http://www.podcampus.de/node/914
Ein Podcast zur Datenspeicherung.
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Ein Podcast zur Datenspeicherung.
Anders als die Bibliotheksfunktionärin Beger und der – diesbezüglich traut mit ihr vereinte – Börsenverein angeben, ist es zulässig, Verlagspublikationen zu scannen und online zugänglich zu machen, wenn der Autor der Rechteinhaber des Textes ist und dem Repositorium (IR) ein einfaches Nutzungsrecht überträgt.
Dies hat Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/02/13/s_38_urhg_scannen_der_originale~1733415
überzeugend dargelegt. Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4552355
http://archiv.twoday.net/stories/3318179
Es existiert außerhalb des Urheberrechts kein Leistungsschutzrecht der Verlage, das es verbietet, einen Text in der Form der Verlagspublikation ohne Erlaubnis des Verlags zugänglich zu machen, wenn für den Text selbst die Erlaubnis des Autors als Rechteinhaber vorliegt.
Anders als in Großbritannien (und wenigen weiteren EU-Ländern), wo Verleger ein 25-jähriges Schutzrecht an ihren typografischen Gestaltungen haben, gibt es im deutschsprachigen Rechtsraum keinen Schutz des Drucksatzes. Hierüber informiert gründlich und zuverlässig die Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen
Aus diesem Artikel geht auch hervor, dass ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht besteht (Rechtsprechung zu Reprints). Zwischen einem nicht-kommerziellen Repositorium und einem Verlag besteht ohnehin kein Wettbewerbsverhältnis.
Im wissenschaftlichen Bereich darf man getrost davon ausgehen, dass das Layout einer Veröffentlichung urheberrechtlich nicht geschützt ist. Allein einem typografisch und gestalterisch außergewöhnlich gestalteten Bildband hat ein Gericht den Urheberrechtsschutz zugesprochen:
http://www.law-blog.de/110/layout-und-schutzfahigkeit
Rein handwerkliche Leistungen im Bereich der angewandten Kunst sind nach herrschender Meinung nicht schutzfähig.
Vielfach werden wissenschaftliche Veröffentlichungen vom Autor oder einem Mitarbeiter (Sekretärin) der ihn beschäftigenden Institution mit fertigem Layout beim Verlag abgeliefert. Hier kann der Verlag ohnehin keine Rechte geltend machen.
Normalerweise werden wissenschaftliche Veröffentlichungen heutzutage nicht mehr im traditionellen Sinn lektoriert, aber selbst wenn das der Fall sein sollte, kann man davon ausgehen, dass der Lektor nicht zum Miturheber wird, dass also seine Änderungen unterhalb der Schwelle der Schöpfungshöhe bleiben.
Für Fußnotenvereinheitlichungen und vergleichbare Redaktionsarbeiten kann ebenfalls kein Schutzrecht in Anspruch genommen werden.
Vom Verlag erstellte Buchregister können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein.
Bei Abbildungen, bei denen die Rechte definitiv dem Verlag zustehen (z.B. von einem Verlagszeichner angefertigten Illustrationen), wird man in den meisten Fällen darauf verweisen können, dass die Abbildungen keine bloße Illustration darstellen, sondern als Bildzitat gemäß § 51 UrhG (wissenschaftliches Großzitat) gerechtfertigt sind.
Mit Blick auf das Markenrecht wird man jede Präsentation im IR zu vermeiden haben, die einer Herkunftstäuschung gleichkommt. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Angebot, das dem Verlag zuzuschreiben ist. Dies könnte gewerbliche Anzeigen betreffen, die aus dem Scan entfernt werden sollten.
Da der Inhaber der Online-Nutzungsrechte im hier besprochenen Fall der Autor ist, wird man die unzutreffenden Copyright-Vermerke auf den Startseiten der Verlags-PDFs zu entfernen haben.
