Gericht: VG Ansbach 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 11.04.2000
Aktenzeichen: AN 12 K 99.01644
Dokumenttyp: Beschluss
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
I. Mit vorliegendem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Anordnung vom 18. November/24. November 1999, die Antragstellerin zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.
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Die Antragstellerin steht als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996 ab 1. November 1996 kommissarisch „als Frauenbeauftragte“ und ab 1. Dezember 1996 „gemäß Art. 24 Abs. 2 BayGIG als Frauenbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragte) für eine Amtszeit von drei Jahren berufen“ worden.
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Unter dem 6. Juli 1999 wurde der Posten der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben. Neben der Antragstellerin, die mit Schreiben vom 30. Juli 1999 um eine Verlängerung ihrer Amtszeit gebeten hatte, bewarb sich – u.a. – auch eine Mitbewerberin, die – ebenfalls als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) – im Dienst der Antragsgegnerin steht. Mit Beschluß des Personalausschusses der Antragsgegnerin vom 10. November 1999 wurde diese Mitbewerberin ab 1. Dezember 1999 als Gleichstellungsbeauftragte auf die Dauer von drei Jahren bestellt; ferner wurde beschlossen, die Antragstellerin entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.
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Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wurde der Antragstellerin mitgeteilt,dass der Personalausschuss beschlossen habe, ab 1. Dezember 1999 eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und ihren Antrag auf Verlängerung der Amtszeit, die folglich zum 30. November 1999 ende, abzulehnen sowie ferner, sie auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“. Mit Verfügung vom 24. November 1999 übertrug die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 1. Dezember 1999 die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) mit dem Hinweis, dass die Übertragung „vorerst kommissarisch“ erfolge, da noch die Zustimmung der Personalvertretung angestrebt werde.
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Mit Schreiben vom 26. November 1999 hat die Antragstellerin Widerspruch sowohl gegen die Umsetzung und Übertragung der Stelle im Stadtarchiv wie auch gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte (bzw. gegen die Ablehnung ihrer entsprechenden Bewerbung für diesen Posten) erhoben.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 1999 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, dort per Telefax eingegangen am selben Tage, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die beabsichtigte Stellenneubesetzung und die beabsichtigte Umsetzung zu untersagen, und ferner deren Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten vorläufig weiter zu belassen. Nachdem das Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluß vom 30. November 1999 – Az. AN 12 E 99.01633 – eine sogenannte „Schiebeverfügung“ erlassen hatte und die Antragsgegnerin hiergegen die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Januar 2000 – Az. 3 ZE 99.3632 / 3 CE 99.3632 – abschließend über diesen Antrag entschieden und diesen abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Beschluß vom 30. November 1999 – Az. AN 8 PE 99.01632 – lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Fachkammer für Personalangelegenheiten – Land -, einen Antrag des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin mit dem Ziel, vor einer Umsetzung der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten (Antragstellerin) das Mitbestimmungsverfahren bis zum Abschluß des Einigungsstellenverfahrens (Art. 70 Abs. 5 und Art. 71 BayPVG) fortsetzen zu dürfen, ab. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. November 1999, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, stellte die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag:
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1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11, wird wiederhergestellt.
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2. Die sofortige Vollziehung der Versetzung vom 18. November/24. November 1999 zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. … (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. … für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (…), Besoldungsgruppe A 11, wird ausgesetzt.
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Begründet wurde der Antrag im wesentlichen damit, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 80 Abs. 5 VwGO dringend erforderlich sei, um die Gefahr einer Vereitelung der Rechte der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes bzw. die sofortige Vollziehung zu vermeiden. Die Antragstellerin sei durch die Versetzung auf eine niedriger bewertete Stelle massiv in ihren Rechten verletzt. Für die Versetzung von der hauptamtlichen Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (Besoldungsgruppe A 12) ins Stadtarchiv (Besoldungsgruppe A 11) würden weder besondere dienstliche Gründe noch solche in der Person der Antragstellerin vorliegen, da dies einen derart schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtsstellung unabweisbar gebieten würde. Die beabsichtigten Maßnahmen seien formell und materiell unwirksam. Insbesondere sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt. Die Personalvertretung habe der Versetzung der Antragstellerin widersprochen, das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe gegen die Laufbahnverordnung und ihre Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber der Antragstellerin verstoßen: Sie habe die Antragstellerin vor ihrer Versetzung ins Stadtarchiv weder angehört noch sachliche Erwägungen für die Versetzung. Die Versetzung werde auf einen Sachverhalt gestützt, der tatsächlich nicht gegeben sei, weswegen diese rechtswidrig sei. Insbesondere bestünde kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung der Versetzung, da bei Beibehaltung des status quo, also der Nichtdurchführung der Versetzung, die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben gewährleistet sei. Insbesondere sei die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle derzeit noch besetzt, der derzeitige Stelleninhaber habe sich seiner Versetzung/Umsetzung widersetzt, ebenso wie die beteiligten Dienststellen im Stadtarchiv und der Dienststellenleiter der Dienststelle, zu der der derzeitige Stelleninhaber versetzt werden solle. Dagegen wäre die wirksame Erledigung der laufenden Aufgaben in der Gleichstellungsstelle bei sofortigem Vollzug der Versetzung gefährdet, da die vorgesehene Mitbewerberin die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten und der Partnerschaftsbeauftragten je zur Hälfte wahrnehmen solle. Durch die Versetzung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 sei der Antragstellerin auch die Beförderungschance auf die Besoldungsgruppe A 12 langfristig genommen; sie habe bereits jetzt die erforderliche Wartezeit erfüllt und könnte bei Beibehaltung ihrer jetzigen Stelle in Kürze nach A 12 befördert werden. Den Antrag auf Beförderung habe sie am 2. November 1999 gestellt. Die ihr nunmehr zugewiesene Stelle lasse keinen Aufstieg nach Besoldungsgruppe A 12 zu, weswegen die Antragstellerin warten müßte, bis eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12 frei und zur Neubesetzung ausgeschrieben sei, worauf sich die Antragstellerin erst bewerben könnte, wenn sie erneut zwei Jahre in der Stelle im Stadtarchiv tätig gewesen sei. Darüber hinaus müßte sie in dem höher bewertetem Amt mindestens wieder drei Monate tätig gewesen sein, damit sie nach Besoldungsgruppe A 12 bezahlt werde. Deshalb sei es der Antragstellerin schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Versetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Immerhin sei die letzte Beförderung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 im April 1995 erfolgt. Die Versetzung der Antragstellerin erneut auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 ohne Umwandlungsmöglichkeit bedeute, daß nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Beförderung auf eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 12 frühestens in vier bis fünf Jahren möglich sei.
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Auf Hinweis des Gerichts wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. März 2000 ausgeführt, daß es sich bei der Zuweisung der Stelle … im Stadtarchiv um eine Versetzung handle. Die ursprünglich von der Antragstellerin innegehabte Stelle … der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sei bei Ausschreibung 1995 und bei Amtsantritt im Stellenplan mit der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen gewesen; während der Amtszeit der Antragstellerin sei diese Stelle ohne Beteiligung des Personalrats in A 11 ku A 12 umgewandelt worden, d.h. die Stelle … sei nach wie vor eine Beförderungsstelle. Die Antragstellerin habe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und hätte, wäre sie nach wie vor auf dieser Stelle, auch mittlerweile nach A 12 besoldet werden müssen. Demgegenüber sei die Stelle … im Stadtarchiv im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 11 ausgewiesen, hierbei handle es sich um die Endstufe, worauf der bisherige Inhaber dieser Stelle nach seinem Widerspruch gegen den Abzug von dieser Stelle von der Antragsgegnerin ausdrücklich hingewiesen worden sei. Vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung vom 21. Januar 2000 verkannt worden, daß die Antragstellerin ursprünglich eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt habe und nunmehr auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 (Endstufe) tätig werden solle. Die Zuweisung der Stelle … stelle somit eine Rückversetzung (Rangherabsetzung), d.h. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, und damit einen Verwaltungsakt dar. Da die Voraussetzungen für eine solche Rückversetzung nicht gegeben seien, sei diese rechtswidrig, weswegen dem Antrag stattzugeben sei.
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Mit Schriftsatz vom 5. April 2000 beantragte die Antragsgegnerin,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen AN 12 E 99.01633 und AN 12 S 99.01655 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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II. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30. November 1999 im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels der Situation einer Anfechtungsklage als unzulässig abzulehnen:
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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn die Situation einer Anfechtungsklage gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung. Die Maßnahme, die Antragstellerin auf der Stelle im Stadtarchiv einzusetzen, stellt aus rechtlicher Sicht eine Umsetzung und keine Versetzung dar. Da eine Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt, ist der vorliegende Antrag unzulässig:
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Im vorliegenden Fall ist von einer Umsetzung auszugehen, da die Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen ist. Innerhalb der Kommunalverwaltung gibt es keine eigenständigen Dienststellen „in Form von Behörden“ (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 87 m. w. N.), sondern eine Gemeinde ist grundsätzlich nur eine Dienststelle im Sinne des Art. 33 Abs. 1 BayBG (vgl. Beschluß der Kammer vom 13.5.1994 – AN 12 S 94.00144 -; BayVGH, Beschluß vom 20.3.1991 – 3 B 90.01985). Somit kann es innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich keine Abordnung oder Versetzung geben (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. Beamtengesetz, Kommentar, Erl. 4b) zu Art. 33 BayBG). Werden einem Kommunalbeamten – wie hier der Antragstellerin – andere Dienstaufgaben übertragen, handelt es sich infolgedessen in aller Regel um eine Umsetzung (vgl. Schnellenbach, a. a. O. m. w. N.).
