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Scans beim Project Gutenberg

Für einen kleinen Teil der Texte wurden Page Images den Dateien auf http://gutenberg.org hinzugefügt. Falls die Distributed Proofreaders das Buch bearbeitet haben, sind Scans geringer Auflösung (auch von deutschen Werken) verfügbar unter:
http://www.pgdp.org/ols/index.php

Beispiel: Anzeiger des GNM 1900
http://www.pgdp.org/ols/tools/biblio.php?id=40ccb98b62efe

Archiv(arin) in der Literatur: Ondaatjes Roman Divisadero

Die “Welt” und das “Hamburger Abendblatt” stellen den Roman “Divisadero” von Micheal Ondaatje vor.
s. http://www.welt.de/kultur/literarischewelt/article1128712/Vom_Winde_verweht_-_Ondaatjes_Divisadero_.html und
http://www.abendblatt.de/daten/2007/09/12/792930.html

War Grace Kelly eine Archivarin?

Als Archivarin bezeichnet ein FAZ-Artikel vom 26.08.2007 ( http://www.faz.net/s/Rub501F42F1AA064C4CB17DF1C38AC00196/Doc~EED8646FA06154C4881CB670A7820A755~ATpl~Ecommon~Sspezial.html?rss_googlefeed ) die Schauspielerin und Fürstin Monacos. Anlässlich ihres 25. Todestages ist eine Ausstellung in Monte Carlo zu sehen, die auf der großen Sammlung von Lebenszeugnissen Grace Kellys aufbauen konnte.

1980 gestohlene Altarbilder von Cranach wieder aufgetaucht

http://www1.mdr.de/mdr-aktuell/4703608.html
http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/de/13012047/(Feature)-Kunstkrimi-um-Cranach-Altar-Gestohlenes-Bild

1980 aus der Kirche in Klieken bei Wittenberg gestohlene Bilder wurden bei einem Bamberger Kunsthändler entdeckt. Sie waren zeitweilig in einem Schrank eingebaut, der als Hausbar diente.

Politik und Archive: Düsseldorf

s. http://www.linkezeitung.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=3239&Itemid=260
Eine Anfrage zu von den Nazis verfolgten Mandatsträger in einem Düsseldorfer Stadtteilparlament zeigt, wie brisant historische Froschung sein. Obwohl das Düsseldorfer Stadtarchiv diesbezügliche Recherchen durchführt bzw. durchgeführt hat, hat der “Ortsbürgermeister” die Anfrage eines DKP-Abgeordneten zunächst abgeschmettert – Begründung: “unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand”.
Komm.: Wie schön, dass Archive politisch so prophylaktisch umsorgt werden. Gilt das auch für die berühmten Anfragen in Kommunalarchiven zu Ortsjubiläen, die am besten gestern zu beantworten waren ?

Biobibliographische Recherche

Es geht um die Schriften von Hieronymus Baldung (d.Ä.).

Jöcher habe ich in der Bibliothek eingesehen, weitere Belege gibt es online.

Da ist die Nouvelle biographie générale, Bd. 14, Paris 1859, Sp. 274
http://books.google.com/books?id=6cOBWuyxHo8C&pg=PP749

Bis man die Titelseite hat, muss man ein wenig herumprobieren. Quellen sind Biographie médicale, Jöcher und Fabricius. De podagra wird auch mit Straßburg 1497 angeführt.

Das Dictionnaire des sciences médicales. Biographie médicale Bd. 1, Paris 1820, S. 526 ist von Medic@ schön mit allen Namen erschlossen:
http://web2.bium.univ-paris5.fr/livanc/?p=539&cote=47667×01&do=page

Es beruft sich auf Fabricius, hat aber wohl als erstes Nachschlagewerk den Irrtum eingeführt, dass auch de podagra in Straßburg gedruckt wurde.

Johann Albert Fabricius, Bibliotheca latina mediae et infimae aetatis […], Bd. 1, Florenz 1858, S. 155 hat aber nur:
“Hieronymus Baldungius, Medicus Tigurinus, qui Tractatum de Podagra scripsit ad Sigismundum Austriae Ducem, et aphorismos compunctionis, Theologici argumenti, Argent. 1497 4.”
Der Stand ist von 1754 die Ausgabe bei der MGH-Bibliothek online (alle Namen sind über die Datenbank abfragbar):
http://www.mgh-bibliothek.de/lexikothek/fabricius/vol_i.pl?seite=Fab01000155.gif&start=155

Wer die Ausgabe Padua 1754, S. 166 braucht, wird bei Google fündig:
http://books.google.com/books?id=cKUFAAAAQAAJ&pg=PA166

Baldung soll auch bei Gesner erwähnt sein.

Den Hinweis hab ich aus dem HBLS (gedruckt), es gibt ihn aber auch als Google-Schnipsel:
http://books.google.com/books?id=rUULAAAAIAAJ&q=baldung+podagra&dq=baldung+podagra&hl=de&pgis=1

Gibt es Gesners Werk online?

http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/g.html
weist es in Valencia nach und mit ein wenig Herumprobieren wird unter H gefunden:

Konrad Gesner, Bibliotheca universalis […], Zürich 1545, S. 327v: “Hieronymi Baldungi medici olim Tigurini scripta quedam impressa extare audio”.

Baldung schrieb den handschriftlichen Traktat aber 1486 als Arzt von Baden (Aargau), wie Kristeller zu entnehmen ist (Handschrift in Harburg, heute Augsburg):
http://books.google.com/books?id=5uNKg6KXbxsC&pg=PA571&dq=baldung+podagra&hl=de&sig=C49bErZJHrqjzU8Sc5qsjqxPVBk

Mit Baldungi findet man auch die Leipziger Überlieferung:
http://books.google.com/books?id=yv2N2slW3QUC&pg=PT15&dq=baldungi+podagra&hl=de

(Sie steht zwar auch bei Kristeller, ist aber bei Google nicht auffindbar, und die freie Iter-Version in Toronto gibts auch nimmer.)

