http://blog.pecia.fr/post/2007/11/23/Sothebys%3A-vente-du-4-decembre-2007
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/4437962
Der Buchhistoriker kann nicht ohne Empörung lesen, was die Badische Landesbibliothek nach 1945 ihren historischen Bucheinbänden (insbesondere des Klosters Reichenau) angetan hat. Für diese Vernichtung historischer Quellen gibt es nicht die geringste Entschuldigung.
“Noch 1990 mußte der Einbandhistoriker Janos A. Szirmai den vollständigen Verlust karolingischer Einbände der Reichenau durch Restaurierungen an der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zwischen 1967 und 1981 beklagen, bei denen unverständlicherweise keinerlei Dokumentation stattgefunden hatte. Diese Unterlassung, ja diese radikale Restaurierung überhaupt erstaunt um so mehr, als gerade diese einzigartigen Bucheinbände bereits 1938/1939 Gegenstand einer der ersten wissenschaftlichen Untersuchungen zur mittelalterlichen Einbandtechnik waren”
http://www.uni-muenster.de/Forum-Bestandserhaltung/kons-restaurierung/dok-schaefer.html
Englischer Beitrag:
http://archiv.twoday.net/stories/4485260
http://palimpsest.stanford.edu/byform/mailing-lists/cdl/2006/0666.html
Und ergänzend sollte man auch das lesen:
Stop Destroying Ancient Bindings
by J. A. Szirmai
Beelaertslaan 16, 6861 AV Oosterbeek, Netherlands
Reprinted with permission from Gazette du Livre Médievale, No. 13, Fall 1988, pp. 7-9 (editorial offices at CNRS-CEMAT, 156, avenue Parmentier, F-75010 Paris, France).
It was 50 years ago that the first detailed observations on technical aspects of the bindings of Carolingian manuscripts from the Reichenau monastery were made. Gerhard Kattermann of the Badische Landesbibliothek Karlsruhe, where the manuscripts are kept, showed his findings to a young local bookbinder, Adolf Heinz, who carefully studied the bindings and provided a technical description (Archiv f. Buchbinderei, 1938, p. 33-38). Kattermann’s report (ibid., 1939, p. 17-20, 31-32) proved that not all of the Reichenau manuscripts had been newly bound in the course of the extensive rebinding operation in 1457 by the monks Pfuser and Plant. Out of the 163 manuscripts 21 kept their original binding which lasted for another 500 years, even if showing some signs of wear and tear (the latter facilitating the observations of the internal structure otherwise hidden). The studies of Heinz and Kattermann deserve credit for drawing attention for the first time to the technique of the simple, undecorated Carolingian binding, and thus arousing the interest of other investigators, like, among others, Van Regemorter, Pollard and Vezin.
The studies of Heinz and Kattermann did not entirely exhaust the subject, as often happens with the works of pioneers. The technical description of Heinz was based on the study of two bindings only (Aug. cxi and ccxxxiii), whereas Kattermann’ s article contains several intriguing photographs without giving full explanation of all details. Intriguing, because they seem to have bearing on the earliest use of sewing support and its relation to the ancient kettle-stitch sewing. The desire to clarify some of these issues prompted a visit to the Badische Landesbibliothek Karlsruhe, in July 1988, with the aim of reinvestigating the material of Heinz and Kattermann, supposedly still available.
Disappointment is a feeble expression to qualify the confrontation: out of the 21 bindings listed by Kattermann, only two (Aug. clxxi and clxxxvii) are still in their pristine original state. The others have been more or less crudely “restored” between 1967 and 1978, two of then even completely rebound (in one case the cover has been saved and is kept separately; the cover of the other one has disappeared)–all this without any detailed record. Among the irreplaceable losses are two bindings studied by Heinz (Aug. cxi: rebound, cover lost; ccxxxii: thoroughly restored). They share the fate of a few hundred original bindings of manuscripts and incunabula of the Badische Landesbibliothek, the only possessions of that Library that escaped destruction by the 1942 fire, and it is tragic that they have been more or less destroyed after that disaster, but now purposely, by misguided hands. Nevermore will we have the chance to verify, for example, the course of sewing thread or details of the attachment of the boards of the Reichenau bindings, to determine the nature of the sewing thread or the variations in the construction of the tab-headband: the evidence is lost forever. It is like suddenly standing over the tomb of a dear friend, whom one was hoping to reach still alive.
Read the rest of the article:
http://palimpsest.stanford.edu/byorg/abbey/an/an13/an13-5/an13-513.html
Der Leiter des Stuttgarter Landeskirchlichen Archivs, Hermann Ehmer, der im Februar 2008 in Ruhestand gehen wird, wurde zum Honrarprofessor an der Universität Tübingen ernannt. Der 20. Band der Quellen und Forschungen zur württembergischen Kirchengeschichte wird ihm als Festschrift gewidmet sein.
Glückwunsch!
Unter diesem Titel berichtet die Schwäbische Heimat 2007 S. 466f. über zweifelhafte Geschäfte. Der Artikel ist im Kern bei der Netzeitung vom 29. August nachlesbar:
http://www.netzeitung.de/internet/723154.html
“Auf den Seiten des Internet- Auktionshauses Ebay werden ständig Funde aus Raubgrabungen in Südosteuropa angeboten. Ebay verstößt damit gegen das Unesco-Abkommen zum Schutz von Kulturgut und seine eigene Richtlinie, nach der archäologische Funde nicht ohne den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs angeboten werden dürfen.”
