http://link.library.utoronto.ca/hollar/browse.cfm?Main=2&SubClass=2-9
Monat: Dezember 2007
Fotoarchivierung
In “Archivpflege in Westfalen Lippe” 2007:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft67/Inhaltsverzeichnis_67_2007.pdf
Via Fotostoria.
Steinert über das Urheberrecht ist eine überflüssige praxisferne Darstellung. Wenn man den Wikipedia-Artikel über Bildrechte liest und Wikipedia:Urheberrechtsfragen verfolgt, ist man besser bedient.
HAPPY NEW YEAR
Chronik des Franz Rudella aus Freiburg i.Ü. bis 1568
http://ethesis.unifr.ch/theses/downloads.php?file=ZehnderJoergS.pdf
ediert als Dissertation 2005.
Plagiierende Studis
http://www.netzeitung.de/internet/863090.html
Nun treibt auch die Netzeitung diese Sau durchs virtuelle Dorf. Ich halte es für absolut ausgeschlossen, dass 90 Prozent der Studierenden zum Plagiat bereit sind.
Zum Thema
http://archiv.twoday.net/stories/3177249
http://log.netbib.de/?s=plagi
Das Hauptgebäude der RWTH Aachen : eine architekturhistorische Analyse
http://darwin.bth.rwth-aachen.de/opus3/volltexte/2007/2026
Ein Beitrag zur Baugeschichte technischer Hochschulen (Magisterarbeit von Miriam Wolf).
Eine Hauptquelle, ein Artikel von 1871, ist in Cottbus online:
Neues von Wikipedias Admin-Mafia
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Brummfuss
Eine kluge Abhandlung zu den Machtstrukturen der Wikipedia, die unter anderem auch meine Schuler-Rezension verwertet:
http://archiv.twoday.net/stories/4281928
Lückenhafte Eprint-Nachweise
Ergänzung zu:
http://archiv.twoday.net/stories/4571858
Bei den deutschen Dokumentenservern wird überwiegend die OPUS-Software eingesetzt.
Mit der OPUS-Metasuche erhält man daher einen guten Teil des Gesamtbestands. Die dort nicht berücksichtigte OPUS-Anwendung der ZLB Berlin ist über den Server des KOBV suchbar.
Vergleichsweise wenige Server setzen die Mycore-Software (oder die MILESS-Software) ein. Da diese eine OAI-Schnittstelle vorsieht, sind wohl viele der auf
nicht besonders gut gepflegten Mycore-Server via OAIster recherchierbar, auch wenn die zuständige Universitätsbibliothek die Eprints nicht im OPAC katalogisiert.
FREIMORE-Inhalte aus Freiburg sind im Gegensatz zu Freidok-Inhalten nicht bei OAIster auffindbar, aber über den Südwestverbund.
Inhalte der Thüringischen Digitalen Bibliothek sind via OAIster auffindbar, darüberhinaus wohl auch ganz oder zu großen Teilen im GBV.
Der Server der Uni Leipzig dürfte über CITIDEL (Computing and Information Technology Interactive Digital Educational Library) ziemlich komplett in OAIster erfasst sein. In den Verbundkatalogen sind seine Inhalte nicht zu finden!
Bereits angesprochen wurde die Lücke von MIAMI hinsichtlich der Artikel. Diese erscheinen auch nicht im HBZ-Katalog.
Lücken bestehen offfenbar auch bei
http://duepublico.uni-duisburg-essen.de
Es sind Publikationen weder im OAIster noch im HBZ-Katalog enthalten. OAIster hat 1154 Publikationen aus DuEPublico, der Textbestand beträgt aber 5130 mit allein 1208 Abschlussarbeiten und 720 Artikeln! das liegt wohl nur zum Teil daran, dass sehr viele Inhalte des Servers nicht allgemein zugänglich sind. Zwei Aufsätze von Ingo Runde sind eingestellt, ohne dass sie über das HBZ oder OAIster findbar wären.
Viele Hochschulschriftenserver bieten nur Dissertationen und Habilitationan an, keine anderen Textgattungen. Die Nachweise dürften über die Verbundkataloge und die Nationalbibliothek ziemlich lückenlos sein.
Nicht alle 2004 benannten Lücken wurden geschlossen:
http://wiki.netbib.de/coma/EprintArchive
Die OA-Gurke des Jahres erhält … Telepolis
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26892/1.html
Das Aussterben einer unbekannten Nutzungsart
Ulrich Herb 31.12.2007
Nach dem neuem Urheberrechtsgesetz verlieren Autoren viele Rechte an ihren Texten – außer sie ergreifen noch 2008 Gegenmaßnahmen
Zum 1. Januar 2008 tritt ein [extern] neues Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft. Es bringt neben zahlreichen Veränderungen etwa beim elektronischen Kopienversand en passant auch eine recht wenig beachtete Änderung: Wissenschaftliche Verlagen erhalten die Rechte zur Onlinepublikation von Dokumenten, die zwischen 1966 und 1995 bei ihnen erschienen sind. Vielleicht noch wichtiger: Damit verlieren die Autoren auch das Recht, die Texte selbst auf ihre Homepage zu stellen. Es sei denn, sie werden aktiv und übertragen die entsprechenden Nutzungsrechte entweder vor dem 1. Januar 2008 an Dritte oder widersprechen bis 1.Januar 2009 der Ausübung der Nutzungsrechte durch die Verlage bei jedem einzelnen Verlag.
Für die Gegenmaßnahmen ist es, glaubt man dem allgemein genannten Datum 31.12.2007, nun doch ein wenig zu spät. Dass Telepolis den Beitrag nicht früher veröffentlicht hat, ist schlichtweg ärgerlich, denn am 18. Dezember 2007 mailte mir Herr Herb: “ich habe Ihre Anregung aufgenommen, der Artikel dürfte die Tage erscheinen.”. Hätte Telepolis den Beitrag nicht über 10 Tage liegen lassen, wären womöglich noch etliche Wissenschaftler auf die Problematik aufmerksam geworden.
Ziemlich drastisch drückt das ein Forums-Teilnehmer aus:
na, welch glück, dass TP noch rechtzeitig darauf hinweist.
die botschaft wird sich heute nacht in windeseile übers netz
verbreiten,
und morgen werden dann zigtausende autoren ihr recht wahrnehemn.