Wir halten fest: Dass es einen Straßburger Druck “De podagra” von Hieronymus Baldung gibt, ist ein Irrtum. Seine 1497 dort erschienenen Aphorismi sind in Wolfenbüttel online, das Mariale in München:

AUTHOR Baldung, Hieronymus
TITLE Aphorismi compunctionis theologicales
URL http://diglib.hab.de/inkunabeln/142-theol-1/start.htm
SITE Herzog August Bibliothek, Wolfenbüttel
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1497 Strassburg edition

AUTHOR Baldung, Hieronymus
TITLE Mariale septem orationum ad laudem virginis Mariae
URL http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00003363-3
SITE Münchener Digitalisierungszentrum
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1514 Nuremberg edition

Archive/Archivare im Theater

Das Stück “Back in the USSR” der freien kasachischen Künstlergruppe Art&Shock Theatre wurde am Donnerstag beim internationalen Tanz- und Theaterfestival mladi levi in Ljubljana aufgeführt.
” ….. Eine deutsche Journalistin (Anastasija Tjomkina), darstellerisch gut, aber wegen des Auftritts auf Englisch …. kramt in den sowjetischen Archiven und sorgt immer wieder für eine Unterbrechung im Stück. Sie spult zurück, lässt die Szenen in Zeitlupe laufen, was den Schauspielerinnen sichtlich Spaß macht – oder unterhält sich mit einem (imaginären) Archivar. Letztendlich kommt sie drauf, dass das gesichtete Material aus der Schul- und Kindergartenzeit …. doch nichts taugt.” (Via Standard)

Colonna infame III

das ist: ernewerte Schand-Saul und Schmach-Schrifft denen Archivariis (: nicht nur in Italia 🙂 dedicirt / die der Wissenschafft schädlich seynd.

Adl.: http://archiv.twoday.net/stories/33253

Klaus Höflinger/Joachim Spiegel, Archivreisen in Italien für die Herausgabe der Urkunden Kaiser Friedrichs II, in: De litteris […] FS Koch http://archiv.twoday.net/stories/4195525 2007, S. 97-111, hier S. 101:

“Weniger Glück hatten wir in Agrigento mit den kirchlichen Archiven. So konnten wir die Pergamene des Archivio Capitolare und die Handschriften der Biblioteca Lucchesiana erst nach erheblichen Widerständen von Seiten der kirchlichen Direktoren einsehen. Die beiden Bände mit den Abschriften der Urkunden der Agrigentiner Kirche blieben uns gänzlich verschlossen, da sie sich angeblich zur Zeit in privater Hand befänden und somit unzgänglich seien. [A. 37: Diese Behauptung erwies sich bei unseren späteren Nachforschungen als frei erfunden.] Eine ähnliche Blockade mussten wir auch in Cefalù erleben, wo es nicht gelang, die Widerstände des sich überaus verschlossen gebenden Kanonikers Don Crispino Valenziano zu überwinden”.


S. 105 Das erzbischöfliche und das Kapitelsarchiv zu Ravenna waren “in früheren Jahren aufgrund des wenig aufgeschlossenen Archivleiters Mons. Mario Mazzotti kaum zugänglich gewesen”, was sich erfreulicherweise gründlich geändert hat.

US: Freie Congress Reports

http://www.opencrs.com
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_08_19_fosblogarchive.html#1177756097883873334

Der amerikanische Steuerzahler finanziert einen exklusiven Rechercheservice für Kongressabgeordnete. Wie alle Werke von US-Bundesangestellten sind die Reports urheberrechtlich nicht geschützt (Public Domain), sie werden aber nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sofern man von der Existenz eines Reports erfährt, kann man seinen Kongressabgeordneten um ein PDF bitten und das bei Open CRS hochladen.

Festschrift Walter Koch

De litteris, manuscriptis, inscriptionibus … Festschrift zum 65. Geburtstag von Walter Koch, hg. von Theo Kölzer, Franz-Albrecht Bornschlegel, Christian Friedl und Georg Vogeler, Wien-Köln-Weimar: Böhlau-Verlag 2006, 813 S., ISBN: 978-3205776154

Inhaltsverzeichnis

Vorwort (S. XIII)

Tabula gratulatoria (S. XV)

Studien zur Diplomatik

Silio P. P. Scalfati

Zur Methodologie der Textkritik der diplomatischen Quellen (S. 3)

Wilhelm Störmer

Sundarheri scriptor, der Lieblingsnotar Bischof Arbeos in den Traditionen Freising (S. 17)

Joachim Wild

Charta und Notitia im Herzogtum Bayern (S. 27)

Alfred Gawlik

Zu Monogrammen in laienfürstlichen Urkunden (S. 39)

Geoffrey Barrow

Omnibus probis hominibus (suis): the Scottish royal general address (inscriptio), c. 1126-1847 (S. 57)

Ivan Hlaváček

Juden in den Přemyslidenurkunden und die Frage der jüdischen Archive in Böhmen (S. 67)

Francesco Magistrale

Ceglie Messapico (Brindisi): la più antica documentazione scritta (S. 79)

Othmar Hageneder

Forma et formare. Begriffsgeschichtliche Überlegungen zur Terminologie der Papsturkunden (S. 89)

Klaus Höflinger / Joachim Spiegel

Archivreisen in Italien für die Herausgabe der Urkunden Kaiser Friedrichs II. (S. 97)

Hubert Houben

Der Deutsche Orden in Melfi. Urkunden (1231-1330) aus dem Nachlass Giustino Fortunato (S. 113)

Thomas Frenz

Die Statuten des Kollegs der päpstlichen Brevenschreiber von 1503 (S. 135)

Studien zur Epigraphik

Benedikt K. Vollmann

Inscriptiones (S. 153)

Giovanna Nicolaj

Documenti in epigrafe

169)

Elisabeth Okasha

A regional group amongst the early Christian inscribed stones of Munster, Ireland (S. 177

Reinhard Härtel

Ante fores maioris ecclesie: Eine Urkundeninschrift des Mittelalters auf antiker Stele (S. 189)

