Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren

Klaus Graf: Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren

Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 530-523 – Themenheft Open Access, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4477176

Darf ein Wissenschaftsautor seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung des Verlags im Internet wiederveröffentlichen? Mit dieser Frage befasste sich der Artikel “Urheberrecht für Autoren. Eigene Arbeiten im Netz” (in: Kunstchronik 2002, S. 480-482). Was hat sich seither getan?

Die “Open Access”-Bewegung, die für freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Beiträge im Internet eintritt, hat eine erstaunliche Dynamik entfaltet und weiß die wichtigsten Organisationen der Forschungsförderung in vielen Industrieländern hinter sich. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt Open Access nachdrücklich. Unter http://www.open-access.net sind die wichtigsten einführenden Informationen auf Deutsch verfügbar.

Als Lobby für die Interessen von Bildung und Wissenschaft etablierte sich das “Urheberrechtsbündnis” ( http://www.urheberrechtsbuendnis.de ). Im Vorfeld der erneuten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (“Zweiter Korb”) hat das Bündnis vergeblich versucht, ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen. Was der Bundestag im Sommer 2007 beschlossen hat, ist aber in Wahrheit ein “wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht”. Bei der Dokumentlieferung durch Bibliotheken wird die Forschung in das Postkutschenzeitalter zurückkatapultiert. Es dürfen künftig Aufsätze nur dann elektronisch versandt werden (und zwar nicht etwa als Text, sondern nur als Grafikdatei), wenn kein angemessenes Pay-per-View-Angebot des Verlags besteht. Definiert man angemessen als branchenüblich, so kann es durchaus sein, dass ein Aufsatz von der Länge dieses Beitrags 20 oder 30 Euro kostet. Nur die Lieferung per Post oder Fax bleibt in jedem Fall zulässig. Auch die andere vorgesehene Regelung ist kaum im Interesse der Forschung: Bibliotheken dürfen Werke an speziellen Leseplätzen elektronisch zugänglich machen, aber gleichzeitig dürfen nur so viele Nutzer zugreifen, wie die Bibliothek gedruckte Exemplare erworben hat. Eine campusweite Nutzung ist ohne zusätzliche vertragliche Regelung nicht möglich – eine absurde künstliche Verknappung der digitalen Möglichkeiten.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft und die Möglichkeit von Autoren, ihre Arbeiten online kostenfrei im Netz zugänglich zu machen, haben die Regelungen über die “unbekannten Nutzungsarten”. Noch ist das nicht Gesetz, aber es spricht wenig dafür, dass nachdem der Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren im September 2007 nicht angehalten hat, die vom Bundestag beschlossene Novelle zum 1. Januar in Kraft treten wird. [Nachtrag: Das ist in der Tat der Fall.]

Wer vor zwanzig Jahren einen Verlagsvertrag über ein Buch abgeschlossen hat, konnte damals noch nicht voraussehen, dass es das Internet geben würde. Für die Zeit vor 1995 geht man also davon aus, dass die Online-Nutzung eine “unbekannte Nutzungsart” darstellte mit der Konsequenz, dass die Online-Rechte nicht wirksam dem Verlag eingeräumt werden konnten. Nun soll Absatz 4 des § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wegfallen. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte erhält künftig automatisch die Online-Rechte für die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem Bekanntwerden des Internet (ca. 1995) erschienenen Werke, es sei denn, der Autor widerspricht ausdrücklich gegenüber dem Verlag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft befürchtet nicht ohne Grund, dass Open Access von der geplanten Regelung behindert würde. In einer Unterrichtung der Universität Gießen heißt es: „Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet
gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen. Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php ).”

Wissenschaftsautoren können bereits jetzt aktiv werden und mit dem Musterbrief sich das Recht sichern, auch weiterhin die Entscheidung über eine Open-Access-Veröffentlichung in der Hand zu haben.