WIE ABGEFUCKT IST DAS DENN ?
Das kann man sicher höflicher formulieren, aber im Kern trifft es den Punkt.
ALLERDINGS:
Seit einiger Zeit bin ich gar nicht mehr davon überzeugt, dass am 31. Dezember 2007 eine Ausschlussfrist abläuft. Diese läuft am 31. Dezember 2008 ab. Hat der Autor vor dem 31. Dezember 2008 nicht gegenüber dem Verlag widersprochen, fallen die ausschließlichen Online-Nutzungsrechte an den Verlag.
Die von DINI und dem Urheberrechtsbündnis verbreitete Ansicht, man müsse möglichst Anfang 2008 widersprechen, da man nach einer Benachrichtigung des Verlags nur drei Monate für den Widerspruch habe, fußt auf einer falschen Auslegung des Gesetzeswortlauts. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für bereits heute bekannte Nutzungsarten!
Am 1. Januar 2008 haben die Autoren nach wie vor die Online-Nutzungsrechte, denn erst ein Jahr später fallen diese automatisch an den Verlag, wenn der Autor nicht widersprochen hat. Die Einräumung eines Nutzungsrechts an einen Dritten (Schriftenserver) kann also bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Nichts anderes ergibt sich aus der Handreichung des Börsenvereins zum Thema.
Es bleibt abzuwarten, wie Steinhauer die Sachlage beurteilt.
Finden von Metadaten von kostenfreien Publikationen und Digitalisaten
Als Faustregel für das Auffinden von Metadaten deutschsprachiger
Online-Dokumente erscheint mir vertretbar, das Absuchen der
folgenden Datenbanken zu empfehlen.
* OAIster
* HEBIS Portal (funktionierender Online-Filter für HEBIS,
SWB, GBV, DNB)
* HBZ Onlinefilter
* BSB OPAC Onlinefilter (statt BVB)
* http://volltexte.kobv.de (statt KOBV, ohne HU Berlin)
* OPUS Metasuche
Diese Suche ist nicht lückenlos:
* Es kann nur gefunden werden, was auch mit Medaten via
Katalogen oder OAI-Schnittstelle verfügbar ist.
* Es kann nur gefunden werden, was die Online-Filter
korrekt auswerten können.
* Wenn die HU Uni Berlin die Inhalte ihres Edoc-Servers via
OAI, aber nicht im OPAC verfügbar macht, könnte selbst
ein bestehender Online-Filter des KOBV nichts finden.
Bielefelds BASE bot früher eine sinnvolle und funktionierende
Unterscheidung zwischen Volltextsuchen und Metadaten. Das
ist Vergangenheit und BASE daher fuer die Fragestellung
wertlos geworden.
Die größte mir bekannte Lücke dürfte sich bei MIAMI in Münster auftun. OAIster hat 2976 Einträge, aber es fehlen (alle?) Artikel. Laut
http://miami.uni-muenster.de/servlets/NavigationServlet?XSL.mode=S&classification=TYPE
sind es 681 Artikel.
Nachtrag:
Der Online-Filter des HBZ ist lückenhaft (ebenso wie http://eromm.org und http://zevep.com): http://archiv.twoday.net/stories/4740152
Alle europäischen Bücher als Copyfraud-Ebooks!
http://www.bib-bvb.de/vk2007/Verbundkonferenz2007_eBooks_on_Demand.pdf
Die Präsentation vom November 2007 enthält einen entlarvenden Satz:
“Digitalisierte Werke werden nach Ablauf
einer „Embargoperiode“ veröffentlicht”
Die Embargoperiode ist bei gemeinfreien Werken bereits abgelaufen. Ein Projekt auf Lüge und Betrug und Übervorteilung des Kunden zu gründen, kann auf Dauer nicht funktionieren.
Berlinensia
http://opus.kobv.de/zlb/browsen_sachgruppe.php?la=de
In der Fachgruppe deutsche Literatur sind inzwischen auch etliche Monographien zur Kulturgeschichte Berlins im 19. Jahrhundert abrufbar.
Baltische Studien online
http://digibib.ub.uni-greifswald.de
“Dank der finanziellen Unterstützung der Gesellschaft für Pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst wurden die Jahrgänge 1 (1832 ) – 46 (1896) der Alten Folge und die Bände 1 (1897) – 42 (1940) der Neuen Folge digitalisiert. Durch eine OCR-Behandlung ist eine Volltextsuche über alle Bände möglich. ”
US-Datenbanken zum Thema Informationsfreiheit
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/12/oa-database-of-foia-documents.html
macht auf
http://governmentdocs.org
aufmerksam, eine Datenbank, die Dokumente durchsucht, die aufgrund des Freedom of Information Act in den USA offengelegt wurden.
http://www.publicrecordswire.com
ist eine Datenbank mit abfragbaren Datenbanken von US-Behörden.
Bayreuther Hausnummern-, Adreß- und Einwohnerbücher
http://opus.ub.uni-bayreuth.de/volltexte/2007/319
Hausnummern-, Adreß- und Einwohnerbücher – die Titelformulierungen wechseln – sind kurzlebige Gebrauchsschriften. Durch Zuzug und Abwanderung, durch Neubau, Verkauf oder Abriß von Häusern, durch Änderungen in der Nummernfolge und durch Um- oder Neubenennung von Straßen verlieren sie schnell an Aktualität. Sie dokumentieren gleichsam in einer Momentaufnahme Anlage und Ausdehnung einer Stadt sowie Zahl, Sozialstruktur, Haus- und Grundbesitz ihrer Bewohner. Darüber hinaus gestatten sie nicht selten durch beigefügte Firmenverzeichnisse und Anzeigenteile und durch Auflistung von Behörden, Institutionen und Vereinen einen Blick auf das wirtschaftliche, das öffentliche und das gesellige Leben. In ihrer zeitlichen Abfolge erhellen sie längsschnittähnlich den Wandel und die Entwicklung eines städtischen Gemeinwesens. Unter beiden Gesichtspunkten – Längsschnitt und Momentaufnahme – sind sie für den Historiker von erheblichem Quellenwert. Die vorliegende Edition umfaßt sämtliche gedruckten Bayreuther Hausnummern-, Adreß- und Einwohnerbücher der Vorkriegszeit (1807 – 1937).
