http://www.zfw.uni-dortmund.de/wilkesmann/publikationen/paper%2003-2007.pdf
Tag: 5. August 2007
Ein Sommertagtraum
Quelle: http://textundblog.de/?p=1744
Text & Blog hat nicht nur angeboten http://archiv.twoday.net/stories/4125901
ein weniger tristes Foto zu machen, sondern das umgehend realisiert, das Foto unter Public Domain gestellt (bzw. “Der Urheberrechtsinhaber dieser Datei hat ein unbeschränktes Nutzungsrecht ohne jegliche Bedingungen für jedermann eingeräumt”) und netterweise auch den Wikipedia-Artikel zum Staatsarchiv Hamburg damit aktualisiert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsarchiv_der_Freien_und_Hansestadt_Hamburg
Wir verleihen hiermit Markus Trapp das goldene Archivalia-Ehrenzeichen am Bande.
Schriftsteller als Archivar
Das Hamburger Abendblatt interviewte am 01.08.2007 den Schriftsteller Matthias Politycki zu seinem neuen Buch “Vom Verschwinden der Dinge in der Zukunft. Bestimmte Artikel 2006-1998” (Verlag Hoffmann und Campe, 252 S., 25 Euro )- einer Essaysammlung (http://www.abendblatt.de/daten/2007/08/01/777544.html) u. a.:
” ABENDBLATT: Aus welchem Antrieb heraus unternehmen Sie solche Wiedererkundungen von Diskussionen, Beobachtungen und Erlebnissen?
POLITYCKI: Aus der altmodischen Hoffnung, mittels permanenter Revidierung von Irrtümern am Ende der Wahrheit ein Stück näher gekommen zu sein.”
Digitalisierung lässt kein Schutzrecht entstehen
“Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert.”
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7
von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 – Bibelreproduktion.]
Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. – Bonn, 1997.
RA Seiler schrieb:
“Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen.”
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.
Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578
Kotz würg
Gerade erst gesehen:
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass durch Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht: http://archiv.twoday.net/stories/3203578
Ich halte das Vorgehen des StA HH und der anderen Archivverwaltung für schlicht und einfach rechtswidrig und würde mir wünschen, dass endlich ein Benutzer gegen diese widerliche Abzocke klagt.
http://archiv.twoday.net/stories/168920
Eingriffe in die Rechte der Benutzer (keine Eigenfotografien) sind nur durch öffentliche Zwecke, die vom Archivgesetz vorgegeben werden, gerechtfertigt. Der Wunsch, einem privaten Unternehmen, das ohne Ausschreibung in den Genuss einer MONOPOLSTELLUNG gekommen ist, Aufträge zuzuschanzen, ist kein solcher Zweck.
Gebührenanteile, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben (Bestandserhaltung, Datenschutz) entstehen, dürfen dem Benutzer nicht aufgebürdet werden – gegen diese gebührenrechtliche Vorgabe verstoßen Archive tausendfach.
Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von “hamburgr” auf http://flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.