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Datierte Handschriften Österreichs

http://www.ksbm.oeaw.ac.at/_scripts/php/cmda.php

Scans aus den gedruckten Bänden zur Wiener ÖNB sind bereits zugänglich, darüberhinaus auch Informationen und Scans (teilweise farbig: Innsbruck!) zu weiteren Bibliotheken.

Hübls Beschreibung der Hss. des Schottenklosters:
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/_scripts/php/huebl.php

The Early Modern Pamphlets Online

http://tempo.idcpublishers.info/do_search.php

Wieder eines dieser Projekte, bei denen Bibliotheksbestände in die Hände gewissenloser Abkassierer gegeben werden. Bis 31.12. darf man kostenfrei suchen. Täglich gibts eine Zufalls-Flugschrift kostenfrei. Herunterladen kann man sich Köhlers et al. Register der Flugschriften des 16. Jahrhunderts.

Gefunden via
http://www.historicum.net/themen/reformation/reformation-kommunikationsgeschichtlich/sekundaere-medien

Colers Calendarium

http://www.digitalis.uni-koeln.de/Coler/coler_index.html

Coler, Johannes: Calendarium Oeconomicum & perpetuum. Vor die Hauß-wirt/ Ackerleut/ Apotecker und andere gemeine Handwercksleut/ Kauffleut/ Wanderßleut/ Weinherrn/ Gertner und alle diejenige so mit Wirtschafft umbgehen. Darinnen begriffen ist: Eine gemeine Prognostication, auff eine jedere zeit des Jahrs/ alle Kreuter/ … die man in einem jeden Monat zur Artzney nützlich samlen sol/ … Auch alle Jarmeckt/ sampt vielen andern nützlichen auffmerckungen/ einem jedern in seinem Stande sehr nützlich und dienstlich, Wittenberg: Axin 1591, [88 Bl.] (35 Mb) Neu! (11.10.07)

Illegal Content in Wikimedia Projects

Date: Fri, 02 Nov 2007 19:10:47 +0100
From: Florence Devouard
Subject: [Foundation-l] [Announcement] French lawsuit against WMF won
in court
To: foundation-l@lists.wikimedia.org

An injunction was sought against WMF to force it to remove content from
the french wikipedia, that the plaintiffs deemed defamatory and
infringing on their privacy. The plaintiffs also sought 63,000 Euros in
damages, and requested from the WMF to provide contact information of
the anonymous editor responsible for the edit.

The court stated that the Foundation is a hosting provider in the sense
of article 6 of the LCEN (“Loi pour la confiance dans l’?conomie
num?rique”) and as such has no obligation to keep watch on the content
that it hosts and can not be held accountable for the content added by
contributors to the encyclopedia.

The same law states that hosting providers must remove illegal content
when notified it exists. In this case, the dispute centred largely
around when the Foundation was notified. The plaintiffs believed they
had notified the Foundation via e-mail, although the Foundation has no
record of the e-mails having been received. The court did not consider
e-mails sufficient notification.

Also, the court stated that when a hosting provider is notified about
libelous content, it only has to remove content that is obviously libelous.

In this case, the lawsuit was filed before the Foundation was officially
alerted. As soon as the Foundation received official notification, it
immediately removed the content in question.

The court also stated that once the Foundation was notified of the
problem, it acted swiftly and removed the content. As a result, WMF won
the lawsuit and will not have to pay for any damages. The request to
provide the contact information of the editor responsible for the edit
was also dismissed.

Personenbezogene Archivdaten im Internet

Bei der Veröffentlichung von Findmitteln und Archivalienabbildungen im Internet sind insbesondere die allgemeinen datenschutzrechtlichen und archivrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) zur Veröffentlichung von Findmitteln im Internet finden Sie im 17. Datenschutzbericht (im Internet unter http://www.ldi.nrw.de/pressestelle/presse_7_1_komplett.html). Bitte beachten Sie, dass Findmittel, die personenbezogene Daten enthalten, nach geltender Rechtslage nicht veröffentlicht werden dürfen. Als personenbezogene Daten gelten nach § 3 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes (DSG NRW) „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)“. Im Auftrag der Konferenz der Archivreferenten bzw. der Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (ARK) wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, das allgemeine rechtliche Empfehlungen für die Veröffentlichung von Findmitteln im Internet formulieren wird.

