Ein durchaus nützliches Werkzeug, leider ohne Filtermöglichkeiten für kostenfreie Inhalte.
Tag: 21. Dezember 2007
Open Access am Fritz-Haber-Institut der MPG
Uta Siebeky im Wissenschaftsforschung-Jahrbuch 2007:
http://www.wissenschaftsforschung.de/Jahrbuch_2007.pdf
Am 12. März 2007 lagen auf eDoc 14934 Volltextfiles gesamt, von denen 5245 Open Access geschaltet waren.
Diese Zahl ergänzt unsere Feststellungen zur OA-Praxis der MPG:
http://archiv.twoday.net/stories/4159366
Am Schluss heisst es:
So bleibt zum Schluss nur noch die Feststellung der Tatsache, dass es zur Zeit
immer noch so ist, dass alle Open-Access-Angebote benutzen wollen, aber nur
wenige bereit sind, ihre Publikationen Open Access anzubieten.
Wissenschaftsforschung Jahrbuch 2007
http://www.wissenschaftsforschung.de/Jahrbuch_2007.pdf
Das Jahrbuch steht unter einer CC-NC-Lizenz und enthält mehrere Beiträge zum Thema “Open Access”.
Einen Hinweis wert ist auch eine Einführung zu OA, die besonders die Wirtschaftsinformatik thematisiert:
http://www.wirtschaftsinformatik.de/dateien/beitraege/wi2007_6_456_459.pdf
Kalendarisches
Kunst und Archiv: Archäologe für kommende Zeiten im Archiv ohne Etiketten
” ….[Eine] Ausstellung in Galerie am Domplatz in Halle erinnert an Gründer Uwe Büchler. … Dass Uwe Büchler ein Archäologe der Zukunft war, der nach noch nicht Vorhandenem grub, unterstreicht die als Archiv ohne Etiketten geordnete Schau auf treffende Weise. …..”Quelle: Mitteldeutsche Zeitung
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen ab 2010 in Duisburg
Über die Umzugspläne des Landesarchivs Nordrhein-Westfaeln hat Archivalia bereits zweimal berichtet ( Link 1 ; Link 2 ). Nun liegt eine Pressemitteilung der Stadt Duisburg vor (Link) und ein Artikel in der Rheinischen Post (Link) vor. Interessant in RP- Artikel dürfte folgender Satz sein: “…. Neben dem Archiv wird es eine Schule für die künftigen Archivare geben. ….”
Nachtrag 03.01.2008:
http://www.property-magazine.de/landesarchiv-nrw-kommt-in-den-rwsg-speicher-im-duisburger-innenhafen-9032.html (mit Abbildung des Architekturmodells)
Siebenmorgen sagt die Unwahrheit
Aus juristischen Gründen verzichte ich auf die Formulierung “Siebenmorgen lügt”.
BLM-Museumschef und Zähringer-Stiftungsrat-Mitglied Harald Siebenmorgen stellt einem Artikel der BNN vom 21.12.2007 wahrheitswidrige Aussagen auf. Er müsste es besser wissen.
Die laut dem staatlichen Gutachten dem Haus Baden zufallenden Bestände im Wert von 5,6 Millionen Euro sind laut Siebenmorgen nie im Zusammenhang der Zähringer-Stiftung genannt worden. Die Objekte wären mithin auch dann Eigentum der Adelsfamilie, wenn die Stiftung mit dem vorgesehenen Vermögen rechtskräftig ausgestattet worden wäre, unterstreicht der Kunsthistoriker. Etwa das derzeit im Karlsruher Schloss aufwendig inszenierte “Kopf’sche Kunstmuseum”. Diese Samnmlung habe das Landesmuseum 1983 auf Anforderung des Markgrafen “in völlig heruntergekommenem Zustand” aus einem Keller des Neuen Schlosses in Baden-Baden abgeholt. Dort sei es entgegen dem Testament gelagert gewesen. Verschollen war laut Siebenmorgen die Juncke’sche Gemäldesammlung, nachdem auch sie nach 1918 testamentswidrig nicht mehr in Baden-Baden ausgestellt gewesen sei. Vor einigen Jahren fand man sie auf einem Dachbolden in Salem nahe dem Bodensee wieder. Laut dem Karlsruher Museumschef handelt es sich um dritt- und viertklassige Bilder, “und ich wüsste nicht, wer sie haben wollte, wenn sie jetzt vom Staat erworben werden”
Am 2. Oktober 2006 veröffentlichte ich hier die Satzung der Zähringer Stiftung:
http://archiv.twoday.net/stories/2750198
Aus ihr geht einwandfrei hervor, dass die beiden von Siebenmorgen explizit genannten Sammlungen Teil der Stiftung waren:
Die Stiftung umfasst folgende Sammlungen:
