PLoS One: Dinosaur Scoop

http://thebeagleproject.blogspot.com/2007/11/open-access-science-publishing-lands.html

Here’s a glass of Chilean Cabernet Sauvignon to PLoS ONE, Sereno et al and their decision to reveal Nigersaurus taqueti in an open access journal. I don’t work as a professional scientist, but I’m a scientifically literate cheerleader from the sidelines (and I’m not the only one), and it’s fantastic for me to be able to read this stuff: some of it is above my pay grade, but with a bit of reading around I can understand it all, and even without understanding every word I can relish the work. The more science is freely available the more interested minds might be able understand what science does and what science means.

Here is the article
http://www.plosone.org/article/info%3Adoi%2F10.1371%2Fjournal.pone.0001230

Other blog and media coverage at
http://scienceblogs.com/clock/2007/11/extreme_dinosaur_nigersaurus_t.php

German coverage
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1663283&newsfeed=rss

Rechtsfragen des E-Learning

Kreutzers Leitfaden (PDF) führt ins Urheberrecht ein, weist aber Fehler auf.

“So ist es etwa nicht gestattet, ein Foto der Mona Lisa von einer fremden Webseite
oder einer Online-Datenbank auf seine eigene Webseite zu stellen (soweit hierfür nicht
ausnahmsweise eine Schrankenbestimmung wie das Zitatrecht einschlägig ist). Denn das
Foto ist unabhängig von der Rechtslage an dem abgebildeten Werk durch das Urheberoder
Lichtbildrecht des Fotografen geschützt, die eine eigenständige Schutzdauer haben.”

Das ist Kreutzers Ansicht, nicht die herrschende Meinung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4345664

Geld für Salem wäre da

DIE ZEIT Nr. 47-2007 – Das Schloss muss weg

Das Land BADEN WÜRTTEMBERG legt seinen Kulturgüterstreit bei und der Erbprinz von Baden dient sich der Öffentlichkeit an

VON RÜDIGER BÄSSLER

SALEM
Charmant lächeln, zur rechten Zeit die Stirn in Falten legen, ab und
zu ein wenig drohen, so kann es was werden mit einer Lösung im
Kulturgüterstreit zwischen dem Land Baden Württemberg und dem
Adelsgeschlecht derer von Baden. Jedenfalls aus Sicht von Bernhard,
dem Erbprinzen. Der älteste Sohn des Markgrafen Max überwindet sich in
jeder Weise, um das Land Baden Württemberg dazu zu bewegen, Schloss
Salem zu kaufen. Im Gegenzug, so stellt man sich den Handel in Salem
neuerdings vor, würde das Adelshaus alle Ansprüche auf wertvolle
Handschriften und Bilder fahren lassen, deren Besitzrechte bislang
ungeklärt sind.
Ende des Jahres wollen die Gläubigerbanken der Adelsfamilie Geld
sehen, mindestens aber ein tragfähiges Konzept zur Entschuldung. Es
geht um 30 Millionen Euro an Verbindlichkeiten, die angeblich bloß
entstanden sind, weil die Markgräfler sich seit Jahren selbstlos um
den Erhalt ihres Denkmalssitzes gekümmert haben. Nun ist die Not so
groß, dass der 37 jährige Bernhard entschlossen mit jener eisernen
Familienregel gebrochen hat, nach der alle Geschwätzigkeit von Übel
sei. Sie stammt von Max Markgraf von Baden, einem stillen, stets
grämlich wirkenden Netzwerker, der zu besten Zeiten in fast 50
Verbänden und Vereinen vom Rheinschiffahrtsverband bis zum Deutschen
Roten Kreuz aktiv war. Wollten Journalisten früher etwas von ihm,
beglückte ihn das so sehr wie die Nachricht, die Reblaus habe es sich in seinen Weinstöcken gemütlich gemacht.

An diese Tradition hat sich auch Prinz Bernhard gehalten, als er 1999
die Leitung der väterlichen Forst , Fisch und Weinbetriebe übernahm.
Wenn er einmal im Rahmen einer Weinprobe plauderte, dass er ganz
hingerissen sei von Sauerkirschmarmelade, dann durften sich die
Zuhörer schon glücklich schätzen. Nur einmal geriet der etwas bieder
wirkende Bernhard böse in die Klatschpresse, als er, natürlich in
geschlossener Gesellschaft, ein Hamburger Model heiratete (400 Gäste,
keine Presse), eine Bürgerliche, von der später durch eine
Indiskretion Unterwäschefotos auftauchten.

