Bericht:
http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=315&cHash=abff908166
Die meisten Texte (Englisch!) sind verfügbar unter:
http://www2.hu-berlin.de/gbz/index2.html?/gbz/Events/SERCIAC2007Papers.htm
Bericht:
http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=315&cHash=abff908166
Die meisten Texte (Englisch!) sind verfügbar unter:
http://www2.hu-berlin.de/gbz/index2.html?/gbz/Events/SERCIAC2007Papers.htm
Kein Museum hat bislang in unserer Besprechungsreihe (Liste der Beiträge: http://archiv.twoday.net/stories/4069419 ) durch OA-Aktivitäten geglänzt. Dies bestätigt sich auch für eines der führenden archäologischen Museen unseres landes, das RGZM in Mainz.
Kommt OA auf der Website vor?
Nein!
Gibt es Publikationen (Zeitschriften, Zeitschriftenartikel, Monographien) als Volltext?
Nein!
Beim Bildarchiv herrscht das übliche wissenschaftsfeindliche Bildrechte-Regime:
http://web.rgzm.de/13.0.html
Es gibt keine Digitalisierungsaktivitäten hinsichtlich archäologischer Literatur.
Zu nennen sind die archäologischen Datenbanken:
http://web.rgzm.de/14.0.html
Diese werden aber als urheberrechtlich geschützt bezeichnet, eine wissenschaftliche Nachnutzung der Daten oder gar Bilder gemäß OA ist daher nicht möglich.
Fazit: Auch wenn einige archäologische Datenbanken durch das RGZM zugänglich gemacht werden, sind OA-Aktivitäten nicht zu registrieren.
Wow! Das IWM, das sich der “innovative[n] Forschung zur Wissensvermittlung mit neuen Medien” widmet, hat seit Juli eine Repräsentanz in “Second Life”.
Auf den mäßig innovativen Gedanken, auch die eigene wissenschaftliche Kommunikation in den neuen Medien abzuwickeln, kommt dieses hippe Institut aber nicht. In der langen Publikationsliste gibt es nur ein paar Web-Dokumente:
http://www.iwm-kmrc.de/forschung_publikationen.html#Web%20Documents
(Eine Beobachtung, die man schon vor vielen Jahren bei der Volkskunde machen konnte: Das Internet wurde früh als Forschungsgegenstand entdeckt, aber für die eigene wissenschaftliche Kommunikation kaum genutzt.)
OA kommt denn auch nur in einer Literaturliste auf dem Server des Instituts vor.
Fazit: Über neue Medien forschen, diese aber nicht als Mittel der Wissenschaftskommunikation gemäß OA nutzen, erscheint paradox.
Die früheren Folgen dieser Besprechungsreihe der geisteswissenschaftlichen Institutionen der Leibniz Gemeinschaft:
?p=27409
Unter den Nationallizenzen steht auch das kommerzielle Angebot “Empire Online” zur Verfügung, das englischsprachige Werke zum Kolonialismus enthält.
Dazu gehört auch:
The Papers of Engelbert Kaempfer (1651-1716), Persia, 1651-1688
one item in English
British Library
1651-1688
Add Mss 2912
Names
Engelbert Kaempfer
Places
Middle East, Persia, Iran, Bugum, South Asia, Sri Lanka, Ceylon, India
Topics
manuscript, male writer, travel writing, exploration, travel, language, geography, landscapes (ff8-8v, 11-12, 46, 49), maps (ff18, 19v), illustrations (ff23v-24, 29, 35v-40), trade, conflict, religion, Islam, Mohammedanism, temples, mosques, architecture
Kaempfer war ein deutscher Reisender, der natürlich auf Deutsch schrieb. Seine Aufzeichnungen sind daher auf Deutsch.
Schlimmer noch: Die Auflösung der miesen Schwarzweiss-Scans des Manuskripts reicht für die wissenschaftliche Arbeit nicht aus. Man kann den Text auch bei 150%-Vergrößerung des PDFs nicht klar erkennen.
Wer bei schwierigen Vorlagen nur digitalen Murks anbietet, braucht – für viel Geld! – gar nichts anzubieten!