“Literatur – das ist Arbeit in Archiven, in den Archiven des Menschheitsgedächtnisses. Manchmal gelingt diese Arbeit, manchmal nicht. Und es gibt viele dieser Archiv-Arbeiter. Jedes Jahr aufs Neue erscheinen Bücher ohne Ende. Sie alle wandern irgendwann in Archive oder sind selbst Archive. Was davon bleibt? …”
Quelle: http://www.suedwest-aktiv.de/landundwelt/aktuelles_aus_den_regionen/3247006/artikel.php?SWAID=2799eb2d030030e50b58a4127c5c90df
” …. Das Ganze ist aber kein Archiv, wo Dinge vergraben werden, im Gegenteil: Die Stiftung DKL ist eine Informationsquelle, eine Anlaufstelle für interessierte Personen, die sich über Künstlerlnnen oder Galerien etc. informieren möchten. Durch eine Bündelung der Informationen in der Stiftung DKL soll eine Verbesserung des Zugangs zum Material erreicht werden.
Der Archivbestand ist gegliedert in die Bereiche: Künstler, Vereine und Organisationen, Galerien, Projekte, Gemeinden, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum, Fotografie, Film, Video. Unterstützt wurde die Stiftung und wird es teilweise noch unter anderen vom Historischen Verein, vom Kulturbeirat und vom Landesarchiv, ferner vom Schweizerischen Institut für Kunstwissenschaften (SIKART Lexikon und Datenbank), vom Berufsverband Bildende Künstler/innen in Liechtenstein und vom Verein Kunst.Vorarlberg. ….”
Die Vorstellung des Projekts erfolgte durch einen Bibliothekaren.
Quelle: http://www.vaterland.li/page/lv/artikel_detail.cfm?id=27134
http://dioscuri.sourceforge.net
“Dioscuri is an x86 computer hardware emulator written in Java. It is designed by the digital preservation community to ensure documents and programs from the past can still be accessed in the future.”
Millions of historical documents seized by US occupation forces from Iraqi archives remain held in the United States by the CIA and the Pentagon and must, under international law, be returned to Iraq, Dr. Saad Eskander, the director of the Iraqi National Library and Archive in Baghdad, told an audience at Columbia University in New York City on November 12.
Read more at
http://www.indybay.org/newsitems/2007/11/18/18462009.php
Zu: http://archiv.twoday.net/stories/4477648
In der SHARP-List wurde das niederländische Interview mit Hans Jansen (KB Den Haag) mitgeteilt. Auszüge:
En daarom heeft hij een revolutionair plan bedacht. De boeken moeten
vernietigd worden, dat is de enige manier om ze te redden. „Ik zie maar
één oplossing: snijd de rug van de boeken af en haal ze als een
stapeltje papier door de scanner. Het boek ben je dan kwijt, maar je
hebt het wel gedigitaliseerd voor minder dan een tientje.”
Nee, niet alle boeken, zegt hij. „Laten we de titels nemen die tussen
1800 en 1950 in Nederland zijn verschenen. Fictie en non-fictie. Dat
zijn er 4 à 500.000. Die staan allemaal in de KB en de
universiteitsbibliotheken. Er is een grote overlap: dezelfde titels
staan in meer bibliotheken. Dat kun je inventariseren, en dan besluiten
om van elke titel die tweemaal of meer voorkomt een exemplaar te
versnijden. Een grote bibliotheek offert dan bijvoorbeeld 200.000
banden, een kleinere 100.000.”
Als je dat voor elkaar hebt, kan het heel snel gaan. „Een scanner met
een sheetfeeder kan een paar duizend losgesneden pagina’s per uur
scannen.” Daarna is het, net als bij de andere scanmethoden, een kwestie
van veel computers inzetten voor de nabewerking. Er moet van het beeld
een tekstbestand worden gemaakt. „De programma’s voor optical character
recognition die je daarvoor nodig hebt zijn al heel goed.”
Een mooi plan. Of een staaltje van onomkeerbare cultuurvernietiging?
Ach, zegt Jansen, „een boek is ook maar een informatiedrager. Het gaat
toch om de inhoud? En van elk boek kun je altijd nog een origineel
inzien in ten minste één Nederlandse bibliotheek.
In de wereld van de universiteitsbibliotheken moeten ze even aan het
idee wennen. Maar daarna zijn de reacties toch al gauw positief. Maria
Heijne, bibliothecaris van de TU Delft en voorzitter van de Samenwerking
Universiteitsbibliotheken en de KB, vindt het versnijden „een inventief
en creatief plan”.
Dazu ist zu sagen: Die Planungen bedeuten einen unnötigen Vandalismus: Moderne Scanroboter arbeiten nicht wesentlich langsamer als Einzugsscanner und schonen dabei das Buch. Zerschnittene (und anschließend entsorgte) Bücher sind für immer als Zeugnisse der materiellen Kultur vernichtet. Einbände, Randbemerkungen und andere exemplarspezifische Details sind dann perdu. Wieso sollten diese Details nicht auch für die Geschichte des 19. Jahrhunderts Quellenwert haben? Womöglich könnte man bald über die Provenienz von Büchern mit naturwissenschaftlichen Methoden etwas sagen – wenn die Originale erhalten blieben.
Eine “krankzinnige idee” nennt das zu Recht
http://volkskrantblog.nl/bericht/168443
Bei den Bibliothekaren in den Niederlanden hält sich die Empörung in Grenzen, die finden den Plan offenbar vernünftig. Es wurde so gut wie nicht über die Meldung diskutiert:
https://listserv.surfnet.nl/scripts/wa.cgi?A1=ind0711&L=nedbib-l
Nachtrag: Reaktionen werden resümiert in:
http://www.huygensinstituut.knaw.nl/weblog/index.php?title=meer_over_het_verknippen_van_boeken&more=1&c=1&tb=1&pb=1
“Die Premium-Ausgabe der deutschsprachigen Wikipedia enthält auf einer DVD-ROM die vollständige Wikipedia 2007/2008 in der webbasierten Zeno-Reader-Software. Auf drei weiteren DVD-ROMs haben Sie die Möglichkeit, alle vorhandenen Bilder in Hochauflösung zu betrachten, zu exportieren und weiter zu bearbeiten. Zusätzlich beinhaltet das Premium-Paket eine Bonus-CD-ROM mit Meyers Großem Konversationslexikon in der 6. Auflage 1905–1909 in der bewährten Software der Digitalen Bibliothek.” Diese Ausgabe kostet 25 Euro
http://www.digitale-bibliothek.de/scripts/ts.dll?mp=/art/1269
Dagegen ist die Kompaktversion (1 DVD, Bilder in Thumbnailgröße) für kostengünstige 9,90 zu haben.