María Encarnación Martín López

Centros escriptorios epigráficos de la provincia de Palencia (S. 203)

Vicente García Lobo

La escritura publicitaria de los documentos (S. 229)

Ottavio Banti

Due epigrafi e una cronaca a confronto. Dell’interpretazione delle epigrafi come fonti storiche (S. 257)

Marie Bláhová

Vier Epitaphe aus den böhmischen mittelalterlichen Chroniken und Annalen (S. 271)

Robert Favreau

Inscriptions et résurrection des corps (S. 279)

Elga Lanc

guten fursatz rechte rew / volkumene lieb / stete hoffnung. Zu Funktion und Inhalt von Inschriften in der mittelalterlichen Monumentalmalerei (S. 293)

Francisco M. Gimeno Blay

Notas paleográficas: Las filacterias de San Martín de Binéfar (Huesca) (S. 317)

Claudia Märtl

Epigraphisches zu Papst Pius II. (Enea Silvio Piccolomini, 1405/58-1464) (S. 329)

Peter Zahn

Die Rotgießerfamilie Weinmann in Nürnberg als Erben der Vischerhütte (S. 353)

Friedrich W. Leitner

Die Stadthauptpfarrkirche St. Egid in Klagenfurt als Ort der Grablege in der neuen Landeshauptstadt Klagenfurt (S. 371)

Studien zu Paläographie und Kodikologie

Franz Brunhölzl

Ein neues Bild der älteren Überlieferung der römischen Literatur (S. 397)

Karl Brunner

Kontext der Dinge. Methodische Anmerkungen zur Realienkunde in Texten (S. 409)

Ursula Nilgen

Kirchenväter als Kanoniker. Zur Kanoniker-Kleidung als Mittel der Propaganda im Hochmittelalter (S. 419)

Otto Mazal

Beobachtungen zum Verhältnis von Bild und Text im Randschmuck des Croy-Gebetbuches (Codex 1858 der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien) (S. 437)

Studien zu weiteren Hilfswissenschaften

Leopold Auer

Die Notiz über die Weihe der Garser Burgkapelle (S. 453)

Wolfgang Hilger

Anmerkungen zur Ikonographie der “Goldenen Henne” von Monza (S. 461)

Eduard Hlawitschka

Northeimer und Luxemburger. Nochmals zur angeblichen Abstammungsgemeinschaft der beiden Adelsgeschlechter (S. 477)

Krzysztof Maciej Kowalski

Die in Danzig entdeckten gotischen Siegeltypare als epigraphische Quellen (S. 489)

László Solymosi

Siegelgebrauch beim Gottesurteil (S. 505)

Hubert Emmerig

Geld für den Krieg. Der Krieg zwischen Herzog Ludwig dem Reichen und Markgraf Albrecht Achilles und der Beginn der Schinderlingszeit in Bayern-Landshut (S. 525)

Manfred Thaller

Was macht einen Quellentext für die Informatik “historisch”?) (S. 543)

Studien zur Geschichte der Staufer

Rudolf Hiestand

Barbarossas letztes Schreiben vom Kreuzzug (S. 561)

Rudolf Schieffer

Friedrich Barbarossa und seine Verwandten (S. 577)

Peter Csendes

Epilegomena zur Geschichte Philipps von Schwaben (S. 591)

Theo Kölzer

Ein mühevoller Beginn: Friedrich II. 1198-1212 (S. 605)

Knut Görich

Friedensverhandlungen mit Rücksicht auf den honor ecclesie. Papst Gregor IX. und Kaiser Friedrich II. im Streit um Gaeta (1229-1233) (S. 617)

Wolfgang Giese

Kaiser Friedrich II. in der lateinischen Chronistik des sizilischen Reiches aus der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts (S. 633)

Wolfgang Stürner

Friedrich II. in der modernen Geschichtswissenschaft (S. 655)

Studien zu Geschichte und Geschichtswissenschaft

Jarosław Wenta

Bemerkungen über die Funktion eines mittelalterlichen historiographischen Textes: die Chronik des Peter von Dusburg (S. 675)

Erich Hillbrand / Friederike Hillbrand-Grill

Altbayern südlich der Donau sowie die antiken Denkmale im Gebiet an deren Unterlauf aus der Sicht des François Nicolas Sparr de Benstorf (S. 687)

Walter Höflechner

Zur Vertretung der historisch-mediävistischen Hilfswissenschaften von 1854 bis 1918 an der Universität Wien und an der Deutschen Universität Prag (S. 703)

Manfred Stoy

Rumänische Historiker als Editoren und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung (S. 713)

Oskar Pausch

Ein unbekannter Text von Richard Strauss aus dem Jahr 1942 und dessen Umfeld (S. 735)

Lorenz Mikoletzky

Alphons Lhotsky – Sein Weg an die Universität Wien. Eine Miszelle (S. 751)

Herbert Zielinski

“Erben der Karolinger”. Zu den Anfängen der Italienpolitik Ottos des Großen und zum Werk Frithjof Sielaffs (S. 755)

Anhang

Franz-Albrecht Bornschlegel / Christian Friedl / Georg Vogeler

Schriftenverzeichnis Walter Koch (S. 789)

Verzeichnis der Beiträge zu den beiden bisher erschienenen Festschriften für Walter Koch (S. 803)

Abkürzungsverzeichnis (S. 805)

Autorenverzeichnis (S. 807)

Image Collection Browser

http://cityscape.inf.cs.cmu.edu/bungee

Web search engines have attracted widespread demand for information retrieval from unstructured documents. The number of structured and semi-structured documents available on the Web is also huge, and collections of these are more amenable to data mining. Yet there has been no similar explosion of interest in this kind of exploration. Finding patterns in databases of political contributions, environmental data, or hospital and school performance would surely interest many citizens. The main research question for this project is how to support such exploration for users with little or no training in statistics or programming. In contrast to other data-mining systems, Bungee View focuses on learnability, responsiveness, robustness, and providing a satisfying user experience.