Vieles spricht dafür, dass der Bibliotheksjurist Eric Steinhauer mit seiner Mahnung zur Gelassenheit richtig liegt. Immerhin wurden in der juristischen Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Widerspruchslösung geäußert, und Gerichte entscheiden nach wie vor nach der “Zweckübertragungslehre” (in dubio pro auctore), die davon ausgeht, dass einem Verwerter immer nur so viel an Rechten übertragen wird, wie für das konkrete Projekt benötigt wird. Sicherheitshalber sollte aber trotzdem der Widerspruch eingelegt werden.

Steinhauer riet, dass Bibliotheken das schmale Zeitfenster bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes nutzen sollten, sich Online-Rechte als
einfache Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Der Anfall der Rechte an die Verlage soll nach der geplanten Regelung nämlich dann entfallen, wenn die Rechte zuvor einem Dritten eingeräumt wurden. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass dieser elegante Weg mehr als einzelne Publikationen in die Hochschulschriftenserver spülen wird.

Vor allem betroffen sind Monographien vor 1995, denn bei Zeitschriftenaufsätzen (und Buchbeiträgen ohne Vergütung) gibt es ja die Sonderregelung des § 38 UrhG, wonach im Zweifel – also wenn keine besondere Absprache etwa in Form eines
Verlagsvertrags existiert – die ausschließlichen Rechte des Verlegers nach einem Jahr enden. Da bei der Novellierung 2003 der § 38 UrhG nicht verändert wurde, gilt die Jahresfrist nicht für Online-Veröffentlichungen, da der Verleger nur für Vervielfältigung und Verbreitung die ausschließlichen Rechte erwirbt. Die Online-Nutzung ist aber “öffentliche Zugänglichmachung”, die zur “öffentlichen Wiedergabe” zählt.

Parallel zum Aufschwung der Open-Access-Bewegung entwickelte sich eine inzwischen gesellschaftlich recht starke Bewegung für freie Inhalte. Urheber können mittels einer “Creative Commons”-Lizenz, die es auch auf Deutsch gibt, auf bestimmte Rechte zugunsten der Allgemeinheit verzichten. Im wissenschaftlichen Bereich propagieren namhafte Open-Access-Zeitschriften die Creative-Commons-Lizenz “Attribution” (CC-BY), die eine beliebige Nutzung (auch zu kommerziellen Zwecken, auch zum Zwecke der Bearbeitung z.B. Übersetzung) ermöglicht, wenn nur der Name des Urhebers genannt wird. Die Nutzung ist nicht auf das Internet beschränkt, daher gilt im Zweifel die Jahresfrist des § 38 UrhG. Will ein Wissenschaftsautor einen Aufsatz unter einer CC-Lizenz auf dem Hochschulschriftenserver unterbringen, muss er ein Jahr warten (vorausgesetzt, es existiert keine abweichende vertragliche Regelung).

Generell empfehlen die Förderorganisationen der Wissenschaft, die Open Access unterstützen, Verlagsverträge nur mit einem Zusatz zu unterschreiben, der es dem Autor ermöglicht, den Beitrag in einem “Open-Access-Repositorium” (z.B. auf dem Volltextserver ART-Dok der Virtuellen Fachbibliothek
Kunstgeschichte http://www.arthistoricum.net ) kostenfrei allgemein im Internet zugänglich zu machen.

