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Schlüsselübergabe auf Schloss Freudenstein, dem zukünftigen Standort des Bergarchivs Freiberg

Am 17. Januar 2008 fand in Anwesenheit des Ministerpräsidenten Prof. Dr. Georg Milbradt die feierliche Schlüsselübergabe von Schloss Freudenstein an das Bergarchiv und die TU Bergakademie Freiberg statt. In den für rund 35 Millionen sanierten Schlosskomplex im Zentrum von Freiberg können nun zwei bedeutende Bergbau-Sammlungen einziehen: das Sächsische Bergarchiv mit Dokumenten zur Geschichte des sächsischen Bergbaus und eine kostbare Mineraliensammlung.

Das Bergarchiv Freiberg verfügt derzeit über rund 4500 lfm Akten und Amtsbücher, 65000 Karten, Pläne und Risse, 26000 Fotos sowie 19000 Bücher. In den nächsten Monaten werden diese Dokumente in den extra für ihn im Inneren des Schlosses errichteten Neubau umziehen.
Bis Oktober soll dann auch die kostbare Mineraliensammlung „terra mineralia“, die eine in Freiberg geborenen Schweizerin vor einigen Jahren der Bergakademie Freiberg geschenkt hat, mit rund 80000 Gesteinsstufen ihren repräsentativen Standort einnehmen. Die Mineraliensammlung gab auch den Ausschlag für die Sanierung des Schlosses Freudenstein. Das Bergarchiv, welches schon lange neue Räume benötigte, partizierte erfolgreich davon.

Ein längerer Artikel dazu ist beim Online-Auftritt der Sächsischen Zeitung veröfffentlicht: <> http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1718398

Paul und Paula verschimmeln nicht im Archiv – ein Stereotyp-Klassiker

«Mittlerweile schaut ihn die dritte Generation an, und er verschimmelt nicht im Archiv» Angelica Domröse, Ex-DDR-Schauspielerin, anlässlich der Theaterfassung des DEFA-Films “Die Legende von Paul und Paula” im Potsdamer Hans-Otto-Theater
Quelle: http://de.news.yahoo.com/ap/20080116/ten-paul-und-paula-spielen-zusammen-thea-45cd332_1.html

Externe in den Hochschulbibliotheken: Nutzer dritter Klasse

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/16/externe_nutzer_in_den_hochschulbibliothe~3585722

Steinhauer referiert einen Beitrag von Hohoff (VDB-Funktionär, UB Augsburg) zu externen Nutzern:

Hohoff plädiert daher für eine Integration der externen Nutzer in die Strategie der Hochschulbibliothek. Er kann als Untermauerung seiner Position die Rechtsgrundlagen der Bibliotheken anführen. Die Benutzungsordnungen eröffnen den Zugang zur Bibliothek durchgängig nicht aufgrund eines bestimmten Status, sondern allein wegen eines wissenschaftlichen Interesses.

Zudem sei es wenig sachgerecht, künftige und ehemalige Studierende zweitrangig zu behandeln. Die Hochschulbibliothek erweise sich gewissermaßen als ständige Öffentlichkeitsarbeit, die bei den wissenschaftlich gebildeten Nutzern, die meist gesellschaftliche Multiplikatoren sind, besonders wirkungsvoll sein kann.

Hohoff fordert daher: “Im eigenen Interesse sollte die Universität externe Bibliotheksbenutzer nicht schlechter stellen als die Universitätsmitglieder.”

Auch hier verdient er Zustimmung: “Sie [die Externen, E.S.] sind zum großen Teil Steuerzahler, die unsere Arbeit finanzieren und sie sind gerade die an Wissenschaft interessierten Bürger.”