Rainer-Maria Kiel hat die gescannten Dokumente online vorgelegt unter:
http://opus.ub.uni-bayreuth.de/schriftenreihen_ebene2.php?sr_id=7&la=de
E-Texte liegen nicht vor, Bayreuth fehlt auch unter
http://adressbuecher.genealogy.net
Genealogen können also in dieser “Edition” keinesfalls bequem Namen finden, sie müssen die gescannten Schriften durchsehen. Interessanter ist die Quelle natürlich für
http://adresscomptoir.twoday.net/topics/Hausnummerierung
wo sie denn auch am 27.11. bereits angezeigt wurde, was ich überlesen habe.
Bayerischer Online-Schmarrn
Dass die Digitalisate des Münchner Digitalisierungszentrums so gut wie nicht über die Suchmaske unter
http://www.muenchener-digitalisierungszentrum.de
sondern gezielt nur im
OAIster http://www.oaister.org (monatliche Updates)
oder für neueste Digitalisate im RSS-Feed des MDZ auffindbar sind, haben wir mehrfach hier angedeutet.
Über http://www.zvdd.de braucht man erst gar nicht zu sprechen. Der Datenbestand ist alles andere als aktuell.
Eine aktuelle Suchmöglichkeit bietet nun aber auch
http://www.chronicon.de
in der Datenbankauswahl rechts unter Digitalisate. Es kann etwa als Autor Steichele eingegeben werden und man erhält Links zu den entsprechenden einzelnen Titeln des MDZ. Es wird automatisch trunkiert!
Will man nur die Digitalisate durchsuchen, muss man ERST das Pluszeichen vor Digitalisate anklicken, danach die Auswahl löschen und dann die Digitalisate auswählen. Löscht man erst die Auswahl, klickt dann die Digitalisate an, wird nach Voreinstellung gesucht, also mit allen anderen Quellen.
Im wesentlichen die gleichen Möglichkeiten bietet der Online-Filter des BSB-OPAC
https://opacplus.bsb-muenchen.de
Bei Dokumenttyp/Medienart kann Online-Ressource ausgewählt werden. Wieso zu Steichele nichts gefunden wird, kann ich mir nicht erklären. Die Suche nach Verlagsort Augsburg und Zeitraum 1500-1600 erbringt jedoch anscheinend korrekte Ergebnisse hinsichtlich der vom MDZ in großem Umfang digitalisierten Drucke des 16. Jahrhunderts, die aber “offiziell” für das MDZ nach Auflistung der Sammlungen noch nicht existieren.
Wählt man den Zeitfilter 1400-1500 und in der freien Suche München, erhält man 121 digitalisierte Handschriften und Inkunabeln. Bei den Inkunabeln gibt es auch solche, die nicht im Rahmen des VD16-Projekts digitalisiert wurden, bei denen man also rechts oben bei “Projektbeschreibung” auf die Inkunabelstartseite kommt, die wiederum auf den BSB-Ink-Katalog führt.
Dieser funktioniert regelmäßig nicht. Gerade ist die Indexsuche und die Exemplarsuche, die die Möglichkeit einer Eingrenzung “Exemplare mit Scans” zulässt, nicht möglich. Der Sigenot Rar. 317 ist zwar via OPAC als Digitalisat auffindbar, aber nicht im Inkunabelkatalog.
F-125 (gefunden mit einbl als Teil der Signatur) liegt wie viele andere Inkunabeleinblattdrucke als Scan auf dem Zoomserver, ist aber via OPAC oder Chronicon/OAIster nicht auffindbar.
Zurück zum OPAC der BSB.
Mit Volltext in der freien Suche kann man einen riesigen Online-Bestand finden, den man wiederum rechts mit verschiedenen Filteroptionen (z.B. Sprache Latein soeben über 13.000 Titel).
Über den OPAC der BSB können mittels des Online-Filters auch Dokumente von den bayerischen OPUS-Servern gefunden werden (aber nicht komplett).
NICHT gefunden werden natürlich die Augsburger Digitalisate z.B. von Stetten:
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/dda/dr/histaug
Diese sind nicht einmal im OPAC der UB Augsburg katalogisiert, was zur Folge hat, dass bei der Gewerbegeschichte der BSB-OPAC nur das kostenpflichtige Ebook (Nationallizenz) nachweist, nicht aber das frei zugängliche Augsburger Digitalisat.
Die Freie Suche nach
Elektronische Ressource im Fernzugriff
erbringt im BSB-OPAC 7342 Treffer, die Suche nach dem Schlagwort Online-Publikation 11426.
OPUS Eichstätt hat 19 Dokumente unter Dokumentarten, im BSB-OPAC sind aber nur 11 Online-Publikationen mit freier Suche Eichstätt auffindbar. 41 findet man, wenn man statt des Schlagworts den Filter Online-Ressource benutzt.
Die Suche im BVB mittels Schlagwort Online-Publikation und “alle Felder” = Eichstätt erbringt nur drei Treffer, kann also nicht zum Auffinden von Online-Publikationen dienen.
Eine Filtermöglichkeit Online-Ressource bietet der BVB immer noch nicht. Im Dreiländerkatalog werden unter “Verkleinern Sie die Treffermenge” links nur sechs Treffer unter Online-Ressource zu eichstätt gefunden.
Schlussfolgerungen für die Recherche:
Daraus ergibt sich für Buchdigitalisate bayerischer Bibliotheken, dass eine Suche in Chronicon (siehe oben), ergänzt durch den BSB OPAC (Ried auf einem Regensburger Institutsserver ist erfasst) sowie eine Durchsicht (Browsen) der beim Digitalisieren von Büchern aktiven UB Augsburg und FH Nürnberg, siehe
http://www.zvdd.de/sammlungen.html
das meiste erfassen dürfte.
Für die modernen elektronischen Volltexte ist der Online-Filter des BSB-OPAC zu empfehlen, ergänzt durch OAIster und die OPUS-Metasuche
http://elib.uni-stuttgart.de/opus/gemeinsame_suche.php
Die Speerspitze des deutschen Bibliothekswesens ist stumpf
Herr Plieninger äußert sich in netbib zum Relaunch des Portals Vascoda:
http://log.netbib.de/archives/2007/12/30/vasco-hier-und-vasco-da
Trotz leiser Kritik wird die Berechtigung dieses steuergeldverschwendenden Portals nicht angezweifelt. Ich habe bisher noch keinen Nutzen bei Vascoda entdecken können, sondern bin jedesmal verärgert, mit welcher Chuzpe eine denkbar unintelligente Lösung der Informationsvermittlung verkauft wird.