Quelle: http://archive.nrw.de

“Interessierte können das Gutachten über die ARK AG Archive und Recht (Vorsitzender DR. Udo Schäfer, Staatsarchiv Hamburg) erhalten.” (Mitt. Dr. Wiech)

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4429999

Der 17. Bericht ist als PDF erreichbar unter:
PDF

Die entsprechende Passage lautet:

Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm.
Alle Archive halten – jedenfalls in Papierform – so genannte Findmittel bereit, in denen die archivierten Aktenbestände mit der Archivsignatur und weiteren Ordnungskriterien verzeichnet sind. Die Idee, diese Findhilfen auch im Internet zu veröffentlichen, ist durchaus überzeugend: Der Historiker aus München soll ebenso wie die Sozialforscherin aus den USA vom jeweiligen Standort aus prüfen können, ob sich die Anreise und weitere Recherche in den jeweiligen Archiven auch lohnt. Zugleich würden die Archive in ihrer schriftlichen Auskunftstätigkeit entlastet.
Die Findmittel enthalten jedoch – zumindest zum Teil – selbst personenbe-zogene Daten, die dem Archivgut entstammen. So fragte beispielsweise ein Archiv an, ob Findmittel zu Akten von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ins Internet gestellt werden dürften, in denen zusammen mit der Archivsignatur die jeweiligen Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Berufe und die letzten Dienststellen vermerkt seien. Mit dem Einstellen dieser perso-nenbezogenen Findmittel würden die Personenangaben zugleich an eine un-bestimmte Vielzahl von Personen übermittelt. Ein solcher Datentransfer ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift ihn erlauben würde. Dies ist bislang nicht der Fall.
Die Verarbeitung personenbezogenen Archivguts ist im Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) bereichsspezifisch abschließend geregelt. Dieses Gesetz selbst sieht keine Veröffentlichungsbefugnis vor. Insbesondere auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW, nach dem die Erforschung und Veröffentlichung zu den Aufgaben der staatlichen Archive gehört, normiert keine solche Befugnis, sondern enthält lediglich eine Aufgabenzuweisung, so dass diese Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage für
Kultur
die Veröffentlichung personenbezogener Angaben aus Archivgut herangezogen werden kann. Personenbezogene Angaben dürfen vielmehr nur nach Maßgabe des § 7 ArchivG NRW an Dritte übermittelt werden. Dies setzt voraus, dass zum einen die in Abs. 2 normierten Sperrfristen einer Nutzung nicht mehr entgegenstehen und zum anderen die dritte Person ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft gemacht hat. Ob diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Archiv in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. § 7 ArchivG NRW ermächtigt die Archive mithin nicht, personenbezogene Daten aus Archivgut durch eine Internetveröffentlichung an eine unbeschränkte Vielzahl von Personen zu übermitteln, die ihr berechtigtes Interesse nicht zuvor dargelegt haben. Aus denselben Gründen ist aber auch jede andere Veröffentlichung personenbezogener Angaben in Findmitteln nicht zulässig.
Das Vorhaben eines Archivs, aus dem vorhandenen personenbezogenen Archivmaterial Kurzbiographien von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten zu erstellen und diese im Internet zu veröffentlichen, muss nach der geltenden Rechtslage ebenfalls unterbleiben. Auch für diese Datenübermittlung fehlt es bislang an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Veröffentlichungen von Archivgut mit personenbezogenen Daten sollten durch eine Vorschrift im Archivgesetz ermöglicht werden. Hier sollte – unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen – festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Archive befugt sind, die Daten zu veröffentlichen. Dabei ist insbesondere auch zu regeln, welche Art von Daten welcher Personengruppen zu welchem Zweck veröffentlicht werden dürfen.

Kommentar

Datenschutzbeauftragte kultivieren äußerste Zurückhaltung, was die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (ads sind Daten lebender Personen) im Internet angeht. Dies betrifft außer Findbüchern auch Digitalisate von Archivalien.

Auf der Website der NRW-Datenschutzbeauftragten liest man etwa:

“Aber selbst wenn es eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten gibt, kann das Internet als geeignetes Veröffentlichungsmedium ausscheiden. Aufgrund der im Internet leicht und weltweit zugänglichen sowie vielfältigen Recherchemöglichkeiten, können hier unter Umständen umfangreiche Informationen zu einer Person verknüpft werden und sogar Persönlichkeitsbilder – teilweise auch verfälscht – erstellt werden. Daher sind die Persönlichkeitsrechte der von einer Veröffentlichung im Internet betroffenen Person weitaus mehr gefährdet, als bei anderen herkömmlichen Veröffentlichungsformen, wie etwa einem Aushang oder der Bekanntgabe in der Presse.”
Link

§ 7 Abs. 2 Landesarchivgesetz NRW bestimmt:

“Bezieht es sich nach seiner
Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so
darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv
nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.”

Daraus ergibt sich, dass personenbezogene Daten aus Sachakten, sofern diese sich nicht ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen beziehen, Benutzern zugänglich gemacht werden dürfen. Stellt die Veröffentlichung durch Dritte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, haftet der Benutzer. Eine Störerhaftung des Archivs anzunehmen erscheint fragwürdig, da es nicht Aufgabe des Archivs sein kann, vor Gewährung einer Einsichtnahme die Akte komplett durchzulesen und zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Benutzungsgenehmigung die Rechte Dritter verletzt.

