Kommerzielle Nutzung eines Flickr-Bilds unter CC und Recht am eigenen Bild

http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/38-Kommerzielle-Verwertung-von-FLICKR-Bildnern.html

Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.

Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.

Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.

Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:

“Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.

Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat.”

RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.

Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.

Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.

Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.

Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.

Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 – 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15

Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035

Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken

Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:

http://archiv.twoday.net/stories/4103327

Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:

“Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig.”

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda

Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).

Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte “Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten” bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938

Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die “Jüdischen Friedhöfe” angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.

Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, “die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt”, so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken “Jüdische Friedhöfe”:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe

Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf

Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der “kleinen Münze” bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von “verwaisten Werken” auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.

Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.

Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein “informatives” (vs. “indikatives”) Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.

Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.

Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.

Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht “abgeschrieben” werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.

On adding value to scholarly publications

http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/08-02-07.htm

Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.

Excerpt:

Even though immediate OA is in the public interest, I’m willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven’t heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.

Österreich: archivium.at

http://www.archivium.at

Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.

Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen “Archivs” beteiligt waren?

Irgendwo in Archiven verstauben …

Eigentlich würden wir so etwas von Bibliotheken erwarten – eine schöne Sammlung an Dokumenten, die irgendwo in Archiven verstauben, aufbereiten, suchbar, schön zusammengestellt. Geordnet eben. Und hier machen es die Nutzer selbst. Hier heißt ‘Footnote’.

Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.

http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list

http://Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.

Fundiertere Informationen hier:
?s=footnote

Buchvernichter tauschten sich aus

Bestandsbereinigung darf kein Tabuthema sein, darüber waren sich die Aussonderer einig. Die VDB-Mitteilungen berichten von einer denkwürdigen Veranstaltung:

http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf

Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen – wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.

How to find the correct volume and issue number in Google Books

The University of Michigan gives search tips for Google Books:

http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf

Excerpt:

There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.

I can add the following tips:

– Try to find “Tables of content” (TOC) of the journal online.
– There are often “Key words and phrases” Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
– You can make the same with the “sections” content Google gives.
– Use “Jahrgang” or “Band” when searching journals in German (Sample)
– If there are “other editions” look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google’s publication date “Published” is right. (But it also might be it is wrong …)

An example for identifying the volume:

http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books

1972 is evidently wrong, because by searching the volume “Alterthumskunde” appears often. It must be an XIXth century volume:

http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search

Searching for “jahrgang” doesn’t help.

Searching for “band” gives the hypothesis that it might volume 6.

The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html

Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg …) were failing. If one takes “inschriften” from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:

http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search

It often takes long time to find the right issue.

Unfortunately, “as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century” (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!

***

Here is another example for English speaking readers:

http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1

Google: “Published 1926”.

The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.

A Google search for Speculum 36 1961:
https://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=

If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal’s TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search

Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.

Raubkopierer sind Verbrecher

http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763

Die “Computer and Communications Industry Association” (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also “fair use”) als nicht existent hingestellt werden.

Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.

Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.

Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).

Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.

Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.

H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
“Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten”. Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.

Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005

“Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung – auch von Teilen des Werkes – auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung”. Stünde noch dabei: “Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt”, könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.

Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146

Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search