fr/imageEcole/albums.php

(Via Fotostoria)

Die Bilder stehen teilweise unter einer CC-NC-SA-Lizenz, was bedauerlich ist, da sie damit nicht frei im Sinne von Open Education sind. Die Lizensierung geht natürlich in Ordnung für urheberrechtlich geschützte Fotos. Reproduktionen sind nach deutschem Recht nicht geschützt, gelten aber nach französischem Recht als schutzfähig, was bei rein mechanischen Reproduktionen von Fotos aber mit den auch in Frankreich gültigen Grundprinzipien des Urheberrechts nicht vereinbar ist.

Eine CC-Lizenz entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn
a) eine geschützte Leistung vorliegt
b) die Lizensierung durch den Rechteinhaber (Urheber oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte) erfolgt.

Archive können also nur dann Fotos unter CC stellen, wenn diese
a) urheberrechtlich geschützt sind (das bezieht sich nicht auf den Scan oder die Reproduktion, hinsichtlich von Fotos gibt es an der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nichts zu deuteln)
b) sie befugt sind, für den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes eine Lizensierung auszusprechen.

Ist der Träger des Archivs (etwa als Arbeitgeber) Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, so muss der Nutzer davon ausgehen können, dass das Archiv befugt ist, die Rechte wahrzunehmen.

Gemeinfreie Fotos darf man beliebig verwenden, es sei denn, man verstößt gegen wirksame, insbesondere wirksam einbezogene und hinsichtlich aller Klauseln wirksame AGB. Da sich eine CC-Lizenz immer nur auf urheberrechtlich geschützte Werke und leistungen bezieht, kann sie hinsichtlich gemeinfreier Werke keine gültige AGB darstellen.

Securitate-Archiv

” …. Künftig geht es vor allem um den Kampf um das Archiv der Aktenaufarbeitungsbehörde… Die Aufrichtigkeit der Regierung für dieses Projekt kann nur auf eine Weise bewiesen werden: Das Archiv muss unter die Kontrolle der Zivilgesellschaft, nach dem Modell der deutschen Gauck-Behörde, und nicht unter die der Parteien. …..”
Quelle:
http://europe.courrierinternational.com/eurotopics/article.asp?langue=de&publication=04/02/2008&cat=POLITIK&pi=2

s. a.
http://www.romanialibera.ro/a117042/cartelul-ticalosilor-impune-restauratia.html
http://www.euronews.net/index.php?page=info&article=468176&lng=3

Archivzitat: Kaufbeuren führt die papierlose Verwaltung ein.

“….. Künftig sollen sämtliche Dokumente nicht mehr wie bisher üblich im Archiv in Ewigkeit ruhen, sondern schnell verfügbar, in digitaler Form auf einen Server landen. ….Denn auch die alten Akten werden Stück für Stück digitalisiert, wodurch sich die Archivräume sukzessiv leeren und dem räumlichen Engpass in Verwaltungsgebäuden entgegenwirken sollen. ….”
Läuft da etwas schief oder sind nur die Begrifflichkeiten unklar ?
Quelle:
http://www.pepperoni.de/news_infos/allgaeu/kaufbeuren/art544,295534

Handschriftenkatalog von Schlechter/Stamm endlich wieder im Netz

Es ist nicht ausgemacht, dass die Forderung der Verlage, der Foto Marburg vor längerer Zeit nachgekommen ist, digitalisierte Handschriftenkataloge wieder zu entfernen, mit Blick auf § 31 IV UrhG berechtigt war. Die Entfernung betraf leider auch den für den Karlsruher Kulturgutstreit so wichtigen Katalog

SCHLECHTER, Armin und Gerhard STAMM: Die kleinen Provenienzen. Beschrieben von Armin Schlechter und Gerhard Stamm. Nach Vorarbeiten von Kurt Hannemann und Andreas Degwitz. Wiesbaden: Harrassowitz, 2000. (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe. Band 13.)

Er ist nun wieder online unter:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge/HSK0545.htm

Zu den umstrittenenen “Hinterlegungen” (siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4567789 )

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0545_b154_jpg.htm

Zu den Rechtsproblemen siehe außer dem angegebenen Archivalia-Beitrag auch noch:
http://archiv.twoday.net/stories/4567789

Speculum humanae salvationis (Hinterlegung 78)

Zu weiteren Karlsruher Katalogen online siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2898077

Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l UrhG

http://www.blog.beck.de/?p=360

“Die Beschwerdeführer Andres Veiel und Rolf Schübel, zwei Filmurheber, haben vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen urheberrechtliche Neuregelungen, die im Rahmen des 2. Korbs am 1.1.2008 in Kraft getreten sind, erhoben. Sie berufen sich insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit des neu geschaffenen § 137 l UrhG. Stein des Anstoßes ist die darin geregelte Einräumung von – bei Vertragsschluss – unbekannten Nutzungsrechten. Verfassungswidrig sei darüber hinaus die in § 137 l Abs. 1 UrhG “ohne Not” für Altverträge geregelte, rückwirkend geltende Einräumung der bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsrechte für den Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 1. Januar 2008. Die wirksame Einräumung unbekannter Nutzungsrechte ist zum einen an die Einhaltung der Schriftform gebunden und kann zum anderen innerhalb einer Frist widerrufen werden. Allerdings stellen diese Instrumente für die Urheber zu stumpfe Schwerter zur effektiven Abwehr sowohl dieser gesetzlichen als auch einer zu erwartenden vertraglichen Knebelung dar.” (Hauke Fuß)

Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102645

Zu § 137 l siehe viele Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access

Jeffrey Hamburger on Ehrle/Obhof: Die Handschriftensammlung

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2008/presse-mediumaevum-hamburger.pdf

Hamburger has reviewed the book for “Medium Aecum”. Excerpt:

“The five essays in this book document a sorry episode in the history of German cultural policy and politics. They also serve as a salutary warning that without proper vigilance even public collections of great historical importance are at risk of falling under the auctioneer’s hammer. Im September of 2006, word was leaked to the press of a plan, hatched in secret by the government of Baden-Württemberg, to sell off many of the most important manuscripts in the possession of the Badische Landesbibliothek in Karlsruhe, in order to raise 70 million euros on behalf of the house of Baden, which, it was said, required the funds in order to maintain its principal residence, the former Cistercian monastery at Salem. It appears that the government of Minister President Oettinger had not reckoned with the ensuing public outcry, which quickly became international in scope and extended far beyond the usual scholarly circles.”

Suchmaschinen rechtswidrig?

http://www.handelsblatt.com/News/Journal/Kommentar/_pv/_p/204051/_t/ft/_b/1385844/default.aspx/suchmaschinen-sind-im-prinzip-rechtswidrig.html

Kein Karnevalsscherz, sondern die Ansicht eines Datenschützers: “Suchmaschinen, mit denen auch nach Personen gesucht werden kann, sind im Prinzip rechtswidrig.” Dass die Informationen veröffentlicht sind, ficht diese Hardliner nicht an. Völlig überzogener Datenschutz! Wenn Suchmaschinen rechtswidrig sind, muss das Datenschutzrecht geändert werden, nicht umgekehrt.