Die Argumentation mit der Prüfung des berechtigten Interesses verkennt, dass die Archivnutzung de facto als Jedermannsrecht ausgestaltet ist, das berechtigte Interesse also so gut wie immer bejaht wird. Entscheidet sich das Archiv für eine Veröffentlichung sei es von Findbuchdaten, sei es von Digitalisaten oder Transkriptionen, so bejaht es das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit. Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Befugnisnorm wäre es für ein NRW-Archiv unmöglich, irgendeine noch so alte Archivalienreproduktion ins Netz zu stellen (oder ein Schriftstück in einem Buch zu veröffentlichen), ohne das berechtigte Interesse jedes einzelnen Internetnutzers zu prüfen, wenn man auch die archivische Öffentlichkeitsarbeit unter § 7 fallen lässt.

Es sei ausdrücklich angemerkt, dass die Aussage der Datenschutzbeauftragten, personenbezogene Daten dürften in Findmitteln nicht veröffentlicht werden, sich auch auf gedruckte Findmittel und womöglich auch auf maschinenschriftliche Findmittel bezieht, die Benutzern vor Ort vorgelegt werden.

Veröffentlichung von Bestandsübersichten, Findmitteln, Archivalienreproduktionen und -editionen (auch in Form von Digitalisaten), was man als Öffentlichkeitsarbeit zusammenfassen kann, zählt zu den traditionellen Aufgaben der Archive. In NRW ist die Erforschung und Veröffentlichung ausdrücklich als Aufgabe der Archive festgeschrieben. Für die Universitätsarchive ergibt sich die Gültigkeit von § 1 Abs. 1 Landesarchivgesetz durch die Verweisung von § 11.

Öffentlichkeitsarbeit ermöglicht die Benutzung von öffentlichem Archivgut in rechtmäßiger Weise durch die Allgemeinheit und zwar unabhängig von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 7. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat das Archiv vor Veröffentlichung zu prüfen, ob berechtigte Belange Dritter durch eine Veröffentlichung (ob im Internet, durch Druck oder im maschinenschriftlichen Findmittel) beeinträchtigt werden. Verneint es dies, kann es nach meiner Auffassung auch Sachakten, die nicht-sensible personenbezogene Daten enthalten, aber nicht unter die Sperrfrist nach § 7 Abs. 2 fallen, veröffentlichen.

§ 9 Abs. 6 Datenschutzgesetz NRW sagt zu automatisierten Abrufverfahren:
“Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.”

Personenbezogene Daten umfassen sowohl schutzwürdige bzw. sensible Daten als auch “Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse”, deren Mitteilung in der Regel keine berechtigten Interessen verletzt. Bis zurück in die 1920er Jahre enthalten fast alle Sachakten solche Einzelangaben. In Hochschulakten agieren unzählige z.B. Dekane oder Professoren in gleichsam amtlicher Eigenschaft. Die Tatsache, dass jemand Professor oder Dekan ist, ist ohne Zweifel eine “Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse”. Ihre Nutzung unterfällt ohne jeden Zweifel dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes, das nur in § 4 Abs. 3 eine besonders sensible Kategorie von Daten kennt (“Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben”).

Auch veröffentlichte Daten müssen rechtmäßig erhoben werden, das Archivgesetz erlaubt dann ihre Weiterverarbeitung im Archiv. Bei der Übermittlung solcher Daten an Dritte gilt die Verweisung von § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Datenschutzgesetz NRW auf § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f:

Wenn “sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt”.

§ 7 Absatz 3 Archivgesetz NRW bestimmt: “Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.”

Hier geht es um Unterlagen, nicht um Einzelangaben in Unterlagen. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich “öffentlicher” personenbezogener Daten aus noch einer Sperrfrist unterliegenden Akten ist in Archiven gang und gäbe und datenschutzrechtlich unproblematisch. Da diese Auskunftserteilung aber im Archivgesetz nicht vorgesehen ist, muss man das Landesdatenschutzgesetz ergänzend heranziehen, das diese Datenübermittlung erlaubt.

Es erscheint im höchsten Maße überzogen, z.B. die Verknüpfung eines Personennamens (eines Diplomanden) mit dem Thema seiner Diplomarbeit als geheimzuhaltendes Datum anzusehen. Anders verhält es sich selbstverständlich mit der Note.

Die Tatsache disziplinarischer Ermittlungen gegen einem Hochschullehrer hat mit Namen in der Regel ebensowenig etwas im Findbuch zu suchen. Sollte dagegen ein Fall in der Presse erhebliches Aufsehen erregt haben, so erscheint eine Namensnennung im Findbuch möglich (auch wenn die Akten selbst gesperrt sein sollten).

FAZIT: Öffentlich bekannt gewordene Fakten, bei denen das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Veröffentlichung der Daten nicht offensichtlich überwiegt, können nach meiner Ansicht sowohl im Online-Findbuch als auch in Digitalisaten veröffentlicht werden. Die gegenteilige Ansicht der NRW-Datenschutzbeauftragten ist abzulehnen.


Quelle: http://Bundesarchiv.de, Einzelangaben über Robert Ferchland

„Erdbeerfelder für immer“

A really funny evening with singing Germans

von Erik Gedeon

Nach seiner gefeierten Dresdner Inszenierung »Ewig jung«, die in einem Altenheim für Schauspieler spielt, hat der Regisseur Erik Gedeon eine Behörde als Ort des Geschehens gewählt: Das Deutsche Liederarchiv. Über die Reinhaltung des Liedguts wacht Professor Quentmeier, unterstützt von braven Angestellten. Behutsam begleitet vom Archivorganisten, intonieren sie in ihren Kaffeepausen Kostbarkeiten aus dem Archiv. Doch was der Professor nicht ahnt: Die Belegschaft hat wilde Träume. In unbewachten Momenten sind Sex and Drugs and Rock’n’Roll angesagt. Ein »Highway to Hell« tut sich auf in der deutschen Seele. Es drohen Revolution, Anarchie und Zerstörung im deutschen Musikkanon…

Nach meinen eigenen Erfahrungen mit Gedeon-“Liederabenden” (oder gar seinem “Weißen Rössl”) habe ich meine Zweifel, ob das tatsächlich “really funny” wird – ich selbst konnte bisher immer nur müde lächeln, wenn ich mal ausnahmsweise nicht eingeschlafen war oder mich über die Unfähigkeit sämtlicher Protagonisten, auch nur einmal einen richtigen Ton zu treffen geärgert habe. Den Titel finde ich aber eigentlich schon mal ganz lustig, und wem sowas gefällt, dem sei es hiermit ans Herz gelegt: Schauspielhaus Dresden, ab 3. Juli 2008. Die vom geschätzten Archivalia-Beiträger WolfThomas fleißig gesammelten Archivstereotypen dürften jedenfalls hier fröhliche Urständ feiern, wenn man der Stückbeschreibung glauben darf.

Die absurde Seitenarchitektur der Theater-Website erlaubt leider keine direkte Verlinkung. Daher hier ein Link auf die Hauptseite: http://www.staatsschauspiel-dresden.de

Bilder und Texte von einer Produktion in Köln 2004 hier:

http://www.dewitz-home.de/inhalt/So_war_s/SW04/SW04-erdbeerfelder/hauptteil_sw04-erdbeerfelder.html

Projekt für Elektronische Akteneinsicht in Rathenow

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/gem-materialien/egovernment.zip

Aus der E-Government-Broschüre:

Die Stadt Rathenow hat im Rahmen des Städtewettbewerbs Media@komm einen Förderpreis für das Projekt „Elektronische Akteneinsicht“ erhalten. Seitdem setzt die Stadt das Projekt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie dem Landesbetrieb für Daten-verarbeitung und Statistik schrittweise um. Ziel des Projektes ist es, den nach dem brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) grundsätz-lich voraussetzungslosen Zugang zu den von der Verwaltung vorgehaltenen Informa-tionen auch elektronisch über das Internet zu ermöglichen. Einerseits wird die Stadt das so genannte City-Informationssystem auf einem Webserver zum Abruf über das Internet bereitstellen. Dort werden Dokumente vorgehalten, zu denen ein vorausset-zungsloser Zugang besteht und die nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften ohne-hin öffentlich gemacht werden können oder müssen, wie z. B. Satzungen, Unterlagen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung usw. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Kommunen. Darüber hinaus wird die Stadt Rathenow aber auch Akten und Dokumente aus dem gewöhnlichen Verwal-tungsvollzug für einen elektronischen Zugang bereitstellen. Zur Umsetzung des Pro-jektes hat die Stadt zunächst ihren Aktenplan sowie das Dokumentenaufkommen a-nalysiert, einen transparenten Aktenplan geschaffen und ein Dokumentenmanage-ment-System (DMS) ausgewählt. Derzeit wird das DMS sowie das elektronische Archivsystem zunächst für einige Ämter implementiert und die Internet-Schnittstelle entwickelt, bevor die elektronische Akte als Voraussetzung für eine elektronische Ak-teneinsicht zunächst in einer Pilotphase eingeführt wird. Will ein Bürger in eine elekt-ronische Akte einsehen, wird er in der Regel zunächst per eMail bei der Stadt anfra-gen. Der zuständige Bearbeiter wird dann zunächst die relevanten Akten bzw. Doku-mente identifizieren. Ist die Akte noch nicht in elektronischer Form vorhanden, ist ad hoc eine Digitalisierung der Dokumente möglich. Der Bearbeiter prüft dann, ob und in welchem Umfang die Dokumente für eine Akteneinsicht zur Verfügung stehen. Be-stehen keine Geheimhaltungsgründe aus öffentlichem oder überwiegenden privatem Interesse nach §§ 4, 5 AIG, so werden die Dokumente ohne weiteres dem Anfragen-den per eMail zur Verfügung gestellt. Ebenso wird verfahren, wenn die nicht ohne weiteres zugänglichen Teile entsprechend § 6 Abs. 2 AIG ausgesondert werden kön-nen. Eine Identifizierung des Anfragenden ist in diesem Falle nicht erforderlich und soll auch nicht erfolgen. Durch Vergabe eines eindeutigen Schlüssels für die Anfrage ist sichergestellt, dass nur der Anfragende die entsprechenden Dokumente erhält. Muss die Akteneinsicht abgelehnt werden oder ist der Inhalt nach §§ 4, 5 AIG geheim zu halten, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht. In diesen Fällen wird eine Identifizierung des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur ver-langt, weil die Ablehnung ein Verwaltungsakt ist und der Antragsteller dagegen Rechtsmittel einlegen kann. Enthalten die Dokumente personenbezogene Daten oder geheim zu haltende unternehmensbezogene Daten und soll die Zustimmung des Be-troffenen eingeholt werden, ist ebenfalls eine Identifizierung des Antragstellers erfor-derlich. Durch ein Serverzertifikat, das durch den Landesbetrieb für Datenverarbei-tung und Statistik bereitgestellt wird, wird sichergestellt, dass die übermittelten Dokumente von der Stadt Rathenow stammen.

Zeitzeugenaussagen: Einwilligungserklärung nötig

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

Brandenburg, Datenschutzbeauftragte, 13. TB 2004/05

“Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.”

Archivrecht und Informationsfreiheit

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.392698.de&template=lda_entschl

Protokoll der 14. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 10./11. Mai 2007 in Kiel

TOP 4 – Archivrecht und Informationsfreiheit
Sachstand

Das ULD berichtet über den Stand der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren:

2004 hat ein erstes Gespräch der Arbeitsgruppe Archive und Recht der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder (ARK) und der AGID über das Verhältnis Archivrecht und Informationsfreiheit stattgefunden. Auch auf anderen Ebenen gab es entsprechende Überlegungen zur Harmonisierung der beiden Gesetzesmaterien bzw. Überlegungen zur Schaffung eines Informationsgesetzbuches (IGB). U.a. hatte der Deutsche Juristentag veranlasst, drei Professoren mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfes zu beauftragten, in dem neben dem allgemeinen Informationszugang und dem Archivrecht z.B. auch das Datenschutz-, Statistik- und Urheberrecht Eingang finden sollte. Am 15.04.2005 hat ein zweites Treffen zum Verhältnis zwischen Archivrecht und Informationsfreiheit zwischen der AGID, der ARK und den an dem IGB-Projekt beteiligten Professoren stattgefunden. Inhalt des Gespräches war ein Entwurf eines Musterarchivgesetzes, der Teil des IGB sein sollte. Am Ende dieses Gespräches blieb der grundsätzliche Dissens bestehen, dass die Archivare die Schutzfristen grundsätzlich befürworten, weil nach ihrem Verstreichen ohne weitere Einschränkungen und Einzelfallabwägung Zugang gewährt werden könne, während die Informationsbeauftragten eher die Schutzfristen ganz aufgeben würden bei Anwendung der Grundsätze der Informationsfreiheitsgesetze. Die AGID hatte in ihrer Sitzung am 14.11.2005 beschlossen, den Fortgang der Harmonisierung des Archivrechts mit dem allgemeinen Informationszugang nicht von sich aus zu betreiben.

Anfang des Jahres 2007 hat Herr Schäfer vom Staatsarchiv Hamburg als Leiter der ARK angeregt, die Gespräche wieder aufzunehmen. Hintergrund sei die aktuelle Informationsgesetzgebung und die zu erwartende Novellierung von Archivgesetzen. Herr Dr. Weichert hat als Vorsitzender der IFK die Wiederaufnahme der Gespräche grundsätzlich begrüßt. Es ist vorgeschlagen worden, dass ein nächstes Gespräch im Herbst stattfinden soll. Dieses sollte zuvor vorbereitet werden, indem zu besprechende Themen ausgetauscht und auf Arbeitsebene vorbereitet werden. Zur Vorbereitung hatte die Mitarbeiterin von Herrn Schäfer, Frau Kotte, bereits drei Fragen übersandt, die in der dortigen Arbeitsgruppe diskutiert worden sind und die Thema des nächsten Gespräches sein sollen:

* Spannungsverhältnis Archivgesetz – Informationsfreiheitsgesetze (Oberthema)
* Publikation archivischer Findmittel im Internet
* Individualrechtliche Begehren auf Vernichtung von Unterlagen

Weitere Vorgehensweise

Zunächst ist festgestellt worden, dass grundsätzliche Probleme in der Praxis eher selten sind. Nordrhein-Westfalen berichtet von einem Konfliktfall. Außerdem weist es darauf hin, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren darauf geachtet werden sollte, dass auch die Kommunalarchive beteiligt werden. Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der Möglichkeit der Rückholung von Akten. Danach kann bei IFG-Anträgen zu archivierten Unterlagen die Ursprungsbehörde die Unterlagen, die noch der Schutzfrist unterfallen, zurückholen und so Informationgszugang nach dem IFG M-V gewähren. Brandenburg weist daraufhin, dass nicht tatsächlich bekannt ist, wie in den Archiven mit der Herausgabe von Unterlagen verfahren wird.

