Wie verkommen muss eine Zunft sein, dass sie offen mit mutmaßlichem Diebesgut aus einem öffentlichen Archiv handelt?
Stuttgarter Antiquariatsmesse 2008
http://www.antiquare.de/download/Stuttgartermessekatalog2008.pdf
Bei Inlibris (Wien) wird angeboten:
Peter Maier von Regensburg, Archivar (um
1460–1542). Diarium der Feierlichkeiten zum Ableben
des Trierer Erzbischofs Richard von Greiffenklau.
Koblenz, um 1532. Dt. und lat. Handschrift auf Papier
in roter und brauner Feder. 68 Bll. (davon 3 Bll. leer);
die Innendeckel beschrieben. Mit 38 farbigen Wappengouachen.
Blindgeprägter Lederband der Zeit.
4to. € 8500,–
Kulturgeschichtlich hochbedeutende, bislang unbekannte
Quelle zur Leichfeier des Richard von Greiffenklau
(1467–1531)
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/4569166
In der zwischenzeitlich von mir nach einem groben Anruf von Inlibris letzten Samstag Abend auf meinem Handy vorsichtshalber aus dem Netz genommenen Erstfassung dieses Beitrags hiess es:
“Wie zu erfahren war, wurde die Handschrift vor ca. 50 Jahren im Stadtarchiv Köln gestohlen, dann vor etwa einem Vierteljahr bei Venator für 3.200 Euro an In Libris (Wien) versteigert, das sie heute anbietet. Das Stadtarchiv Köln und das Landeshauptarchiv haben eine SW-Kopie.
Die Rechtslage ist seit dem Hamburger Stadtsiegelfall absolut unbefriedigend.
Siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/berneck.htm
http://www.archive.nrw.de/archivar/index.html?http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html
http://archiv.twoday.net/stories/2924840
https://www.google.de/search?hl=de&q=%C3%B6ffentliche+sache+hamburger+stadtsiegel ”
Das Stadtarchiv Köln hat mir in Person seiner Leiterin telefonisch bestätigt, dass das Stück unter ungeklärten Umständen vor längerer Zeit abhanden gekommen ist.
Es ist als Archivgut verzeichnet von Joseph Hansen in den Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 20 (1891), S. 71 Nr. 25/2: “Leichenfeierlichkeiten für + E. B. Richard I, 1531. (Darin Leichenrede des Bartholomäus Latomus aus Arlon.) kl. 4°. Pap. Die Hs. stammt fast ganz von der Hand des kurtrierischen Kanzlers Peter Maier von Regensburg. Aus der Bibl. des Jesuitencollegiums in Coblenz. Hs. des 16. Jhs. (A II, 130.) Aus der Wallrafschen Bibliothek.”
[Siehe nun auch: http://archiv.twoday.net/stories/4611095 ]
Ein Diebstahl liegt nahe. Auch wenn das Stück von einem Benutzer “ausgeliehen” und nicht zurückgegeben worden wäre, so würde das womöglich an der Qualifikation als Diebstahl nichts ändern, denn ungeachtet der realen Praxis war es nicht zulässig, amtliches Schriftgut an Privatpersonen dauerhaft auszuleihen.
Durch den Hinweis auf die Rechtslage und den Hamburger Stadtsiegelfall wurde von mir deutlich gemacht, dass die Auktionshäuser als legale Waschanlagen für Diebesgut und unrechtmäßig entwendete Stücke in Deutschland fungieren, da der Erwerber bei einer Versteigerung rechtmäßiger Eigentümer wird.
Dr. Ulf Bischof veröffentlichte 2007 einen Aufsatz “Die öffentliche Versteigerung: Waschsalon für Diebesgut?” (KUR 2007), siehe:
http://www.lot-tissimo.com/?cmd=l&t=kunstrecht/102007&PHPSESSID=66a249a65a75e1178970990
1989 entschied der Bundesgerichtshof im Hamburger Stadtsiegelfall:
“Bei einer freiwilligen, für jedermann zugänglichen und öffentlich bekanntgemachten Versteigerung durch einen hierzu öffentlich bestellten Auktionator kann der gutgläubige Ersteigerer Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben.”