1. Die ehem. von Wessenbergische Gemäldesammlung in Konstanz.
2. Das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden-Baden.
3. Die Louis Jüncke’sche Gemäldesammlung in Baden-Baden.
4. Die Türkensammlung in Karlsruhe.
5. Die Großherzogl. Münzensammlung im staatl. Münzkabinett.
6. Die hofeigenen Bestände der früheren vereinigten Sammlungen in Karlsruhe.
7. Die hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Hinsichtlich der Satzung Kopf ergibt sich die Zugehörigkeit aus dem von mir mitgeteilten Protokoll des Stiftungsrates von 1983:
http://archiv.twoday.net/stories/2989084
Unter Siebenmorgens Museumsleitung erfolgte 1995 die Überweisung der Pietà von Kopf an das Badische Landesmuseum, siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf
Aus eigenem Aktenstudium der Akten über die Stiftung kann ich bestätigen, dass die drei nicht vom Landesmuseum bzw. der BLB Karlsruhe verwahrten Sammlungen Kopf, Jüncke und Wessenberg hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung nie bestritten waren. (Umfangreiche Dossiers zu diesen drei Sammlungen sind durch die Suchfunktion dieses Weblogs auf der rechten Seite auffindbar, wenn man dort die Namen des jeweiligen Stifters eingibt.)
Hinsichtlich der Archivalien im GLAK hat meines Wissens niemand jemals eine Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung behauptet.
Heise hat nun auch eine Meldung zur Nutzungsrechtsübertragung
http://www.heise.de/newsticker/meldung/100957
“Bislang ist die Resonanz auf die Aufrufe offenbar sehr unterschiedlich. Während an der TU Berlin erst knapp 30 Antworten eingingen, heißt es aus der Universität Bielefeld, “der Rücklauf ist inzwischen so gewaltig, dass wir für das Beschaffen, Scannen und Einstellen der Dokumente im nächsten Jahr wahrscheinlich zusätzliche Hilfskräfte einstellen müssen””
Da die Bibliotheken INETBIB nicht nützen, sich über ihre Erfahrungen mit der Aktion auszutauschen und auch keine Zahlen veröffentlichen, ist die mir neue Angabe zur mangelnden Resonanz an der TU Berlin aufschlussreich. Bisher durfte ich aufgrund vereinzelter Rückmeldungen davon ausgehen, dass die Aktion bei denjenigen Bibliotheken, die ihre Wissenschaftler informieren, sehr erfolgreich sei.
Handreichung des Börsenvereins zur Rechteübertragung und Neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten
Merkblatt: Neue urheberrechtliche Nutzungsarten (pdf, 101.7 kB)
[Link-Update: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Merkblatt%20unbekannte%20Nutzungsarten%2020071212.pdf ]
Erwerb von unbekannten und Umgang mit neuen urheberrechtlichen Nutzungsarten.
Eine Handreichung für Mitgliedsverlage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels
Stand: Dezember 2007
Nachdem http://open-access.net inzwischen eine FAQ anbietet (§ 137 l der Urheberrechtsreform – FAQ zur Rechteübertragung), ist es sicherlich auch hilfreich, die Position des Börsenvereins zu kennen. Der DBV hat ja – wie Klaus Graf zu Recht in INETBIB am 11. November 2007 festgestellt hat – bislang zu diesem Thema nur unzureichend und leider hinsichtlich einiger Aspekte auch definitiv falsch informiert, zuletzt im DBV Newsletter 115 vom November 2007, wo aber nur auf eine erste Stellungnahme vom Juli 2007 verwiesen wurde. Bedauerlich ist dies vor allem, weil der Börsenverein zu Recht feststellt:
“Leider ist die Neuregelung im Detail sehr kompliziert und unklar. Über viele Einzelheiten der neuen Vorschriften wird vermutlich erst in einigen Jahren durch Urteile des Bundesgerichtshofs Klarheit geschaffen. Nachfolgend werden die für die Praxis wichtigsten Auswirkungen der Neuregelung in Form von Fragen und Antworten diskutiert. Im Hinblick auf die erheblichen Unklarheiten im Wortlaut der neuen Normen und ihrer amtlichen Begründung kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einzelnen Aspekten andere Auslegungen als die hier vertretenen vor den Gerichten durchsetzen.”
In C.3 “Kann ein Autor die Nutzung seines “Archivwerks” auf eine neue Nutzungsart durch seinen Verlag verhindern” wird die Möglichkeit der Rechteübertragung ausdrücklich erwähnt:
“Dafür hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
– Er kann der Nutzung seines Werkes durch seinen Verlag widersprechen, und zwar entweder bezogen auf eine konkrete Nutzungsart (z.B. Internetnutzung) oder auf alle nach Vertragsschluss bekannt gewordenen und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsarten. Bezüglich aller am 1.1.2008 bekannten Nutzungsarten muss dieser Widerspruch bis zum 31.12.2008 erfolgen. Handelt es sich bei dem Werk um einen Beitrag zu einem Sammelwerk, kann der Urheber sein Widerspruchsrecht nicht wider Treu und glauben ausüben.