Online steht die Wikipedia-Offline-Version sowohl zum Download in der Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:DVD
als auch auf http://zeno.org zur Verfügung:
http://www.zeno.org/Wikipedia
http://Zeno.org bietet Verknüpfungen im rechten Frame zu anderen Lexika seines Angebots.
Mir stand die Premium-Version zur Besprechung zur Verfügung. Ich habe darauf verzichtet, die drei zusätzlichen Bilder-DVDs (24 GB) zu installieren. “Meyers” ist eine DVD auf der Grundlage der bekannten Digibib-Software von Directmedia. Erst nach Registrierung (DigibibPlus) kann der Band auf die Festplatte kopiert werden.
Die Wikipedia-DVDs sprengen aufgrund ihrer Größe die Möglichkeiten der Digibib-Software. Sie werden daher mit dem ZenoReader ausgeliefert, einer proprietären Software, die für nicht-kommerzielle Zwecke weitergegeben werden kann. Für Mac- und Linux-User gibt es den freien Tnt-Reader auf der DVD.
Installation und Benutzung vom DVD-Laufwerk aus liefen an einem normalen PC jüngeren Datums reibungslos. Man muss lediglich ZenoReader.exe auf der DVD mit Doppelklick starten. Dann öffnet sich eine Oberfläche, mit der man den Server startet und anschließend den Webbrowser. Die Bedienungsoberfläche entspricht dann nicht der bekannten Oberfläche der Digibib sondern der von http://zeno.org.
Wesentlich weniger erfreulich lief der Versuch ab, die DVD auf einem etwas älteren Notebook zu nutzen. Da ich manchmal (!) nicht online sein kann, habe ich für rasches Nachschlagen eine ältere Wikipedia-Version im Rahmen der Digitalen Bibliothek installiert. Da diese längst nicht mehr aktuell ist, wollte ich nun die neue DVD in möglichst knapper Form installieren.
Eine komfortable Festplatteninstallation bietet die Premium-Edition nur an, wenn man die Bild-DVDs installiert. Ansonsten gibt es auf dem beigelegten Einführungsblatt keine Informationen, wie man die Daten auf die Festplatte bringt. Unverzichtbar sind zenoreader.exe (1,7 MB) und wikipedia.zeno (2,97 GB). Diese kopiert man manuell in ein Verzeichnis auf der Festplatte und erstellt ggf. eine Verknüpfung zu zenoreader.exe für den Desktop. Damit hat man aber nur einen Zugriff über die Portale, daher sollte man auf jeden Fall auch wikipedia.index.zeno (1,2 GB) für die Volltextsuche kopieren. Wer auf die Bilder-Thumbnails verzichten kann, kann sich wikipedia.images.zeno sparen.
Da auf meinem Notebook die Standard-Browser-Einstellung wohl fehlte, hat es einige Zeit gedauert, bis ich herausfand, wie ich den Standardbrowser einstelle. Der Server startete dann zwar, aber kein Browser. Zunächst gelang mir das für den IE, aber da ist eine ungünstige Schrifteinstellung vorgegeben, die ich bislang nicht rückgängig machen konnte. Dann konnte ich die Wikipedia offline auch mit FF nutzen.
Es dürfte ein Leichtes sein, bei der nächsten Ausgabe dafür zu sorgen, dass auch eine komfortable Teilinstallation möglich ist. Auch die Zugrundelegung des Standardbrowsers wäre zugunsten einer freien Auswahl an installierten Browsern zu überdenken.
Nun zum Inhalt.
Ein Vorteil der DVD sind die ausgeweiteten Suchmöglichkeiten. UND ist standardmäßig voreingestellt, es gibt eine Phrasensuche mit Anführungszeichen und eine Trunkierung mit * (nebst anderen Trunkierungsmöglichkeiten).
Die Kategorien werden anders als in der Online-Wikipedia am linken Rand angezeigt und als weitere Suchfilter angeboten. Sucht man etwa nach archiv, erhält man einschlägige Kategorien auf der linken Seite angeboten. Wählt man die Kategorie W:dokumentation, findet man beispielsweise Sudhoffs Archivs, das aber keineswegs zu dieser Kategorie gehört. Wie diese Zuordnung zustandekommt, kann ich nicht sagen. Ausgereift ist diese Suche also nicht.
Es kann auch in Kategorien gesucht werden. Leider gibt es diese Möglichkeit nicht in der erweiterten Suche. Entweder man findet ein passendes Stichwort zur Kategorie und wählt dann links die Kategorie, was zur Folge hat, dass “Nur in W:…” als Option unter dem Suchfeld angeboten wird, oder man manipuliert die URL entsprechend:
localhost:8080/Wikipedia/0/Suche?q=abbo&k=W%3AAbt
(Suche nach Abbo in der Kategorie Abt)
Anständige Hilfetexte zu den Suchemöglichkeiten existieren anders als bei der Digibib nicht, hier muss man online auf http://zeno.org oder in den FAQ http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:DVD#FAQ nachschauen.
Mit ungeheurem Aufwand wurden von den Wikipedianern für die Directmedia-Offlineprodukte Personendaten in die Wikipedia-Artikel eingebracht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Personendaten
Ob man diese Personendaten für die Suche auf http://zeno.org oder in der DVD verwenden kann, erfährt man leider nicht.
Wenn man mit einer reinen Volltextsuche nicht zufrieden ist (die auf der DVD unbestritten besser ausführbar ist als in der Online-Wikipedia), kann man entweder herumprobieren, auf Hilfe auf http://zeno.org hoffen oder auf die nächste DVD-Ausgabe warten.
