Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Unterzeichnet die Kapstädter Erklärung für Open Education!

Eine Vereinigung von Lehrern, Stiftungen und Internetpionieren hat eine Petition lanciert, in der Regierungen und Verlage aufgefordert werden, mit staatlichen Geldern geförderte Unterrichtsmaterialien frei verfügbar zu machen. Die dahinter stehende, noch junge Bewegung “verbindet die alte Tradition Wissen und Ideen gemeinsam zu entwickeln und auszutauschen mit den neuen Möglichkeiten der Vernetzung und Interaktivität” des Internet, heißt es in der entsprechenden Kapstädter Erklärung zu “Open Education”. Sie basiere auf dem Grundprinzip, dass jeder die Freiheit haben sollte, Bildungsmaterialien ohne Einschränkungen “zu nutzen, zu verändern, zu verbessern und weiterzugeben”.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102423

Deutscher Text der Erklärung:
http://www.capetowndeclaration.org/translations/translations/german-translation

Wer an Universitäten, Schulen oder anderen Bildungseinrichtungen tätig ist, ist aufgerufen zu unterzeichnen:
http://www.capetowndeclaration.org/sign-the-declaration

Open Access in der deutschen Rechtswissenschaft

Eberhard Hilf hat ausgehend von einer INETBIB-Diskussion einige Materialien zusammengestellt.

http://www.zugang-zum-wissen.de/journal/index.php?/archives/26-Open-Access-Jura,-Rechtswissenschaften.html

Meine Einschätzung, dass die Juristen Open Access ablehnend gegenüberstehen, halte ich aber aufrecht.

Zitatrecht: Kunst am Bau in Bregenz

http://archiv.twoday.net/stories/4639923

Es sollen dort Zitate des Autors Max Riccabona (1915-1997) angebracht werden. Man wird dabei etwa an die folgenden denken dürfen:

Junge Leute sollen wissen, was passieren kann. Daß jede, so weit als möglich, absolute Demokratie ein anstrebenswertes Ziel ist. Jede Diktatur, auch wenn sie wohlwollend ist, birgt in sich, daß sie auf einmal umschlägt in brutale Verfolgung.
Es gibt kein Ideal, das wert wäre, daß irgendein Mensch auch nur eingesperrt wird.

http://www.bg-gallus.ac.at/vkv/autoren/Riccabona/riccabona.htm

Einige Werke gibt es online:
http://www.uibk.ac.at/brenner-archiv/projekte/riccabona

Ist der Plan aus urheberrechtlicher Sicht zulässig?

Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist.

Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.

Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:

http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html
„Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €!

So heißt es unter anderem in der Abmahnung:

Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“).

Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.

Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?

Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 – Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.

Dazu ist zu sagen:

* Eine Abmahnung, auch wenn sie akzeptiert wurde, ist keine Gerichtsentscheidung!

* Bei kleinsten Ausschnitten ist besonders kritisch zu prüfen, ob sie geschützt sind. Die Aussagen der PM sind diesbezüglich klar zurückzuweisen.

* Entgegen der Angaben der zitierten PM endet der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes zehn Jahre nach dem Tod der Person:
http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht

Valentin-Zitate nicht in Vorlesungsskripten im Internet:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html

Der Rechtewahrer will abkassieren und schert sich nicht um die Interessen der Öffentlichkeit. Siehe das Interview:
http://www.karl-valentin.de/impressum/rechtliches.htm

Sobald ich die Fundstelle für die Gerichtsentscheidung, die es verbot, ein Valentin-Zitat an der Wand eines Tourismusbüros anzubringen, wiederfinde, trage ich sie hier nach.