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/urteil3.htm
Es stellt sich die Frage, ob das Spezial-Antiquariat InLlbris (“Marktführer in Österreich”), das mir mit rechtlichen Schritten drohte, tatsächlich gutgläubig war, als es das Stück bei Venator erwarb.
“Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß eine Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). […] Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”.
Eine Nachfrage beim Landeshauptarchiv Koblenz, von dem bekannt sein musste, dass dort so gut wie alle Schriften Peter Maiers, der ja keine unbekannte Persönlichkeit ist, sondern einen NDB-Artikel hat, hätte Inlibris auf das Stadtarchiv Köln führen müssen, denn aus dem Landeshauptarchiv Koblenz habe ich die Information über die Herkunft aus dem Stadtarchiv Köln. Es wäre also ohne weiteres möglich gewesen (wenn es nicht sogar erfolgt ist) festzustellen, dass es sich um unrechtmäßig entwendetes öffentliches Archivgut handelt.
Nach richtiger Ansicht ist das Stück nach wie vor als öffentliche Sache im Anstaltsgebrauch öffentliches Archivgut der Stadt Köln. Die entsprechende öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit ist nicht untergegangen (siehe hier), mag man auch mit dem verfehlten Urteil des OVG Münster einen Herausgabeanspruch verneinen.
Faktum ist: Auf der Stuttgarter Antiquariatsmesse 2008 wird ein Archivale aus dem Stadtarchiv Köln angeboten, das im Eigentum eines Händlers steht.
Betreten wir nun den Bereich der von der Meinungsfreiheit geschützten moralischen Wertungen!
Für 3200 Euro angekauft, für 8500 Euro angeboten – das ist ganz offenkundig einfach nur unanständige Gier. Dem Landeshauptarchiv Koblenz war es nicht möglich, das Stück, das an sich am besten ins LHA passt, bei Venator zu erwerben.
Solche Stücke gehören nicht in den Handel, sondern in die Archive, denen sie von Rechts wegen als öffentliche Sache “gehören”. Es ist einfach nur schäbig, so zu tun, als stünde nicht einem Stück aus der Feder von Peter Maier die Herkunft aus einem öffentlichen Archiv auf der Stirn geschrieben. Das halbseidene Antiquariatsgewerbe aber kümmert sich nicht um Moral und Anstand, es ist auf schöne Stücke und unmoralischen Profit aus, mögen diese auch gestohlen oder anderweitig aus dem Eigentum der öffentlichen Hand verschwunden sein.
Dank der farbigen Wappen ist die “generöse” Geste von Inlibris, dem LHA eine Schwarzweisskopie zur Verfügung zu stellen, wenig wert.
Auktionatoren als vom BGH eingesetzte legale Diebesgut-Wäscher und Antiquariate arbeiten Hand in Hand. Dass sie genau wissen, womit sie handeln, mag noch so sehr plausibel sein, es müsste beweisbar sein, aber hier hat der BGH viel zu hohe Hürden aufgestellt. Hier geht es nicht um ahnungslose Privatkunden, sondern um hochspezialisierte Firmen mit eigenen Forschungsabteilungen, die teilweise umfangreiche wissenschaftliche Dokumentationen zu ihren Stücken erstellen können:
http://www.inlibris.at/content/deutsch/startseite.php
Sich aus Profitgier über die rechtmäßige Eigentumszuordnung hinwegzusetzen, weil man sich auf Ahnungslosigkeit berufen kann (ohne ahnungslos zu sein), mag man im moralischen Sinne Hehlerei nennen.
Nachtrag: Zur Stellungnahme des Börsenblatts Online
http://archiv.twoday.net/stories/4611095
http://archiv.twoday.net/stories/4614325
#fnzhss