Fazit:
Ob es Anwender gibt, die offline 3 Bild-DVDs benötigen, steht dahin. Da die 6. Meyers-Auflage, die bei der Premium-Ausgabe als Bonus dabei ist, mit 19,90 Euro angekündigt ist, könnte aber auch das ein Anreiz sein, die 25 Euro zu investieren.
Wer auf Bilder in voller Qualität und den Meyers-Bonus verzichten kann, ist mit der Kompaktausgabe bestens bedient. Trotz der hier geäußerten Kritik ist die Wikipedia-DVD ein gutes und kostengünstiges Recherchehilfsmittel für Offline-Nutzungen und insbesondere für unterwegs auf dem Notebook.
Wer unbedingt eine zweite Quelle braucht, kann sich ja für knapp 40 Euro den Brockhaus multimedial 2008 – DVD (WIN) zusätzlich anschaffen.
Klaus Graf: Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 530-523 – Themenheft Open Access, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4477176
Darf ein Wissenschaftsautor seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung des Verlags im Internet wiederveröffentlichen? Mit dieser Frage befasste sich der Artikel “Urheberrecht für Autoren. Eigene Arbeiten im Netz” (in: Kunstchronik 2002, S. 480-482). Was hat sich seither getan?
Die “Open Access”-Bewegung, die für freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Beiträge im Internet eintritt, hat eine erstaunliche Dynamik entfaltet und weiß die wichtigsten Organisationen der Forschungsförderung in vielen Industrieländern hinter sich. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt Open Access nachdrücklich. Unter http://www.open-access.net sind die wichtigsten einführenden Informationen auf Deutsch verfügbar.
Als Lobby für die Interessen von Bildung und Wissenschaft etablierte sich das “Urheberrechtsbündnis” ( http://www.urheberrechtsbuendnis.de ). Im Vorfeld der erneuten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (“Zweiter Korb”) hat das Bündnis vergeblich versucht, ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen. Was der Bundestag im Sommer 2007 beschlossen hat, ist aber in Wahrheit ein “wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht”. Bei der Dokumentlieferung durch Bibliotheken wird die Forschung in das Postkutschenzeitalter zurückkatapultiert. Es dürfen künftig Aufsätze nur dann elektronisch versandt werden (und zwar nicht etwa als Text, sondern nur als Grafikdatei), wenn kein angemessenes Pay-per-View-Angebot des Verlags besteht. Definiert man angemessen als branchenüblich, so kann es durchaus sein, dass ein Aufsatz von der Länge dieses Beitrags 20 oder 30 Euro kostet. Nur die Lieferung per Post oder Fax bleibt in jedem Fall zulässig. Auch die andere vorgesehene Regelung ist kaum im Interesse der Forschung: Bibliotheken dürfen Werke an speziellen Leseplätzen elektronisch zugänglich machen, aber gleichzeitig dürfen nur so viele Nutzer zugreifen, wie die Bibliothek gedruckte Exemplare erworben hat. Eine campusweite Nutzung ist ohne zusätzliche vertragliche Regelung nicht möglich – eine absurde künstliche Verknappung der digitalen Möglichkeiten.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft und die Möglichkeit von Autoren, ihre Arbeiten online kostenfrei im Netz zugänglich zu machen, haben die Regelungen über die “unbekannten Nutzungsarten”. Noch ist das nicht Gesetz, aber es spricht wenig dafür, dass nachdem der Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren im September 2007 nicht angehalten hat, die vom Bundestag beschlossene Novelle zum 1. Januar in Kraft treten wird. [Nachtrag: Das ist in der Tat der Fall.]
Wer vor zwanzig Jahren einen Verlagsvertrag über ein Buch abgeschlossen hat, konnte damals noch nicht voraussehen, dass es das Internet geben würde. Für die Zeit vor 1995 geht man also davon aus, dass die Online-Nutzung eine “unbekannte Nutzungsart” darstellte mit der Konsequenz, dass die Online-Rechte nicht wirksam dem Verlag eingeräumt werden konnten. Nun soll Absatz 4 des § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wegfallen. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte erhält künftig automatisch die Online-Rechte für die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem Bekanntwerden des Internet (ca. 1995) erschienenen Werke, es sei denn, der Autor widerspricht ausdrücklich gegenüber dem Verlag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft befürchtet nicht ohne Grund, dass Open Access von der geplanten Regelung behindert würde. In einer Unterrichtung der Universität Gießen heißt es: „Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet
gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen. Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php ).”
Wissenschaftsautoren können bereits jetzt aktiv werden und mit dem Musterbrief sich das Recht sichern, auch weiterhin die Entscheidung über eine Open-Access-Veröffentlichung in der Hand zu haben.
Vieles spricht dafür, dass der Bibliotheksjurist Eric Steinhauer mit seiner Mahnung zur Gelassenheit richtig liegt. Immerhin wurden in der juristischen Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Widerspruchslösung geäußert, und Gerichte entscheiden nach wie vor nach der “Zweckübertragungslehre” (in dubio pro auctore), die davon ausgeht, dass einem Verwerter immer nur so viel an Rechten übertragen wird, wie für das konkrete Projekt benötigt wird. Sicherheitshalber sollte aber trotzdem der Widerspruch eingelegt werden.
Steinhauer riet, dass Bibliotheken das schmale Zeitfenster bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes nutzen sollten, sich Online-Rechte als
einfache Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Der Anfall der Rechte an die Verlage soll nach der geplanten Regelung nämlich dann entfallen, wenn die Rechte zuvor einem Dritten eingeräumt wurden. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass dieser elegante Weg mehr als einzelne Publikationen in die Hochschulschriftenserver spülen wird.
Vor allem betroffen sind Monographien vor 1995, denn bei Zeitschriftenaufsätzen (und Buchbeiträgen ohne Vergütung) gibt es ja die Sonderregelung des § 38 UrhG, wonach im Zweifel – also wenn keine besondere Absprache etwa in Form eines
Verlagsvertrags existiert – die ausschließlichen Rechte des Verlegers nach einem Jahr enden. Da bei der Novellierung 2003 der § 38 UrhG nicht verändert wurde, gilt die Jahresfrist nicht für Online-Veröffentlichungen, da der Verleger nur für Vervielfältigung und Verbreitung die ausschließlichen Rechte erwirbt. Die Online-Nutzung ist aber “öffentliche Zugänglichmachung”, die zur “öffentlichen Wiedergabe” zählt.
Parallel zum Aufschwung der Open-Access-Bewegung entwickelte sich eine inzwischen gesellschaftlich recht starke Bewegung für freie Inhalte. Urheber können mittels einer “Creative Commons”-Lizenz, die es auch auf Deutsch gibt, auf bestimmte Rechte zugunsten der Allgemeinheit verzichten. Im wissenschaftlichen Bereich propagieren namhafte Open-Access-Zeitschriften die Creative-Commons-Lizenz “Attribution” (CC-BY), die eine beliebige Nutzung (auch zu kommerziellen Zwecken, auch zum Zwecke der Bearbeitung z.B. Übersetzung) ermöglicht, wenn nur der Name des Urhebers genannt wird. Die Nutzung ist nicht auf das Internet beschränkt, daher gilt im Zweifel die Jahresfrist des § 38 UrhG. Will ein Wissenschaftsautor einen Aufsatz unter einer CC-Lizenz auf dem Hochschulschriftenserver unterbringen, muss er ein Jahr warten (vorausgesetzt, es existiert keine abweichende vertragliche Regelung).
Generell empfehlen die Förderorganisationen der Wissenschaft, die Open Access unterstützen, Verlagsverträge nur mit einem Zusatz zu unterschreiben, der es dem Autor ermöglicht, den Beitrag in einem “Open-Access-Repositorium” (z.B. auf dem Volltextserver ART-Dok der Virtuellen Fachbibliothek
Kunstgeschichte http://www.arthistoricum.net ) kostenfrei allgemein im Internet zugänglich zu machen.
Bei Veröffentlichungen vor 1995 kann der Autor bereits jetzt ohne Zustimmung des Verlags das Buch oder den Artikel online zugänglich machen (es sei denn, der Verlag hat sich nach 1995 die Rechte nachträglich durch ausdrückliche Vereinbarung gesichert). Der Autor sollte – mindestens hinsichtlich der Buchveröffentlichungen – dem jeweiligen Verlag den genannten Musterbrief, am besten als Einschreiben, zusenden. Bei Publikationen nach 1995 kommt es darauf an, ob der Verlag tatsächlich über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, das den Autor an einer eigenen Open-Access-Publikation hindert. Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Üblicherweise werden bei Zeitschriftenartikeln oder Festschriftenbeiträgen in den Geisteswissenschaften keine Verlagsverträge geschlossen. Es ist empfehlenswert, den Verlag von der Online-Publikation zu unterrichten. Wenig ratsam ist es dagegen, förmlich um eine Genehmigung für Rechte zu bitten, die gar nicht dem Verlag zustehen. Da es hinreichend empirische Belege gibt, dass eine Online-Veröffentlichung den Verkauf ankurbelt und nicht schwächt, sollte Open Access eigentlich auch im Eigeninteresse der Verlage sein.
Wissenschaftsautoren haben beim Urheberrechtspoker bessere Karten als sie gemeinhin denken. Digitalisieren Verlage, ohne die Urheber zu fragen, so dürfen sie das nur, wenn sie über die Online-Rechte verfügen. Dies gilt auch, wenn ein älteres Buch in “eingeschränkter Vorschau” bei der Google Buchsuche
von Seiten des Verlags zugänglich gemacht wird. Im Rahmen des von einem Verein von Bibliotheken betriebenen kostenpflichtigen Angebots http://www.digizeitschriften.de, dem Versuch eines deutschen “JSTOR”, werden in Zukunft auch die Jahrgänge der Kunstchronik für zahlende Institutionen zugänglich sein. Wer einen Aufsatz von sich dort entdeckt, kann DigiZeitschriften ohne weiteres auffordern, ihn in die frei zugängliche Sektion zu verschieben. Aufgrund der dargestellten juristischen Problematik ist fest damit zu rechnen, dass DigiZeitschriften diesen Wunsch erfüllt (alle in DigiZeitschriften enthaltenen Artikel des Verfassers sind bereits “Open Access”).
Informationen im Internet: Klaus Graf, Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft, H-SOZ-U-KULT
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen
[Nachträge gegenüber der Druckfassung]
Gesetzeswortlaut ab 1.1.2008:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf
Urheberrecht für Autoren (2002, aktualisiert 2004):
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Zur Möglichkeit, vor dem 1.1.2008 Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen siehe die aktuelle Berichterstattung unter
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access
Zu den Rechtsfragen rund um Open Access zusammenfassend:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen
Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176 ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.
„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]
Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.
Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig – nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren – und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]
Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.
Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.
Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.
Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.
Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].
Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065 ).
Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.
Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.
[Nachweise – nicht in der Druckfassung:]
[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405
[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht
[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital
[4] BT-DS IV/270 Text
[5] Mazzone, Jason, “Copyfraud” . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578
[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna
[9] Kurzreferat “Open Access und die Archive” (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317
[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net
http://archiv.twoday.net/stories/2967274
[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513
[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568
https://listserv.indiana.edu/cgi-bin/wa-iub.exe?A2=ind0711&L=SHARP-L&T=0&O=D&P=7475
One of the directors of the Royal Library, The Hague – Netherlands, Hans Jansen by name so that posterity may know him, has made known in an interview that the Royal Library – that is our National Library – is planning to scan about 150.000 – 200.000 books en have them OCR’d in the process.
A great project but in this case with a snag that in my modest opinion will put Jansens name on a par with other great destroyers like the infamous sultan who burned the Alexandrian Library to warm his baths. To scan this books on the cheap they will be cut up so that the leaves may be dropped into a sheet-feeding scanner.
Of course: “the copies to be sacrified will be selected carefully” – something mentioned in the aftermath of a little outcry by scholars and the public and in fact I do not believe that people with the outlook of a mid-fifthies Kolchosfarmer will endorse any carefull selection, but apart from that:
What I would like to know from the Sharp-scholars: how do the books look that have been scanned by Google? Have they been cut up too? Or do they use a non-destructive process?
I have taken a good look at the robots that are used in Germany to process the 16th century books. Is this an expensive way of working?
I believe that there must be methods to scan and OCR on the cheap (we are not talking about the results here since most times you get what you pay for) that are non destructive and any information on them would be more than welcome. Off or onlist.
An interesting onlist discussion would be: how do bookhistorians and librarians feel about this kind of actions of National Libraries?
Paul Dijstelberge
Die englische Version folgt unter dem deutschen Text.
The English version is below the German text.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu Beginn des Jahres 2008 tritt ein neues Urheberrecht in Kraft, unter anderem mit Änderungen der Nutzungsrechte für ältere wissenschaftliche Publikationen (Erscheinungsjahr 1966-1995). Damit Ihr Nutzungsrecht zur Online-Publikation älterer Werke nicht automatisch an die Verlage fällt und damit dauerhaft verloren ist (falls Sie nicht noch extra bei jedem einzelnen Verlag widersprechen), bitte ich Sie um die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts für die Online-Publikation ihrer zwischen 1966 und 1995 veröffentlichten Werke an [Ihre Institution].
Hintergrund und Mustertext:
Nach der bisherigen Rechtslage sind Sie im Besitz der Digitalisierungsrechte aller Ihrer vor 1995 erschienenen Werke, auch wenn Sie damals ihrem Verlag sämtliche Nutzungsrechte übertragen haben. Mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes, die am 1.1.2008 in Kraft tritt, wird sich das ändern (§ 137 l Abs. 1 UrhG). In Fällen, in denen ursprünglich alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden (und das ist der Regelfall!), gehen dann von Gesetzes wegen auch alle Nutzungsrechte für Online-Publikationen auf den Verlag über, wenn Sie nicht bis spätestens zum Ende 2008 bei jedem Verlag widersprechen. Der Verlag hat dann höchstwahrscheinlich sogar die alleinigen, also exklusiven Nutzungsrechte und kann die digitalisierten Publikationen kostenpflichtig im Internet anbieten.
Alternativ und für Sie wesentlich einfacher kann dieser gesetzliche Rechtsübergang auf die Verlage verhindert werden, indem diese Nutzungsrechte auf Dritte, z.B. [Ihre Institution], übertragen werden, bevor das neue Urheberrecht in Kraft tritt, also bis spätestens zum 31.12.2007. Dafür reicht die Einräumung eines einfachen, dh. nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts für die digitale Verwertung an Ihren vor 1995 erschienen Publikationen aus. Sie selbst und [Ihre Institution] haben damit dauerhaft das Recht und die Möglichkeit, auch ihre älteren Werke online im Volltext zu publizieren. Natürlich besteht auch für den Verlag dann die Möglichkeit, das Werk online zu publizieren, was im Sinne der Weiterverbreitung Ihrer Forschungsergebnisse nur begrüßenswert ist. Verhindert wird mit Ihrer Rechteeinräumung an [Ihre Institution] jedoch, dass NUR der Verlag online publizieren darf (und der Online-Zugriff zukünftig höchstwahrscheinlich nur gegen Bezahlung möglich ist).
Bitte senden Sie die folgende Mitteilung formlos an: [Email Adresse]
“Hiermit übertrage ich [Ihre Institution] ein einfaches Nutzungsrecht aller meiner in der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1994 erschienenen Fachpublikationen zur Nutzung auf dem Publikationsserver [Ihre Institution].”
Eine auch für Nicht-Juristen gut verständliche, bewertende Zusammenfassung zum neuen UrhG finden Sie unter:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=938
Open Access in der Helmholtz-Gemeinschaft:
http://oa.helmholtz.de
DIE aktuelle, deutschsprachige Informationsquelle zu Open Access:
http://open-access.net
Mit freundlichen Grüßen
English version
A new German copyright law will become effective as of 1. January 2008, comprising amongst others, modifications to the right of use for older scientific publications (years of publication 1966-1995). In order to prohibit that your right of use for online-publication of your older works is automatically and permanently alienated to the publisher and, thus, lost forever (should you not object explicitly to each individual publisher), I would like to herewith suggest and ask you to transfer a simple right of use for the online publication of your works published between 1966-1995 to the [your institution].
Background and specimen text:
According to the legal status valid to date, you are the sole owner of the right for online publication for all your works published before 1995, even if, at that time, you transferred the complete copyright to the publisher. With this new copyright law, becoming effective as of 01.01.2008, this will be changed (§ 137 Abs. 1 UrhG). From that date on, the right for online publication will go automatically to the publisher, who will then most likely have the sole, i.e. the exclusive right to use and who can then, via the publisher’s website, offer access to a digital version of your publication against payment.
Up to 31. December 2007 you have the possibility to grant a simple right of use for the digital version of your publications published before 1995 to the [your institution]. By doing this you will prevent the automatic transfer of copyrights to the publisher. You personally, and additionally the [your institution] will then have the permanent right to publish your older literature online and in full text. Since you will just grant a simple, and not an exclusive right to the [your institution], you may of course grant this right to other parties e.g. the publishers, who, only then would have the right to publish your work on their websites thus disseminating the results of your research – a positive effect.
With your transfer of rights to the [your institution], you will prevent that the publisher ONLY will have the right to online-publication (and that access to online publications will most likely be subject to payment of an access-fee).
The process of transferring your rights to the [your institution] is simple. Please just send the message below to: [Email Address]
“I, herewith, transfer a simple right of use for full-text online-publication of all of my scientific works published from 1966-1995 to the [your institution].”