Wenn ich Monographien finden möchte, wähle ich den KVK (der ja auch in nennenswertem Umfang inzwischen Artikel nachweist).
Als Artikeldatenbank ist Vascoda aber ganz und gar untauglich, da keine kompletten bibliographischen Angaben gemacht werden. Entweder fehlt ein Link zur Quelle ganz oder man erfährt, dass die OLC Fachauszüge für einen nicht zugänglich sind.
Beispiele aus dem Suchergebnis für baldung grien:
Titel Zur Kunst der Maximilianszeit in Freiburg
Urheber Zinke, Detlef
Kurzdarstellung Zur Kunst der Maximilianszeit in Freiburg
Erscheinungsdatum 2007
Publikationstyp article Infografik für Publikationstyp article
Format print
gefunden in Fachübergreifende DatenbeständeLinkgrafik zu Fachübergreifende Datenbestände Modul: Verbundkatalog des hbz
Hier komme ich erst einmal nicht weiter, ich muss auf die Info zum HBZ, dort den HBZ-Link anklicken und kann dann im Dreiländerkatalog mit zinke und maximilianszeit die Angaben finden:
* Titel: Zur Kunst der Maximilianszeit in Freiburg : Hans Baldung Grien und die Randzeichnungen zum kaiserlichen Gebetbuch
* Verfasserangabe: Detlef Zinke
* Sprache, Typ, Medium: Artikel
* Quelle: In, <> Kaiser in seiner Stadt / hrsg. von Hans Schadek. – Freiburg i. Br. 1998. – S. [420]-455 : Ill.
Der Untertitel ist nicht in Vascoda präsent. Worum es eigentlich geht, bleibt also unklar, als Erstinformation ist dieser Treffer von Vascoda unbrauchbar.
Ebenso verhält es sich mit:
Titel
Bemerkungen zum Einband des Karlsruher Skizzenbuches von Hans Baldung Grien
Urheber
Schmidt, Wieland
Kurzdarstellung
Bemerkungen zum Einband des Karlsruher Skizzenbuches von Hans Baldung Grien
Erscheinungsdatum
2007
Publikationstyp
article;music
Zitation
ctx_ver=Z39.88-2004
gefunden in
Fachübergreifende Datenbestände: (_356)
Modul: GVK – Gemeinsamer Verbundkatalog des GBV
(Angaben der Mail, die man sich zusenden lassen kann.)
Man könnte nun auf die Idee kommen, dass die Verfügbarkeitsrecherche einen rasch zu den bibliographischen Daten bringt, dem ist aber nicht so, da keine Angabe übergeben wird, die eine Identifizierung ermöglicht.
Beim GVK des GBV enthält die Infoseite gar keinen anklickbaren Link. Wissenschaftler, die http://www.gbv.de kennen, werden nach einer solchen Erfahrung mit Vascoda lieber gleich im Verbundkatalog recherchieren.
Erst im GBV erfährt man, dass der in der SB Berlin gesondert aufgestellte Aufsatz gar nicht von 2007 stammt, das ist dort leider nur in einer Anmerkung hinterlegt:
Anmerkung: Aus: Buch und Welt. Festschrift für Gustav Hofmann. Zum 65. Geburtstag dargebr. 1965
Bei
Titel AUSSTELLUNGEN – Hans Baldung Grien in Freiburg. Freiburg i. Br., Augustinermuseum, 19.10.2001-15-1-2002
Kurzdarstellung AUSSTELLUNGEN – Hans Baldung Grien in Freiburg. Freiburg i. Br., Augustinermuseum, 19.10.2001-15-1-2002
Erscheinungsdatum 2007
Publikationstyp Artikel
kann man nur rätseln, ob das eine Mini-meldung oder eine ausführliche Ausstellungsbesprechung oder was auch immer ist, denn der Link ins Fachportal führt zu den OLC-SSG:
“Die gewählte Datenbank ist für Sie nicht zugänglich.”
(Dass diese öffentlich finanzierten Datenbanken nur in Bibliotheken für den Bürger zugänglich sind, ist angesichts vollmundiger Lippenbekenntnisse der Bibliotheken zu “Open Access” ein Skandal!
http://www.arthistoricum.net bietet eine Suchmaske an, die sich als diejenige des früheren KVK Kunstgeschichte, nunmehr http://artlibraries.net, erweist. Auch dort sind die OLC-SSG Kunstgeschichte vertreten, nur dass die vollständigen bibliographischen Angaben bereits in der Ergebnisanezige mitgeliefert werden:
AUSSTELLUNGEN – Hans Baldung Grien in Freiburg. Freiburg i. Br., Augustinermuseum, 19.10.2001-15-1-2002 / / Heiser, Sabine. – In: Kunstchronik, ISSN 0023-5474, Bd. 55 (2002), 8, S.385-391
Der Kunsthistoriker wird ohnehin immer die fachliche Meta-Suche und nicht Vascoda benützen. Der Fachfremde aber erhält von Vascoda Steine statt Brot. Falsch ist erneut das Erscheinungsdatum. Es fehlt die Autorin. Es fällt schwer zu sehen, wie auch ein findiger Rechercheur ohne Zugriff auf die OLC-SSG herausfinden soll, was das für ein Artikel ist. Das erscheint im vorliegenden Fall angesichts der wenig signifikanten Titeldaten ziemlich ausgeschlossen.
Suchwort Kataloganreicherung: das gleiche Spiel. Ein Treffer, OLC-SSG. Im Internet sind via Google die bibliographischen Angaben und auch der Volltext der Information ohne weiteres auffindbar.
Früher hatte Vascoda eine erweiterte Suche mit Internetfilter, der aber nicht funktionierte.
Online-Quellen nachzuweisen wird von den Fachportalen als wichtige Aufgabe angesehen. Aber erst wenn man weitere Publikationstypen in der Ergebnisanzeige rechts anklickt, sieht man, dass es zu baldung grien auch eine Internetressource gibt, die in vascoda nachweisbar ist.