Sofern für den Autor und die Bibliothek keine wirksamen vertraglichen Bindungen bestehen, darf jede beliebige Vorlage, also auch das Verlags-PDF, ins IR eingestellt werden. Die Bibliothek ist dem Verlag keine Rechenschaft schuldig, wie sie an das betreffende Dokument gelangt ist. Eine lückenlose Nachbildung eines nicht bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechtes durch lizenzrechtliche Gestaltungen ist nicht möglich. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Verlage in größerem Umfang sich auf angebliche lizenzrechtliche Verstöße stützen werden, insbesondere, wenn die Bibliotheken versichern, sie hätten das Verlags-PDF vom Autor erhalten. Wenn dieser wiederum beteuert, er habe das PDF von einem Kollegen erhalten, an dessen Namen er sich leider nicht mehr erinnern könne, ist kein Ansatzpunkt gegeben, vermeintliche vertragliche Bindungen ins Feld zu führen.
Bei Entnahmen aus großen Artikelvolltextdatenbanken ist § 87e UrhG zu beachten, die alle Lizenzbestimmungen für unwirksam erklärt, die die Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank verbieten. Siehe auch
http://bibliotheksdienst.zlb.de/2002/02_03_06.pdf
[11.4.2020 https://digital.zlb.de/viewer/image/019591853_2002/155/]
Fazit: Das Scannen der Verlagspublikation oder Verwenden von Verlags-PDFs von wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen der Autor einem IR ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein juristisch weitgehend unvermintes Gelände, da in der Regel keine Rechte des Verlags verletzt werden. Dass die Verlage das anders sehen und auf eine FUD-Strategie setzen, sollte niemand schrecken.
Nachtrag: Ohne meinen Beitrag zu verlinken, hat sich Steinhauer unter Bezugnahme auf einen Aufsatz des damaligen Justiziars des Börsenvereins des Themas nochmals angenommen und kommt im wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie ich: kein eigenes Leistungsschutzrecht des Verlegers!
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/16/verlegerrecht_und_layout_schutz~3584078
http://www.tilburguniversity.nl/services/lis/driver-population.html
Besonders interessant ist der Cream-Fall (NL), da hier auf eine Wissenschaftler-Elite gesetzt wurde, die sich willens zeigte, OA zu unterstützen. Es war eine nationale Anstrengung mit viel Geld im Hintergrund, und die Bibliotheken haben gut zusammengearbeitet. Eine Vor-1998-Regel überwand die juristischen Klippen, da vorher nach Ansicht von Cream keine digitalen Rechte übertragen wurden.
Vor allem aber funktionierte das Ganze ohne irgend ein Mandat!
In Deutschland würde das alles nicht funktionieren, die eigensüchtigen wissenschaftlichen Bibliotheken kochen am liebsten ihr eigenes Süppchen. Sie haben noch nicht einmal bei der jüngsten Bewältigung der Nutzungsrechte-Problematik zu einem koordinierten Vorgehen gefunden. Der DBV hat keine Vorgaben gemacht, längst nicht flächendeckend und vor allem nicht frühzeitig gab es Aktionen. Zahlen zum Erfolg sind nicht verfügbar. Da braucht man sich nicht wundern, wenn heuchlerische und halbherzige Bibliothekare den OA-Lippenbekenntnisse keine Taten folgen lassen.
Der ganze Band:
http://dare.uva.nl/document/93898
Aufsatz von Swan
http://eprints.ecs.soton.ac.uk/14455
Rund 2000 Buchantiquare aus fünf europäischen Ländern haben eine gemeinsame Internet-Plattform gegründet. Damit stehen «Bücherwürmern» in aller Welt unter der Netzadresse http://www.marelibri.com rund 20 Millionen Bände zum Kauf zur Verfügung. Dies teilte am Dienstag das Vorstandsmitglied der Genossenschaft der Internetantiquare (GIAQ), Christoph Schäfer, in Düsseldorf mit. Beteiligt seien Antiquariatshandlungen in Frankreich, den Niederlanden, Italien, Spanien und Deutschland. Der europäische Zusammenschluss versuche, «dem Internet-Antiquariatshandel ein neues Profil zu geben», betonte Schäfer.
