Klaus Graf: Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 530-523 – Themenheft Open Access, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4477176
Darf ein Wissenschaftsautor seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung des Verlags im Internet wiederveröffentlichen? Mit dieser Frage befasste sich der Artikel “Urheberrecht für Autoren. Eigene Arbeiten im Netz” (in: Kunstchronik 2002, S. 480-482). Was hat sich seither getan?
Die “Open Access”-Bewegung, die für freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Beiträge im Internet eintritt, hat eine erstaunliche Dynamik entfaltet und weiß die wichtigsten Organisationen der Forschungsförderung in vielen Industrieländern hinter sich. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt Open Access nachdrücklich. Unter http://www.open-access.net sind die wichtigsten einführenden Informationen auf Deutsch verfügbar.
Als Lobby für die Interessen von Bildung und Wissenschaft etablierte sich das “Urheberrechtsbündnis” ( http://www.urheberrechtsbuendnis.de ). Im Vorfeld der erneuten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (“Zweiter Korb”) hat das Bündnis vergeblich versucht, ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen. Was der Bundestag im Sommer 2007 beschlossen hat, ist aber in Wahrheit ein “wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht”. Bei der Dokumentlieferung durch Bibliotheken wird die Forschung in das Postkutschenzeitalter zurückkatapultiert. Es dürfen künftig Aufsätze nur dann elektronisch versandt werden (und zwar nicht etwa als Text, sondern nur als Grafikdatei), wenn kein angemessenes Pay-per-View-Angebot des Verlags besteht. Definiert man angemessen als branchenüblich, so kann es durchaus sein, dass ein Aufsatz von der Länge dieses Beitrags 20 oder 30 Euro kostet. Nur die Lieferung per Post oder Fax bleibt in jedem Fall zulässig. Auch die andere vorgesehene Regelung ist kaum im Interesse der Forschung: Bibliotheken dürfen Werke an speziellen Leseplätzen elektronisch zugänglich machen, aber gleichzeitig dürfen nur so viele Nutzer zugreifen, wie die Bibliothek gedruckte Exemplare erworben hat. Eine campusweite Nutzung ist ohne zusätzliche vertragliche Regelung nicht möglich – eine absurde künstliche Verknappung der digitalen Möglichkeiten.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft und die Möglichkeit von Autoren, ihre Arbeiten online kostenfrei im Netz zugänglich zu machen, haben die Regelungen über die “unbekannten Nutzungsarten”. Noch ist das nicht Gesetz, aber es spricht wenig dafür, dass nachdem der Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren im September 2007 nicht angehalten hat, die vom Bundestag beschlossene Novelle zum 1. Januar in Kraft treten wird. [Nachtrag: Das ist in der Tat der Fall.]
Wer vor zwanzig Jahren einen Verlagsvertrag über ein Buch abgeschlossen hat, konnte damals noch nicht voraussehen, dass es das Internet geben würde. Für die Zeit vor 1995 geht man also davon aus, dass die Online-Nutzung eine “unbekannte Nutzungsart” darstellte mit der Konsequenz, dass die Online-Rechte nicht wirksam dem Verlag eingeräumt werden konnten. Nun soll Absatz 4 des § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wegfallen. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte erhält künftig automatisch die Online-Rechte für die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem Bekanntwerden des Internet (ca. 1995) erschienenen Werke, es sei denn, der Autor widerspricht ausdrücklich gegenüber dem Verlag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft befürchtet nicht ohne Grund, dass Open Access von der geplanten Regelung behindert würde. In einer Unterrichtung der Universität Gießen heißt es: „Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet
gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen. Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php ).”
Wissenschaftsautoren können bereits jetzt aktiv werden und mit dem Musterbrief sich das Recht sichern, auch weiterhin die Entscheidung über eine Open-Access-Veröffentlichung in der Hand zu haben.
Vieles spricht dafür, dass der Bibliotheksjurist Eric Steinhauer mit seiner Mahnung zur Gelassenheit richtig liegt. Immerhin wurden in der juristischen Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Widerspruchslösung geäußert, und Gerichte entscheiden nach wie vor nach der “Zweckübertragungslehre” (in dubio pro auctore), die davon ausgeht, dass einem Verwerter immer nur so viel an Rechten übertragen wird, wie für das konkrete Projekt benötigt wird. Sicherheitshalber sollte aber trotzdem der Widerspruch eingelegt werden.
Steinhauer riet, dass Bibliotheken das schmale Zeitfenster bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes nutzen sollten, sich Online-Rechte als
einfache Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Der Anfall der Rechte an die Verlage soll nach der geplanten Regelung nämlich dann entfallen, wenn die Rechte zuvor einem Dritten eingeräumt wurden. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass dieser elegante Weg mehr als einzelne Publikationen in die Hochschulschriftenserver spülen wird.