Es wird folgendes Vorgehen vereinbart:

1. Das gemeinsame Gespräch sollte zusammen mit der nächsten IFK im Herbst stattfinden. Einladender zu diesem Gespräch ist dann der Vorsitzende der IFK (Bremen).

2. Zur Vorbereitung dieses Gespräches sollten die Archivare darstellen, wie aus ihrer Sicht eine Harmonisierung des Rechts stattfinden könnte, damit von Seiten der IFK konkrete Vorschläge/Hinweise der Umsetzung gemacht werden können.

3. Es wird vereinbart, dass das ULD zu diesem Zweck an die ARK, bzw. Frau Kotte, herantritt und um Konkretisierung des Gesprächsinhaltes bzw. der Vorstellung der Archivare bittet.

La mémoire du Burkina Faso

http://www.lobservateur.bf/Oarticlearchive.php3?id_article=5236

DG des Archives nationales :« Nous sommes la mémoire du Burkina »
S’il y a un service administratif qui n’est pas bien connu du grand public, c’est le Centre national des archives (CNA). Créé en 1970, le rôle qu’il joue est pourtant important puisqu’il s’adresse aux chercheurs, étudiants et élèves à la recherche de l’information. Pour connaître ses activités principales, nous avons rencontré le directeur général du Centre, le colonel Assane Sawadogo, dont le service a initié des activités de sensibilisation pour une plus large information.

Depuis quand existe le service des archives au Burkina ?

Le Centre national des archives (CNA) ou archives nationales, a été créé par décret no 70-156/pres du 26 septembre 1970. Il est placé sous la tutelle de la présidence du Faso et est dirigé par un directeur général. Le Centre national des archives est situé dans la zone administrative sur le site de l’ancien hôtel des députés à Koulouba. Il est limité au nord par l’avenue Blaise-Compaoré et au sud par l’avenue Maurice-Yaméogo, à l’est par le projet Bagré et à l’ouest par l’Ecole de la croix rouge du Kadiogo.

Que trouve-t-on exactement dans les archives ?

Concrètement, nous avons dans nos magasins, des fonds d’archives émanant de l’administration publique et parapublique. A titre d’exemple, nous avons les fonds émanant des structures telles que la présidence du Faso dont la période couverte va de1944 à 2002, du ministère de l’intérieur et de la sécurité dont la période couverte va de 1918 à 1995, du secrétariat général du gouvernement dont la période couverte va de 1961 à 1995, des fonds de l’AOF (territoire et République de Haute Volta 1927-1977.

D’une manière générale, les fonds d’archives confiées à la garde du CNA sont organisés en séries continues. Aussi, avons-nous les séries suivantes : P : Cette série représente les versements provisoires entrés au CNA et qui sont en attente de traitement ;

V : Cette série recense tous les fonds d’archives textuelles traités et classés. Des répertoires numériques permettent d’accéder aisément à l’information demandée. PER : Sous cette série, sont regroupées les publications périodiques (journaux officiels, journaux d’informations générales, revues spécialisées…) entrant par voie de don, achat ou de versement. 59 titres y sont recensés.

FI : Elle regroupe les documents figurés tels les cartes, les plans, les photographies, les cartes postales, les diapositives, les estampes. C’est une série récente dont le fonds est estimé à une cinquantaine de cartes et plans avec plus de 2000 photographies. La période couverte par ce fonds va de 1940 à nos jours.

Nous avons également le répertoire des archives concernant la Haute-Volta :
– se trouvant dans le fonds de l’AOF aux archives du Sénégal, la période couverte va de 1897 à 1958. Ces documents ont été répertoriés par Jules Nikiéma.
– conservées aux archives de la Côte d’Ivoire. La période couverte va de 1897 à 1958. Ce répertoire a été réalisé par Ibrahim Cissé.
– conservées au Mali : la période couverte va de 1890 à 1958. Ce travail a également été accompli par Ibrahim Cissé.

Les archives sont-elles ouvertes à tout le monde ?

La salle de lecture du CNA est ouverte à toute personne, sur présentation d’une pièce d’identité ou toute autre pièce faisant foi, en cours de validité. Chaque usager doit, lors de sa première visite, remplir un formulaire d’inscription. Il y décline son identité, son adresse, ses coordonnées et précise le domaine ou le sujet sur lequel vont porter ses recherches. Cette formalité doit être renouvelée chaque année, car cela nous permet de faire les statistiques de fréquentation du Centre ainsi que celles sur les domaines de la recherche. Le public est admis dans la salle de lecture dans la limite des places disponibles et la consultation est gratuite. Selon vous, quels sont les documents que les gens consultent régulièrement ?

