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Los archivos de Cuba

Im Rahmen einer lobenswerten Initiative zur Open-Access-Veröffentlichung von Backlist-Titeln bietet die University of Pittsburgh Press auch folgenden Titel an:

Louis A. Pérez, Rebecca J. Scott: The archives of Cuba = Los archivos de Cuba

Pitt Latin American Series, University of Pittsburgh Press, Pittsburgh 2003, ISBN 9780822941958

http://digital.library.pitt.edu/cgi-bin/t/text/text-idx?idno=31735055592384;view=toc;c=pittpress

Beschreibung von der Verlagshomepage: The Archives of Cuba/Los archivos de Cuba is the first—and only—comprehensive guide to the archival holdings and manuscript collections located in various depositories throughout the fourteen provinces of Cuba. The guide locates and identifies with local addresses all manuscript collections, archival records, and unpublished and rarely published materials located in Cuba that are open for research. Sites listed include the Archivo Nacional, the Biblioteca Nacional José Martí, provincial archives, municipal archives and museums, parish archives, cemetery archives, and many others. The collections hold a vast assortment of research materials from the sixteenth through the twentieth centuries. Records encompass family papers, government documents, parish collections, notary records, corporate papers, the archives of private associations, personal collections, and much more. The guide also provides a general descriptive inventory of each archival holding and manuscript collection. It is an indispensable reference tool for anyone conducting research on any aspect of Cuban history or culture.

PS: Bereits 2004 erschien bei H-Soz-u-Kult eine Rezension von Karsten Voss (auf welche wiederum in Archivalia von Bernd Hüttner hingewiesen wurde).

Ottheinrichbibel vom Freistaat erworben

Eine Woche vor der geplanten Versteigerung in London ist eine kulturhistorisch bedeutende Bibelausgabe für Deutschland gerettet worden. Mit Unterstützung des Bundes und weiterer Geldgeber erwarb Bayern fünf Bände der um 1430 entstandenen Ottheinrich-Bibel von der Herzog von Sachsen Coburg & Gotha’sche Kunststiftung, teilte das Kunstministerium am Freitag (30. November 2007) in München mit. Durch den Ankauf der Prachthandschrift sei jetzt ein „nationales Kulturgut für Bayern und Deutschland“ gesichert worden, betonte Bayerns Kunstminister Thomas Goppel laut Mitteilung. Künftig werden alle acht Bände der Ottheinrich-Bibel zusammen in der Bayerischen Staatsbibliothek aufbewahrt werden, denn diese ist bereits seit 1950 in Besitz der drei anderen Bände.

Die wertvolle Ottheinrich-Bibel ist damit nach mehr als drei Jahrhunderten wieder vollständig in bayerischem Besitz. Zum Kaufpreis wollte sich das Ministerium nicht äußern. Die fünf Bände sollten ursprünglich am 4. Dezember beim Auktionshaus Sotheby’s in London versteigert werden. Das Mindestgebot war auf zwei Millionen Pfund (2,9 Millionen Euro) festgelegt worden. „Damit bestand die Gefahr, dass uns dieses kulturelle Erbe verloren geht“, sagte Goppel. Nachdem vor mehreren Wochen bekannt geworden war, dass die herzögliche Stiftung die fünf Bände des Werkes verkaufen wollte, hatten Experten gefordert, die historische Bibel müsse in Deutschland bleiben.

Die berühmte Handschrift mit zahlreichen Illustrationen wurde nach Angaben des Kunstministeriums um 1430 von Ludwig VII. von Bayern- Ingolstadt in Auftrag gegeben. Rund 100 Jahre später gelangte sie in den Besitz von Ottheinrich (1502-1559), dem Pfalzgrafen von Neuburg und späteren pfälzischen Kurfürsten. Dieser veranlasste um 1530 die Vollendung der Bibel. Danach wechselten die Bände immer wieder den Standort innerhalb Deutschlands. Während des Dreißigjährigen Krieges gelangten sie erneut nach Bayern, wurden aber von dort nach Gotha gebracht. Die Staatsbibliothek kündigte an, das gesamte Werk im kommenden Jahr im Rahmen ihres 450-jährigen Jubiläums in einer Ausstellung zu zeigen.