Vor allem betroffen sind Monographien vor 1995, denn bei Zeitschriftenaufsätzen (und Buchbeiträgen ohne Vergütung) gibt es ja die Sonderregelung des § 38 UrhG, wonach im Zweifel – also wenn keine besondere Absprache etwa in Form eines
Verlagsvertrags existiert – die ausschließlichen Rechte des Verlegers nach einem Jahr enden. Da bei der Novellierung 2003 der § 38 UrhG nicht verändert wurde, gilt die Jahresfrist nicht für Online-Veröffentlichungen, da der Verleger nur für Vervielfältigung und Verbreitung die ausschließlichen Rechte erwirbt. Die Online-Nutzung ist aber “öffentliche Zugänglichmachung”, die zur “öffentlichen Wiedergabe” zählt.
Parallel zum Aufschwung der Open-Access-Bewegung entwickelte sich eine inzwischen gesellschaftlich recht starke Bewegung für freie Inhalte. Urheber können mittels einer “Creative Commons”-Lizenz, die es auch auf Deutsch gibt, auf bestimmte Rechte zugunsten der Allgemeinheit verzichten. Im wissenschaftlichen Bereich propagieren namhafte Open-Access-Zeitschriften die Creative-Commons-Lizenz “Attribution” (CC-BY), die eine beliebige Nutzung (auch zu kommerziellen Zwecken, auch zum Zwecke der Bearbeitung z.B. Übersetzung) ermöglicht, wenn nur der Name des Urhebers genannt wird. Die Nutzung ist nicht auf das Internet beschränkt, daher gilt im Zweifel die Jahresfrist des § 38 UrhG. Will ein Wissenschaftsautor einen Aufsatz unter einer CC-Lizenz auf dem Hochschulschriftenserver unterbringen, muss er ein Jahr warten (vorausgesetzt, es existiert keine abweichende vertragliche Regelung).
Generell empfehlen die Förderorganisationen der Wissenschaft, die Open Access unterstützen, Verlagsverträge nur mit einem Zusatz zu unterschreiben, der es dem Autor ermöglicht, den Beitrag in einem “Open-Access-Repositorium” (z.B. auf dem Volltextserver ART-Dok der Virtuellen Fachbibliothek
Kunstgeschichte http://www.arthistoricum.net ) kostenfrei allgemein im Internet zugänglich zu machen.
Bei Veröffentlichungen vor 1995 kann der Autor bereits jetzt ohne Zustimmung des Verlags das Buch oder den Artikel online zugänglich machen (es sei denn, der Verlag hat sich nach 1995 die Rechte nachträglich durch ausdrückliche Vereinbarung gesichert). Der Autor sollte – mindestens hinsichtlich der Buchveröffentlichungen – dem jeweiligen Verlag den genannten Musterbrief, am besten als Einschreiben, zusenden. Bei Publikationen nach 1995 kommt es darauf an, ob der Verlag tatsächlich über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, das den Autor an einer eigenen Open-Access-Publikation hindert. Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Üblicherweise werden bei Zeitschriftenartikeln oder Festschriftenbeiträgen in den Geisteswissenschaften keine Verlagsverträge geschlossen. Es ist empfehlenswert, den Verlag von der Online-Publikation zu unterrichten. Wenig ratsam ist es dagegen, förmlich um eine Genehmigung für Rechte zu bitten, die gar nicht dem Verlag zustehen. Da es hinreichend empirische Belege gibt, dass eine Online-Veröffentlichung den Verkauf ankurbelt und nicht schwächt, sollte Open Access eigentlich auch im Eigeninteresse der Verlage sein.
Wissenschaftsautoren haben beim Urheberrechtspoker bessere Karten als sie gemeinhin denken. Digitalisieren Verlage, ohne die Urheber zu fragen, so dürfen sie das nur, wenn sie über die Online-Rechte verfügen. Dies gilt auch, wenn ein älteres Buch in “eingeschränkter Vorschau” bei der Google Buchsuche
von Seiten des Verlags zugänglich gemacht wird. Im Rahmen des von einem Verein von Bibliotheken betriebenen kostenpflichtigen Angebots http://www.digizeitschriften.de, dem Versuch eines deutschen “JSTOR”, werden in Zukunft auch die Jahrgänge der Kunstchronik für zahlende Institutionen zugänglich sein. Wer einen Aufsatz von sich dort entdeckt, kann DigiZeitschriften ohne weiteres auffordern, ihn in die frei zugängliche Sektion zu verschieben. Aufgrund der dargestellten juristischen Problematik ist fest damit zu rechnen, dass DigiZeitschriften diesen Wunsch erfüllt (alle in DigiZeitschriften enthaltenen Artikel des Verfassers sind bereits “Open Access”).
Informationen im Internet: Klaus Graf, Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft, H-SOZ-U-KULT
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen
[Nachträge gegenüber der Druckfassung]
Gesetzeswortlaut ab 1.1.2008:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf
Urheberrecht für Autoren (2002, aktualisiert 2004):
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Zur Möglichkeit, vor dem 1.1.2008 Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen siehe die aktuelle Berichterstattung unter
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access
Zu den Rechtsfragen rund um Open Access zusammenfassend:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen