http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Mannheim_-_Freiburger_Anthologie
Die Causa (die BGH-Urteile vom Mai sind bei Wikisource verlinkt) wurde meines Erachtens im Ergebnis von den Gerichten falsch entschieden.
Es wurde über den Schutz des Datenbankwerks, für den eine unerträglich niedrige Hürde angesetzt wurde, der Schutz für wissenschaftliche Erkentnisse, der ja nicht bestehen soll (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 2 Rz. 41), über die Hintertür eingeführt. Denn das geistige Konzept, aus einer größeren Zahl von Gedichtesammlungen 14 und dann Gedichte statistisch auszuwählen, ist vielleicht nur in einer Disziplin, in der hochgeistiges Geschwurbel immer schon Hochkonjunktur hatte, innovativ oder originell.
De facto bedeutet das: Fakten und simple wissenschaftliche Verfahren werden monopolisiert und qua Schutz des Datenbankwerkes 70 Jahre nach dem Tod dessen Schöpfers der Verfügungsmacht eines Professors und seiner Erben unterworfen (nicht etwa der der Universität, die ihm das Geld zur Verfügung gestellt hat.)
Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob nicht mehrere Wege zu dem angestrebten Ziel, zu einem gegebenen n (ca. 1000) die “wichtigsten” deutschen Gedichte aus einer bestimmten Epoche nachzuweisen, führen könnten. Die 14 Gedichtesammlungen (ohne Zweifel würden sich alle Fachleute in etwa auf diesen Kanon einigen, sollten sie nach den wichtigsten Gedichte-Anthologien mit umfassendem Anspruch gefragt werden) wurden ja ergänzt von der Auswertung einer umfangreichen Auswertung von Gedichtesammlungen (Dühmert 1969). Diese Vorgehen mag zwar in der Literaturwissenschaft neu gewesen sein, aber es drängt sich jedem auf, der auf das vorgegebene Problem einen quantifizierenden Ansatz verfolgt.
Das “Sich-zurücknehmen”, indem man die Statistik entscheiden lässt, vom LG Karlsruhe als schöpferisch gewertet, ist eine elementare Eigenschaft jeden quantifizierenden Ansatzes und als rein handwerklich zu qualifizieren.
Und natürlich hat sich der feine Professor Knoop nicht selber die Hände schmutzig gemacht. Nachdem er seinen trivialen Algorithmus, der in anderen wissenschaftlichen Disziplinen auf Kindergartenniveau verortet werden würde, “erfunden” hatte, haben fleißige Hilfskräfte die Arbeit gemacht, also gezählt und – aber darauf kam es nicht an in dem Rechtsstreit – die maßgeblichen Ausgaben ermittelt.
Das Ganze war eine grandiose Steuergeldverschwendung. Zweieinhalb Jahre lang und 34.900 Euro teuer. Macht bei den 1100 wichtigsten Gedichten pro Gedicht 32 Euro pro Verstext.
Vermutlich hat es viele Monate gedauert, bis sich in des Professoren Hirn der geniale Gedanke festsetzte, dass man ja nach Häufigkeit vorgehen könnte.
Dann aber hätte es eigentlich flott gehen können. Wir machen eine Tabelle, bei der wir die Gedichtanfangsregister und die Inhaltsverzeichnisse der 14 Anthologien sowie die Vorarbeit von Dühmert auswerten.
Autor – Gedichttitel – Gedichtanfang – Quelle.
Etwa 20.000 Daten sind auszuwerten.
Unterschiedliche Titel müssen anhand des Gedichtanfangs und des Autors zusammengeführt werden.
Nichts, was nicht eine Handvoll Hilfskräfte in ein oder zwei Wochen hinbekäme.
Aber die Mitarbeiter wollen ja auch leben, und daher dauert es zweieinhalb Jahre und kostet 34.900 Euro.
Wenn Directmedia die 1000 wichtigsten Gedichte aus der gleichen Epoche präsentieren will, wieso sollte die Firma auch nur einige hundert Euro in eine vergleichbare Auswertung investieren, wenn jedem, der seine statistischen fünf Sinne beieinander hat, klar ist,
*dass Häufigkeit in Anthologien das einfachste messbare Kriterium ist, um die Bedeutung eines Gedichts festzustellen
* die Auswahl der 14 wichtigsten Anthologien sachgerecht ist und sich durch Heranziehung weniger wichtiger Anthologien keine genaueren Ergebnisse erreichen lassen?
Es war nur vernünftig und angemessen, die Liste der Klassikwortschatzes lediglich manuell zu bearbeiten und so zu verbessern/verändern.