Les journaux officiels, les rapports des commandants de cercle (au temps de l’AOF), les archives concernant les chefferies traditionnelles.

Les archives sont-elles différentes d’une bibliothèque ?

Oui, les archives en tant « qu’institution » sont différentes d’une bibliothèque nationale. En effet, les archives collectent, traitent et conservent les documents émanant des organismes dont elles sont l’aboutissement institutionnel. Elles peuvent aussi acquérir ou recevoir en don des documents qui complètent leurs collections.

La bibliothèque nationale, quant à elle, est l’institution qui est chargée au niveau d’un pays de collecter, de conserver et préserver la production éditoriale nationale, c’est-à-dire tous les ouvrages et périodiques publiés au Burkina, les ouvrages publiés par des burkinabè à l’étranger et les ouvrages publiés à l’étranger par des non- Burkinabè concernant notre pays. Le principal moyen d’acquisition des ouvrages par la bibliothèque nationale est le dépôt légal.

Quelles sont les techniques d’archivages utilisées par vos services ? Pour l’instant, en attendant d’être informatisé, le Centre national des archives procède au traitement manuel des documents, lequel traitement aboutit à la confection d’outils de recherche ; c’est-à-dire les répertoires et les guides. Néanmoins, seuls les documents d’une certaine série (FI) sont en train d’être numérisés (photographies) ainsi que le journal officiel du temps de l’AOF bien qu’il y ait eu une interruption à un moment donné suite à une panne technique. Les autres techniques d’archivages pour documents d’archives telles que le scannage suivi d’une gravure sur CE, les banques de données sur des serveurs informatiques et la mise sous format WEB des documents ne sont pas encore pratiquées.

Depuis quelques jours, le Centre national des archives organise un séminaire de formation sur l’initiation aux techniques d’archivage des documents administratifs. A quel souci cela répond–il ?

Pour nous, il s’agit de donner des notions élémentaires, des rudiments du métier d’archiviste aux agents de l’administration venus de l’intérieur du pays, des ministères et des institutions. Il s’agira de leur apprendre le traitement d’un document d’archives en observant les différentes étapes : tri, élimination, quotation et rangement. Ces connaissances leur permettront de mieux gérer les archives, ce qui rendra l’administration plus fonctionnelle et fera d’eux des agents aptes et compétents à leur poste de travail.

Entretien réalisé par Justin Daboné

Voir aussi
https://www.google.de/search?num=100&hl=de&q=%22Centre+national+des+archives%22+site%3Abf&btnG=Suche&meta=

Source: http://www.fasobaara.bf/images/ARCHIVES2.jpg

http://www.piaf-archives.org/sections/ver/les_outils1351/reseau/les_fiches_reseaux/centre_national_des

Providing Access to European Television Heritage

http://www.ariadne.ac.uk/issue53/ooman-tzouvaras

“Europe’s audiovisual heritage contains both a record and a representation of the past and as such it demonstrates the development of the ‘audiovisual culture’ we inhabit today. In this article we hope to offer an insight into the development of the Video Active Portal which provides access broadcast heritage material retained by archives across Europe. We will explain how Video Active needed to find solutions for managing intellectual property rights, semantic and linguistic interoperability and the design of a meaningful user experience. We will also mention the use of Semantic Web technology and the Open Archives Initiative Protocol for Metadata Harvesting (OAI-PMH) as main components at the back-end of the Portal.”

Zeitgeschichtsforschung: Nur noch mit Rechtsanwalt

http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/842/139551

Wie ein willfähriges Berliner Gericht die freie Meinungsäußerung mit einstweiligen Verfügungen strangulierte, bis es vom Kammergericht ausgebremst wurde, entnimmt man dem SZ-Artikel

http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/842/139551

“Sven Hüber, Funktionär bei der Gewerkschaft der Polizei und ehemaliger Politoffizier der DDR-Grenztruppen, prozessiert wegen der Preisgabe seiner Vergangenheit in verschiedenen Medien. Autor Roman Grafe, dessen Buch im Zusammenhang mit der Causa nicht mehr verbreitet werden konnte, schildert seine Sicht auf den Fall”.

Taz weiß, wie Archivare Pop-Texte schreiben.

s. http://taz.de/blogs/popblog/2007/11/01/album-des-monats-oktober-platz-1-jens-friebe-das-mit-dem-auto-ist-egal-hauptsache-dir-ist-nichts-passiert
Das Album des Monats Oktober Jens Friebes “Das Mit Dem Auto Ist Egal Hauptsache Dir Ist Nichts Passiert” wird vorgestellt:
” …… Friebe schreibt Zeilen und Worte wie ein Archivar, klaubt sich eine seltsame Metaphorik zusammen und wirkt in seinem Gebaren wie aus einer anderen Zeit.
Da ist kein Zeitgeist, dem er hinterherhechelt, kein kurzweiliger Gag, keine abgedroschene Phrase. Alles auf Friebes Drittwerk strahlt eine Wärme und Schwermut aus, die so gar nicht zum deutschen Popbusiness passen will. ….”