Archivmaterial für den Müllcontainer

Aus: “Recherche und Auskunft in bibliothekarischen Einrichtungen”
Betreff: [Rabe] AV-Material zu den USA abzugeben
Datum: Wed, 23 Jan 2008 16:43:31 +0100

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

etwas offtopic, aber ein letzter Versuch, bevor wir uns unsanft davon
trennen:
die PH-Bibliothek Freiburg hat von einer ihrer Mediotheken
“instructional and educational material” aus den 70er Jahren zu
Geschichte, Kultur und Politik der USA “vererbt” bekommen,
beispielsweise Folk song in America’s history, Women’s work 1620-1920,
Jews in America, Labor unions, special reports der Associated Press
(CIA; labor, management and society u.a.), American Indians of the
southeast/southwest, Presidential profiles, the social history of the
United States und noch einiges mehr.
Dieses Material besteht im wesentlichen aus Audiocassetten,
Schallplatten und film strips (Mikrofilme) – alles schön in Kartons und
Boxen verpackt, insgesamt ca. 13 Regalmeter. Dazu gibt es für die
Mikrofilme noch 8 “antiquarische” Abspielgeräte, original “Made in USA”-
wie übrigens das gesamte Material. Wir können es nicht gebrauchen und
das Carl-Schurz-Haus in Freiburg hat auch schon abgewunken.
Vielleicht findet sich ja ein Interessent oder jemand weiß, wer
Interesse haben könnte, ansonsten ist der Müllcontainer die letzte Station.

Es wäre zu prüfen, ob das Material unter den archivischen Unterlagenbegriff fällt. Dann wäre das Staatsarchiv Freiburg zuständig, da ich davon ausgehe, dass die PH Freiburg kein eigenes Archiv unterhält.

Die Subsummierung hätte nicht notwendigerweise zur Folge, dass das Material “gerettet” würde, vielmehr würde dann das zuständige Archiv regelmässig die Vernichtung verfügen, ohne dass die “Free to a good home”-Lösung zum Tragen käme, da Unterlagen nach gängiger Lesart entweder archivwürdig oder zu vernichten sind.

Soweit sich Bibliotheken, Museen usw. von unterlagenartigem Material in eigenen Sammlungen trennen, wäre also die gängige Praxis (Abgabe an andere Einrichtungen, Verkauf, Vernichtung) nicht möglich.

Archivzitat: Medienarchive machen die Zukunft wahrscheinlicher.

” …. Denn die Massenmedien sind nicht nur das Archiv für unsere kollektive Vergangenheit, sie ermöglichen auch einen virtuellen Blick in die Zukunft, die dadurch vorstellbarer und wahrscheinlicher wird. ….”
Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27050/1.html

Wir Stereotypen – Rüdesheimer Stadtarchiv(ar)

” ….Das Archiv in den Kellerräumen des Rüdesheimer Rathauses ist eine Welt für sich. Uralte Zeitungsartikel, Fotos, Postkarten und Stiche vom historischen Großereignis auf dem Niederwald stapeln sich bei unserem Besuch rasch auf Rolf Götterts Schreibtisch, der mit seiner schwarzen Lampe und dem Dreh-Aschenbecher, in dem der Archivar eine Kippe nach der anderen versenkt, beinahe selbst historisch anmutet [Bild im Originalartikel]. Pathos, wie es in unzähligen Reden über Germania immer wieder auftaucht, ist Göttert ein Greuel, er hält es lieber mit den historischen Fakten. Und die sprudeln nur so aus ihm heraus, als das Gespräch auf Germanias Vorgeschichte kommt. …”
Quelle: http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=3135283

Vom Wert der Archive: Sinalco-Plakate.

“Es war wirklich beeindruckend, als ich zum ersten Mal die Bandbreite der historischen Sinalco Plakate in unserem Archiv gesehen habe”, so Mongi Goundi, Managing Director der Sinalco International. “Es wäre einfach zu schade gewesen, die Plakate im Archiv zu belassen, und so entstand die Idee der Sinalco ART-Tour.”
Quelle: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/sinalco-international-gmbh-co-kg-/boxid-29682.html

Spindler zum “zweiten Korb” (NJW 2008, Heft 1-2)

Reform des Urheberrechts im “Zweiten Korb” / Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen (NJW 2008, H. 1-2, 9 ff.)