Nur die Präsentation ist online:
http://www.univie.ac.at/voeb/bibliothekartag/bibliotag2006/Vortraege/VortraegePDF/Hohoff-oeffentliche_bib_an_uni&hochschule.pdf

[Update III 2016:
https://archivalia.hypotheses.org/24559

Ulrich Hohoff: Öffentlich zugängliche Bibliotheken an Universität und Hochschule? Das Konzept der primären Nutzergruppe und seine Folgen für andere Benutzergruppen. In: Wa(h)re Information. 29.
Österreichischer Bibliothekartag, Bregenz 19.-23.9.2006. Hrsg. Harald Weigel. Bearbeitet
von Jürgen Thaler und Gerhard Zechner. Graz-Feldkirch: Wolfgang Neugebauer Verlag 2007,
S. 196-204. – ISBN 978-3-85376-282-0. Online:
http://www.univie.ac.at/voeb/fileadmin/Dateien/Publikationen/Schriften_der_VOB/Volltexte/Band_2_Wahre_Information_Volltext.pdf ]

Dr. Alexandra von Teuffenbach heute im Domradio

Der Kölner Sender Domradio stellt heute zwischen 10 und 12 Uhr in der Sendung “Auf Teufel komm raus. Exorzismus heute” Dr. Alexandra von Teuffenbach (Kirchenhistorikerin, Vatikan-Archivarin und Theologin) vor, die als eine der ersten Frauen bei einem Exorzismus-Seminar an der Hochschule der “Legionäre Christi”, der Regina Apostolorum in Rom dabei war.
Quelle: http://www.domradio.com/thema/artikel_37530.html

Scannen der Verlagspublikationen ist zulässig

Anders als die Bibliotheksfunktionärin Beger und der – diesbezüglich traut mit ihr vereinte – Börsenverein angeben, ist es zulässig, Verlagspublikationen zu scannen und online zugänglich zu machen, wenn der Autor der Rechteinhaber des Textes ist und dem Repositorium (IR) ein einfaches Nutzungsrecht überträgt.

Dies hat Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/02/13/s_38_urhg_scannen_der_originale~1733415
überzeugend dargelegt. Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4552355
http://archiv.twoday.net/stories/3318179

Es existiert außerhalb des Urheberrechts kein Leistungsschutzrecht der Verlage, das es verbietet, einen Text in der Form der Verlagspublikation ohne Erlaubnis des Verlags zugänglich zu machen, wenn für den Text selbst die Erlaubnis des Autors als Rechteinhaber vorliegt.

Anders als in Großbritannien (und wenigen weiteren EU-Ländern), wo Verleger ein 25-jähriges Schutzrecht an ihren typografischen Gestaltungen haben, gibt es im deutschsprachigen Rechtsraum keinen Schutz des Drucksatzes. Hierüber informiert gründlich und zuverlässig die Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen

Aus diesem Artikel geht auch hervor, dass ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht besteht (Rechtsprechung zu Reprints). Zwischen einem nicht-kommerziellen Repositorium und einem Verlag besteht ohnehin kein Wettbewerbsverhältnis.

Im wissenschaftlichen Bereich darf man getrost davon ausgehen, dass das Layout einer Veröffentlichung urheberrechtlich nicht geschützt ist. Allein einem typografisch und gestalterisch außergewöhnlich gestalteten Bildband hat ein Gericht den Urheberrechtsschutz zugesprochen:
http://www.law-blog.de/110/layout-und-schutzfahigkeit

Rein handwerkliche Leistungen im Bereich der angewandten Kunst sind nach herrschender Meinung nicht schutzfähig.

Vielfach werden wissenschaftliche Veröffentlichungen vom Autor oder einem Mitarbeiter (Sekretärin) der ihn beschäftigenden Institution mit fertigem Layout beim Verlag abgeliefert. Hier kann der Verlag ohnehin keine Rechte geltend machen.

Normalerweise werden wissenschaftliche Veröffentlichungen heutzutage nicht mehr im traditionellen Sinn lektoriert, aber selbst wenn das der Fall sein sollte, kann man davon ausgehen, dass der Lektor nicht zum Miturheber wird, dass also seine Änderungen unterhalb der Schwelle der Schöpfungshöhe bleiben.

Für Fußnotenvereinheitlichungen und vergleichbare Redaktionsarbeiten kann ebenfalls kein Schutzrecht in Anspruch genommen werden.

Vom Verlag erstellte Buchregister können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein.

Bei Abbildungen, bei denen die Rechte definitiv dem Verlag zustehen (z.B. von einem Verlagszeichner angefertigten Illustrationen), wird man in den meisten Fällen darauf verweisen können, dass die Abbildungen keine bloße Illustration darstellen, sondern als Bildzitat gemäß § 51 UrhG (wissenschaftliches Großzitat) gerechtfertigt sind.