Bei Veröffentlichungen vor 1995 kann der Autor bereits jetzt ohne Zustimmung des Verlags das Buch oder den Artikel online zugänglich machen (es sei denn, der Verlag hat sich nach 1995 die Rechte nachträglich durch ausdrückliche Vereinbarung gesichert). Der Autor sollte – mindestens hinsichtlich der Buchveröffentlichungen – dem jeweiligen Verlag den genannten Musterbrief, am besten als Einschreiben, zusenden. Bei Publikationen nach 1995 kommt es darauf an, ob der Verlag tatsächlich über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, das den Autor an einer eigenen Open-Access-Publikation hindert. Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Üblicherweise werden bei Zeitschriftenartikeln oder Festschriftenbeiträgen in den Geisteswissenschaften keine Verlagsverträge geschlossen. Es ist empfehlenswert, den Verlag von der Online-Publikation zu unterrichten. Wenig ratsam ist es dagegen, förmlich um eine Genehmigung für Rechte zu bitten, die gar nicht dem Verlag zustehen. Da es hinreichend empirische Belege gibt, dass eine Online-Veröffentlichung den Verkauf ankurbelt und nicht schwächt, sollte Open Access eigentlich auch im Eigeninteresse der Verlage sein.

Wissenschaftsautoren haben beim Urheberrechtspoker bessere Karten als sie gemeinhin denken. Digitalisieren Verlage, ohne die Urheber zu fragen, so dürfen sie das nur, wenn sie über die Online-Rechte verfügen. Dies gilt auch, wenn ein älteres Buch in “eingeschränkter Vorschau” bei der Google Buchsuche
von Seiten des Verlags zugänglich gemacht wird. Im Rahmen des von einem Verein von Bibliotheken betriebenen kostenpflichtigen Angebots http://www.digizeitschriften.de, dem Versuch eines deutschen “JSTOR”, werden in Zukunft auch die Jahrgänge der Kunstchronik für zahlende Institutionen zugänglich sein. Wer einen Aufsatz von sich dort entdeckt, kann DigiZeitschriften ohne weiteres auffordern, ihn in die frei zugängliche Sektion zu verschieben. Aufgrund der dargestellten juristischen Problematik ist fest damit zu rechnen, dass DigiZeitschriften diesen Wunsch erfüllt (alle in DigiZeitschriften enthaltenen Artikel des Verfassers sind bereits “Open Access”).

Informationen im Internet: Klaus Graf, Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft, H-SOZ-U-KULT
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen

[Nachträge gegenüber der Druckfassung]

Gesetzeswortlaut ab 1.1.2008:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf

Urheberrecht für Autoren (2002, aktualisiert 2004):
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html

Zur Möglichkeit, vor dem 1.1.2008 Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen siehe die aktuelle Berichterstattung unter
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access

Zu den Rechtsfragen rund um Open Access zusammenfassend:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen

Kulturgut muss frei sein!

Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!

Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176 ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.

„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]

Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.

Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].

Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig – nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren – und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]

Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.

Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.

Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.

Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.

Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].

Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065 ).

Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.

Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.

[Nachweise – nicht in der Druckfassung:]

[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405

[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht

[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital

[4] BT-DS IV/270 Text

[5] Mazzone, Jason, “Copyfraud” . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578

[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna

[9] Kurzreferat “Open Access und die Archive” (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317

[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net

http://archiv.twoday.net/stories/2967274

[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter

Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513

[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568

[14] http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite

[15] http://archiv.twoday.net/stories/3326893

NL Royal Library to destroy books for scanning

https://listserv.indiana.edu/cgi-bin/wa-iub.exe?A2=ind0711&L=SHARP-L&T=0&O=D&P=7475

One of the directors of the Royal Library, The Hague – Netherlands, Hans Jansen by name so that posterity may know him, has made known in an interview that the Royal Library – that is our National Library – is planning to scan about 150.000 – 200.000 books en have them OCR’d in the process.

A great project but in this case with a snag that in my modest opinion will put Jansens name on a par with other great destroyers like the infamous sultan who burned the Alexandrian Library to warm his baths. To scan this books on the cheap they will be cut up so that the leaves may be dropped into a sheet-feeding scanner.

Of course: “the copies to be sacrified will be selected carefully” – something mentioned in the aftermath of a little outcry by scholars and the public and in fact I do not believe that people with the outlook of a mid-fifthies Kolchosfarmer will endorse any carefull selection, but apart from that:

What I would like to know from the Sharp-scholars: how do the books look that have been scanned by Google? Have they been cut up too? Or do they use a non-destructive process?