Sotheby’s erklärte am Freitag (30. November 2007), Gespräche über einen Kauf zwischen dem Freistaat und der Stiftung hätten bereits kurz nach der Ankündigung einer Versteigerung im September begonnen. „Alle beteiligten Seiten sind höchst erfreut, dass die fünf Bände nun mit jenen drei Bänden in der Bayerischen Staatsbibliothek in München vereint werden, die bereits 1950 von der Herzöglichen Stiftung verkauft worden waren“, sagte Sotheby’s-Sprecher Matthew Weigman. (dpa/wip/die)

http://www.berlinerliteraturkritik.de/index.cfm?id=16352

Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, wieviel an Steuergeldern dieser Stiftung in den Rachen geworfen wurde.

Zur Geschichte der Ottheinrich-Bibel siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Ottheinrich-Bibel

Sevilla University Archives

Three catalogues of the Archivo Histórico de la Universidad de Sevilla can be searched electronically. The start 1518, 1567, 1587.

General information on this can be found at http://fondoantiguo.blogspot.com/2007/11/catlogos-del-archivo-histrico-de-la.html .

Descriptions of the tree catalogues can be accessed via http://virtualbus.us.es/ahus/index.php .

The search interface is at http://virtualbus.us.es/ahus/formulario.php

Thanks to HCK at
http://www.phil-hum-ren.uni-muenchen.de/W4RF/YaBB.pl?num=1196414863

Update:
100+ digizited documents of the archive at
http://fondosdigitales.us.es/books/search/list_books_by_group?oid=8

Salem: Gezinkte Karten

In der FAZ kommentiert Rose-Maria Gropp

Mit dem jüngsten Vorstoß des Prinzen verblasst, das ist bedauerlich, jeder Gedanke, er wäre noch an einer einvernehmlichen Lösung interessiert: Nicht einmal der Bitte der Landesregierung ist er gefolgt, mit Belegen die dreißig Millionen Euro zu untermauern, die er vom Land haben will, um seine Schulden für Salem zu tilgen. Nachdem er die Öffentlichkeit einschwor auf die Liebe zu Salem, sollen die Bürger nicht wissen, wofür er sein Geld ausgegeben hat. Dabei haben sie Salem mitfinanziert: Mindestens 5,5 Millionen Euro hat die öffentliche Hand in den vergangenen drei Jahrzehnten zur Erhaltung dieser Anlage beigesteuert – um sich nun sagen zu lassen, dass sie die Quittungen des Besitzers nichts angehen. Auch das ist eine Kränkung – psychologisch gesehen.

Hartnäckig halten sich Informationen, kanadische und US-Banken drängten auf die Begleichung der Schulden. Bei diesen Banken wurde sicher aber kein Geld aufgenommen, um Salem sanieren zu können, sondern allem nach um Verluste aus früheren Spekulationsgeschäften abzudecken.

Auftragsgutachten des Hauses Baden liegt vor

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php

Die umfangreichen Exzerpte der BLB (die natürlich meinen Angriff auf die frühere Praxis der BLB, Kulturgut zu zerstören, wie zu erwarten, nicht verlinkt hat, während sonst fein säuberlich fast jeder einschlägige Archivalia-Beitrag vermerkt wird) müssen hier nicht wiederholt werden. Die sog. Experten des Hauses Baden kommen zum gleichen Schluss wie frühere Gutachter des Hauses Baden: die strittigen Bestände gehören im wesentlichen dem Haus Baden, in Einzelfällen (Grien) müsse man das aber noch prüfen. Schon allein diese Aussage disqualifiziert die angeblichen Experten:
die Professoren Rudolf Dolzer (Völkerrrechtler in Bonn), der bereits früher für das Haus Baden gegutachtet hat, Carl-Heinz Heuer (Rechtsanwalt in Frankfurt) und Hermann Nehlsen (emeritierter Rechtshistoriker in München).

Quelle: Pforzheimer Zeitung

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/news.php?n=bnn,30.11.2007,2007/presse-bnn071130.jpg,1302,687

Ungehalten habe sich “der Prinz” (korrekt: Bernhard Markgraf von Baden) über die Forderung gezeigt, Kunstwerke aus den Gemächern der Familie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Schon allein diese perfide Formulierung zeigt, wie da gelogen und verdreht wird. Was hat der Thronsessel des ersten Grossherzogs Karl Friedrich, den er ja nun nicht privat bezahlt hat, oder der Abtsstab von St. Peter in den “Gemächern der Familie” zu suchen?