Via
http://www.huygensinstituut.knaw.nl/weblog (Dutch)

Kunst und Archiv: Archiv internationaler Wohnzimmer

Aus der Publikationankündigung: “The Room Project – Photoseries by Annette Merrild
Dieses “Archiv internationaler Wohnzimmer” schafft einen Reflexionsraum für kulturelle Unterschiede, Vorurteile und Ähnlichkeiten und versucht gleichzeitig Antworten auf die Frage nach einer gemeinsamen Wohnkultur und Identität zu geben. Neben dem Tagebuch der Künstlerin, kommen auch Experten aus den Bereichen Soziologie, Anthropologie und Philosophie zum Thema Wohnen und Leben zu Wort. ”

Archiv des Kinder- und Jugendtheaterzentrum

Kinder- und Jugendtheaterzentrum
Schützenstraße 12
– 60311 Frankfurt/Main
Telefon: 069/296661
Telefax: 069/292354
zentrum@kjtz.de
http://www.kjtz.de

Das Kinder- und Jugendtheaterzentrum ist eine 1989 auf Initiative der bundesdeutschen ASSITEJ vom Bundesjugendministerium geschaffene Einrichtung, die das Kinder- und Jugendtheater in allen Bereichen unterstützen und fördern soll. Rechtsträger ist die deutsche ASSITEJ.

Das Zentrum ist Veranstalter des Deutschen Kinder- und Jugendtheater-Treffens, das alle zwei Jahre in Berlin stattfindet.

Es ist Veranstalter des alljährlich im Dezember stattfindenden Frankfurter Autorenforums für Kinder- und Jugendtheater.

Es ist Ausrichter des alle zwei Jahre vom Bundesminsiterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vergebenen Deutschen Kindertheaterpreises und Deutschen Jugendtheaterpreises.

Es verfügt über das Archiv und die Bibliothek des zeitgenössischen Kinder- und Jugendtheaters, sowie das Archiv der internationalen ASSITEJ.
via http://theaterkanal.de

Archivar will Bürgermeister in Wetter

Westfalenpost 21.08.2007: “Bürgermeisterkandidat Dr. Dietrich Thier. Vor genau 20 Jahren kam Dietrich Thier als Archivar zur Stadt Wetter, später übernahm er das Kulturbüro, seit drei Jahren ist er Fachbereichsleiter für Schulen, Sport, Kultur und Bürgerdienste: ´Ich bin von Grund auf durch diese Verwaltung gegangen und deshalb fühle ich mich dieser Aufgabe gewachsen.´

Seine Ausbildung als Historiker und die Tätigkeit als Archivar sieht er als weiteren Vorteil für den Bürgermeister-Job: ´Da habe ich politische Entscheidungsvorgänge intensiv betrachten und meine Schlüsse daraus ziehen können.´”

Balsam auf die Seele oder fishing for compliments ?

Kommentar von Mechthild Küpper: Aufarbeitung als Beruf, FAZ 21. August 2007:
” ….. Die Verteidiger Frau Birthlers argumentieren groteskerweise so, als sei ein Archiv ein Grabdeckel, unter dem Akten für immer dem Zugriff entzogen seien. Selbst Laien verstehen, dass Unterlagen im Archiv nicht versteckt, sondern erschlossen, bewahrt und zugänglich gemacht werden. [Wow! Ist das wirklich so ?]Ein gutes Archiv ist nicht auf moralisch und politisch überlegene Mitarbeiter angewiesen, sondern auf solche, die auf der Höhe der Wissenschaft und Technik sind – und die ihre Bestände kennen.”

Googles neueste Tücke

Unzählige Bände, die in der Trefferliste von Google Books noch als vollständig angezeigt werden (z.B. der ZGO) sind nur im Auszug, also mit Schnipseln zu sehen.

http://books.google.com/books?q=editions:0eJrD0e4uaIOJYU9XH&id=tlobAAAAMAAJ&hl=de

Da scheint gar nichts mehr vollständig online zu sein, futsch aus und vorbei.

Ebenso: ZHG. Ebenso: Zeitschrift für Kirchengeschichte. Kein einziger Jahrgang mehr online. (Unter anderer Adresse aber sind Jahrgänge noch einsehbar.) Ist das die Frontbegradigung bei Zeitschriften in Sachen 1864+? Aber: Alemannia-Bände nach 1900 sind in den USA noch online …

Wer nicht schon heruntergeladen hat, schaut in die Röhre. Vielleicht besinnt sich Google (aber die Causa Brill lässt das als naive Annahme erscheinen: ?p=28270#comments ). Vielleicht macht ja eine Bibliothek irgendwann ihre Googlescans zugänglich. Bis dahin heisst es den verschwundenen Scans mit bitteren Zähren hinterhertrauern, denn die ZGO legt man nicht so einfach auf den Scanner …

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4125617

Ab ins Archiv, aber dalli

Gericht: VG Ansbach 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 11.04.2000
Aktenzeichen: AN 12 K 99.01644
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: juris Logo

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

I. Mit vorliegendem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Anordnung vom 18. November/24. November 1999, die Antragstellerin zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.

2

Die Antragstellerin steht als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996 ab 1. November 1996 kommissarisch „als Frauenbeauftragte“ und ab 1. Dezember 1996 „gemäß Art. 24 Abs. 2 BayGIG als Frauenbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragte) für eine Amtszeit von drei Jahren berufen“ worden.

3

Unter dem 6. Juli 1999 wurde der Posten der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben. Neben der Antragstellerin, die mit Schreiben vom 30. Juli 1999 um eine Verlängerung ihrer Amtszeit gebeten hatte, bewarb sich – u.a. – auch eine Mitbewerberin, die – ebenfalls als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) – im Dienst der Antragsgegnerin steht. Mit Beschluß des Personalausschusses der Antragsgegnerin vom 10. November 1999 wurde diese Mitbewerberin ab 1. Dezember 1999 als Gleichstellungsbeauftragte auf die Dauer von drei Jahren bestellt; ferner wurde beschlossen, die Antragstellerin entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.

