http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=view&cid=2499
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Das ist natürlich ebenso Unsinn wie der kritisierte Urheberrechtshinweis (Copyright gibts hierzulande nicht). In aller Regel befinden sich auf jeder Homepage, die sich mit einem solchen Hinweis schmückt, (kurze) Texte und grafische Gestaltungen, die die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen (z.B. Logos). “Alle” ist also definitiv falsch.
Korrekt wäre:
“Die auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind überwiegend oder zum Teil urheberrechtlich geschützt.”
Wer sich nicht bestehender Rechte berühmt, kann nicht nur Ärger von den tatsächlichen Rechteinhabern bekommen (das ist der einzige Fall, an die die IT-Kanzlei denkt), sondern auch aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens.
Werden Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, behauptet, so wäre das ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95). Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
Siehe dazu weiterführend mit Belegen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
Diese Grafik ist beispielsweise gemeinfrei 🙂