Die Stümper von Vascoda haben es auch nicht fertiggebracht, die verschiedenen Datenbankangaben für Artikel zu vereinheitlichen. Wer ausdrücklich auf Artikel einschränken will, muss nacheinander filtern nach:
*article;music (115)
*article;norm (16)
*article (12)
*article;music;conference (12)
*Artikel (7)
*article;music;bibliography (2)
Hier sehnt man sich nach einem komfortablen PICA-Katalog zurück, der einen bequem zu bedienenden Online-Filter und einen Artikel-Filter besitzt, wie ihn insbesondere die Verbünde SWB, GBV, HEBIS sowie die DNB und die SB Berlin aufweisen.
Generell ist auf die Erscheinungsjahr bei Artikeln in Vascoda kein Verlass. Die Angabe bezieht sich häufig auf das Katalogisierungsdatum.
Das Hebisportal hat einen Artikelfilter, der für HEBIS, GBV und SWB funktioniert:
http://www.portal.hebis.de
Suchen wir nun nach eulenspiegel in Vascoda, um Internetressourcen zu finden. Drei scheint es zu geben, aber angezeigt werden diese nicht. ” 210 weitere Treffer können nur direkt in den Fachportalen angezeigt werden. ” Man muss also die Fachportale ansurfen, um dann nach Bedienung der dortigen Suche das erwartete Ergebnis zu erhalten: die 210 weiteren Treffer beziehen sich keineswegs alle auf Internetquellen.
Mit dem Online-Filter des HEBIS-Portals findet man wenigstens zwei brauchbare frei zugängliche Online-Quellen.
Der Vascoda-Suche mit quadruv* kann man natürlich nicht entnehmen, dass die BSB einen entsprechenden Druck digitalisiert hat. (Das erfährt man in Ermangelung eines Online-Filters der BVB nur aus OAIster oder bei http://www.chronicon.de, wenn man auf die Idee kommt, Digitalisate rechts anzuklicken).
Ich breche ab: Vascoda – verberge Information. Es ist denkbar, dass man via Vascoda Informationen erhält, auf die man sonst nicht gestoßen wäre. Das ist aber eine Eigenschaft, die nichts über die Qualität eines Angebots aussagt. Sie kann selbst für noch miesere Angebote als Vascoda zutreffend sein.
Man muss Bücher nicht vernichten
Eine mobile Mitnahme-Bücherei der Gladbacher Stadtbibliothek gibt es jetzt im Regionalexpress der Linie RE 9. Jeder, der möchte, kann sich kostenlos ein Buch nehmen und nach dem Lesen an andere weitergeben. […] Die Bandbreite reicht vom Krimi bis zum Bestseller. Jeder, der möchte, kann sich kostenlos ein Buch nehmen und nach dem Lesen an andere weitergeben. Erklärt wird die Aktion auf Plakaten, Handzetteln und in Form von Lautsprecher-Durchsagen am Bahnsteig.
Die Stadtbibliothek weitet damit ein Projekt aus, das sie vor zwei Jahren an der Hochschule Niederrhein ins Leben gerufen hat. „Wir bekommen täglich etwa drei Kisten Bücher von Privatleuten geschenkt, wollen aber kein Kulturgut wegwerfen“, so Guido Weyer, Leiter des Fachbereichs Bibliothek und Archiv. „Deshalb geben wir die gebrauchten, aber ästhetisch einwandfreien Bücher weiter.“
http://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinsued/moenchengladbach/nachrichten/514972
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/3351291
Bücher der Badischen Landesbibliothek im Abfall (Jan. 2006)
Foto: JochenB
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0
Bibliotheken, die brauchbare Bücher wegwerfen, sind einfach nur zu faul und ideenlos.
Endlich: Das gelehrte Schwaben online
Johann Jakob Gradmann: Das gelehrte Schwaben oder Lexicon der jetzt lebenden schwäbischen Schriftsteller, Ravensburg 1802
https://www.google.de/books?id=rKIIAAAAQAAJ
Danke, Google!
Und die Württembergische Landesbibliothek sollte sich zum Schämen in eine besonders dunkle Stuttgarter Ecke verziehen.
Stuttgarter Antiquariatsmesse 2008
http://www.antiquare.de/download/Stuttgartermessekatalog2008.pdf
Bei Dr. Jörn Günther eine 1929 verkaufte Augustinus-Handschrift aus Kloster Lambach (12. jahrhundert). 950.000 Euro sind ein stolzer Preis.
Zu den übrigen Teilen siehe
http://homepage.univie.ac.at/Martina.Pippal/hssdata.htm
(Lokalisierung Lambach)
Bei Inlibris sollte sich das LHA Koblenz unbedingt das folgende Stück sichern:
Peter Maier von Regensburg, Archivar (um
1460–1542). Diarium der Feierlichkeiten zum Ableben
des Trierer Erzbischofs Richard von Greiffenklau.
Koblenz, um 1532. Dt. und lat. Handschrift auf Papier
in roter und brauner Feder. 68 Bll. (davon 3 Bll. leer);
die Innendeckel beschrieben. Mit 38 farbigen Wappengouachen.
Blindgeprägter Lederband der Zeit.
4to. € 8500,–
Kulturgeschichtlich hochbedeutende, bislang unbekannte
Quelle zur Leichfeier des Richard von Greiffenklau
(1467–1531)
Augst Laube in Zürich hat:
Burckhard Waldis/Hans Guldenmund (um 1490
Nürnberg 1560). Ursprung und Herkum[m]en der
zwölff ersten alten König und Fürsten Deutscher
Nation/ wie und zu welchen zeyten jr yeder Regiert
hat. 1543. Gedruckt und volendet in der Keyserlichen
Reichs Stat Nürnberg/ durch Hans Guldenmundt
den Eldern. M. D. XLIII. Folio. Titel mit Kol. Holzschn.
mit Doppelköpfigem Adler und 15 SS. mit 12
ganzs. zeitgenössisch kol. Holzschn. Pergamenteinband.