I have taken a good look at the robots that are used in Germany to process the 16th century books. Is this an expensive way of working?
I believe that there must be methods to scan and OCR on the cheap (we are not talking about the results here since most times you get what you pay for) that are non destructive and any information on them would be more than welcome. Off or onlist.

An interesting onlist discussion would be: how do bookhistorians and librarians feel about this kind of actions of National Libraries?

Paul Dijstelberge

Unbekannte Nutzungsarten: Musterbrief der Helmholtz-Gemeinschaft

Die englische Version folgt unter dem deutschen Text.

The English version is below the German text.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu Beginn des Jahres 2008 tritt ein neues Urheberrecht in Kraft, unter anderem mit Änderungen der Nutzungsrechte für ältere wissenschaftliche Publikationen (Erscheinungsjahr 1966-1995). Damit Ihr Nutzungsrecht zur Online-Publikation älterer Werke nicht automatisch an die Verlage fällt und damit dauerhaft verloren ist (falls Sie nicht noch extra bei jedem einzelnen Verlag widersprechen), bitte ich Sie um die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts für die Online-Publikation ihrer zwischen 1966 und 1995 veröffentlichten Werke an [Ihre Institution].
Hintergrund und Mustertext:
Nach der bisherigen Rechtslage sind Sie im Besitz der Digitalisierungsrechte aller Ihrer vor 1995 erschienenen Werke, auch wenn Sie damals ihrem Verlag sämtliche Nutzungsrechte übertragen haben. Mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes, die am 1.1.2008 in Kraft tritt, wird sich das ändern (§ 137 l Abs. 1 UrhG). In Fällen, in denen ursprünglich alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden (und das ist der Regelfall!), gehen dann von Gesetzes wegen auch alle Nutzungsrechte für Online-Publikationen auf den Verlag über, wenn Sie nicht bis spätestens zum Ende 2008 bei jedem Verlag widersprechen. Der Verlag hat dann höchstwahrscheinlich sogar die alleinigen, also exklusiven Nutzungsrechte und kann die digitalisierten Publikationen kostenpflichtig im Internet anbieten.

Alternativ und für Sie wesentlich einfacher kann dieser gesetzliche Rechtsübergang auf die Verlage verhindert werden, indem diese Nutzungsrechte auf Dritte, z.B. [Ihre Institution], übertragen werden, bevor das neue Urheberrecht in Kraft tritt, also bis spätestens zum 31.12.2007. Dafür reicht die Einräumung eines einfachen, dh. nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts für die digitale Verwertung an Ihren vor 1995 erschienen Publikationen aus. Sie selbst und [Ihre Institution] haben damit dauerhaft das Recht und die Möglichkeit, auch ihre älteren Werke online im Volltext zu publizieren. Natürlich besteht auch für den Verlag dann die Möglichkeit, das Werk online zu publizieren, was im Sinne der Weiterverbreitung Ihrer Forschungsergebnisse nur begrüßenswert ist. Verhindert wird mit Ihrer Rechteeinräumung an [Ihre Institution] jedoch, dass NUR der Verlag online publizieren darf (und der Online-Zugriff zukünftig höchstwahrscheinlich nur gegen Bezahlung möglich ist).
Bitte senden Sie die folgende Mitteilung formlos an: [Email Adresse]
“Hiermit übertrage ich [Ihre Institution] ein einfaches Nutzungsrecht aller meiner in der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1994 erschienenen Fachpublikationen zur Nutzung auf dem Publikationsserver [Ihre Institution].”