4

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wurde der Antragstellerin mitgeteilt,dass der Personalausschuss beschlossen habe, ab 1. Dezember 1999 eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und ihren Antrag auf Verlängerung der Amtszeit, die folglich zum 30. November 1999 ende, abzulehnen sowie ferner, sie auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“. Mit Verfügung vom 24. November 1999 übertrug die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 1. Dezember 1999 die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) mit dem Hinweis, dass die Übertragung „vorerst kommissarisch“ erfolge, da noch die Zustimmung der Personalvertretung angestrebt werde.

5

Mit Schreiben vom 26. November 1999 hat die Antragstellerin Widerspruch sowohl gegen die Umsetzung und Übertragung der Stelle im Stadtarchiv wie auch gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte (bzw. gegen die Ablehnung ihrer entsprechenden Bewerbung für diesen Posten) erhoben.

6

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 1999 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, dort per Telefax eingegangen am selben Tage, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die beabsichtigte Stellenneubesetzung und die beabsichtigte Umsetzung zu untersagen, und ferner deren Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten vorläufig weiter zu belassen. Nachdem das Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluß vom 30. November 1999 – Az. AN 12 E 99.01633 – eine sogenannte „Schiebeverfügung“ erlassen hatte und die Antragsgegnerin hiergegen die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Januar 2000 – Az. 3 ZE 99.3632 / 3 CE 99.3632 – abschließend über diesen Antrag entschieden und diesen abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

7

Mit Beschluß vom 30. November 1999 – Az. AN 8 PE 99.01632 – lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Fachkammer für Personalangelegenheiten – Land -, einen Antrag des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin mit dem Ziel, vor einer Umsetzung der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten (Antragstellerin) das Mitbestimmungsverfahren bis zum Abschluß des Einigungsstellenverfahrens (Art. 70 Abs. 5 und Art. 71 BayPVG) fortsetzen zu dürfen, ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

8

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. November 1999, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, stellte die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag:

9

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11, wird wiederhergestellt.

10

2. Die sofortige Vollziehung der Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11, wird ausgesetzt.

11

Begründet wurde der Antrag im wesentlichen damit, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 80 Abs. 5 VwGO dringend erforderlich sei, um die Gefahr einer Vereitelung der Rechte der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes bzw. die sofortige Vollziehung zu vermeiden. Die Antragstellerin sei durch die Versetzung auf eine niedriger bewertete Stelle massiv in ihren Rechten verletzt. Für die Versetzung von der hauptamtlichen Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (Besoldungsgruppe A 12) ins Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) würden weder besondere dienstliche Gründe noch solche in der Person der Antragstellerin vorliegen, da dies einen derart schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtsstellung unabweisbar gebieten würde. Die beabsichtigten Maßnahmen seien formell und materiell unwirksam. Insbesondere sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt. Die Personalvertretung habe der Versetzung der Antragstellerin widersprochen, das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe gegen die Laufbahnverordnung und ihre Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber der Antragstellerin verstoßen: Sie habe die Antragstellerin vor ihrer Versetzung ins Stadtarchiv weder angehört noch sachliche Erwägungen für die Versetzung. Die Versetzung werde auf einen Sachverhalt gestützt, der tatsächlich nicht gegeben sei, weswegen diese rechtswidrig sei. Insbesondere bestünde kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung der Versetzung, da bei Beibehaltung des status quo, also der Nichtdurchführung der Versetzung, die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben gewährleistet sei. Insbesondere sei die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle derzeit noch besetzt, der derzeitige Stelleninhaber habe sich seiner Versetzung/Umsetzung widersetzt, ebenso wie die beteiligten Dienststellen im Stadtarchiv und der Dienststellenleiter der Dienststelle, zu der der derzeitige Stelleninhaber versetzt werden solle. Dagegen wäre die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben in der Gleichstellungsstelle bei sofortigem Vollzug der Versetzung gefährdet, da die vorgesehene Mitbewerberin die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten und der Partnerschaftsbeauftragten je zur Hälfte wahrnehmen solle. Durch die Versetzung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 sei der Antragstellerin auch die Beförderungschance auf die Besoldungsgruppe A 12 langfristig genommen; sie habe bereits jetzt die erforderliche Wartezeit erfüllt und könnte bei Beibehaltung ihrer jetzigen Stelle in Kürze nach A 12 befördert werden. Den Antrag auf Beförderung habe sie am 2. November 1999 gestellt. Die ihr nunmehr zugewiesene Stelle lasse keinen Aufstieg nach Besoldungsgruppe A 12 zu, weswegen die Antragstellerin warten müßte, bis eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12 frei und zur Neubesetzung ausgeschrieben sei, worauf sich die Antragstellerin erst bewerben könnte, wenn sie erneut zwei Jahre in der Stelle im Stadtarchiv tätig gewesen sei. Darüber hinaus müßte sie in dem höher bewertetem Amt mindestens wieder drei Monate tätig gewesen sein, damit sie nach Besoldungsgruppe A 12 bezahlt werde. Deshalb sei es der Antragstellerin schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Versetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Immerhin sei die letzte Beförderung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 im April 1995 erfolgt. Die Versetzung der Antragstellerin erneut auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 ohne Umwandlungsmöglichkeit bedeute, daß nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Beförderung auf eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 12 frühestens in vier bis fünf Jahren möglich sei.

