Unnötige Abgabe von Kirchenbüchern

http://www.kulturstiftung-der-deutschen-vertriebenen.de/silagi1.html

Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen

Zur Enteignungsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg

Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 6. Oktober 2006

Eine spannende Lektüre im Hinblick auf den derzeitigen deutsch-polnischen Kulturgüterstreit.

Auszug:

Der größere Teil des Registraturgutes der ostdeutschen Standesämter war bei der Vertreibung der Deutschen im Osten geblieben. Vor Kriegsende waren jedoch in bescheidenem Umfang standesamtliche Register aus den Vertreibungsgebieten in den Westen gerettet worden. Sie wurden im Standesamt I in Berlin (West), teilweise auch im Standesamt I in Berlin (Ost) aufbewahrt. An diesem nach Berlin geschafften Material war man nach 1945 in Warschau offensichtlich nicht sonderlich interessiert. Nur so erklärt es sich, daß derjenige Teil dieser Bestände, welcher bis zur Wende von 1989/90 in Ost-Berlin lagerte – 1250 laufende Meter an Standesamtsregistern und Personenstandsbüchern aus 1300 ehemaligen ostdeutschen Standesämtern -, nicht von der DDR an Polen herausgegeben wurde. Polen hat andererseits weder vor noch nach 1990 das in den ostdeutschen Standesämtern zurückgelassene Registraturgut an Deutschland übergeben. Dabei hatte Herbert Kraus bereits 1949 festgestellt, dieses sei “für die nunmehr dort tätigen Behörden und in diesen Gebieten wohnhaften Menschen von keiner aktuellen Relevanz; aber [es] ist in vielfacher Hinsicht (z. B. für Familienstand, Vorstrafen, Ausweis über bestandene Prüfungen usw. usw.) für die Behörden der Aufnahmeländer und die Vertriebenen selbst von wesentlicher Bedeutung” und sei daher an Deutschland herauszugeben. Auch nach den von der UN-Völkerrechtskommission in Übereinstimmung mit ihrem Sonderberichterstatter Bedjaoui aufgestellten, von der Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats im Jahr 1983 bestätigten Grundsätzen hätten diese Archivalien an den Aufnahmestaat der Vertriebenen, also an Deutschland, zu fallen. Immerhin gelang es dem Verlag für Standesamtswesen im Jahr 2000, ein Verzeichnis der in Polen einschließlich der ehemaligen deutschen Ostgebiete zurückgelassenen und dort aufbewahrten deutschen Standesregister und Personenstandsbücher zu veröffentlichen.

Im Frühjahr 2002 wurden, wie erwähnt, 3361 ostdeutsche Kirchenbücher, welche am Ende des Zweiten Weltkrieg in den Westen gelangt waren und im bischöflichen Zentralarchiv in Regensburg aufbewahrt wurden, an die nunmehr polnischen Heimatdiözesen übergeben. Diese Transaktion erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem deutschen und dem polnischen Episkopat vom August 2001. Kirchlicherseits hat man das damit begründet, daß die Kirchenbücher nach dem jus ecclesiasticum weiterhin im Eigentum der rechtlich fortbestehenden katholischen Pfarreien im Osten stünden und als Kirchengut den (allerdings erst seit 1992) zuständigen polnischen Bistümern übergeben würden. Das mag zwar formaljuristisch vertretbar sein, ist doch vom kanonischen Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Archivgut auszugehen, aber dies hindert nicht die innerkirchliche Verlagerung von Archivgut mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles. Eine derartige Genehmigung war wohl auch für die Herausgabe an die “Heimatdiözesen” Voraussetzung, denn nach dem überkommenen preußischen Recht waren die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kirchengemeinden Eigentümer des Archivguts. Diesen nach dem katholischen Kirchenrecht fortbestehenden Pfarreien und nicht den für sie (seit 1992) zuständigen “Heimatdiözesen” wären die Kirchenbücher also allenfalls auszuhändigen gewesen.

Eine Abgabe der im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin verwahrten Kirchenbücher aus den historischen deutschen Ostgebieten ist nicht beabsichtigt. Eigentümer dieser Kirchenbücher waren die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden in den ostdeutschen Kirchenprovinzen der damaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie sind, so der sicherlich besser nachvollziehbare Rechtsstandpunkt der Evangelischen Kirche, durch die Vertreibung der Gemeindemitglieder untergegangen. Ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Eigentum ist auf die Evangelische Kirche der Union, die Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, übergegangen, so daß “keine Ansprüche auf sie erhoben werden können, wie es die Konferenz der polnischen katholischen Bischöfe für die 3361 Kirchenbücher getan hat”.