Eine auch für Nicht-Juristen gut verständliche, bewertende Zusammenfassung zum neuen UrhG finden Sie unter:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=938
Open Access in der Helmholtz-Gemeinschaft:
http://oa.helmholtz.de

DIE aktuelle, deutschsprachige Informationsquelle zu Open Access:
http://open-access.net
Mit freundlichen Grüßen

English version

A new German copyright law will become effective as of 1. January 2008, comprising amongst others, modifications to the right of use for older scientific publications (years of publication 1966-1995). In order to prohibit that your right of use for online-publication of your older works is automatically and permanently alienated to the publisher and, thus, lost forever (should you not object explicitly to each individual publisher), I would like to herewith suggest and ask you to transfer a simple right of use for the online publication of your works published between 1966-1995 to the [your institution].

Background and specimen text:

According to the legal status valid to date, you are the sole owner of the right for online publication for all your works published before 1995, even if, at that time, you transferred the complete copyright to the publisher. With this new copyright law, becoming effective as of 01.01.2008, this will be changed (§ 137 Abs. 1 UrhG). From that date on, the right for online publication will go automatically to the publisher, who will then most likely have the sole, i.e. the exclusive right to use and who can then, via the publisher’s website, offer access to a digital version of your publication against payment.

Up to 31. December 2007 you have the possibility to grant a simple right of use for the digital version of your publications published before 1995 to the [your institution]. By doing this you will prevent the automatic transfer of copyrights to the publisher. You personally, and additionally the [your institution] will then have the permanent right to publish your older literature online and in full text. Since you will just grant a simple, and not an exclusive right to the [your institution], you may of course grant this right to other parties e.g. the publishers, who, only then would have the right to publish your work on their websites thus disseminating the results of your research – a positive effect.

With your transfer of rights to the [your institution], you will prevent that the publisher ONLY will have the right to online-publication (and that access to online publications will most likely be subject to payment of an access-fee).

The process of transferring your rights to the [your institution] is simple. Please just send the message below to: [Email Address]

“I, herewith, transfer a simple right of use for full-text online-publication of all of my scientific works published from 1966-1995 to the [your institution].”

For non-lawyers, an easily understandable concept of “open access” and related copyright aspects can be found on the website of SPARC, the Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition:

http://www.arl.org/sparc/openaccess
http://www.arl.org/sparc/author

Information about “open access” in the Helmholtz Association :

http://oa.helmholtz.de

Best regards

WORD-DOC

Zum Thema siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4474892

EU-Minister im Würgegriff der Verlagslobby

Peter Suber nennt die Empfehlungen des Europäischen Rates
http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/intm/97236.pdf (nur Englisch bzw. Französisch)
zu Recht einen “schwachen Tee”:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/11/more-on-eu-council-recommendation.html

Der Ministerrat setzte sich über den Wunsch aller Forschungsorganisationen für ein OA-Mandat bei EU-geförderter Forschung hinweg. Das neue Papier (es wurde bislang noch nicht einmal von Heise angezeigt) bringt keinen substantiellen Fortschritt für OA. Genauso wie die Macht der Gewerkschaften in manchen Ländern gebrochen werden musste, wird man darüber nachdenken müssen, wie man der Verlagslobby beikommt. Wenn man sie fragen würde, wäre die Mehrheit der europäischen Steuerzahler für OA (so wie eine Mehrheit auch für ein reformiertes Urheberrecht wäre), aber das zählt alles nicht, wenn die Verleger die Abgeordneten und die Verwaltung hinreichend schmieren.

Im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlichte Mitteilungen über die Aberkennung akademischer Grade 1937-1944

Liste vom Uniarchiv Leipzig:
http://www.archiv.uni-leipzig.de/reichsanzeiger

Herbert Simons, dem die TH Aachen den Doktorgrad entzog, wurde 2005 rehabilitiert.

Open Access-Themenheft der Kunstchronik

Kunstchronik
Heft 11, November 2007

[Dieses Heft habe ich konzipiert. Ich hoffe, dass bald alle Beiträge auch “Open Access” zur Verfügung stehen.]