12

Auf Hinweis des Gerichts wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. März 2000 ausgeführt, daß es sich bei der Zuweisung der Stelle … im Stadtarchiv um eine Versetzung handle. Die ursprünglich von der Antragstellerin innegehabte Stelle … der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sei bei Ausschreibung 1995 und bei Amtsantritt im Stellenplan mit der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen gewesen; während der Amtszeit der Antragstellerin sei diese Stelle ohne Beteiligung des Personalrats in A 11 ku A 12 umgewandelt worden, d.h. die Stelle … sei nach wie vor eine Beförderungsstelle. Die Antragstellerin habe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und hätte, wäre sie nach wie vor auf dieser Stelle, auch mittlerweile nach A 12 besoldet werden müssen. Demgegenüber sei die Stelle … im Stadtarchiv im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 11 ausgewiesen, hierbei handle es sich um die Endstufe, worauf der bisherige Inhaber dieser Stelle nach seinem Widerspruch gegen den Abzug von dieser Stelle von der Antragsgegnerin ausdrücklich hingewiesen worden sei. Vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung vom 21. Januar 2000 verkannt worden, daß die Antragstellerin ursprünglich eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt habe und nunmehr auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 (Endstufe) tätig werden solle. Die Zuweisung der Stelle … stelle somit eine Rückversetzung (Rangherabsetzung), d.h. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, und damit einen Verwaltungsakt dar. Da die Voraussetzungen für eine solche Rückversetzung nicht gegeben seien, sei diese rechtswidrig, weswegen dem Antrag stattzugeben sei.

13

Mit Schriftsatz vom 5. April 2000 beantragte die Antragsgegnerin,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen AN 12 E 99.01633 und AN 12 S 99.01655 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

16

II. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30. November 1999 im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels der Situation einer Anfechtungsklage als unzulässig abzulehnen:

17

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn die Situation einer Anfechtungsklage gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung. Die Maßnahme, die Antragstellerin auf der Stelle im Stadtarchiv einzusetzen, stellt aus rechtlicher Sicht eine Umsetzung und keine Versetzung dar. Da eine Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt, ist der vorliegende Antrag unzulässig:

18

Im vorliegenden Fall ist von einer Umsetzung auszugehen, da die Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen ist. Innerhalb der Kommunalverwaltung gibt es keine eigenständigen Dienststellen „in Form von Behörden“ (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 87 m. w. N.), sondern eine Gemeinde ist grundsätzlich nur eine Dienststelle im Sinne des Art. 33 Abs. 1 BayBG (vgl. Beschluß der Kammer vom 13.5.1994 – AN 12 S 94.00144 -; BayVGH, Beschluß vom 20.3.1991 – 3 B 90.01985). Somit kann es innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich keine Abordnung oder Versetzung geben (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. Beamtengesetz, Kommentar, Erl. 4b) zu Art. 33 BayBG). Werden einem Kommunalbeamten – wie hier der Antragstellerin – andere Dienstaufgaben übertragen, handelt es sich infolgedessen in aller Regel um eine Umsetzung (vgl. Schnellenbach, a. a. O. m. w. N.).

19

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann in der streitgegenständlichen Maßnahme keine Rückversetzung gesehen werden. Eine solche „Rückversetzung“ bzw. „Rückernennung“ würde – wie seitens der Antragstellerin zu Recht ausgeführt worden ist – voraussetzen, daß der Antragstellerin eine niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird bzw. worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, durch die streitgegenständliche Maßnahme wird das statusrechtliche Amt der Antragstellerin nicht berührt. Das Amt im statusrechtlichen Sinn umschreibt die beamtenrechtliche Stellung, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung des Beamten, ohne jede Beziehung auf die von ihm wahrgenommene Funktion und den übertragenen Aufgabenkreis. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. An diesen Kriterien hat sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nichts verändert:

20

Zum einen hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 21. Januar 2000 bereits ausgeführt, daß eine Beamtin, die als Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, ihr bisheriges statusrechtliches Amt behält; sie ist insoweit mit einem freigestellten Personalratsmitglied vergleichbar, was sich aus der besonderen Funktion und Position der Gleichstellungsbeauftragten ergibt. Zum anderen ist der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden, sie hatte bisher nur ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 inne. Ferner hatte sich ihre Amtsbezeichnung als Verwaltungsamtfrau zu keinem Zeitpunkt geändert; der Titel „Gleichstellungsbeauftragte“ bezeichnet insoweit nur die konkrete Funktion bzw. den konkreten Dienstposten, was, wie bereits dargelegt, für das Amt im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich unerheblich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich auch aus dem Vortrag, die Antragstellerin habe sich ursprünglich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beworben, nichts anderes. Entscheidend ist, daß der Antragstellerin die Dienstgeschäfte der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, ohne daß sich ihr Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 im statusrechtlichen Sinne verändert hat, insbesondere hat sich hierdurch keine Änderung ihrer Eingruppierung (Besoldungsgruppe A 11) ergeben. Hierin ändert auch der Umstand, daß die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ursprünglich laut Ausschreibung vom 7. November 1995 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet war, nichts. Zum einen ist nach dieser Ausschreibung, aber noch vor der Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten (gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996) das Bayer. Gleichstellungsgesetz zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 16 Abs. 7 BayGIG mit der Freistellung bzw. der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine Änderung der Höhe der Dienstbezüge nicht verbunden ist. Zum anderen hätte es für eine Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 im Falle der Antragstellerin einer Beförderung im Sinne des Art. 7 Nr. 4 BayBG bedurft. Eine solche Ernennung ist nicht erfolgt, unabhängig hiervon hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, daß sie die Voraussetzungen für eine solche Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 bis zum 1. Dezember 1999 nicht erfüllt hätte. Ihr Vortrag, daß ein Verbleiben auf dem Dienstposten der Gleichstellungsbeauftragten für sie bessere Beförderungschancen zur Folge gehabt hätte – da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nach Besoldungsgruppe A 11 ku (= „Künftig umzuwandeln“) A 12 bewertet sei -, kann ebenfalls nicht dazu führen, daß deswegen durch die Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches im Stadtarchiv das Amt der Antragstellerin im statusrechtlichen Sinn betroffen wäre. Das statusrechtliche Amt läßt sich nicht nach „Beförderungsaussichten“ bestimmen.