Von Völkerrechts wegen war und ist die Abgabe von Kirchenbüchern aus den Vertreibungsgebieten an Polen nicht geboten; der evangelische Standpunkt ist folgerichtig. Dies gilt um so mehr, als eine ausschließlich kirchenrechtliche Einordnung der Kirchenbücher fragwürdig wäre: Bis 1874/76 wurden in Preußen für Christen keine weltlichen Standesregister geführt. Durch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 wurden allerdings Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der Kirchenbücher den Pfarrern übertragen und eingehend normiert. Seither besaßen die kirchlichen Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Bis zur Einführung des staatlichen Personenstandswesens im Jahr 1875 waren die Kirchenbücher in Preußen (wie in den anderen Teilen des Reiches) zugleich “staatliche Personenstandsregister”, für deren Anschaffung und Einband der Staat auch die Kosten übernahm. Daher erschiene es angemessener, die Pfarrer, welche die Kirchenregister geführt haben, als mit der staatlichen Funktion der zivilen Beurkundung betraut oder beliehen anzusehen. Entsprechend wären die Kirchenbücher aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als staatliche Archivalien zu qualifizieren. Eher hätte also Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden stammte. Dies gilt gleichermaßen für katholische wie für evangelische Kirchenbücher.

Blog Day 2007: Blogs worth knowing about

http://hurstassociates.blogspot.com/2007/08/blog-day-2007-blogs-worth-knowing-about.html

Thanks for mentioning ARCHIVALIA!

Here are four other blogs I love:

http://log.netbib.de (German)
(Since I write rarely there it might not be too inhonest to applaude to the great work of the other netbib authors.)

http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html
Open Access News (English) – a must for OA advocates

http://bibliotheksrecht.blog.de
Simply great!

http://bibliodyssey.blogspot.com
Finest pics from rare books.

Test case: Old Chemistry Books on the Internet

The exhibit, “From Alchemy to Chemistry: 500 Years of Rare and Interesting Books,” was co-curated by Tina Chrzastowski, Vera Mainz, and Gregory Girolami. The list of exhibited items is shown below. About two thirds of these items are now available in full on the internet in one or another edition. Links are shown after each available item.

http://web.lemoyne.edu/~GIUNTA/exhibit.html

Heritage inventory goes to Shapero

http://blog.myfinebooks.com/2007/08/heritage-books-.html

My August issue of Rare Book Review just arrived which confirms the announcement made on this blog in July that Heritage Book Shop’s inventory has been sold to Bloomsbury Auctions. The magazine estimates that the inventory is worth $10 million. I suspect this is a good source because Bernard Shapero, the London bookseller, owns both Rare and Bloomsbury. If they can’t get a scoop, who can?

See also
http://archiv.twoday.net/stories/3945255 (in German)
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig_e.htm

Archivstereotyp par excellence: Polizeiarchiv in Guatemala-Stadt

s. http://www.woz.ch/artikel/inhalt/2007/nr35/International/15323.html
s. http://www.taz.de/index.php?id=start&art=4213&id=amerika-artikel&cHash=48537078b0

Unter dem Titel “Müllhalde des Grauens” berichtet Toni Keppeler von der schweizerischen Wochenzeitung zum Zustand des Archivs u. a.: ” …..Man fragt sich, was mit all diesen Akten passiert, und stellt sich ein grosses Haus vor, in dem bis unters Dach Tonnen von Papier gestapelt werden. Genau so sieht das historische Archiv der Nationalpolizei von Guatemala aus: ein zweigeschossiger Zweckbau aus Beton in der heruntergekommenen Zone 6 der Hauptstadt. In der Nachbarschaft haben sich Handwerks- und kleinere Industriebetriebe in ein Wohnviertel gemischt, direkt daneben ein Schrottplatz für Autos. Nie hat sich jemand um das Gebäude gekümmert. Das Dach ist im Lauf der Jahre undicht geworden. Es gibt kein Licht und keine Ventilation. Es riecht nach Staub, Moder und Verwesung.
Die Räume sind vollgestapelt mit Papier; manchmal in Regalen, aber auch einfach so auf dem Boden. Ratten und andere Insekten fressen sich durch die Aktenberge. An der Decke hängen Fledermäuse. Ihr Kot ist klebrig und ätzend. Wenn er trocknet, wird er hart wie Beton. Damit verschmutzte Akten können nie mehr gesäubert werden. In diesem Zustand wurde das Archiv am 5. Juli 2005 «entdeckt», und teilweise sieht es noch heute so aus. Nur das Dach wurde abgedichtet, und die Kammerjäger vernichteten das Ungeziefer. Ein paar Fledermäuse sind geblieben.”

Wikipedia: Vom Entdecken zur Ernüchterung

Die Phasen beschreibt gut ein Eintrag von Jan Hodel

http://weblog.histnet.ch/archives/472

Wer als IP qualitativ brauchbare Artikel im Bereich der Geschichte anlegt, muss im Idealfall immer wieder nachschauen, ob Verschlimmbesserungen stattgefunden haben.

Heute Nacht wurde angelegt:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Joseph_Baader&action=history

Der Artikel wurde danach mehrfach bearbeitet:
* Es wurde der Hinweis auf die Quelle (Diefenbacher) irrtümlich entfernt
* Es wurde der Hinweis Diefenbachers, dass Baader seinen Vorgänger als Nürnberger Archivleiter einer Straftat überführen konnte, entfernt.
* Es wurde der Hinweis entfernt, dass die beiden von Diefenbacher angegebenen Literaturangaben nicht dem Artikel zugrundegelegen haben.

Das wurde wieder rückgängig gemacht von der IP, die auch für die Erstanlage verantwortlich zeichnet. Fragt sich nur, wann die nächste Verschlimmbesserung erfolgt.

Wer registriert ist, hat den Artikel auf seiner “Beobachtungsliste” und kann Änderungen verfolgen. Wer aber sehr aktiv ist, hat soviel auf seiner Liste, dass einzelne Änderungen gar nicht wahrgenommen werden.

Nachtrag: Inzwischen wurde der Weblink zur Online-Version des Nürnberger Stadtlexikons rausgeworfen. Dass die einzelnen Artikel nicht vernünftig verlinkbar sind, heisst ja nicht, dass ein Hinweis ganz unterbleiben muss.

Nachtrag: Der Link zur Startseite wurde vom anlegenden Autor wieder eingefügt. Ein ganz Schlauer hat dann einen Deep Link zum Artikel gesetzt, der aber nicht mehr funktionierte: Sitzung beendet. Die IP setzte auf die Startseite zurück.

Nachtrag: Baumschulabsolventen jammern auf der Diskussionsseite, dass sie den Artikel nicht finden und dass die ISBN falsch war (also noch eine Verschlimmbesserung). Die Angabe der Startseite wurde von dem Benutzer Polarlys revertiert, weil sie nicht hilfreich ist. Die anlegende IP revertierte ihrerseits, denn Probleme einer Direktverlinkung dürfen nicht dazu führen, dass eine Online-Quelle, die nun einmal online und nicht gedruckt benutzt wurde, entgegen WP:QA unterdrückt wird. Wenn Wikipedianer Mühe haben, zum Artikel Baader im Nürnberger Stadtlexikon vorzudringen (was weissgott nicht an ihnen, sondern an der selten dämlichen FAUST-Software des Stadtarchivs Nürnberg liegt), dann soll das intelligenteren Wesen auch nicht gelingen, also wird der Link ganz gestrichen.

Bereits dieses kleine Stelldichein von Möchtegernwissern, das ausser der anlegenden IP da seit keinen 2 Tagen sein Unwesen treibt, könnte einen an Mitarbeit interessierten Fachwissenschaftler auf Nimmerwiedersehen verjagen.

Update: Der Editwar geht weiter. Link zur Startseite wurde von einem Schlaumeier revertiert: “Link fürht ncht direkt zum angegebenen Inhalt, bitte Direktlink hier hereinstellen, Habe es leider nicht gefunden, sonst hätte ich es schon gemacht.”

Es ist ja schon beschämend, dass das Nürnberger Stadtlexikon so tief im Deep Web versteckt ist, dass es gerade für zwei Artikel zuvor herangezogen wurde. Man muss natürlich nach ‘Stadtlexikon Nürnberg’ googeln, dann sind es mehr

Letzte Meldung: Auf der Diskussionsseite und der Diskussion der IP erhitzen sich die Gemüter: “So, jetzt habe ich 20 minuten in der dummen DAtenbank herumgewurstelt, aber außer, dass angezeigt wird [2], dass es einen Eintrag mit Joseph Baader gibt, kommt nix weiteres. Damit ist dieser Link einfach ein Unsinn, weil er nicht auf das Lemma eingeht.” (Hubertl) .

Der Link ist kein Unsinn, weil man durch Browsen im Alphabet auf Baader, Joseph rasch stößt und durch Klicken auf -> 1 auch zum Eintrag gelangt. Aber Baumschüler brauchen immer länger.

Genau das macht die Wikipedianer so liebenswert: Angebote, die Mängel aufweisen, werden erst gar nicht verlinkt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#D.C3.BCrfen_Startseiten_von_Angeboten_verlinkt_werden.2C_wenn_es_keinen_Direktlink_gibt.3F

Dass man die Nutzer um eine Möglichkeit bringt, eine hervorragende Internetquelle im Deep Web aufzufinden und Zusatzangaben dort zu finden – ach, wen schert das von diesen ausgemachten Klugköpfen! Wenn das Stadtarchiv Nürnberg sich keinen Programmierer leisten kann, sollen die Benutzer schön in die nächste Bibliothek wackeln.

Nachschlag: Es geht weiter, nicht nur in den Kommentaren zu diesem Beitrag:

“Man kann hier nicht ein „HowTo“ zum Auffinden von Inhalten hinter einen Link kleben. Die Seite ist mies und miese Seiten werden nicht verlinkt („Zur Internetdatenbank Stadtlexikon Nürnberg“, dann auf „Start“ (dahin kommt man aber nur mit aktiviertem JavaScript). Suchbegriff „Baader“ findet die Person nicht (!). Selbiges gilt für „Joseph Baader“ (!!). Über „Stichwort“ kommt dann nach Klick auf „Joseph Baader“, wo die Links zum Text als solche nicht ersichtlich sind.) Es kann erwähnt werden, dass es sich der Textgrundlage dabei um die Online-Version handelt. Das Ganze wäre wohl kein Problem (der Link würde gemäß Wikipedia:Weblinks rausfliegen), wenn die IP nicht ein allseits bekannter Benutzer wäre, der in seinem Blog live über alle Teilnehmer dieser Diskussion berichtet, in gewohnt deftigen Worten.” (Polarlys)

Nun, wenn sich soviel Einfalt und Rechthaberei traulich zusammenfinden, dann ist das wohl einen deftigen Kommentar wert.

Ach ja: Ich lösche seit einiger Zeit Kommentare, wenn sie mir nicht passen. Wem das nicht passt, darf gern anderswo sich ausheulen. Ich halte hier presserechtlich die Rübe hin, und wir sind hier nicht bei netbib, wo das Löschen von Kommentaren als unfein gilt.

Ein hämischer Kommentar deckte meinen eigenen Google-Fehler auf. Von Einfalt und Rechthaberei bin auch ich nicht gänzlich frei 🙂 Aber die Tatsache, dass etliche Nürnberg-Artikel ganz selbstverständlich ergänzend die Startseite des Lexikons verlinken, zeigt doch, wie wenig diese Eiferer für die Nürnbergerinnen und Nürnberger sprechen können, die in der Wikipedia schreiben.

Tote Links in ARCHIVALIA

ARCHIVALIA ist ein Gemeinschaftsweblog, in das jeder nach einfacher kostenfreier und kurzer Registrierung eigenverantwortlich Beiträge oder Kommentare einbringen kann, soweit diese das – weitgefasste – inhaltliche Spektrum (rund ums Archivwesen) nicht eindeutig verlassen, soweit nicht kommerzielle Werbung im Vordergrund steht und soweit sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen (Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen usw.).

Seit Bestehen dieses Weblogs wurden über 4200 Einträge eingestellt. Kein Blogger kann die Last auf sich nehmen sicherzustellen, dass alle Links in älteren Einträgen noch funktionieren bzw. tote Links zu kennzeichnen.

Zu den meistgelesenen Beiträgen dieses Weblogs gehören freilich Linkdossiers z.B. über Schimmelpilze:

http://archiv.twoday.net/stories/12590

Seit 2003 insgesamt an die 6000 Mal aufgerufen.

Leider sind viele Links tot, gerade auch die Links von öffentlichen Verwaltungen, obwohl es da schon seit 10 Jahren zum guten Ton gehören sollte, Weiterleitungen einzurichten.

Mich erreichte soeben eine Mail mit dem entsprechenden Hinweis.

Mir erscheint es freilich anmaßend, automatisch davon auszugehen, es sei allein meine Aufgabe, diese Links zu pflegen.

Wer tote Links feststellt, ist vielmehr aufgerufen, selbst zu recherchieren, ob diese Dokumente anderswo noch zugänglich sind (ggf. bei http://web.archive.org ) und die neuen Adressen mitzuteilen – entweder als Kommentar zum Beitrag (nach Registrierung) oder per Mail an mich: klausgraf at googlemail dot com.

Wir profitieren alle davon, wenn diese Serviceseiten gut gepflegt sind. Wenn es eine andere bessere Linkliste im Netz gibt, kann der Eintrag entsprechend ergänzt und die Pflege eingestellt werden. Solange das nicht der Fall haben alle Interessierten die Möglichkeit (und angesichts des kostenloses Services, den wir – kein Plural Majestatis, denn ich bin in der Tat nicht der einzige Schreibende hier – bieten auch eine moralische Verpflichtung), selbst an der Pflege mitzuwirken. Ich selbst nehme mir immer wieder ältere Linklisten vor und aktualisiere sie mühsam, aber wenn die Leser auch mitwirken, wird das Ergebnis allemal besser sein.

Vielen Dank!

Flyer-Affäre in Rottweil

s. http://www.nrwz-online.de/v4/rottweil/00016934
s. http://www.nrwz-online.de/v4/archiv/00017014
s. http://www.schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=7832180&artId=12180072&offset=20
s. http://www.sw-online.de/wm?catId=79047&artId=12192395&offset=1
s. http://www.nrwz-online.de/v4/@/@/leserbriefe/00000162/2007-08-25
s. http://www.nrwz-online.de/v4/@/@/leserbriefe/00000161/2007-08-24

Ein Flyer des Stadtarchivs zur Geschichte der Hunderasse “Rottweiler” geriet während einer Tagung zweier Rottweiler-Zuchtverbände in die Kritik.

Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft

Aus: H-SOZ-U-KULT

Von:
Klaus Graf, RWTH Aachen
E-Mail:

Die Bemühungen des Urheberrechtsbündnisses[1], im Zuge der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (“Zweiter Korb”) ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen, waren nicht erfolgreich. Der deutsche Bundestag blieb bei seinen Beschlüssen[2] weit hinter dem zurück, was das Urheberrechtsbündnis gefordert hatte. Dies betrifft sowohl die Regelung beim Kopienversand der Bibliotheken als auch bei der Wiedergabe von Werken an Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven.

Bibliotheken dürfen Kopien künftig elektronisch nur noch als grafische Datei versenden und auch nur dann, wenn Verlage nur ein unangemessenes Pay-per-view-Angebot machen (künftig: § 53a UrhG). Die rasche und vor allem preislich moderate wissenschaftliche Literaturversorgung durch Dokumentdirektlieferdienste wie SUBITO wird in absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören. Lieferungen per Post oder Fax werden wieder zunehmen, da die Monopolpreise der Verlage für viele Institutionen nicht erschwinglich sind.

Der künftige § 52b gestattet, dass an speziellen Leseplätzen in Bibliotheken (bzw. Museen und Archiven) Werke elektronisch angeboten werden dürfen. Eine campusweite Nutzung ist nicht möglich, und es dürfen auch im Regelfall nur so viele Nutzer gleichzeitig auf das Angebot zugreifen, wie Exemplare des betreffenden Werks im Bestand sind. Auch diese künstliche Verknappung des potenziellen digitalen Mehrwerts ist mit den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft nicht zu vereinbaren.[3]

Eine vom Bundesrat vorgeschlagene “Open Access”-Klausel, die es öffentlich geförderten Urhebern ermöglicht hätte, nach einer Sperrfrist ohne Zustimmung des Verlags ihre Arbeiten online kostenfrei in einer Zweitveröffentlichung zugänglich zu machen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen.

Resultat des Gesetzgebungsprozesses ist also ein weitgehend “wissenschaftsverlagsfreundliches” Urheberrecht. Zufrieden ist man in den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des “Zweiten Korbs” keineswegs. Man ist sich vielmehr darüber einig, dass ein “Dritter Korb” unumgänglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat im September den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Wahrscheinlich erscheint dies nicht, das Gesetz könnte also Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres wie beschlossen in Kraft treten.[4]

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft hat die Neuregelung der sogenannten “unbekannten Nutzungsarten”, denn mit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle beginnt eine Jahresfrist zu laufen.

Bisher bestimmte § 31 Abs. 4 UrhG, dass Verträge über unbekannte Nutzungsarten unwirksam sind. Das galt für Verträge, die ab dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschlossen wurden. Da die Online-Nutzung erst ab ca. 1995 als bekannte Nutzungsart gilt, kann man bei früher erschienenen Werken davon ausgehen, dass die Online-Rechte nicht per Verlagsvertrag an den Verlag übergegangen sind, also noch beim Autor liegen. Der Autor könnte also sein z.B. 1980 erschienenes Buch auch ohne Zustimmung des Verlags online wiederveröffentlichen.