Auf dem Titel Eigentumseintragungen: „In
Usum Caroli Waltmann Anno 22“. / „Societatis Jesu
Cansta. 1622“. / „Non omnibus dormio//Exlibris
Caroli Waldmanni. //Anno M.D.IXXXM(?)….E.“
95
/ Bibliotheksstempel: Fürstenberg Hofbibliothek
Donaueschingen. € 41 000,–
Das Aachener Antiquariat Schmetz am DEom verscherbelt die Reste einer Adelsbibliothek:
Die hier angebotenen Titel stammen aus der ehemaligen
von Clermont’schen Bibliothek in Vaalsbroich (heute
Vaalsbroek) bei Aachen. Sie zeugen von den literarischen
und philosophischen Interessen und Verbindungen des
Hauses, – dem Liese in seinem zweibändigen Werk ‚Das
klassische Aachen‘ ein Denkmal gesetzt hat -, die im
besonderen, aber wohl nicht nur, durch die mehrfachen
familiären Verflechtungen mit dem Hause Jacobi zustande
kommen. Bei der bis in frühe 19. Jahrhundert
sehr begüterten Familie Clermont (geadelt 1752) weilen
Heinse, G. Forster, Herder, Sophie La Roche. Familiäre
oder freundschaftliche Verbindungen bestehen zu Goethe,
Lessing, Wieland. Die hier angezeigten Bücher (und
darüber hinaus weitere am Messestand), sind überwiegend
mit hs. Eigentumsvermerken versehen, darunter:
‚Eleonore Marie Henriette von Clermont‘ (später auch
‚El. M. H. Kopstadt‘, die ältere Schwester von ‚Betty‘,
der Ehefrau Fr. H. Jacobis). Mehrere Rückenprägungen
weisen ‚Kopstadt‘ als Eigner aus. (Auch die Familien
Clermont und Kopstadt, letztere in Essen und Kleve,
sind einander durch mehrere Ehen verbunden). Endlich
findet sich der kalligraphische Eintrag ‚J.D. Hasselbach‘.
H. ist Tuchfabrikant in Aachen, fungiert auch als Buchhalter
bei Clermont. Er ist Subskribent des ‚Teutschen
Merkurs‘ (vgl. dort Band 5, 1774, S. V: ‚Nahmen der
Herren Collecteurs‘). Hasselbachs Witwe erwirbt 1824
aus dem Konkurs des Hauses Clermont Vaalsbroich;
über diese Familie Hasselbach-Keller und der im Verlauf
des 19. Jahrhunderts hinzutretenden (Bucheigner)-
Namen Von der Mosel und Von Goerschen kommen
die hier angezeigten Bücher (wohl nur als Reste einer
viel größeren Bibliothek) auf uns.
Für Schwäbisch Gmünd hat Rolf Schwing etwas:
Püchler (Büchler), Johann Michael, (tätig in Schwäbisch-
Gmünd 1680–1702). Christus am Kreuz. Mikrographie.
Tuschfeder auf Pergament. Gr.: 31,2 x
22,2 cm. € 2600,–
US: Government Documents will be free
While government sometimes has a reputation for not being able to do anything right, there’s one thing it has proven supremely good at over the years: generating mountains of official documents. The Internet Archive, http://Public.Resource.Org, and the Boston Public Library today announced a plan to scan more than 60 million pages of these government documents over the next two years, with plans to make them freely available in perpetuity.
Note that such documents are in the Public Domain in the US!
Read also:
http://resource.org/8_principles.html
Open Government Data Principles
Government data shall be considered open if it is made public in a way that complies with the principles below:
1. Complete
All public data is made available. Public data is data that is not subject to valid privacy, security or privilege limitations.
2. Primary
Data is as collected at the source, with the highest possible level of granularity, not in aggregate or modified forms.
3. Timely
Data is made available as quickly as necessary to preserve the value of the data.
4. Accessible
Data is available to the widest range of users for the widest range of purposes.
5. Machine processable
Data is reasonably structured to allow automated processing.
6. Non-discriminatory
Data is available to anyone, with no requirement of registration.
7. Non-proprietary
Data is available in a format over which no entity has exclusive control.
8. License-free
Data is not subject to any copyright, patent, trademark or trade secret regulation. Reasonable privacy, security and privilege restrictions may be allowed.
Compliance must be reviewable.
Definitions
1. “public” means:
The Open Government Data principles do not address what data should be public and open. Privacy, security, and other concerns may legally (and rightly) prevent data sets from being shared with the public. Rather, these principles specify the conditions public data should meet to be considered “open.”
2. “data” means:
Electronically stored information or recordings. Examples include documents, databases of contracts, transcripts of hearings, and audio/visual recordings of events.
While non-electronic information resources, such as physical artifacts, are not subject to the Open Government Data principles, it is always encouraged that such resources be made available electronically to the extent feasible.
3. “reviewable” means:
A contact person must be designated to respond to people trying to use the data.
A contact person must be designated to respond to complaints about violations of the principles.
An administrative or judicial court must have the jurisdiction to review whether the agency has applied these principles appropriately.
Interactieve annotatie op online teksten
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Ergänzungen zu den MGH Diplomata: Konrad I. bis Otto III., 911-1002
Zuviel Tagging
(c) Adulau, Lizenz: CC-BY-SA
http://www.flickr.com/photos/adulau/2124178869
Das Original hat Notizen auf dem Bild.
Tag Crowd
Google in den 1960ern
http://isis.soup.io/post/668244
Via Monika Bargmann in INETBIB.
Tagging-Spiel für Kunsthistoriker
http://artigo.gwi.uni-muenchen.de
Nach Anmeldung muss man Schlagworte für Bilder gemeinsam mit einem unbekannten Mitspieler vergeben. Für übereinstimmende Tags erhält man Punkte, der Monatsbeste wird mit 50 Euro belohnt.
Bei der Anmeldung erhält man keine Rückmeldung, ob die Registrierung geklappt hat. Man sieht es nur kurz darauf in seinem Maileingang.
Ich sollte ein Bild von Hackert (Landschaft mit Wasserfall) beschlagworten, aber wenn das nicht vergrösserbar als besseres Thumbnail dargestellt wird, ist das einfach nur ätzend. Ich kam zwar gegen Ende darauf, dass da ein Wasserfall im Hintergrund sein könnte, aber genau erkennen konnte ichs nicht. Wie man Hackert-Bilder adäquat präsentiert zeigt Wikimedia Commons
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Jacob_Philipp_Hackert
Genau hinschauen kann kann man nur, wenn man das Bild auch groß betrachten kann, sonst ist es witzlos.
