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Steinhauer über Ott über die Google Buchsuche

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/08/google_buchsuche_und_urheberrecht~2775419

In einem Aufsatz in GRUR Int. 2007/7 geht Stephan Ott den urheberrechtlichen Problemen von Google Buchsuche nach. Dabei untersucht er die Zulässigkeit dieser Dienstleistung nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht.

Zunächst wird in einer längeren Einleitung die Funktionalität der Google Buchsuche vorgestellt, insbesondere das System der Snippets.

Anschließend werden die einzelnen Nutzungshandlungen wie Scannen, Umwandlung in Textdateien sowie das Angebot und die Anzeige der Snippets urheberrechtlich untersucht.

Interessant ist abei der Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Urheberrecht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das amerikanische Recht eine genralklauselartige Schranke des sog. fair use.

Ott gibt eine übersichtliche Analyse von fair use bezogen auf die Dienstleistungen von Google.

Im Ergebnis ist Google Buchsuche, soweit sie urheberrechtlich geschützes Material umfaßt, was das Einscannen der Bücher betrifft, nach deutschem Urheberrecht rechtswidrig. Anders ist die Präsentation der Snippets zu beurteilen. Sie sind regelmäßig urheberrechtlich unbedenklich.

Nach amerikanischem Urheberrecht kann sich Google für das Einscannen auf fair use berufen, allerdings stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in den USA noch aus. Deutsche Verlage jedenfalls, können sich gegen in den USA vorgenommene Scans nicht nach deutschen Urheberrecht wehren. Und bei den Snippets ist nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht auszugehen.

Die Konsequenz aus dieser Rechtslage ist die, dass Google etwa bei den Scans in der Bayerischen Staatsbibliothek nur auf urheberrechtsfreies Material zurückgreift.

Erwähnenswert an Otts Aufsatz sind die durchgängig eingestreuten Rechtstatsachen. So erfährt der Leser, dass etwa 22 % der Rechteinhaber von geschützten Werken nicht ausfindig gemacht werden können (Fn. 41), oder dass die Möglichkeit, den Text eines Buches online einzusehen, bei amazon zu einer Steigerung der Verkäufe um 15 % geführt hat.

Insgesamt bringt der Aufsatz von Ott nicht unbedingt Neues. Er gibt aber eine gut Zusammenfassung, ist sehr verständlich geschrieben und eignet sich daher auch für den juristischen Laien als gute Einführung in die Problematik Scannen und Publizieren von Büchern im Internet.

Quelle: Stephan Ott, Die Google Buchsuche – eine massive Urheberrechtsverletzung?, in: GRUR Int. 2007, H. 7, S. 562-569.

Hier einige Kommentare zu Steinhauers nützlicher Zusammenfassung:

Zu den nicht auffindbaren Urhebern siehe
?s=verwaist
?s=orphan

Zu Open Access als Werbung für den Buchabsatz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3326893

Eine einstweilige Verfügung gegen Google, wie von der WBG beantragt
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=112071
kam ja nicht zustande:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832

Die Kosten des Verfahrens (100.000 Euro) trug die WBG. Mit diesem Geld hätte die WBG (ich bin auch Mitglied) einige ihrer teuren Bücher billiger machen können …

Die Urheberrechtsfrage: Fotos von Münzen

http://www.coinsoftime.com/Greek/Articles/CopyrightandCoinPhotographs.htm

argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.

Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )

Polnische digitale Bibliotheken

Die polnischen Bibliotheken bauen nach und nach schöne regionale Sammlungen von Digitalisaten auf, die durchweg auch deutschsprachige Bücher, Zeitungen, Karten, Grafiken, und Musikalien enthalten. Die Webangebote laufen mit der Software dLibra.

Alle Digitalisate lassen sich mit einer komfortablen Meta-Suche finden (im Feld “Language” nach “ger” suchen, dann kann man sogar ohne weitere Suchbegriffe browsen):

http://fbc.pionier.net.pl/owoc/advanced-search

Darunter sind Digitalisate folgender Bibliotheken:

http://www.polona.pl/dlibra (Digitale Nationalbibliothek)

http://www.wbc.poznan.pl/dlibra.html (Digitale Bibliothek Großpolen)

http://jbc.jelenia-gora.pl (Digitale Bibliothek Jelenia Góra/Hirschberg)

http://mbc.malopolska.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Kleinpolen)

http://kpbc.umk.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Kujawien-Pommern)

http://www.dbc.wroc.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Niederschlesien)

http://pbc.biaman.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Podlachien)

http://www.digitalsilesia.eu/dlibra (Digitale Bibliothek Schlesien)

http://zbc.uz.zgora.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Zielona Góra/Grünberg)

http://digital.fides.org.pl/dlibra (Digitale Bibliothek des Verbands der kirchlichen Bibliotheken FIDES)