Das wird sich ändern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (in der Regel also der Verlag) erhält nun auch die Online-Rechte zugesprochen. § 31 Abs. 4 UrhG wird gestrichen. Allerdings hat der Autor ein Jahr nach Inkrafttreten Zeit, dem Anfall der Nutzungsrechte an den Verlag zu widersprechen, sofern dieser nicht schon mit der Nutzung begonnen hat. Versäumt er diese Frist (z.B. weil er nichts von ihr weiß), kann ein Wissenschaftler nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags seine Bücher “Open Access” zur Verfügung stellen. (Es sollte allerdings erwähnt werden, dass § 41 UrhG die Möglichkeit vorsieht, ein unzureichend ausgeübtes ausschließliches Nutzungsrecht zurückzurufen.[5])

Verschiedene Universitäten (insbesondere die RWTH Aachen und die Universität Gießen) haben, einer Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. des DFG-Ausschusses für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme folgend, ihre Wissenschaftler über die neue Situation informiert. Aus dem Gießener Schreiben:

“Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen.

Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php ).”[6]

Der Musterbrief lautet:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten” und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten” bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte. Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.

Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.

Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

Mit freundlichen Grüßen”

Es wäre sinnvoll, dass alle Urheber im wissenschaftlichen Bereich von dieser Möglichkeit des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt würden.

Bei Zeitschriften und unvergüteten Beiträgen zu Sammelbänden (z.B. Festschriften) gibt es eine Wissenschaftlern wenig bekannte Sonderbestimmung im Urheberrecht: § 38 UrhG sieht vor, dass die ausschließlichen Rechte nur für ein Jahr beim Verlag liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Da sich die Verlagsrechte nur auf Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber auf die für die Internetnutzung erforderliche öffentliche Wiedergabe beziehen, spricht alles dafür, dass Wissenschaftler bei der Online-Nutzung die Jahresfrist seit der Novellierung von 2003 nicht einhalten müssen [8]. Anders verhält es sich, wenn sie ihren Aufsatz unter eine Creative Commons oder andere freie Lizenz stellen möchten, da sich diese auch auf eine Druckveröffentlichung bezieht. Es wären dafür die Rechte des Verlags und die Jahresfrist zu beachten.

Da die ausschließlichen Nutzungsrechte bei Zeitschriftenaufsätzen, sofern kein Verlagsvertrag besteht, dem Verleger nur für ein Jahr zustehen, wäre es nicht erforderlich, den Anfall der ausschließlichen Nutzungsrechte bei unbekannten Nutzungsarten zu widerrufen. Wer sicher gehen will, wird aber auch bei Verlagen Widerspruch einlegen, die solche Beiträge von ihm publiziert haben.

Während es bei geisteswissenschaftlichen Zeitschriften bis heute häufig unüblich ist, dass eine vertragliche Regelung mit dem Verlag über die Nutzungsrechte erfolgt, wird man in Zukunft damit rechnen müssen, dass auch bei der Publikation von Aufsätzen dem Autor Verlagsvereinbarungen vorgelegt werden. Alle maßgeblichen Wissenschaftsförderorganisationen haben sich dem Ziel “Open Access” verpflichtet und empfehlen dringend, diese Verträge um eine Klausel zu ergänzen, mit der sich der Autor die Möglichkeit vorbehält, den Beitrag “Open Access” erneut zu veröffentlichen [8]. Zuletzt hat der Schweizer NFR unterstrichen:

“Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten.”[9]

Wer die freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Literatur nach den Grundsätzen von “Open Access” unterstützt, sollte sowohl innerhalb der Jahresfrist von seinem Widerspruchsrecht bei älteren Arbeiten vor 1995 gegenüber den jeweiligen Verlagen Gebrauch machen als auch bei künftigen Verlagsverträgen die Open-Access-Option ausdrücklich ergänzen. Da es nur empirische Befunde gibt, dass “Open Access” dem Verkauf gedruckter Publikationen nützt (statt schadet) [10], sollte dies auch im wirtschaftlichen Interesse der Verlage sein.

Klaus Graf

Hinweis: Um eine weite Verbreitung der Information zu ermöglichen, ist eine gänzlich freie Nutzung dieses Beitrags mit Quellenangabe unwiderruflich gestattet.