– Er kann einem Dritten die ausschließlichen Rechte an einer oder allen neuen Nutzungsarten seines Werkes übertragen, solange sein Verlag die entsprechenden Nutzungen noch nicht aufgrund der neuen Gesetzeslage aufgenommen hat. (Der Dritte darf das Werk allerdings nicht in der Form nutzen, in der der Verlag es veröffentlicht hat, vgl. oben B Frage 8).”
Bemerkenswert ist, dass der Börsenverein den 31.12.2007 offenbar nicht als Ausschlussgrenze ansieht. Hiernach wären Rechteübertragungen auch später noch möglich, solange der Verlag noch nicht selbst die Nutzung aufgenommen hat.
Dass der Börsenverein sich in C.3 auf die Frage fokussiert, ob und wie ein Autor die Wahrnehmung der neuen Nutzungsarten für Altwerke durch den Verlag verhindern könne, ist aus seiner Perspektive verständlich. Um das “Verhindern” geht es den Befürwortern einer Rechteübertragung etwa an institutionelle Publikationsserver aber gar nicht. Die Autoren sollen diesen gar keine ausschließlichen Rechte an den entsprechenden Nutzungen einräumen, sondern nur einfache Nutzungsrechte. In diesem Fall dürften nach neuer Rechtslage einfache Nutzungsrechte weiter automatisch an den Verlag fallen, wenn der Autor nicht widerspricht (vgl. hierzu die Begründung zum Regierungsentwurf BT Drs 16/1828, S. 33: “Absatz 1 enthält eine Übertragungsfiktion für Rechte an neuen Nutzungsarten zugunsten eines Erwerbers aller wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Nutzungsrechte. (…) Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z. B. durch Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so greift die Fiktion in dem verbleibenden Umfang.“). Ein Ausschluß etwa einer Digitalisierung durch den Verlag läge in vielen Fällen auch gar nicht im Interesse des Autors, da es die Sichtbarkeit seiner wissenschaflichen Veröffentlichungen nur erhöhen kann. Worum es geht ist, zu verhindern, dass ausschließlich der Verlag dieses Recht hat, womit eine Zugänglichmachung als Open access Publikation nicht mehr möglich wäre.
Des weiteren vertritt die Handreichung des Börsenvereins offenbar die Auffassung, dass einfaches Scannen der Originale nicht zulässig sei, indem er Leistungsschutzrechte des Verlags reklamiert (Lektorat des Ursprungstextes, Satzbild, Marke, ggf. Titelschutzrechte; vgl. B.8 der Handreichung). Dieser Auffassung widersprechen Steinhauer (§ 38 UrhG – Scannen der Originale?, in: http://bibliotheksrecht.blog.de, 13. Februar 2007 und Graf (Scannen der Originale bei Aufsatz-Retrodigitalisierung zulässig, in: Archivalia, 14. Februar 2007).
Laut Börsenverein sind nach den bisherigen Erfahrungen Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam; er empfiehlt daher eine gründliche Prüfung aller eingehenden Widersprüche (C.4). Interessant wäre es natürlich, das nur separat von der Rechtsabteilung des Börsenvereins anzufordernde Merkblatt für die Prüfung von Widersprüchen gegen die Nutzung von Werken auf bei Vertragsabschluss unbekannte Nutzungsarten und die dazu passenden Musterschreiben für die Autorenkorrespondenz zu kennen …
Der Börsenverein empfiehlt seinen Mitgliedern (in C.6), bei für die kommerziellen Verwertung interessanten älteren Werken den Abschluss eines Ergänzungsvertrages anzustreben und nur wo dies administrativ nur schwer möglich ist – so z.B. bei Sammelwerken mit Beiträgen verschiedener Autoren – eine Nutzung unter der neuen gesetzlichen Regelung für “Archivwerke” (gemeint ist die Übergangsregelung von §137 l), bei der die Vergütungsregelung den Verwertungsgesellschaften überlassen bleibt. Für den Verlag sei dies mit einem deutlichen Mehr an Rechtssicherheit und Verfügungsbefugnis verbunden als eine Nutzung unter der neuen gesetzlichen Regelung für “Archivwerke”. Aber auch für den Autor bzw. seine Erben sei ein solcher Ergänzungsvertrag vorteilhaft, weil so klar definierte Vergütungen vereinbart werden können, die wie die anderen Erlöse aus dem Werk direkt an den Autor abgerechnet werden. Auch für solche Ergänzungsvereinbarungen mit Autoren von Altwerken gibt es Musterschreiben für vertragliche Regelungen “in schlanker, aber rechtswirksamer Form”.
B.2, 3 und 5 der Handreichung würde übrigens einen schönen Anknüpfungspunkt für den Plot eines Urheberrechts-Krimis bieten, nach dem Motto “Nur ein toter (unproduktiv gewordener) Autor ist ein guter Autor …”