Keine als deutschsprachig gekennzeichneten Bücher enthält bislang die Pädagogische Digitale Bibliothek:
http://www.ap.krakow.pl/dlibra/dlibra

Nur ein Fundbeispiel, aus der Nationalbibliothek:

Bernhard Engel, Reinhard von Hanstein: ”Danzigs mittelalterliche Grabsteine”. Bertling, Danzig 1893

http://www.polona.pl/dlibra/docmetadata?id=oai:www.polona.pl:2158

Verglichen mit dem Chaos in Deutschland und vor allem dem jahrelangen Stillstand beim ZVDD sieht das wirklich ganz gut aus. Die offensichtlich ebenfalls regional, dezentral organisierten Bibliotheken scheinen in Polen von Anfang an in großem Stil gemeinsam an einem Konzept zur Digitalisierung gearbeitet zu haben, nicht auf allen Ebenen irgendwie gegeneinander wie unsere deutschen eitlen Bibliotheksverbünde.

Archivarstereotyp (?): Arbeitsloser Archivar wird Hochstapler

“Weißblaue Geschichten” im blaugelben Bundesland: Peter Weck dreht für die Wiener Mona-Film derzeit zwei neue Episoden der populären Reihe. In Lunz am See im Mostviertel kurbelt er mit Fritz Wepper und Friedrich von Thun “Schwindelanfälle”.

Die beiden Herren mimen ein Betrügerduo, dessen Ehrgeiz es ist, immer gratis fein essen zu gehen. Kein Restaurant ist vor ihrer Zechprellerei sicher. Wepper ist der “Schwindel-Kurti”, von Thun ein arbeitsloser Archivar, der sich “der Doktor” nennt.
Quelle: OÖNachrichten v. 8.8.2007.

Beitrag zur Beutekunst

Güter, die der Menschheit angehören, müssen auch dem Feinde heilig sein, sagte Heydenreich, K.H. :
Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen ? Eine völkerrechtliche Quästion.
In: Deutsche Monatsschrift. 1790-1800. 1798 , http://2.Bd. , S. 290 – 295

Ebd. 33 Beiträge zum Thema Kunstraub, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3724405

Archivbild

Quelle: http://www.ag.ch/staatsarchiv/de/pub/fokus/vom_pergament_zum_chip/archivium_murense.php

“Der Archivraum ist mit alphabetisch beschrifteten Schubladen nach Betreffen eingerichtet. Der kniende Pater Leodegar Mayer überreicht dem Fürstabt Gerold I. Haimb sein ausführliches Archiv­ver­zeichnis, nachdem er das Archiv geordnet hat.” (Staatsarchiv Aargau zu einer Handschrift aus Kloster Muri).

Wieso darf ich dieses Bild einfach abbilden, obwohl es doch dem Staatsarchiv Aarau “gehört”? In der Schweiz gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz für Reproduktionen:
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm

Es sind ja noch nicht einmal alle Fotos als Werke urheberrechtlich geschützt, denn die Schweiz kennt keinen Lichtbildschutz wie Deutschland.

Nichts anderes gilt übrigens auch in Deutschland: Digitalisierung lässt kein Schutzrecht entstehen.

GenWiki Copyfraud

http://wiki-commons.genealogy.net/wiki/Template:Copyright_DigiBib

Das ist der Beweis (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4141732 ). “Das von dieser [als gemeinfrei bezeichneten] Vorlage erzeugte Bild oder Mediendatei oder Teile davon wurden für die ausschließliche und nicht-kommerzielle Nutzung im GenWiki oder anderen Compgen-Projekten erzeugt. Jede andere Verwendung erfordert die vorherige Genehmigung vom Rechteinhaber.”

Dieses Template wurde bereits im Juli angelegt.

Hier wird Gemeinfreies privatisiert, es ist genauso, wie ich annahm: Die Argumentation mit den Fremddigitalisaten ist reine Heuchelei, es geht darum, dass GenWiki gemeinfreie Werke scannt und sich widerrechtlich eines Schutzrechts an den Digitalisaten berühmt.

Sofern man eine Anwendung des UWG für GenWiki bejahen könnte (auf http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie wird die Zeitschrift des Vereins gewerblich feilgeboten), wäre eine Abmahnung fällig. Zitat:

Für das Urheberrecht stellen Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37 fest: “Unzutreffende Angaben können irreführend sein und gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I v. 28.2.92, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95)”. Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

Nicht nur, dass diese feine Gesellschaft sich den Begriff “freies Projekt” fälschlich unter den Nagel reisst, sie behauptet auch Rechte, die ihr nicht zustehen. Ja, ich weiss, das ist Auslegesache (genauso wie 5 und 7 13 sein kann), aber hoffentlich findet sich bald ein Richter, der das auslegt …