Anmerkungen:
[Anmerkungen:
[1] http://www.urheberrechtsbuendnis.de (29.08.2007)
[2] Der beschlossene Gesetzestext:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf (29.08.2007)
[3] Zur Kritik siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4055807 (29.08.2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4056977 (29.08.2007)
[4]http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/28/der_zweite_korb_im_bundesrat~2882228 (29.08.2007)
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/23/der_zweite_korb_ist_noch_nicht_durch~2687801 (29.08.2007)
[5] Details dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056 (29.08.2007)
[6] http://www.uni-giessen.de/cms/organisation/dez/dezernat-b/dienstleistungen/TestB1/novellierung-urheberrecht-2007/file (29.08.2007)
[7] ?p=28579#comments (29.08.2007)
[8] Näheres unter
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=63 (29.08.2007)
[9] http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf (29.08.2007)
[10] http://archiv.twoday.net/stories/3326893 (29.08.2007)

Sprache: German
Klassifikation: Regionaler Schwerpunkt: Deutschland
Epochale Zuordnung: Ohne epochalen Schwerpunkt
Thematischer Schwerpunkt: Wissenschaft
URL zur Zitation
dieses Beitrages: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen

Nachtrag: Eine entspanntere Sicht der Rechtslage bevorzugt Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/30/s_137_l_urhg_die_entspannte_sicht_der_di~2894919

Steinhauer hat am 3.9.2007 in INETBIB davon aberaten, dass die Bibliotheken den Widerspruchsbrief empfehlen:

“Die Bibliotheken sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (frühestens 1. Dezember 2007) vielmehr nutzen, um von den Wissenschaftlern die Online-Recht für deren ältere Publikationen zu erhalten. Sie füllen damit ihre Repositorium und verhindern zugleich unter der Hand die Wirkungen von § 137 l UrhG. Das jedenfalls ergibt sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

Näheres kann man hier nachlesen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/09/03/s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206

Dem stimme ich zu, denke aber, dass die Bibliotheken nicht in der Lage sein werden, erfolgreich viele Nutzungsrechte einzusammeln.

Fear of Oblivion

Prolific French historian Roger Chartier’s new book, Inscription and Erasure: Literature and Written Culture from the Eleventh to the Eighteenth Century, trans. Arthur Goldhammer (Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2007), considers the tension between preservation and obliteration in literary texts. Chartier starts the book with this assessment: “The fear of obliteration obsessed the societies of early modern Europe. To quell their anxiety, they preserved in writing traces of the past, remembrances of the dead, the glory of the living, and texts of all kinds that were not supposed to disappear.” Chartier continues, “This was no easy task in a world where writing could be erased, manuscripts misplaced, and books existed under perpetual threat of destruction” (p. vii). In other words, it was a period much like our own.

Those interested in the archival impulse will find references in his literary analysis that are of interest, with considerations to the use of wax tablets as the main means of writing in the medieval period, the emergence of autograph signatures and the use of scribes, the availability of printed almanacs with blank pages for personal recordkeeping, the use of handwritten newsletters, and the rise and impact of printed texts.

Read the rest of Professor Richard Cox’ weblog entry at
http://readingarchives.blogspot.com/2007/08/fear-of-oblivion.html

Der Archivserver SaarDok

Ulrich Herb, Matthias Müller: Der Archivserver SaarDok

Ein Praxisbericht aus der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek (SULB) über den Betrieb der Servers SaarDok, der der Archivierung, Erschließung und Bereitstellung elektronischer Pflichtexemplare dient.

Aus: Unsere Archive. – 52. 2007, S. 48-49

http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2007/1260

Baum-Archivar

In der FR von heute:
“Dickster Kirschbaum. Archivar für tolle Bäume
Stefan Kühn kennt sie fast alle. Ob Kastanie, Linde, Buche oder Eiche – die meisten der mehrere Jahrhunderte alten, besonders hohen oder dicken Bäume in Deutschland hat der 37-Jährige aufgespürt. Kühn ist Baum-Archivar von Beruf. Der einzige hauptberufliche in Deutschland, wie der Biologe aus Gießen sagt. Mehr als 1000 Bäume hat Kühn schon vermessen, fotografiert und wissenschaftlich dokumentiert. Wenn er auf Baumexkursion quer durch die 357000 Quadratkilometer der Republik fährt, dürfen Kamera und Maßband nie fehlen.
In das mit seinem Bruder Uwe gegründete Deutsche Baumarchiv werden bevorzugt “NBBs” aufgenommen. “NBB” steht für “national bedeutsamer Baum”, also für ein besonders starkes und charakteristisches Exemplar seiner Art. ……”

Nachtrag: http://www.deutschesbaumarchiv.de

Auch scharfe Kritik im Internet möglich

http://miur.de/dok/1344.html

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 – Az. 2 U 862/06

“Achtung Betrüger unterwegs!” – Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.