21

Da sich aus genannten Gründen an dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 durch ihre Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zum 1. Dezember 1996 nichts geändert hatte – gleiches gilt für die „kommisarische“ Bestellung „als Frauenbeauftragte“ zuvor – und die streitgegenständliche Maßnahme vorsieht, daß der Antragstellerin ein anderer Aufgabenbereich übertragen wird, der ihrem statusrechtlichen Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, ist diese Maßnahme als Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, d. h. als Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (hier Gemeinde, s. o.), und damit als Umsetzung anzusehen. Da die Umsetzung das Amt im statusrechtlichen Sinn und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt läßt, kann in der streitgegenständlichen Maßnahme, die Antragstellerin im Stadtarchiv einzusetzen, weder eine „Rückernennung“ bzw. „Rückversetzung“, noch eine sog. statusberührende Versetzung gesehen werden. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an der Situation einer Anfechtungsklage, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.

22

Mangels der Situation einer Anfechtungsklage ist hier ausschließlich ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), der von der Antragstellerin bereits gestellt worden ist und über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend entschieden hat.

23

Nach alledem ist der vorliegende Antrag als unzulässig abzulehnen.

24

Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Archiv als Zensor

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Neustadt_-_Kopien_von_Archivgut

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 14. Juni 2007 Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW

Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Es ist nicht die gesetzliche Aufgabe von Archiven, die Nutzung des Archivguts zu kontrollieren. Daher ist es inakzeptabel, wenn das Gericht ausführt:

Bei der Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler handelt es sich um ein politisch sensibles, historisches Dokument, das sowohl einem bestehenden Markt für NS-Erinnerungsstücke als auch einer historisch verzerrenden, insbesondere die Person Adolf Hitler verherrlichenden Darstellung durchaus zugänglich ist und es gerade deswegen erforderlich macht, dass mit einem solchen Dokument verantwortungsvoll umgegangen wird. Aus diesem Grund hat sich die Beklagte in nachvollziehbarer Weise entschlossen, solche Dokumente Archivbenutzern grundsätzlich nicht in einer zu Vervielfältigungszwecken geeigneten Form zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht einer von ihr selbst bzw. ihrem eigenen Stadtarchiv zu verantwortenden Verwertung dient. Letztlich ist nur dadurch gewährleistet, dass eine unkontrollierte Verbreitung von solchem Archivgut zu unerwünschten oder gar missbilligenswerten Zwecken vermieden ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Beklagten als Inhaberin der Dokumente in der öffentlichen Meinungsbildung eine wohlwollende Haltung gegenüber einer solchen von ihr doch abgelehnten Verwertung und Darstellung zugerechnet werden könnte. Als Archivbetreiberin muss sie es aber nicht hinnehmen, dass mit ihrem Archivgut in einer Weise umgegangen wird, die negativ auf sie selbst zurückfallen kann.

Durch die Möglichkeit, dass das Archiv die fragliche Urkunde selbst verwerten darf, wenn es möchte, wird ein unzulässiges Forschungsmonopol begründet, das mit Art. 5 GG nicht vereinbar ist.

Das VG Neustadt hat klare Gesinnungsjustiz betrieben: Ihm war das Anliegen des Klägers suspekt und es hat sich dann die Gründe zurückgedrechselt. Mit verantwortlichem Umgang mit Archivrecht hat das nichts zu tun.

Esprit des livres

Catalogues de vente de bibliothèques conservés dans les bibliothèques parisiennes

http://elec.enc.sorbonne.fr/cataloguevente/index.php

Eine Datenbank mit ausführlichen Beschreibungen von Auktionskatalogen von Büchersammlungen und Bibliotheken.

Schade, dass die Kataloge nicht digitalisiert vorliegen, dann wäre dieses Angebot wahrhaft faszinierend. Aber allein schon zum Auffinden von biographischen Informationen über die Sammler ist das eine schöne Sache.

Als Beispiel der Verkauf der Bibliothek von Georg Wolfgang Panzer:
http://elec.enc.sorbonne.fr/cataloguevente/notice234.php

Wie viel Spaß es macht, in alten Katalogen und Listen zu blättern, kann man – so man genug Französisch bzw. Latein kann – etwa in folgenden zwei brandneuen Digitalisaten sehen:

GRUR-RR 6/2007 – welche Entscheidungen sind kostenfrei online?

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/inhalte/GRUR_RR_Inhalt_Heft_6_2007_fertig.pdf

Patentrecht

OLG Karlsruhe 13. 12. 06 – 6 U 174/02 Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
– Orange Book-Standard 177
Volltext nicht über Google via Aktenzeichen auffindbar, aber in Justizdatenbank
vorhanden.

OLG Düsseldorf 6. 4. 06 –2 U 101/04 Auslegung eines Patentanspruchs nach „Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung“
– Rollenkette (Ls.) 181
Ist unter I-2 U 101/04 unter http://justiz.nrw.de online

LG Düsseldorf 30. 11. 06 – 4b O 346/05 Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bei Industriestandard – MPEG 2-
Standard (Ls.) 181
online aaO

Urheberrecht

OLG Hamburg 11. 10. 06 – 5 U 112/06 Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten – Slowakischer
Fußball 181
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

OLG München 16. 11. 06 – 29 U 3271/06 Aufhebung des Zwangs zum Abschluss von Lizenzverträgen – Lizenz für
Tonträger 186
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

LG München I 13. 9. 06 – 21 O 553/03 Unberechtigte Nutzung von Pumuckl-Illustrationen – Kobold TV 187
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=455

LG Düsseldorf 23. 1. 07 – 4a O 521/05 Nachweis einer Patentverletzung durch Vervielfältigung einer Seminarpräsentation
– Walzgerüst 193
Ist in http://justiz.nrw.de nicht auffindbar

LG München I 13. 12. 06 021 O 20997/05 Kein Anspruch des Übersetzers auf Veranstaltung einer Neuauflage
– Romane von Tom C. Boyle 195
kein kostenfreier Volltext im WWW via Google ermittelbar

LG Berlin 12. 9. 06 – 27 O 856/06 Unzulässige Strandfotos von Fußball-Nationalspieler – Podolski 198
desgl.