Hamburger Staatsarchiv im Fluglärmstreit

s. http://www.abendblatt.de/daten/2007/11/02/811810.html :
….. Seltsam sei, so der Fachanwalt, dass weder der Flughafen noch die Wirtschaftsbehörde in Hamburg in der Lage seien, die von ihm geforderten Unterlagen zu liefern, die Bestandteil der Betriebsgenehmigung sind. “Das bedeutet, dass die Betriebsgenehmigung von 1967 nicht reproduzierbar ist”, wundert sich Mecklenburg. Nun werde angeblich im Staatsarchiv danach gesucht. Kaum zu glauben für den Juristen: Für jede Baugenehmigung gebe es eine vollständige Akte in der zuständigen Behörde. “Ein Verkehrsflughafen ist aber kein kleines Häuschen. ….”

Brahms-Archiv in Lübeck

Der Welt-Newsticker wies am 01.11.2007 darauf hin, dass in Lübeck Musiker und Musikwissenschaftler ab dem 02.11. im Lübecker Brahms-Institut in einem «digitalen Notenschrank» stöbern können. ……. “Dadurch werde das Brahms- Institut noch stärker als bisher als zentrales Archiv für Brahms- Bestände in Deutschland wahrgenommen, hieß es weiter.

s. http://www.brahms-institut.de/web/digibest.html

US: Museum of Natural History supports Open Access

OA to 126 years of research from the American Museum of Natural History
By Peter Suber
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/11/oa-to-126-years-of-research-from.html

The American Museum of Natural History is now providing OA to the full back runs of all four of its journal and book series:

American Museum Novitates (from 1921)
Anthropological Papers of the American Museum of Natural History (from 1907)
Bulletin of the American Museum of Natural History (from 1881)
Memoirs of the American Museum of Natural History (1893 – 1930)
(Thanks to http://antropologi.info.)

Comment. AMNH launched its institutional repository in January 2006 and has been very busy filling it up ever since.

http://digitallibrary.amnh.org/dspace

Some museums are progressive in allowing free scholarly use of their images (e.g. Metropolitan Museum of Art, Victoria and Albert Museum), but I don’t know of another museum with its own OA repository, let alone the AMNH’s commitment to filling it. Kudos to all involved.

Derivative use of Open Access works

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/11/whether-or-not-to-allow-derivative.html

I disagree with Peter Suber and agree with PLoS and its position:

The Creative Commons web site explains the meaning of “no derivative works” as follows: “You may not alter, transform, or build upon this work”. This is not open access.

Its a clear misinterpretation of Budapest when Subers cites the definition as argument that derivative use isn’t allowed:

The only constraint on reproduction and distribution, and the only role for copyright in this domain, should be to give authors control over the integrity of their work and the right to be properly acknowledged and cited.

To control the integrity is a moral right and has nothing to do with a license formula. It’s the same as the “responsible use of the published work” in the Berlin declaration which allows explicitely derivative works.

Harnad is denying the need of re-use. Suber has often argued for the reduction of PERMISSION BARRIERS and his personal position to prefer a CC-BY use is honest but his opinion that CC-ND is compatible with BBB and also OA is absolutely disappointing. And it’s false too.

See also:
http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=761

US: State Property of Public Records

An auction took place in South Carolina at the end of September that highlights two issues in the world of book and manuscript collecting, one legal, one financial. The items in question were a group of Civil War letters, including three from Robert E. Lee. […]

In recent years, many states have aggressively pursued their claims to documents long ago purloined from their archives, even though the current owners were far removed from any such taking. A few years ago, the State of North Carolina was able to secure the return of its copy of the Declaration of Independence, confiscated by a returning Ohio soldier at the end of the Civil War. There is no statute of limitations on these claims. However, the claims have now been extended, and in some states such as Texas recognized by statute, to items that disappeared years ago under unknown circumstances. They were not necessarily stolen. The documents may have been thrown away, sold, given away…who knows? If a state can claim it is/was a state document, it may have a case. Such was the belief of South Carolina, which sued Willcox for the papers. They obtained a restraining order the day before the original sale was to take place.

Willcox, who had invested money in appraisals, promptly filed bankruptcy, which allowed him to contest ownership of the papers in the Federal Bankruptcy Court. He lost there, but won on appeal to the Federal District Court. The State responded by appealing that decision, arguing in September of 2006 before the Federal Appeals Court. There, South Carolina lost again. The Appeals Court ruled in a case such as this, without a clear chain of title, eyewitnesses, and the like, it is necessary to look to the “common law,” where, the Court noted, “possession is nine-tenths of the law.” That put the burden on the State to prove it owned the documents, either through some evidence of title or recent possession. It could show neither.

Read more at:
http://www.americanaexchange.com/NewAE/aemonthly/article.asp?f=1&id=558&page=1&start=