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann in der streitgegenständlichen Maßnahme keine Rückversetzung gesehen werden. Eine solche „Rückversetzung“ bzw. „Rückernennung“ würde – wie seitens der Antragstellerin zu Recht ausgeführt worden ist – voraussetzen, daß der Antragstellerin eine niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird bzw. worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, durch die streitgegenständliche Maßnahme wird das statusrechtliche Amt der Antragstellerin nicht berührt. Das Amt im statusrechtlichen Sinn umschreibt die beamtenrechtliche Stellung, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung des Beamten, ohne jede Beziehung auf die von ihm wahrgenommene Funktion und den übertragenen Aufgabenkreis. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung bestimmt. An diesen Kriterien hat sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nichts verändert:
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Zum einen hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 21. Januar 2000 bereits ausgeführt, daß eine Beamtin, die als Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, ihr bisheriges statusrechtliches Amt behält; sie ist insoweit mit einem freigestellten Personalratsmitglied vergleichbar, was sich aus der besonderen Funktion und Position der Gleichstellungsbeauftragten ergibt. Zum anderen ist der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden, sie hatte bisher nur ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 inne. Ferner hatte sich ihre Amtsbezeichnung als Verwaltungsamtfrau zu keinem Zeitpunkt geändert; der Titel „Gleichstellungsbeauftragte“ bezeichnet insoweit nur die konkrete Funktion bzw. den konkreten Dienstposten, was, wie bereits dargelegt, für das Amt im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich unerheblich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich auch aus dem Vortrag, die Antragstellerin habe sich ursprünglich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beworben, nichts anderes. Entscheidend ist, daß der Antragstellerin die Dienstgeschäfte der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, ohne daß sich ihr Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 im statusrechtlichen Sinne verändert hat, insbesondere hat sich hierdurch keine Änderung ihrer Eingruppierung (Besoldungsgruppe A 11) ergeben. Hierin ändert auch der Umstand, daß die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ursprünglich laut Ausschreibung vom 7. November 1995 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet war, nichts. Zum einen ist nach dieser Ausschreibung, aber noch vor der Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten (gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996) das Bayer. Gleichstellungsgesetz zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 16 Abs. 7 BayGIG mit der Freistellung bzw. der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine Änderung der Höhe der Dienstbezüge nicht verbunden ist. Zum anderen hätte es für eine Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 im Falle der Antragstellerin einer Beförderung im Sinne des Art. 7 Nr. 4 BayBG bedurft. Eine solche Ernennung ist nicht erfolgt, unabhängig hiervon hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, daß sie die Voraussetzungen für eine solche Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 bis zum 1. Dezember 1999 nicht erfüllt hätte. Ihr Vortrag, daß ein Verbleiben auf dem Dienstposten der Gleichstellungsbeauftragten für sie bessere Beförderungschancen zur Folge gehabt hätte – da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nach Besoldungsgruppe A 11 ku (= „Künftig umzuwandeln“) A 12 bewertet sei -, kann ebenfalls nicht dazu führen, daß deswegen durch die Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches im Stadtarchiv das Amt der Antragstellerin im statusrechtlichen Sinn betroffen wäre. Das statusrechtliche Amt läßt sich nicht nach „Beförderungsaussichten“ bestimmen.
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Da sich aus genannten Gründen an dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 durch ihre Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zum 1. Dezember 1996 nichts geändert hatte – gleiches gilt für die „kommisarische“ Bestellung „als Frauenbeauftragte“ zuvor – und die streitgegenständliche Maßnahme vorsieht, daß der Antragstellerin ein anderer Aufgabenbereich übertragen wird, der ihrem statusrechtlichen Amt als Verwaltungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, ist diese Maßnahme als Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, d. h. als Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (hier Gemeinde, s. o.), und damit als Umsetzung anzusehen. Da die Umsetzung das Amt im statusrechtlichen Sinn und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt läßt, kann in der streitgegenständlichen Maßnahme, die Antragstellerin im Stadtarchiv einzusetzen, weder eine „Rückernennung“ bzw. „Rückversetzung“, noch eine sog. statusberührende Versetzung gesehen werden. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an der Situation einer Anfechtungsklage, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.
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Mangels der Situation einer Anfechtungsklage ist hier ausschließlich ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), der von der Antragstellerin bereits gestellt worden ist und über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend entschieden hat.
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Nach alledem ist der vorliegende Antrag als unzulässig abzulehnen.
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Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.