Für “Baum” erhielt ich einen Punkt, weil mein Mitspieler auf die gleiche triviale Idee kam.
Wenn kein Mitspieler online ist, muss man warten. Das kann sehr sehr lange dauern (Tage?). Ein akkustisches Signal wäre angebracht, wenns losgeht.
Vorbilder offenkundig:
http://images.google.com/imagelabeler
http://www.espgame.org
Anderes Hackert-Bild in etwa der gleichen Größe
Das Eigentum an badischen Kulturgütern aus der Zeit der Monarchie (1)
Das Gutachten von Laufs et al. enthält 380 Seiten und einen nicht pagnierten Quellenanhang. Es liegt mir seit heute vor. Daher kann nur eine erste Einschätzung erfolgen.
Als Gemeinschaftsleistung von 4 Rechtshistorikern und 2 Historikern setzt es Maßstäbe für die wissenschaftliche Befassung mit seinem schwierigem Gegenstand. Es ist trotz des spröden Stoffs gut lesbar, und ich zögere nicht, es eine meisterhafte Studie zu nennen.
Das Gutachten ist – mit den noch zu nennenden Ausnahmen – absolut überzeugend. Es kann sich auf ein extrem breites Studium ungedruckter Quellen und gedruckter Literatur stützen.
Das Gutachten argumentiert im Kern ganz ähnlich wie ich in diesem Weblog. Hinsichtlich der Auffassung des Hausfideikommisses als Pertinenz der Landeshoheit gibt es keinen Dissens.
Am 8.11.2006 habe ich mit ausführlichem Zitat auf die wichtige Stelle bei Salza und Lichtenau zu Kronfideikommissen hingewiesen, die im Gutachten S. 95 ebenfalls ausführlich zitiert wird:
http://archiv.twoday.net/stories/2911243
Am 10.11.2006 schrieb ich:
“Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel.”
http://archiv.twoday.net/stories/2919296
Die von mir am 22.10.2006 aufgestellten Thesen zum Hausfideikommiss stimmen im wesentlichen mit den Resultaten der Kommission überein (es versteht sich von selbst, dass die Gutachter es unter ihrer Würde erachteten, auch nur ein einziges Mal auf Archivalia und die hier veröffentlichten Ausführungen, die gegenüber der bisherigen Literatur durchaus Neues boten, hinzuweisen):
http://archiv.twoday.net/stories/2835237
Reickes Ansicht, die ich in These 9 zurückweise, wird auch von der Kommission nicht geteilt. Es gab keinen privaten Hausfideikommiss neben dem Hoffideikommiss.
Die von mir am 21.10.2006 herausgearbeiteten Grundsätze der Hausobservanz sind nach Auffassung der Kommission zutreffend.
http://archiv.twoday.net/stories/2832452
Da mir die Testamente der Grossherzöge nicht zugänglich waren (das Haus Baden hat mir die Benutzung des Hausarchivs verboten) waren meine Annahmen zur Vererbungspraxis in den “Thesen” vom 22.10.2006 nicht völlig richtig. Die Grossherzoge haben durchaus in ihren Testamenten über Mobiliarverfügen gesonderte Verfügungen getroffen. Das zentrale Beweisstück der Kommission, das Testament von 1907, konnte ich nicht kennen, da es im mir verschlossenen Familienarchiv liegt (im Anhang des Gutachtens weitgehend wiedergegeben.)
Soweit in meinen Thesen der Eindruck erweckt wurde, die Grossherzöge seien durch die Hausobservanz gezwungen gewesen, ihr Mobiliarvermögen an den Hoffideikommiss fallen zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Nachtrag zu meinem Beitrag vom 29.1.2007 zum Testament Grossherzog Ludwigs, dass dieser nicht nur Grund- und Geldvermögen, sondern auch Fahrnisse seiner illegitimen Brut (aus der dann Graf Douglas hervorging) vermachte:
http://archiv.twoday.net/stories/3248969
Nach wie vor sehe ich im Jahr 1830 ein Schlüsseljahr für die badischen Kulturgüter. Die Kommission hat meine Beweisführung nicht aufgegriffen und kommt daher mindestens hinsichtlich des “Speculum humanae salvationis” zu einem meines Erachtens völlig unzutreffenden und das Land Baden-Württemberg schädigenden Resultat. Wenn die gesamte Privathinterlassenschaft Ludwigs 1830 an die Langensteiner fiel, muss das nach 1830 in den Sammlungen vorhandene Kulturgut grossherzoglicher Provenienz aus der Zeit vor 1830 zwingend zum Hausfideikommiss gehören. Damit ergibt sich, dass das vor 1827 im Kupferstichkabinett befindliche Speculum anders als die Kommission angibt, heute dem Land Baden-Württemberg gehört.
Weder hinsichtlich der weiteren Hinterlegungen in der Landesbibliothek noch hinsichtlich der Skulpturen der Kunsthalle ist das Resultat der Kommission, das diese dem Haus Baden zuweist, schlüssig. Es steht nicht im Einklang mit den überzeugenden eigenen Darlegungen zum Testament von 1907. Das Argument der mangelnden öffentlichen Widmung ist arg konstruiert.
Bei den Hinterlegungen verzichtet die Kommission auf den Hinweis, dass alle Erben Friedrichs I. heute zur gesamten Hand Eigentümer sind, wenn sie Privaterbe waren. Ohne Zustimmung der Miterben konnte sie Friedrich II. auch nicht testamentarisch der Zähringer Stiftung vermachen. Eine gesonderte Verfügung über die Hinterlegungen in der BLB trifft das Testament von 1907 nicht. Sie wurden daher nicht dem Nachfolger Friedrich II. zugewiesen. Wenn sie nicht dem Hoffideikommiss zufielen (was nach den Ausführungen der Kommission nahezu zwingend anzunehmen ist) stehen sie im Eigentum der Erben der Erben Friedrichs I. (die beiden Kinder zu drei Achtel, die Ehefrau zu zwei Achtel). Bei einem Ankauf durch das Land müssten alle Erbberechtigten detailliert ermittelt werden. Berechtigt wären insbesondere die Erben von Prinzessin Viktoria, Königin von Schweden, der Tochter Friedrichs I.