Meldet die DPA.
” …… Zu einem gewissen Grad entwickelt sich VVORK in letzter Zeit auch mehr und mehr zu einem Archiv für Gegenwartskunst, und es wird auch als solches benutzt. …..” – Zitat aus einem Interview mit den Bloggern im Standard.
Quelle: http://derstandard.at/?url=/?id=3172375
Website: http://vvork.com
Armin Schlechter hat sie als erster publiziert, im Ausstellungskatalog zur Heidelberger Inkunabelausstellung und nochmals in: “Handschriften des Mittelalters” 2007, aus dem wir – längst vor der nun aufmerksam gewordenen Weltpresse – den sensationellen Fund hier im Dezember 2007 entnahmen:
http://archiv.twoday.net/stories/4516012
Laut FAZ hat Schlechter die Notiz entdeckt: “Jetzt wurde bekannt, dass der Direktor der Heidelberger Universitätsbibliothek, Veit Probst, demnächst einen Aufsatz publizieren wird, der das Rätsel um Mona Lisas Identität endgültig lüften will. Eine auf Oktober 1503 datierte Eintragung in einem in Heidelberg aufbewahrten Buch, das Leonardos Zeitgenossen Agostino Vespucci gehört haben soll, beweise, dass Leonardo damals tatsächlich die „Mona Lisa“ del Giocondo malte. Der Eintrag ist die einzige bekannte zeitgenössische Quelle, die von einer „Mona Lisa“ spricht und daher nach Ansicht vieler Experten tatsächlich von hohem Wert.
Allerdings ist Probst nicht der Erste, der dieses Buch entdeckte; Probsts ehemaliger Angestellter Armin Schlechter publizierte den Fund bereits vor über zwei Jahren in einem Katalog. Vor ein paar Tagen gab Schlechter die damals kaum beachtete Entdeckung noch einmal an die Presse, wohl auch, um Probst den Glanz des Fundes nicht allein zu überlassen.”
http://science.orf.at/science/news/150466
Mruck. Bild: ORF
http://www.focus.de/magazin/archiv/suche
Das Archiv ist seit neuestem kostenfrei zugänglich.
Im neuerdings ebenfalls ausgeweiteten ZEIT-Archiv, das sechs Jahrzehnte zurückreicht, gibt es 136 Treffer:
http://www.zeit.de/archiv/index
Demnächst wird man auch im Spiegel-Online-Archiv kostenfrei recherchieren können.
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27060/1.html
Wir erinnern uns dabei auch an das von uns 2007 von uns durchzufechtende Gerichtsverfahren vor einem bayerischen Amtsgericht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Dokumentation eines Leserbriefs hier in Archivalia. Wir haben uns aus pragmatischen Gründen verglichen (gegenseitige Kostenaufhebung), weil es mehr um die nicht ganz so freundliche Einrahmung des Leserbriefs ging, die wir dann aufgrund des Vergleichs entfernt haben. Die Gegenseite musste einen Anwalt zahlen, wir nicht.
In netbib berichte ich über meine Erfahrungen mit der Onleihe der Düsseldorfer Stadtbücherei (wird fortgesetzt):
Aus Wikisource musste der Text, da nicht gemeinfrei, gelöscht werden, aber da das Buch in den USA Public Domain ist, liegt ein Djvu jetzt im Internetarchiv:
https://www.archive.org/details/DerVerkehrInDerGutenGesellschaft
Der Verkehr in der guten Gesellschaft [1890].
Was auf Wikisource und Wikimedia Commons liegt, sollte in Form von Djvu- oder PDF-Dateien ins Internetarchiv hochgeladen werden, damit der Nazi-Dreck dort nicht vorherrscht.