Mit Blick auf das Markenrecht wird man jede Präsentation im IR zu vermeiden haben, die einer Herkunftstäuschung gleichkommt. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Angebot, das dem Verlag zuzuschreiben ist. Dies könnte gewerbliche Anzeigen betreffen, die aus dem Scan entfernt werden sollten.

Da der Inhaber der Online-Nutzungsrechte im hier besprochenen Fall der Autor ist, wird man die unzutreffenden Copyright-Vermerke auf den Startseiten der Verlags-PDFs zu entfernen haben.

Sofern für den Autor und die Bibliothek keine wirksamen vertraglichen Bindungen bestehen, darf jede beliebige Vorlage, also auch das Verlags-PDF, ins IR eingestellt werden. Die Bibliothek ist dem Verlag keine Rechenschaft schuldig, wie sie an das betreffende Dokument gelangt ist. Eine lückenlose Nachbildung eines nicht bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechtes durch lizenzrechtliche Gestaltungen ist nicht möglich. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Verlage in größerem Umfang sich auf angebliche lizenzrechtliche Verstöße stützen werden, insbesondere, wenn die Bibliotheken versichern, sie hätten das Verlags-PDF vom Autor erhalten. Wenn dieser wiederum beteuert, er habe das PDF von einem Kollegen erhalten, an dessen Namen er sich leider nicht mehr erinnern könne, ist kein Ansatzpunkt gegeben, vermeintliche vertragliche Bindungen ins Feld zu führen.

Bei Entnahmen aus großen Artikelvolltextdatenbanken ist § 87e UrhG zu beachten, die alle Lizenzbestimmungen für unwirksam erklärt, die die Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank verbieten. Siehe auch
http://bibliotheksdienst.zlb.de/2002/02_03_06.pdf
[11.4.2020 https://digital.zlb.de/viewer/image/019591853_2002/155/]

Fazit: Das Scannen der Verlagspublikation oder Verwenden von Verlags-PDFs von wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen der Autor einem IR ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein juristisch weitgehend unvermintes Gelände, da in der Regel keine Rechte des Verlags verletzt werden. Dass die Verlage das anders sehen und auf eine FUD-Strategie setzen, sollte niemand schrecken.

Nachtrag: Ohne meinen Beitrag zu verlinken, hat sich Steinhauer unter Bezugnahme auf einen Aufsatz des damaligen Justiziars des Börsenvereins des Themas nochmals angenommen und kommt im wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie ich: kein eigenes Leistungsschutzrecht des Verlegers!
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/16/verlegerrecht_und_layout_schutz~3584078

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/75231794

Fallstudien zur Füllung von Repositorien

http://www.tilburguniversity.nl/services/lis/driver-population.html

Besonders interessant ist der Cream-Fall (NL), da hier auf eine Wissenschaftler-Elite gesetzt wurde, die sich willens zeigte, OA zu unterstützen. Es war eine nationale Anstrengung mit viel Geld im Hintergrund, und die Bibliotheken haben gut zusammengearbeitet. Eine Vor-1998-Regel überwand die juristischen Klippen, da vorher nach Ansicht von Cream keine digitalen Rechte übertragen wurden.

Vor allem aber funktionierte das Ganze ohne irgend ein Mandat!

In Deutschland würde das alles nicht funktionieren, die eigensüchtigen wissenschaftlichen Bibliotheken kochen am liebsten ihr eigenes Süppchen. Sie haben noch nicht einmal bei der jüngsten Bewältigung der Nutzungsrechte-Problematik zu einem koordinierten Vorgehen gefunden. Der DBV hat keine Vorgaben gemacht, längst nicht flächendeckend und vor allem nicht frühzeitig gab es Aktionen. Zahlen zum Erfolg sind nicht verfügbar. Da braucht man sich nicht wundern, wenn heuchlerische und halbherzige Bibliothekare den OA-Lippenbekenntnisse keine Taten folgen lassen.

Der ganze Band:
http://dare.uva.nl/document/93898
Aufsatz von Swan
http://eprints.ecs.soton.ac.uk/14455

Europäische Antiquare gründen Internetplattform

Rund 2000 Buchantiquare aus fünf europäischen Ländern haben eine gemeinsame Internet-Plattform gegründet. Damit stehen «Bücherwürmern» in aller Welt unter der Netzadresse http://www.marelibri.com rund 20 Millionen Bände zum Kauf zur Verfügung. Dies teilte am Dienstag das Vorstandsmitglied der Genossenschaft der Internetantiquare (GIAQ), Christoph Schäfer, in Düsseldorf mit. Beteiligt seien Antiquariatshandlungen in Frankreich, den Niederlanden, Italien, Spanien und Deutschland. Der europäische Zusammenschluss versuche, «dem Internet-Antiquariatshandel ein neues Profil zu geben», betonte Schäfer.
Meldet die DPA.

Wer hat die Mona-Lisa-Randbemerkung entdeckt?

Armin Schlechter hat sie als erster publiziert, im Ausstellungskatalog zur Heidelberger Inkunabelausstellung und nochmals in: “Handschriften des Mittelalters” 2007, aus dem wir – längst vor der nun aufmerksam gewordenen Weltpresse – den sensationellen Fund hier im Dezember 2007 entnahmen:
http://archiv.twoday.net/stories/4516012

Laut FAZ hat Schlechter die Notiz entdeckt: “Jetzt wurde bekannt, dass der Direktor der Heidelberger Universitätsbibliothek, Veit Probst, demnächst einen Aufsatz publizieren wird, der das Rätsel um Mona Lisas Identität endgültig lüften will. Eine auf Oktober 1503 datierte Eintragung in einem in Heidelberg aufbewahrten Buch, das Leonardos Zeitgenossen Agostino Vespucci gehört haben soll, beweise, dass Leonardo damals tatsächlich die „Mona Lisa“ del Giocondo malte. Der Eintrag ist die einzige bekannte zeitgenössische Quelle, die von einer „Mona Lisa“ spricht und daher nach Ansicht vieler Experten tatsächlich von hohem Wert.

Allerdings ist Probst nicht der Erste, der dieses Buch entdeckte; Probsts ehemaliger Angestellter Armin Schlechter publizierte den Fund bereits vor über zwei Jahren in einem Katalog. Vor ein paar Tagen gab Schlechter die damals kaum beachtete Entdeckung noch einmal an die Presse, wohl auch, um Probst den Glanz des Fundes nicht allein zu überlassen.”

Nur 19 Treffer für “Archivar” im FOCUS-Archiv seit 1993

http://www.focus.de/magazin/archiv/suche

Das Archiv ist seit neuestem kostenfrei zugänglich.

Im neuerdings ebenfalls ausgeweiteten ZEIT-Archiv, das sechs Jahrzehnte zurückreicht, gibt es 136 Treffer:

http://www.zeit.de/archiv/index

Demnächst wird man auch im Spiegel-Online-Archiv kostenfrei recherchieren können.

Vorgeschobener Urheberrechtsschutz

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27060/1.html

Wir erinnern uns dabei auch an das von uns 2007 von uns durchzufechtende Gerichtsverfahren vor einem bayerischen Amtsgericht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Dokumentation eines Leserbriefs hier in Archivalia. Wir haben uns aus pragmatischen Gründen verglichen (gegenseitige Kostenaufhebung), weil es mehr um die nicht ganz so freundliche Einrahmung des Leserbriefs ging, die wir dann aufgrund des Vergleichs entfernt haben. Die Gegenseite musste einen Anwalt zahlen, wir nicht.

Viele deutsche Bücher ins Internetarchiv!

Aus Wikisource musste der Text, da nicht gemeinfrei, gelöscht werden, aber da das Buch in den USA Public Domain ist, liegt ein Djvu jetzt im Internetarchiv:

https://www.archive.org/details/DerVerkehrInDerGutenGesellschaft

Der Verkehr in der guten Gesellschaft [1890].

Was auf Wikisource und Wikimedia Commons liegt, sollte in Form von Djvu- oder PDF-Dateien ins Internetarchiv hochgeladen werden, damit der Nazi-Dreck dort nicht vorherrscht.

