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Exchange Library Project

http://www.e-l-p.org/index.php?lang=english

Based on the principle of non commercial exchange, ELP aims to become a forum where donators and interested parties can contact one another. It encourages the donation of collections of books by organizations and by those who do not have a necessity to keep them. In return, it allows organizations with specific needs to take advantage of these wonderful donations.

ELP is open both to individuals and public and private organizations willing to acquire or to discard coherent collections of books (collection / themes) and/or libraries materials. With free access, this program contributes to the share of knowledge and the redistribution of cultural wealth.

Gutachten der Expertenkommission bald als Buch

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/expertenkommission.php

Es kann bereits jetzt u.a. in der BLB Karlsruhe und im GLAK eingesehen werden.

Zusammenfassung des Gutachtens (PDF)

Zum Inhalt siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/4567789

Badische Landesbibliothek: Cod. St. Peter perg. 92, 1. Hälfte des 14. Jhs. Blatt 6v.

Veranstaltungshinweis:
Vortrag von Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs – Dienstag, 19. Februar 2008, 19.30 Uhr
Thema: Das Eigentum an badischen Kulturgütern aus der Zeit der Monarchie

Falsche Info zu falschem Copyrighthinweis durch IT-Recht-Kanzlei

http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=view&cid=2499

Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:

„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“

Das ist natürlich ebenso Unsinn wie der kritisierte Urheberrechtshinweis (Copyright gibts hierzulande nicht). In aller Regel befinden sich auf jeder Homepage, die sich mit einem solchen Hinweis schmückt, (kurze) Texte und grafische Gestaltungen, die die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen (z.B. Logos). “Alle” ist also definitiv falsch.

Korrekt wäre:

“Die auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind überwiegend oder zum Teil urheberrechtlich geschützt.”

Wer sich nicht bestehender Rechte berühmt, kann nicht nur Ärger von den tatsächlichen Rechteinhabern bekommen (das ist der einzige Fall, an die die IT-Kanzlei denkt), sondern auch aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens.

Werden Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, behauptet, so wäre das ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95). Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).

Siehe dazu weiterführend mit Belegen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud

Diese Grafik ist beispielsweise gemeinfrei 🙂

Remote Access bei der WLB Stuttgart

Sehr löblich:

http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/dbliste.php?bib_id=wlb&lett=c&collid=EX

Insbesondere die Deutsche Literatur des 18. Jahrhunderts (bei Saur), die es sonst eher selten gibt und leider noch nicht als Nationallizenz, lohnt eine Fahrt nach Stuttgart zur Anmeldung …

Quellen:
http://www.saur.de/_download/quellenlisten/0000015652.pdf

Warum in der BLB alle Datenbanken AUSNAHMSLOS nur in der Bibliothek benutzbar sind, ist vor dem Hintergrund der erfolgreichen Stuttgarter Verhandlungen unverständlich.