For non-lawyers, an easily understandable concept of “open access” and related copyright aspects can be found on the website of SPARC, the Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition:
http://www.arl.org/sparc/openaccess
http://www.arl.org/sparc/author
Information about “open access” in the Helmholtz Association :
Best regards
Zum Thema siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4474892
Peter Suber nennt die Empfehlungen des Europäischen Rates
http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/intm/97236.pdf (nur Englisch bzw. Französisch)
zu Recht einen “schwachen Tee”:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/11/more-on-eu-council-recommendation.html
Der Ministerrat setzte sich über den Wunsch aller Forschungsorganisationen für ein OA-Mandat bei EU-geförderter Forschung hinweg. Das neue Papier (es wurde bislang noch nicht einmal von Heise angezeigt) bringt keinen substantiellen Fortschritt für OA. Genauso wie die Macht der Gewerkschaften in manchen Ländern gebrochen werden musste, wird man darüber nachdenken müssen, wie man der Verlagslobby beikommt. Wenn man sie fragen würde, wäre die Mehrheit der europäischen Steuerzahler für OA (so wie eine Mehrheit auch für ein reformiertes Urheberrecht wäre), aber das zählt alles nicht, wenn die Verleger die Abgeordneten und die Verwaltung hinreichend schmieren.
Liste vom Uniarchiv Leipzig:
http://www.archiv.uni-leipzig.de/reichsanzeiger
Herbert Simons, dem die TH Aachen den Doktorgrad entzog, wurde 2005 rehabilitiert.
Kunstchronik
Heft 11, November 2007
[Dieses Heft habe ich konzipiert. Ich hoffe, dass bald alle Beiträge auch “Open Access” zur Verfügung stehen.]
EDITORIAL
Die Forschung fordert ein Grundrecht ein: Offener Zugang zu
wissenschaftlichem Wissen („open access“)
S. 505-507
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1576 ]
OPEN ACCESS
Kulturgut muß frei sein
(Klaus Graf)
S. 507-510
Durch Nachweise erweiterte Online-Fassung unter:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/529 ]
“European Cultural Heritage Online” (ECHO) – eine
Forschungsinfrastruktur für die Geisteswissenschaften
(Simone Rieger, Urs Schoepflin)
S. 510-513
[Siehe nun: http://edoc.mpg.de/352067 ]
Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen
S. 513-515
Übersetzung des englischen Originaltextes nach
http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf, geringfüging überarbeitet
[Nachtrag: siehe nun: http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1577 ]
Das prometheus-Bildarchiv und das Open-Access-Prinzip. Eine kritische Standortbestimmung vor dem Hintergrund aktueller Perspektiven
(Ute Verstegen)
S. 516-520
[Nachtrag: siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/528 ]
RECHT
Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
(Klaus Graf)
S. 520-523
Ergänzte Online-Fassung
http://archiv.twoday.net/stories/4477889
[Nachtrag: siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/561 ]
NEUE MEDIEN
Elektronische Zeitschriften im Fach Kunstgeschichte – ein Überblick
(Charlotte Diehl, Volker Schümmer)
S. 523-529
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/538 ]
Google-Fund und sehr unterhaltsame Lektüre: ”Vernünftige Untersuchung der Frage: Ob galanten und andern Frauenzimmer nicht eben sowohl, als denen Mannes-Personen Toback zu rauchen erlaubt, und ihrer Gesundheit nützlich sey? Nebst einer Vorrede Von der Vortrefflichkeit des Thees und Caffees” (Leipzig, 1743)
http://books.google.com/books?id=jG4FAAAAQAAJ
Die Zusammenfassung von Capitel XX sagt schon alles: ”Der Beschluß und Ermahnung an alle Manns- und Weibes-Personen, sich an den Toback zu gewöhnen, mit Beweis, daß jedermann, wer gesund leben will, des Tobacktrinckens sich nicht entbrechen könne”
http://library.fes.de/portalarb
Das Themenportal versammelt Textdokumente, Online-Zeitschriften, Datenbanken, Bildsammlungen und Kollektionen zur Geschichte und Geschichtsschreibung der deutschen Arbeiterbewegung. Die digitalen Geschichtsquellen umfassen alle Themenfelder der Anfänge der Arbeiterbewegung, der Gewerkschaftsbewegung, der Sozialdemokratie und der politischen Linken.
Im Einzelnen sind dies:
Anarchismus, Anfänge, Arbeiterbewegung, Arbeiterjugendbewegung, Arbeiterkulturbewegung, Arbeiterwelten, Biographie, Christliche Arbeiterbewegung, Exil, Genossenschaft, Gewerkschaften, Internationale Arbeiterbewegung, Politische Linke, Kommunistische Parteien, Marx/Engels, Politischer Widerstand, Proletarische Frauenbewegung, Revolutionen, Sozialdemokratische Parteien, Sozialistengesetz, Sozialistische Parteien.
Der zeitliche Schwerpunkt liegt auf der historischen Perspektive, relevante zeitgeschichtliche Internetquellen sind dennoch berücksichtigt.
Ziel des Themenportals ist es, Historikerinnen und Historikern, historisch interessierten Kultur- und Sozialwissenschaftlern und einer interessierten Öffentlichkeit freien Zugriff auf Informationen zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts bis heute zu ermöglichen. Es ist als Open-Access-Plattform konzipiert, die erschlossenen Internetquellen stehen kostenlos und ohne Passwort für die politische Bildung und Forschung bereit.
http://lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/new/uploads/dateien/ZUM%208%202006.pdf
Neue Adresse (geprüft 2.1.2007):
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/pub/web/fileadmin/ZUM_8_2006.pdf
Erschienen in ZUM 2006, 620 ff.