Bei den im Testament von 1907 eigens erwähnten Skulpturen verhält es sich anders. Hier hätte die Zähringer Stiftung einen Übereignungsanspruch gehabt, der aber verjährt sein dürfte.
Während ich geneigt bin, der Argumentation über den privaten Charakter der drei Schenkungen Wessenberg, Kopf und Jüncke mit einigen Bauchschmerzen zuzustimmen, hat eine Austellung über die Skulpturen aus dem Jahr 1920 (!) für mich keinen Beweiswert (S. 297f.). Die Vorstände der Sammlungen und zumal der Kunsthalle warfen Allerhöchstes Privateigentum und Hausfideikommissbesitz durcheinander. Nur wenn die aufgeführten Geschenke dem Monarchen als Privatmann galten, was bei Kopf und Jüncke belegbar ist, bei Wessenberg aber nicht über jeden Zweifel erhaben ist, da die Kunsthalle als potentieller Aufstellungsort erwähnt wird, konnte er diese als sein Privateigentum betrachten. 1920 hat man wohl Koelitz (Katalog der Gipsabgüsse 4. Aufl.) 1908 zu Rate gezogen, in dessen Skulpturenverzeichnis genau die 12 1920 aufgeführten Nummern, von denen heute noch vier Stücke in der Kunsthalle und eines wohl in Rastatt vorhanden sind, das Eigentums-Sternchen tragen. Eine so dürftige Grundlage trägt keinen Beweis. Niemand kann etwas vererben, was ihm nicht gehört. Der Grossherzog mag angenommen haben, Stücke gehörten ihm. Legt man den üblichen strengen Beweis-Maßstab der Kommision an, so kann das Eigentum des Hauses Baden an den Skulpturen der Kunsthalle (siehe Liste in
http://archiv.twoday.net/stories/4545456 ) alles andere als erwiesen gelten.
Hinsichtlich des Vorkaufsrecht aufgrund des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 ignoriert die Kommission meine Ausführungen am 10.11.2006:
http://archiv.twoday.net/stories/2919296
Dass der § 26, der für Salem als Liegenschaft einschlägig wäre, 1962 durch Bundesgesetz aufgehoben wurde, wird mit keiner Silbe erwähnt. Wäre es nicht denkbar, dass das Vorkaufsrecht des Landes aufgrund dieser Aufhebung (oder der durch Landesgesetz von 1983) gar nicht mehr besteht? Ich bin zwar überzeugt, dass es noch besteht, aber die Kommission hätte sich mit diesem wichtigen Umstand auseinandersetzen müssen, um Schaden vom Land abzuwenden.
Der grösste Dissens betrifft die Zähringerstiftung. Nach Ansicht der Kommission wurde sie wirksam errichtet, aber ihr Vermögen wurde ihr nicht wirksam übertragen. Eine detaillierte Auseinandersetzung muss ich auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Ich halte aber an meiner am 17.12.2006 geäußerten Ansicht über die wenigstens teilweise Vermögensausstattung der Zähringer Stiftung fest:
http://archiv.twoday.net/stories/3076941
Ich habe die entscheidenden Argumente am 1.12.2006 aus den Akten über die Stiftung im hauptstaatsarchiv Stuttgart angeführt
http://archiv.twoday.net/stories/3009018
“Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.”
Die für mich entscheidende Frage des Testamentvollstreckers übergeht die Expertenkommission (S. 184). Damit ist in einem sehr wichtigen Punkt, das sonst meist sorgfältig argumentierende Gutachten mit einem Mangel behaftet. Entgegen der Darstellung des Gutachtens war den Zeitgenossen das Übereignungsproblem sehr wohl klar, sie haben es unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers der Grossherzogin diskutiert. Angesichts der damals vorgenommenen juristischen Überlegungen zu den erb- und stiftungsrechtlichen Sachverhalten, die mit den Beteiligten sicher auch mündlich erörtert wurden, erscheint die Annahme grober Fahrlässigkeit der Stiftung verfehlt. Folgt man den Resultaten des Gutachtens in diesem Punkt, so würde dies eine Ersitzung der Wessenberg-Sammlung in Konstanz bedeuten, die damit Stiftungseigentum wäre.
Nach der von mir vertretenen Auffassung ist die Zähringer Stiftung mit den von den Gutachtern dem Haus Baden zugesprochenen Sammlungen Wessenberg, Kopf und Jüncke rechtswirksam ausgestattet worden. Dies entspricht unstrittig dem Stifterwillen, Friedrichs II. und wäre wohl auch im Sinne der Erststifter Wessenberg, Kopf und Jüncke.
Diese Sammlungen müssen nicht vom Land BW erworben werden, ebensowenig wie die Hinterlegungen in der Landesbibliothek und die Skulpturen der Kunsthalle. Aufgrund der Einigung von 1919 kommen zum Ankauf nur in Betracht die von der Kommission benannten Archivalien im Generallandesarchiv sowie die nachträglich an die BLB abgegebenen Hebel-Handschriften und Tulpenbücher. Allerdings hat das Land hier ein dauerndes Besitzrecht. Hinzu kommen die Deposita im GLAK, über die 1919 nichts bestimmt wurde (Salemer Urkunden u.a.). Ein Ankauf wäre sinnvoll, um bei den mit mit Genehmigung des Hauses Baden einsehbaren Beständen eine angemessene archivische Nutzung durch die Wissenschaft sicherzustellen.
Digitale Filmarchivierung teurer?
Der 74-Seiten-Report “The Digital Dilemma: Strategic Issues in Archiving and Accessing Digital Motion Picture Materials” plädiert für eine Archivierung auf Film und bezweifelt die Zweckmäßigkeit, Filme als digitale files zu archivieren, ganz gleich, ob das Ausgangsmaterial auf Zelluloid oder in digitaler Form vorliegt.
More on Egypt’s Piracy against the Public Domain
Update to http://archiv.twoday.net/stories/4562544 (in German)
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/12/egyptian-law-would-put-ancient.html
http://williampatry.blogspot.com/2007/12/you-can-walk-like-king-tut-but-dont.html
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#Egypt_to_copyright_pyramids
See also
On the Italian law see:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#A_few_news_about_copyright_laws_in_Italy
On the Greece case see
Wikimedia Commons
On Copyfraud see with instructive examples:
http://en.wikipedia.org/wiki/Copyfraud