Übernommen wurde ja nicht die genaue Rangfolge, sondern eine bestimmte Liste, in die allein etwa die Hälfte der Texte durch einen simplen Gegen-Check in der Dühmert-Sammlung hineinkam.
Dass der Bundesgerichtshof einem so trivialen Auswahlverfahren einen Urheberrechtsschutz zugesprochen hat ist so, als hätte er einem fünfzeiligen BASIC-Programm den Schutz als Computer-Software gewährt.
Man muss den Unsinn des LG Karlsruhe sich auf der Zunge zergehen lassen:
“Der Ansatz, nach einer Auswahl von 15 maßgeblichen Sammlungen (14 Anthologien und die Monographie von Dühmert) die Auswahl auf Grund rein statistischer Kriterien, nämlich der Anzahl der Nennungen, zu treffen, ist keineswegs selbstverständlich und geht über das bloß Handwerklich-Mechanische hinaus. Das Besondere liegt dabei darin, dass sich der Ersteller der Sammlung nach der Auswahl der 15 Ausgangswerke im eigenen literaturwissenschaftlichen Urteil sozusagen „zurücknimmt“ und die Anzahl der Nennungen in diesen Ausgangswerken entscheiden lässt. Dies gilt unabhängig davon, nach welchen – hier nicht im Einzelnen erläuterten – Kriterien die Ausgangswerke ihrerseits ausgewählt wurden. Es sind zahllose andere Kriterien der Auswahl von Gedichten aus den Ausgangswerken denkbar – Rezeptionsgeschichte, „Bedeutung“ des Gedichts u.v.m. -, die zu einer völlig abweichenden Sammlung führen würden. Die Entscheidung für das statistische Kriterium zur Auswahl aus den 15 Ausgangswerken begründet somit eine zumindest für die auch hier schutzfähige „kleine Münze“ (vgl. Schricker/Loewenheim, § 4 Rdnr. 8) ausreichende Individualität der Gedichtswahl. ”
Dieses Gerichts hat aber auch nicht das geringste von wissenschaftlichem Arbeiten verstanden. Wenn man “Bedeutung” als anderes Kriterium angibt, wenn es darum geht, die “wichtigsten Gedichte” auszuwählen, begeht man einen Zirkelschluss.
Geschützt wird ein einfacher Algorithmus, der bei Computerprogrammen als allgemeine Rechenregel aus guten Gründen urheberrechtsfrei ist (Dreier aaO § 69a Rz. 22).
Von einer “schmarotzerischen Ausbeutung” eines fremden Arbeitsergebnisses, wie man den Sachverhalt in der – aufgrund der Universitätsforschung und des fehlenden Vertriebs der Freiburger Anthologie – nicht anwendbaren Terminologie des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem UWG nennen könnte, kann nicht die geringste Rede sein.
Diese Urteile sind ein herber Rückschlag für die Freiheit von Forschung und Lehre. Sie setzen die Schutzuntergrenze bei Datenbankwerken inakzeptabel niedrig an und verwischen damit jeden Unterschied zum Datenbankschutz nach den §§ 87a UrhG. Datensammlungen, die aus wissenschaftlichen Gründen frei sein müssten, auch wenn sie mit Mühe und immensem (wenngleich im vorliegenden Fall eklatant übertriebenen) Aufwand erzielt wurden, werden der Wissenschaft und freien Projekten entzogen. Triviale und einfache Auswahlprinzipien insbesondere bei der literarischen Korpusbildung müssen der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen.
Noch verheerender ist die ganze Angelegenheit, wenn man sich vor Augen hält, dass Wissenschaftler “Open Access” in Bezug auf Forschungsdaten unterstützen sollten. Es genügt für die Naturwissenschaften ein Hinweis auf:
http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust
Die Ehrenkäsigkeit, mit der ein sonst nicht besonders exzellenter Literaturwissenschaftler und seine Universität einen kommerziellen Verlag, der doch gewisse Verdienste um die Allgemeinbildung hat (und auch um freie Inhalte, siehe zuletzt http://zeno.org!) bis vor den Bundesgerichtshof zerrt, kennt man sonst nur von den schlimmsten “Global Playern”. Die eigenen Forschungsergebnisse “gehören” einem nicht, wie ein Haus oder ein Grundstück einem gehört. Sie sind, auch wenn hart erarbeitet, nur möglich geworden, weil unzählige Gelehrte seit Anbeginn der Zeit begonnen haben, Erkenntnisse zusammenzutragen. Das meint das bekannte Bild von den Zwergen auf den Schultern von Riesen. Eine Kultur des Austauschs und des wissenschaftlichen Fortschritts wird durch solche degoutanten Aktionen epmpfindlich getroffen.