http://edocs.ub.uni-frankfurt.de/volltexte/2007/9516
Urkunden und Schreiben betreffend den Zug der Armagnaken : (1439 – 1444) ; Mittheilungen aus dem Frankfurter Stadt-Archive / hrsg. von Ernst Wülcker 1873
Nach Ausweis von http://www.bloglines.com schrieb […] (der Beitrag ist bei […] nicht auffindbar):
Ich finde die Frage, ob man Wikipedia in einer wissenschaftlichen Arbeit zitieren darf oder nicht, je länger je mehr bedenklich. Im Grunde genommen verstehe ich gar nicht, wie Dozierende auf die Idee kommen können, Wikipedia als Grundlage für eine wissenschaftliche Arbeit zuzulassen. […] Grundsätzlich ist kein Allgemeinlexikon zitierfähig, auch nicht in einer Proseminararbeit. Wenn es nun aber Themenbereiche geben soll, die in Wikipedia besonders gut abgeckt sein sollen, so mag dies ja zutreffen. Aber um das beurteilen zu können, muss man die restliche Literatur, die den wissenschaftlichen Regeln entspricht, kennen. Und wenn man diese Literatur kennt, dann kann man genauso gut diese zitieren. Das einzige Argument, das für Wikipedia spricht, ist das, was man neudeutsch “convenience” nennt.
Der zitierte Autor legt Wert auf die Feststellung, dass sein Beitrag versehentlich von ihm veröffentlicht wurde und nicht seiner derzeitigen Meinung entspricht. Da es sich um ein weit verbreitetes Argument handelt, setzen wir uns trotzdem damit auseinander. Mehr in den Kommentaren.
Weil […] unsauber argumentiert, müssen wirs ihm mal ausführlich erklären.
Nicht alle Titel, die im Literaturverzeichnis einer Hausarbeit oder einer Fußnote auftauchen, sind die “Grundlage” der Arbeit. Wenn man eine besonders gelungene oder mißlungene Definition oder andere Formulierung aus der Wikipedia wörtlich zitieren möchte, kann man das tun. Das hat mit der grundsätzlichen Qualitätsproblematik der Wikipedia nichts zu tun.
Sodann: Zu zitieren sind meines Erachtens alle Artikel, die einen wesentlichen Beitrag bei der Erarbeitung der Arbeit leisten. Das ergibt sich aus der guten wissenschaftlichen Praxis. Das verschiebt das Problem: Gibt es gute Gründe, Wikipedia-Artikel einen solchen Beitrag leisten zu lassen?
Ohne jeden Zweifel.
Wenn der Artikel einen Gedankengang aufweist, der hinreichend nicht-trivial ist und den die dem Bearbeiter zugängliche Sekundärliteratur (wir gehen davon aus, dass er nicht lediglich zu faul ist, diese einzusehen) nicht aufweist, dann ist er zitierfähig.
[…] hat immer noch nicht begriffen, dass die Wikipedia hinsichtlich eines kleinen Bruchteils von Artikeln alles andere als ein Allgemeinlexikon ist. (Wenn man keine Ahnung von den Inhalten eines Projekts hat, sollte man einfach mal stille sein.) Es gibt in der Wikipedia sehr spezielle Inhalte auf dem Niveau eines speziellen Nachschlagewerks. Es gibt angesehene Historiker, die oft und gern das “Lexikon des Mittelalters” zitieren, und ich selbst würde nie auf den Gedanken kommen, einen Artikel aus dem Verfasserlexikon oder der Enzyklopädie des Märchens oder der Enzyklopädie der Neuzeit (an denen ich selbst mitgearbeitet habe) nicht zu zitieren, wenn ich ihn als Bereicherung einer Fußnote empfinde.
Bietet die Wikipedia einen Mehrwert gegenüber der gedruckten Literatur oder eine besonders gelungene Zusammenfassung derselben, so darf sie zitiert werden. Ich verweise dazu immer gern auf Artikel, an denen ich selbst maßgeblich mitgearbeitet habe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Felix_Fabri
http://de.wikipedia.org/wiki/Judensau
Wenn man die Sau “Original Research” nicht durch virtuelle Dorf treiben will, kann man nicht daran zweifeln, dass es sich dabei um wissenschaftlich zitierfähige Darstellungen handelt, die sehr wohl als Grundlage einer Hausarbeit – neben der gedruckten Literatur selbstverständlich – dienen können. Würden diese Artikel von einem Studi in einer gedruckten Quelle vorgefunden, würde kein Dozent auf die Idee kommen, sie nicht zu akzeptieren.
Sodann gibt es bei entlegenen Themen genügend Beispiele dafür, dass mit zumutbarem Aufwand oder aufgrund von Sprachbarrieren die maßgebliche Literatur, die Eingang in den Wikipedia-Artikel fand oder zu berücksichtigen wäre, vom Studi nicht zu beschaffen ist.
Neulich habe ich dies meinen Studenten am Beispiel von
http://de.wikipedia.org/wiki/Finnische_Ostkriegsz%C3%BCge_1918%E2%80%931920
demonstriert. Wenn man der Ansicht ist, dass es legitim ist, eine akademische Veranstaltung anzubieten, die dieses Thema berührt, ohne dass die Teilnehmer Finnisch können müssen, wird man es ihnen nicht verwehren können, sich auf Literatur auf Deutsch, Englisch oder Französisch zu stützen. Wenn der Wikipedia-Artikel die einzige greifbare Auskunftsquelle ist und eine Bewertung keine offenkundigen Zweifel weckt, steht er einem gedruckten Aufsatz gleich, wobei der gedruckte Aufsatz wesentlich schlechter sein kann als der Wikipedia-Artikel …
Studis lernen mehr, wenn sie Wikipedia-Artikel kritisch sichten und bewerten, als wenn man ihnen diese Quelle “verbietet”. In Ausnahmefällen ist das Zitieren der Wikipedia sehr wohl legitim (und zwar nicht nur von Studenten.)
Noch nicht getestet.
Nachschlagewerk für Wasserzeichen der vier Papiermühlen Aachmühle bei Tübach an der Goldach, Nord Müli am Wattbach AR, Obere Chräzeren am Chräzerenbach, Kubel-Mühle an der Urnäsch AR (1582-1700)