Wenn der angebliche Stiftungsrechtsexperte Heuer zitiert wird, man habe in den 1950er Jahren nicht erkannt, dass man die Kunstgegenstände hätte auf die Zähringer Stiftung übertragen müssen, dann ist das eine lupenreine Falschdarstellung. Die Stiftung wurde durch das Testament des letzten Grossherzogs errichtet und durch den Testamentsvollstrecker der Grossherzogin rechtsgültig der Stiftung übertragen:
?p=28533

Einzig und allein der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz kann eine wirksame Vermögensausstattung der Stiftung verhindert haben.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/4510811

Nachweise digitalisierter Inkunabeln

In sehr erfreulicher Weise ist die Nachweissituation digitalisierter Inkunabeln weltweit durch die Initiative des GW (geleitet von Falk Eisermann) verbessert worden.

So findet man dort (sofern man den dämlichen ICA-Klient ans Laufen bringt) mit der Eingabe http und Boston (Großschreibung ist wichtig!) Inkunabeln, die im Harvard-Katalog nachgewiesen sind:

http://pds.lib.harvard.edu/pds/view/7554114 (Steinhöwel-Druck)

Oder

09183 Eberhard d.J., Herzog von Württemberg: Beschwerdeschrift an alle Reichsstände über das Verfahren der württembergischen Stände gegen ihn. Ulm, 18. Mai 1498. [Ulm: Johann Zainer d.J.].
1 Bl. eins. bedr. 320 × 425 mm. 70 Z. Typ. 12:85G, 14:160G. Init. ii.
Reproduktionen: Stuttgart SArch (Link).
Einbl 524. VE15 E-3. ISTC ie00002750.
Stuttgart SArch (2 Ex.).

Erklärt wird die Suche in
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0711&L=incunabula-l&P=837

Wegfall des Widerspruchsverfahrens in NRW seit 1.11.

Die Konsequenzen beklagt:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26726/1.html

Link zum Gesetz

Mit Bürokratieabbau hat das nicht das geringste zu tun, wenn man den Bürger zwingt, sofort Klage einzureichen.

Für das Archivrecht sehe ich keinen Ausnahmetatbestand gegeben. Wird in öffentlichen Archiven in NRW eine Archivbenutzung verweigert oder werden Auflagen gemacht, gegen die sich der Benutzer wehren will, muss er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (oder formlos, fristlos, zwecklos sich beschweren).

Das gilt auch bei Gebührenbescheiden.

Ohne gültige Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Einjahresfrist des § 58 VwGO:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/58.html

Mit gültiger Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Monatsfrist des § 74 VwGO nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Zur Form von Verwaltungsakten in NRW das VwVfG:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_detail?bes_id=4844&det_id=116442&keyword=VwVfG&sel_menu_item_code=S

“Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.”

Bei Verwaltungsakten müssen also Beschäftigte, die nicht der Behördenleiter oder sein Vertreter sind, mit “i.A.” zeichnen.

Zur Zustellung siehe das Verwaltungszustellungsgesetz NRW
http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2006/Ausg5/AGV5-1.pdf

Erläuterungen zur Zustellung aus der Sicht des Schulrechts:
http://www.ksdev.de/zustellung.htm

Zur Gesetzesänderung in NRW hinsichtlich des Friedhofsrechts:
http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/artikel/2007_10_29__10_01_21/show_data

Wer dem Bürger entgegenkommen möchte, sollte vor dem Erlass eines Verwaltungsakts (z.B. Verweigerung der Archivbenutzung) ausführliche Möglichkeiten der formlosen Kommunikation einräumen.

Siehe dazu auch die Position der Stadt Hürth:
http://www.huerth.de/rathaus/presse/widerspruchsverfahren.php

Für Gebührenbescheide der Institutsbibliotheken der RWTH Aachen wurde folgende Musterrechtsbehelfsbelehrung vorgeschlagen:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstr. 25, 52064 Aachen, einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Bei schriftlicher Einreichung der Klage sollen ihr 2 Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Update:

Die Pflicht zur Anhörung des Benutzers thematisiert Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/14/wegfall_der_widerspruchsbescheide_in_nrw~3442507