EDITORIAL
Die Forschung fordert ein Grundrecht ein: Offener Zugang zu
wissenschaftlichem Wissen („open access“)
S. 505-507
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1576 ]

OPEN ACCESS
Kulturgut muß frei sein
(Klaus Graf)
S. 507-510
Durch Nachweise erweiterte Online-Fassung unter:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/529 ]

“European Cultural Heritage Online” (ECHO) – eine
Forschungsinfrastruktur für die Geisteswissenschaften
(Simone Rieger, Urs Schoepflin)
S. 510-513
[Siehe nun: http://edoc.mpg.de/352067 ]

Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen
S. 513-515
Übersetzung des englischen Originaltextes nach
http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf, geringfüging überarbeitet
[Nachtrag: siehe nun: http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1577 ]

Das prometheus-Bildarchiv und das Open-Access-Prinzip. Eine kritische Standortbestimmung vor dem Hintergrund aktueller Perspektiven
(Ute Verstegen)
S. 516-520
[Nachtrag: siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/528 ]

RECHT
Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren
(Klaus Graf)
S. 520-523
Ergänzte Online-Fassung
http://archiv.twoday.net/stories/4477889
[Nachtrag: siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/561 ]

NEUE MEDIEN
Elektronische Zeitschriften im Fach Kunstgeschichte – ein Überblick
(Charlotte Diehl, Volker Schümmer)
S. 523-529
[Nachtrag: Siehe nun
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/538 ]

Die Tabaklobby – eines der ältesten Gewerbe der Welt?

Google-Fund und sehr unterhaltsame Lektüre: ”Vernünftige Untersuchung der Frage: Ob galanten und andern Frauenzimmer nicht eben sowohl, als denen Mannes-Personen Toback zu rauchen erlaubt, und ihrer Gesundheit nützlich sey? Nebst einer Vorrede Von der Vortrefflichkeit des Thees und Caffees” (Leipzig, 1743)

http://books.google.com/books?id=jG4FAAAAQAAJ

Die Zusammenfassung von Capitel XX sagt schon alles: ”Der Beschluß und Ermahnung an alle Manns- und Weibes-Personen, sich an den Toback zu gewöhnen, mit Beweis, daß jedermann, wer gesund leben will, des Tobacktrinckens sich nicht entbrechen könne”

Portal Arbeiterbewegung

http://library.fes.de/portalarb

Das Themenportal versammelt Textdokumente, Online-Zeitschriften, Datenbanken, Bildsammlungen und Kollektionen zur Geschichte und Geschichtsschreibung der deutschen Arbeiterbewegung. Die digitalen Geschichtsquellen umfassen alle Themenfelder der Anfänge der Arbeiterbewegung, der Gewerkschaftsbewegung, der Sozialdemokratie und der politischen Linken.

Im Einzelnen sind dies:
Anarchismus, Anfänge, Arbeiterbewegung, Arbeiterjugendbewegung, Arbeiterkulturbewegung, Arbeiterwelten, Biographie, Christliche Arbeiterbewegung, Exil, Genossenschaft, Gewerkschaften, Internationale Arbeiterbewegung, Politische Linke, Kommunistische Parteien, Marx/Engels, Politischer Widerstand, Proletarische Frauenbewegung, Revolutionen, Sozialdemokratische Parteien, Sozialistengesetz, Sozialistische Parteien.

Der zeitliche Schwerpunkt liegt auf der historischen Perspektive, relevante zeitgeschichtliche Internetquellen sind dennoch berücksichtigt.

Ziel des Themenportals ist es, Historikerinnen und Historikern, historisch interessierten Kultur- und Sozialwissenschaftlern und einer interessierten Öffentlichkeit freien Zugriff auf Informationen zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts bis heute zu ermöglichen. Es ist als Open-Access-Plattform konzipiert, die erschlossenen Internetquellen stehen kostenlos und ohne Passwort für die politische Bildung und Forschung bereit.