Gegendarstellung vom Börsenblatt Online gefordert

http://www.boersenblatt.net/178205

In der Wiedergabe einer Stellungnahme von Inlibris schreiben Sie: “Laut telefonischer Auskunft des Stadtarchivs Köln vom heutigen Tag erfolgte ihre Einmischung ohne Deckung und gegen den erklärten Willen der genannten Institution.” Dies ist unrichtig. Richtig ist, dass die Leiterin des Stadtarchivs Köln bei zwei Telefonaten mir gegenüber keinerlei Einwände gegen meine Berichterstattung erhoben hat. Siehe dazu
?p=26239#comments

ORF greift Archivalia-Bericht zu archive.org auf

http://futurezone.orf.at/it/stories/249250

“Spuren zum Pseudonym “dudeman5685”, das eher einer Gruppe zuzurechnen ist als einer einzelnen Person, führen zu Accounts bei YouTube und Wikipedia.

Ebendort ist “dudeman5685” auch ein absolut fleißiger Beiträger zu einschlägigen Themen wie Propagandafilmen von Leni Riefenstahl.

Spuren des Pseudonyms nach Texas, die beim Bedienen verschiedener Suchmaschinen auftauchen, stammen von “dudeman5685” selbst, dessen User-Eintrag bei Wikipedia so endet: “Dieser Wikipedia-Benutzer lässt andere Menschen gerne raten.”

Fest steht, dass der “dudeman5685” von https://Archive.org – anders als der von Wikpedia – ziemlich holpriges Englisch mit kaum verkennbarem deutschsprachigem Einschlag schreibt.”

Universität und Krieg

Da an für einen universitätsgeschichtlichen Beitrag eher ungewöhnlicher Stelle erschienen, sei hier auf einen Artikel in Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit, 11 (2007) Heft 2 hingewiesen, in dem Susanne Häcker ihr Dissertationsprojekt vorstellt:

Universität und Krieg. Die Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges auf die Universitäten Heidelberg, Tübingen und Freiburg.

Volltext zugänglich unter

http://opus.kobv.de/ubp//frontdoor.php?source_opus=1603

What is an Archivist ? A Film on youtube.

“What is an Archivist” looks at the various tasks that archivists perform, from both the good and bad perspective. The video is based off of the ACA handout of the same name and was created for a class at the Faculty of Information Studies, University of Toronto.
Wäre dies auch etwas für unsere Ausbildungseinrichtungen ?

Quelle:
http://youtube.com/watch?v=xu6sRNpnDSU

Kriegserlebnisse aus dem Ersten Weltkrieg

Unter WW1: Experiences of an English Soldier stellt Bill Lamin die Feldpostbriefe seines Großvaters, William Henry Bonser Lamin, jeweils auf den Tag genau 90 Jahre nach dem ursprünglichen Datum der Briefe ins Netz. Parallel werden auch die Einträge im Kriegstagebuch des 9. Bataillons des York & Lancaster Regiments, also der Einheit, in der Harry Lamin diente, online gestellt.

Ein sehr interessantes Projekt, das gewissermaßen in Echtzeit abläuft und so in gewisser Weise eine Form des Miterlebens ermöglicht, zumal nämlich das weitere Schicksal Harrys bewusst offen gelassen wird.

Störend ist die gelegentlich zu enge Verquickung des Textes mit Werbung, z. B. im Eintrag zum 8. Februar 1917, wo der vierte Absatz ein reiner Werbelink ist und sich optisch kaum vom Blogeintrag selbst abhebt.

Einen Hintergrundbericht zu dem Blogprojekt gibt es bei der FTD.

(Danke an Thomas Grabowsky für den Hinweis.)

Börsenblatt Online: Handschrift um 1532 ins 15. Jahrhundert gesetzt

?p=26176#comments

Zu Peter Maier siehe
http://www.bautz.de/bbkl/m/maier_p.shtml
ADB

Die Provenienz des Stücks offenbart implizit bereits eine Internetrecherche:
http://books.google.com/books?q=%22peter+maier%22+regensburg+1531&btnG=Search+Books


Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln
by Konstantin Höhlbaum, Stadtarchiv (Köln), Joseph Hansen, Erich Kuphal, Historisches Archiv der Stadt Köln – Cologne (Germany) – 1892
Page 71
… für f EB Richard I, 1531. (Darin Leichenrede des Bartholomaeus Latomus aus
Arlon.) kl. 4°. Pap. … Kanzlers Peter Maier von Regensburg. …
No preview available”

Mit einem US-Proxy sieht man den von mir zitierten Eintrag ganz.