http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/10/launch-of-important-european-oa.html
Suber schreibt:
“Universities can provide OA to their own research output without waiting for action by funding agencies or governments.” Es wäre schön, wenn dies auch für deutsche Universitäten zuträfe.
Aber hier dominieren in der Debatte verfassungsrechtliche Bedenkenträger, die in deutschen Professoren nach wie vor die unantastbaren Mandarine sehen.
Das Lütticher Mandat habe ich derzeit nur auf Englisch:
https://mx2.arl.org/Lists/SPARC-OAForum/Message/3673.html
The Unversity of Liege (ULg), Belgium, has now adopted mandatory institutional deposit of all its
publications.
1. Every publication (article in a journal) by a ULg member must now be posted in the Institutional
Repository (“La Digitheque”). By publication it is meant the author’s version of the article after peer
review and acceptance for publication by the editor (either in a print journal or/and in an
electronic version, either in a Gold or Green Open access journal or in a non-OA journal).
2. Access to the IR is closed by default, unless opening up is authorised by the publisher. If the
access is closed, it remains available to the author(s) only.
3. Metadata of the article are immediately available and they constitute a showcase of the
University productivity. The accepted version deposited in the IR can be delivered via the e-mail e-
print request button of the IR.
4. As soon as conditions are fulfilled, the author will open access to his accepted version.
The mandate will start as soon as the technical set up will be ready.
Sobald die Freigabe des Verlags vorliegt, “wird” der Autor den Zugriff freigeben. Kann oder muss? Das ist ja der entscheidende Punkt.
Versuchen wir eine verfassungskonforme Formulierung für eine deutsche Hochschulsatzung.
Veröffentlichung von Publikationen nach den Grundsätzen von “Open Access”.
(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den Hochschulschriftenserver in elektronischer Form abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden, wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist alle fünf Jahre zu erneuern.
Kommentar:
Die allgemeine Befugnis, diesen Sachverhalt, der die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) und das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert, durch Hochschulsatzung zu regeln, ergibt sich aus der Analogie zu den Regeln hinsichtlich der veröffentlichung von Dissertationen (keine landesgesetzliche Grundlage!) und den Grundsätzen zur Auslegung von Arbeitsverträgen in urheberrechtlicher Hinsicht.
Der Eingriff einer elektronischen Pflichtablieferung von Publikationen ist zumutbar, da die Publikationen unter Verschluss bleiben, also von niemandem genutzt werden können, es sei denn der Verlag stimmt zu und der Autor macht keine überwiegenden berechtigten Interessen geltend.
Ich sehe darin eine verfassungskonforme Möglichkeit, ein OA-Mandat auch an deutschen Hochschulen einzuführen.