Leitsätze:
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004, StGB § 185 StGB, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, TDG § 11 (TMG § 10)

1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).

2. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine “Schmähkritik”, d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283).

3. Bei der Formulierung “Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH” sowie die “Betrüger vom Firma” kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrags in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht.

4. Bei einem individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum lässt sich die Widerholungsgefahr – außerhalb des gewerblichen Rechtschutzes und des Wettbewerbsrechts – nicht allein damit begründen, dass der Forenbetreiber auf die Abmahnung nicht reagiert.

MIR 2007, Dok. 320

Downloads aus Vorarlberg

http://arcana.twoday.net/stories/4204395 lobt zurecht das Internetangebot und die Downloads des Vorarlberger Landesarchivs. Hingeweisen sei auf:

Kleine Schriften

Seit 2007 gibt das Vorarlberger Landesarchiv in seinem Verlag die Reihe “Kleine Schriften des Vorarlberger Landesarchivs” heraus. Die in einfacher Form hergestellten Publikationen werden vom Landesarchiv grundsätzlich gratis abgegeben. Sie werden im Verzeichnis lieferbarer Bücher gelistet.

Diese Publikationen stellen wir Ihnen im Folgenden auch als Dowloads (PDF) zur Verfügung:

Nr. 1: Jahresbericht des Vorarlberger Landesarchivs 2006. Bregenz: Vorarlberger Landesarchiv, 2007.

Nr. 2: Wolfgang Weber (Hg.), Archive und Museen. Annähherungen an zwei Kulturproduzenten. Referate des 16. Vorarlberger Archivtages 2006. Bregenz: Vorarlberger Landesarchiv, 2007.

Nr. 3: Ulrich Nachbaur (Hg.), Der Wiederaufbau der Vorarlberger Landesverwaltung 1945 bis 1947. Ein Rechenschaftsbericht der Landesregierung. Bregenz: Vorarlberger Landesarchiv, 2007.

Nr. 4: Monika Bentele/Carmen Fink, Aufbereitung und Gestaltung eines Gemeindearchivs. Bregenz: Vorarlberger Landesarchiv, 2007.

Fachverlage verschlafen die Zukunft

Die aktuelle Blitzumfrage macht deutlich, dass dem Thema Open Access in Fachverlagen (Situation im Bereich der Wissenschaftsverlage anders!) keine allzu große Bedeutung beigemessen wird.
So geben nur 7,5 Prozent der befragten Unternehmen an, dass Open Access bereits jetzt unmittelbare Auswirkungen auf ihre Umsätze und Geschäftsmodelle hat. 40 Prozent der befragten Verlage scheinen sich noch nicht im Klaren zu sein, wie sie das Thema “Open Access” bewerten sollen, rechnen aber auch mit Auswirkungen auf ihre Geschäftsmodelle.

Für 72,50 Prozent der befragten Fachverlage kann Open Access die Kernaufgaben des Publizierens wie die lesergerechte Aufbereitung von Inhalten und deren qualitative Bewertung nicht ersetzen. Gut zwei Drittel der Fachverlage (67,50 Prozent) sind der Meinung, dass die verlegerischen Kerndisziplinen auch in die digitale Welt übertragen werden müssen.

http://www.deutsche-fachpresse.de/pages/article/3092.aspx

Wikipedia-Link auf Suchergebnisse im BAM-Portal – sinnvoll oder nicht?

Seit Anfang des Monats ist es möglich, mit Hilfe einer Vorlage aus Wikipedia-Artikeln (z.B. zu Personen, Bauwerken, Objekten …) auf das entsprechende Suchergebnis im BAM-Portal zu verlinken. Im BAM-Portal werden derzeit zwei große Bibliothekskataloge, die Online-Findmittel mehrerer Archive (Bundesarchiv, Landesarchiv Baden-Württemberg, hessische Straatsarchive sowie – demnächst – verschiedene Stadtarchive) und die Objektdatenbanken von über 50 Museen durchsucht. Die Liste der bereits verlinkten Artikel findet sich hier.

Seit gestern läuft eine Löschdiskussion zu dieser Vorlage. Interessierte können sich gerne beteiligen. Von den meisten derzeitigen Diskutanten wird der Link als nicht nützlich angesehen. Vielleicht überfordern die Ergebnisse durchschnittliche Wikipedia-Nutzer tatsächlich. Vielleicht ist den Diskutanten aber auch die Bedeutung und der Nutzen archivischer Findmittel und musealer Objektdatenbanken noch nicht ganz klar.

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