… Der Autor stellt die wesentlichen Neuerungen im “Zweiten Korb” da, zu denen unter anderem die Aufgabe des Verbotes der Einräumung unbekannter Nutzungsarten, Änderungen der Open Source-Bewegung und des Systems der gesetzlichen Festlegung der Geräteabgaben zu Gunsten von Vereinbarungen durch die Konfliktparteien sowie die Neufassung der Schranken für Bildung und Forschung gehören.

Spindler (mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitarbeiter Judith Nink und Jörn Heckmann) gibt wie gewohnt einen verläßlichen und glasklaren Überblick zu den Neuregelungen und dem Kontext, in dem diese zu sehen sind. Der die Hälfte des Aufsatzes umfassende reiche Anmerkungsapparat ist eine Fundgrube für sich. Spindler berücksichtigt im Detail auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren, die andere bisher außer Acht gelassen haben (mit den bekannten Folgen, z.B. beim Urheberrechtsbündnis). Sehr zu empfehlen!

Herausgegriffen seien hier lediglich einige Punkt im Zusammenhang mit §31a und §137l.

Spindler zu Unbekannten Nutzungsarten:

Auf der Hand liegen die Konflikte hinsichtlich des Widerrufsrechts bei mehreren Urhebern. Das Gesetz erfasst nicht nur Urhebergemeinschaften nach §§ 8, 9 UrhG [21], sondern auch jede Zusammenfassung von Werkbeiträgen oder mehreren Werken, etwa in einer Zeitschrift (§ 31a III UrhG). Demnach soll ein Urheber sein Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben können, wenn sich die „Gesamtheit“ in der neuen Nutzungsart nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge angemessen verwerten lässt. Indes ist der Begriff der „Gesamtheit“ gesetzlich bislang nicht definiert und nicht etwa auf den Begriff der Sammelwerke oder auf Datenbanken beschränkt. Maßgeblich wird hier eine Definition anhand der Nachfrage und damit der Vermarktung sein, da das Gesetz auf die Ermöglichung der Verwertung abzielt. (…) Aber auch die Ausübung des Widerrufsrechts wirft Probleme auf: Widerspricht etwa eine generelle Ausübung des Widerrufsrechts Treu und Glauben, wenn der Urheber damit eine eigene Veröffentlichung auf seinen eigenen Medien erreichen will?

In einer Fußnote nimmt Spindler hier ausdrücklich Bezug auf die Retrodigitalisierung nach §137l und die an den Universitäten kursierenden Musterbriefe. Es liegt jedenfalls nahe, dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt dürfte, wenn die Zielrichtung ist, dem Urheber die open access Publikation auf Schriftenservern der Universitäten zu ermöglichen, aber dem Verwerter und bisher ausschließlichen Inhaber aller sonstigen wesentlichen Nutzungsrechte zumindest ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen [unsere Interpretation, bck]. Spindler schreibt:

Vor dem Hintergrund des intensiven Eingriffs in Art. 14 GG […] wird indes ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Ausnahmefällen statthaft sein, da sonst das Eigentumsrecht des Urhebers vom Verhalten Dritter (der anderen Urheber) abhängt; gerade diese Regelung könnte sich damit als zukünftiger „Zankapfel“ entpuppen […].

Zur Retrodigitalisierung und “Öffnung der Archive”:

In entsprechender Weise sieht § 137 l UrhG eine Übergangsregelung für Altverträge vor, welche nach dem Urhebergesetz vom 1. 1. 1966 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesreform geschlossen worden sind. Danach gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hierdurch beabsichtigt der Gesetzgeber eine „Öffnung der Archive“ und eine Überführung bereits veröffentlichter Werke in neue Nutzungsarten, ohne dass der Verwerter jeden einzelnen Urheber ausfindig machen muss […]. Damit der Urheber nicht schutzlos gestellt wird, kann dieser binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Widerspruch gegenüber seinem Vertragspartner erheben (vgl. § 137 l I UrhG). Für Nutzungsarten, welche erst nach dem Inkrafttreten des Zweiten Korbs als bekannt angesehen werden können, erlischt das Widerspruchsrecht hingegen nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an die zuletzt bekannte Adresse des Urhebers gesendet hat, entsprechend § 31a UrhG.