Welche Änderung nun: Schloss Salem öffnet seine Pforten den
Fernsehteams.

[…] Die
Expertenkommission, welche die Eigentumsverhältnisse um die
umstrittenen Kulturgüter erforscht, wird bis zum Jahresende kein in
allen Teilen gerichtsfestes Gutachten vorlegen können. Zu schwammig
sind viele historische Verfügungen in dieser Sache formuliert. Im
Landtag schwenkt eine Mehrheit in Richtung eines Schlosskaufs, um
nicht etwa erneut, wie im Fall des Schlosses Baden Baden, einer
kuwaitischen Investorin das Feld überlassen zu müssen. Wenn es noch
Einwände gegen den Handel gibt, dann entweder infolge eines
revanchistischen Reflexes gegen Adelstraditionen oder in der Absicht,
den Ministerpräsidenten Günther Oettinger noch ein wenig in der Klemme
zu behalten, der mit dem alten Markgrafen so voreilig den Kauf der
umstrittenen Kulturgüter ausgemacht hatte.
Das Geld fürs Salemer Schlössle ist sowieso da. Zweiundfünfzig
Schlösser besitzt das Land Baden-Württemberg bisher, wendet für deren
Betrieb und Erhalt jährlich rund 37 Millionen Euro auf. Im Grundstock,
aus dem das Land sich bedient, wenn es Immobilien kauft, liegen 441
Millionen Euro. Fragt sich eigentlich nur noch, wie viel die
Landesregierung den Salemern tatsächlich zahlt. Während Prinz Bernhard
öffentlich versichert, er wolle wirklich »kein Geld für mich oder
meine Familie” hat sein Haus schon einmal ein renommiertes
Immobilienuntermehmen mit einer Schätzung des heimischen
Gebäudeensembles beauftragt. Auch die Landesregierung lässt längst den
»realen Immobilienwert« prüfen. Noch ein letztes Feilschen, dann wird
der drohende Frevel eines Verkaufs wertvoller historischer Kulturgüter
wohl endgültig abgewendet sein. Hoffentlich.

Andrea Weckerle (via http://flickr.com) lizensiert unter CC-BY-ND-BC 2.0 de
http://www.flickr.com/photos/andreaweckerle/246891957

Archivgut im Internet

http://www.edvtage.de/vortrag.php?kapitel=2006_01&PHPSESSID=92183951a68079c9bb1dffdb6f928998

Der Beitrag von Lupprian bringt nichts Erhellendes, sondern artikuliert einmal mehr die urangst vieler Archivare vor einem Kontrollverlust:

“Stellt man Digitalisate in hoher Qualität zur Verfügung, so fürchten manche Archive, dass der – für das Archiv ja anonyme – Surfer diese herunterlädt und für Publikationen oder anderweitig verwendet. Dem Archiv entgehen sowohl die bislang verlangten Einnahmen aus Reproduktionsgebühren als auch die Pflichtexemplare von Publikationen. Dem kann man jedoch entgegenwirken: Einmal durch eine Auflösung, die zwar die Lesbarkeit zulässt, aber keine druckfähigen Downloads. Zum anderen kann man digitale Wasserzeichen anbringen, die sich – das haben Versuche gezeigt – sogar nach Medienbrüchen wie z. B. Papierausdrucken verifizieren lassen (5). Dieses Verfahren ist nicht umsonst zu haben; die Kosten lassen sich u. U. durch den Verkauf von Reproduktionen amortisieren.”

Meine Position dazu ist bekannt.

Neues Urheberrecht: Einmalige Möglichkeit zur Wahrung von Rechten an eigenen Publikationen

http://edoc.hu-berlin.de/e_info/copyright.php

Mit dem neu in das Gesetz eingefügten § 137 l UrhG wird den Verlagen nun jedoch die Möglichkeit gegeben, diese Rechte rückwirkend für sich zu beanspruchen.
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt damit Folgendes:

* Wenn ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1. Januar 1966 und Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich am 1. Januar 2008) ein umfassendes, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen hat, darf der Verlag es ohne weitere Zustimmung des Autors im Internet zugänglich machen.
* Ausnahme 1: Der Verfasser widerspricht innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes der Internet-Verwertung durch den Verlag. Solange der Verlag das Werk noch nicht im Internet zugänglich gemacht hat, kann der Widerspruch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch wirksam eingelegt werden.
* Ausnahme 2: Der Verfasser hat das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zwischenzeitlich (das heißt noch bis einschließlich Dezember 2007) einem anderen übertragen. Dann bekommt der Verlag das Recht auf Internet-Verwertung auch dann nicht automatisch, wenn der Verfasser nicht widerspricht.