OLG Karlsruhe 25. 10. 06 – 6 U 174/05 Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Künstlervertrags – Abstraktionsprinzip
im Urheberrecht (Ls.)
Obwohl “Leitsatzentscheidung” nicht in der frei zugänglichen Landesrechtsprechung BW, kein Volltext im WWW

10 Urteile, davon sind 3 auf offiziellen Websites eingestellt, ein weiteres bei MIR. Von 60 % gibts keinen kostenfreien Volltext.

Internetarchiv macht Neonazi-Hetze zugänglich

https://www.archive.org/search.php?query=subject:%22holocaust%20denial%22

Abgesehen davon, dass diese Werke auch in den USA keinesfalls Public Domain sein dürften, machen diese ekelhaften Uploads die ganze Problematik unzensierter “Offenheit” deutlich. Die ganzen Meriten, die das Internetarchiv durch seine ausgedehnten Scanaktivitäten in Kooperation mit renommierten nordamerikanischen Bibliotheken erworben hat (vor allem, was die Scanqualität angeht, weniger bezüglich der Metadaten), sind für mich in Frage gestellt.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/4606498

Hessische Gerichtsurteile: nur Auswahl online

Das Landgericht Frankfurt publiziert nur einige ausgewählte Entscheidungen auf seiner Internetseite:

http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/internet/lg-frankfurt.nsf/Frame/W2627F4E009JUSZDE

Öffentliches Interesse ist offenbar kein Kriterium, denn die Entscheidung:
Öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen Pressekodex
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26. April 2007 — 2/03 O 692/06
fand durchaus auch außerhalb der Blogosphäre Beachtung.

In der Hessischen Rechtsprechungsdatenbank
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/suche?Openform
ist kein einziges Landgericht und nur ein einziges Amtsgericht (mit genau 1 Dokument) vertreten. Auch sind die wenigen Entscheidungen des LG Ffm (2007: 8) nicht integriert. Es fehlen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte (bis auf LAG).

Das sind durchaus empfindliche Lücken.

Zuwiederhandlungen werden verfolgt

http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/gew_nutzung.py?Gericht=sh

Die gewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Gerichts.

Der Einzelabruf von Entscheidungen(d.h. deren Lesen am Bildschirm – “Browsen” – und das Ausdrucken dieser Entscheidungen, nicht aber deren Speicherung) zu gewerblichen Zwecken über die Internetsuchmaske ist derzeit kostenfrei. Für eine derartige Nutzung ist auch die Einholung einer Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich. Zulässig ist auch die Verlinkung auf die Seite, nicht aber die direkte Verlinkung zu einzelnen Entscheidungen aus der Datenbank.

Diese zustimmungsfreie gewerbliche Nutzung der Datenbank steht aber unter der Bedingung, dass bei jeder Verwendung einer aus Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein abgerufenen Entscheidung die Quellenangabe
“erhältlich unter http://lrsh.juris.de” angefügt wird.

Abruf, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von wesentlichen Teilen der Datenbank ohne vorherige Zustimmung der Gerichte sind in jedem Falle untersagt. Hierunter fallen auch wiederholte und systematische Abrufe, Vervielfätigungen, Verbreitungen oder öffentliche Wiedergaben von Einzelentscheidungen zu dem Zwecke der Aufbau gewerblicher Datenbanken oder zum Zwecke des Weiterverkaufs. Zuwiederhandlungen werden verfolgt.

Wie denn? Muss der Zuwiderhandelnde weitere Texte dieses Kalibers unter Aufsicht eines Justizfachsekretärs oder wie immer solche Leute heissen lesen und auswendiglernen?

Vielleicht sollten umgekehrt die Herrschaften mal § 5 I UrhG lesen?

Leider werden Zuwiderhandlungen gegen die Orthographie nicht verfolgt.

An Archivist’s 2.0 Manifesto?

http://www.archivesnext.com/?p=64

The most recent issue of American Libraries has an article by Laura B. Cohen called “A Manifesto for Our Times.” Ms. Cohen is a library blogger, and last November she published “A Librarian’s 2.0 Manifesto” on her blog. The article itself is short, but interesting, as is the manifesto.

So, fellow archivists, below is the librarian’s manifesto, shameless copied and modified minimally for us. I ask you, can we adopt this? What changes would we need?

* I will recognize that the universe of information culture is changing fast and that archives need to respond positively to these changes to provide resources and services that users need and want.
* I will educate myself about the information culture of my users and look for ways to incorporate what I learn into the services my archives provides.
* I will not be defensive about my archives, but will look clearly at its situation and make an honest assessment about what can be accomplished.
* I will become an active participant in moving my archives forward.
* I will recognize that archives change slowly, and will work with my colleagues to expedite our responsiveness to change.
* I will be courageous about proposing new services and new ways of providing services, even though some of my colleagues will be resistant.
* I will enjoy the excitement and fun of positive change and will convey this to colleagues and users.
* I will let go of previous practices if there is a better way to do things now, even if these practices once seemed so great.
* I will take an experimental approach to change and be willing to make mistakes.
* I will not wait until something is perfect before I release it, and I’ll modify it based on user feedback.
* I will not fear Google or related services, but rather will take advantage of these services to benefit users while also providing excellent services that users need.
* I will avoid requiring users to see things in archivists’ terms but rather will shape services to reflect users’ preferences and expectations.
* I will be willing to go where users are, both online and in physical spaces, to practice my profession.
* I will create open Web sites that allow users to join with archivists to contribute content in order to enhance their learning experience and provide assistance to their peers.
* I will lobby for an open catalog that provides personalized, interactive features that users expect in online information environments.
* I will encourage professional blogging in my archives.
* I will validate, through my actions, archivists’ vital and relevant professional role in any type of information culture that evolves.

I think the only addition we may need is a point about exploring the issues related to including records produced by 2.0 in our collections.

What issues do you see here–or are you ready to sign on right now?

Quellen zur frühneuzeitlichen Universitätsgeschichte

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=7756

Veranstalter: Herzog August Bibliothek

Leitung: Ulrich Rasche (Jena), Wolfenbüttel
Datum, Ort: 04.10.2007-06.10.2007, Bibelsaal in der Bibliotheca Augusta

Update: Tagungsbericht
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1812