(…)

§ 137 l UrhG erscheint trotz der Nachbesserungen nach wie vor nicht völlig geglückt: Eng verknüpft mit verfassungsrechtlichen Bedenken bleibt unklar, ob der Inhaber aller wesentlichen Nutzungsrechte lediglich ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht für die bislang unbekannten Nutzungsarten erhält; eine verfassungskonforme Auslegung legt hier eher ein einfaches Nutzungsrecht nahe [Anm. 33, mit Verweis auf Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620].

Auch wird der begrüßenswerte Ansatz des § 137 l UrhG, der die Suche nach jedem einzelnen Urheber für die Auswertung in der neuen Nutzungsart vermeiden will, durch § 137 l I 4 UrhG ad absurdum geführt, wonach die Sätze 1 bis 3 des § 137 l UrhG nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte gelten, die bereits einem Dritten eingeräumt worden sind. Von der Nutzungsrechtseinräumung an einen Dritten wird der Verwerter jedoch regelmäßig nur durch aktives Nachforschen Kenntnis erlangen können – eine Situation, die eigentlich gerade vermieden werden sollte […].

Spindler lässt also keinen Zweifel daran, dass die 3-Monatsregel im Rahmen von Altverträgen keine Bedeutung für zum 1.1.2008 schon bekannte Nutzungsarten hat, dass also eine Verkürzung der Widerspruchsfrist auf 3 Monate durch Mitteilung des Verwerter über die beabsichtigte Aufnahme der Werknutzung nicht möglich ist (gegen Bauer, v. Einem, MMR 2007, 698).

Wichtig auch der Hinweis von Spindler, die “Reform dürfte neue Impulse für die Diskussion um eine AGB-Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen nach §§ 305ff. BGB geben […]. Genügt etwa ein Verwerter, der in seinen allgemeinen Lizenzbedingungen eine pauschale Nutzungsarteneinräumung für die Zukunft enthält, dem Schriftformerfordernis? Daran bestehen schon im Hinblick auf die Warnfunktion erhebliche Zweifel, aber auch im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 III BGB. Ob selbst ein ausdrücklicher Hinweis genügt, dürfte fraglich sein; eher entspricht eine ausdrückliche Einwilligung vergleichbar ausgestaltet den Klauseln im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften […] der Intention des Gesetzes.

Auf die Konsequenzen von § 38 im Zusammenhang mit §137l geht Spindler an dieser Stelle nicht näher ein (hierzu aber bereits ausführlich Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620), er verweist aber darauf, dass zwar die vorgeschlagene Ergänzung des § 38 UrhG zur gesetzgeberischen Flankierung der Open Access-Bewegung kein Gehör bei der Bundesregierung gefunden habe, dass es aber letztlich den Wissenschaftsorganisationen und Universitäten obliege, ob sie die Mittelvergabe an entsprechende Bestimmungen knüpfen (unter Verweis auf Hilty, Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRURInt 2006, 179 (184ff.), vgl. auch Steinhauer, http://bibliotheksrecht.blog.de, 7.4.2006).

Ausführlich geht Spindler auch ein auf die Privatkopie und deren Vergütung, den Kopienversand auf Bestellung und die Regelungen für Elektronische Leseplätze. Eine nähere Besprechung müssen wir uns an dieser Stelle aus Zeitgründen versagen.

Update: vgl. auch die Besprechung von Steinhauer in <a http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529“>http://bibliotheksrecht.blog.de vom 25.01.2008.