Wir weisen alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Humboldt-Universität darauf hin, dass ihnen die Rechte an der online-Veröffentlichung aller eigenen Publikationen, die bis 1995 erschienen sind, unabhängig von den jeweiligen Autorenverträgen und -vereinbarungen weiterhin zustehen.

Damit diese Rechte nach der Gesetzesänderung nicht automatisch als ausschließliche Verwertungsrechte den Verlagen zufallen und um einen Beitrag zur freien Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen im Sinne von Open Access zu leisten (siehe dazu die Open-Access-Erklärung der Humboldt-Universität), bitten wir alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler:

Senden Sie eine formlose Mitteilung an die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ (openaccess@hu-berlin.de), in der Sie der Universitätsbibliothek ein einfaches Nutzungsrecht Ihrer vor 1995 erschienenen Publikationen auf dem edoc-Server der Humboldt-Universität übertragen (Beispieltext).

Damit nutzen Sie die zweite erwähnte Ausnahmeregelung, die nur noch bis zum Ende des Jahres 2007 gilt. Da für die Veröffentlichung auf dem edoc-Server ein einfaches Nutzungsrecht ausreicht, können Sie das Recht auf elektronische Zugänglichmachung zusätzlich auch Dritten einräumen und es selbst nutzen.

Bitte fügen Sie nach Möglichkeit die Liste der Publikationen oder eine URL, die auf eine solche Liste verweist, an. Die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Universitätsbibliothek kann Sie im Rahmen ihres neuen Dienstes EoD (eBooks on Demand) auch bei der Digitalisierung eigener Publikationen unterstützen, die nicht in digitaler Form vorliegen.

Sollten Sie die online-Veröffentlichung auf einem anderen Server – etwa einem wissenschaftlichen Fachportal – bevorzugen, steht Ihnen diese Möglichkeit selbstverständlich auch offen.

Damit schließt sich die HU-Universität anderen Hochschulen an, die gleichfalls dazu aufrufen, die Frist bis zum Jahresende zu nutzen:
http://archiv.twoday.net/stories/4441178

NS-Forschung: Kanzlei Rosenberg online einsehbar

Der Bestand NS 8 – Kanzlei Rosenberg wurde auf Initiative des Projekts zusammen mit der Abteilung Reich des Bundesarchivs vollständig vom Mikrofilm digitalisiert und zur Online-Präsentation aufbereitet.

Die Kanzlei Rosenberg entstand im April 1934 aus dem Privatsekretariat Alfred Rosenbergs und wurde von Thilo von Trotha geleitet. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf die gesamte von Rosenberg selbst geführte Korrespondenz in dessen Aufgabenbereich und wurde verwaltungsmäßig vom so genannten Amt Rosenberg mitbetreut, das nach Rosenbergs Ernennung zum Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP (DBFU) eingerichtet worden war. Die Überlieferungsschwerpunkte des Bestandes betreffen die biographische und allgemeine politische Tätigkeit Rosenbergs seit 1918, so zum Beispiel Rosenbergs Wirken im Spiegel der Publizistik, seine schriftstellerische Tätigkeit, Reden und Vorträge, ferner Rosenbergs zahlreiche Ämter in der NSDAP wie etwa die Tätigkeit als Hauptschriftleiter und Herausgeber des “Völkischen Beobachters”, als Reichsführer des Kampfbundes für deutsche Kultur und Leiter des Außenpolitischen Amtes des NSDAP (APA), als DBFU sowie als Leiter des Einsatzstabes Reichsleiter Rosenberg (ERR) und Reichsminister für die besetzten Ostgebiete.

http://www.bundesarchiv.de/fb_daofind/Zdaofind_NS8

Beispielseite

Usage of Creative Commons by cultural heritage organisations

http://www.eduserv.org.uk/foundation/studies/cc2007

Snapshot and case studies of current usage of Creative Commons (and other open content) licences by cultural heritage organisations in the UK

Jordan Hatcher, formerly a Research Associate at the AHRC Research Centre for Studies in Intellectual Property and Technology Law, undertook this study into how open content licences are used by heritage organisations in the UK. The study began in June 2007 and the final report was published in November 2007.

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