CDU räumt Fehler bei Kudamm-Bühnen ein
http://www.berlinonline.de/aktuelles/berlin/detail.php?msg=ddp_1853650420
Erst kürzlich war bekannt geworden, dass sich die CDU-SPD-Koalition 1998 für zwei Millionen Mark die Zweckbindung für die privaten Boulevard-Theater vom damaligen Eigentümer des Komplexes abkaufen ließ. Damit war der Bestandsschutz aufgehoben.
Das hatte die Grünen-Kulturexpertin Alice Ströver nach eigenen Angaben durch Akteneinsicht herausgefunden und vor einigen Wochen öffentlich gemacht. Forderungen, die beiden Bühnen jetzt unter Denkmalschutz zu stellen, lehnte Wowereit ab, weil er Schadenersatzklagen des Immobilienbesitzers befürchtet.
Dass Berliner Denkmalschutzgesetz (PDF) besagt eindeutig:
Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Den Nachsatz “und für dessen Eintragung dem Land und seiner unfähigen Regierung kein finanzieller Nachteil entsteht” sucht man vergeblich.
Dass hier das Land Berlin zwei weitgehend intakte Theater-Interieurs des bedeutenden Theaterarchitekten Oskar Kaufmann ohne Not zerstören will, ist eine Barbarei sondergleichen. Auch die Erinnerung an das Theaterschaffen des überragenden Regisseurs und Theaterleiters Max Reinhardt in Berlin halten diese Gebäude wach. Zwei der größten jüdischen Theatermänner des Berlins der 20er Jahre werden so Jahrzehnte nach ihrer Vertreibung aus Deutschland wieder mit offener Missachtung gestraft.
Für läppische zwei Millionen läßt Berlin ein Kulturdenkmalensemble ersten Rangs zerstören, und den Ku’damm wohl endgültig sterben – der letzte Shopper macht dann um 20.00 Uhr bitte das Licht aus.
Auf das IFG MV wiesen wir bereits hin: http://archiv.twoday.net/stories/2756887
Einer Überblicksbroschüre
http://www.lfd.m-v.de/inffrei/ges_ver/ifg/ifgmv/ueberbli.pdf
entnehmen wir zwei Punkte.
Zur Abgrenzung zur Archivbenutzung heisst es:
“Bei Informationsbegehren, die sich auf zu archivierende Akten beziehen, ist das jeweilige
Archivrecht zu beachten. Danach müssen Behörden grundsätzlich alle Akten, die sie nicht
mehr zur Aufgabenerfüllung benötigen, dem Archiv anbieten und dürfen (oder sind dazu
nach Datenschutzrecht verpflichtet) erst nach Ablehnung durch das jeweils zuständige
Archiv die Akten vernichten. Hierüber sollten auch Protokolle gefertigt werden, um der
datenschutzrechtlichen Nachweispflicht zu genügen und den Verbleib von Akten
überwachen zu können. Für archivierte Akten könnte somit die Situation entstehen, dass ein
vorher nach IFG bestehendes Informationsrecht mit der Übergabe an das Archiv durch die
generelle 10-jährige Schutzfrist erlischt39. Diese Schutzfrist steht aber sowohl unter dem
Vorbehalt abweichender Rechtsvorschriften, § 10 I 1 LArchivG M-V, als auch unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Stelle, bei der das
Archivgut entstanden ist, § 10 II LArchivG M-V. Hieraus ergibt sich auch für die bereits
archivierten Akten ein Informationsanspruch, der bei der ursprünglich zuständigen
öffentliche Stelle zu beantragen ist und durch diese – nach Prüfung der Voraussetzungen für
eine Informationsgewährung nach dem IFG – gegenüber dem Archiv durchsetzbar ist. Vor
diesem Hintergrund war eine Gesetzesanpassung wie im § 13 II BundesIFG nicht
erforderlich.”
Heisst: Für “einsichtsfähige” Akten (wer wüsste nicht, dass Akten mitunter intelligenter sind als ihre Herrchen??) gilt die Archivsperrfrist nicht.
“Potentiell konfliktbeladener ist allerdings die Kollision zwischen dem voraussetzungslosen
Informationsanspruch und dem Urheberrecht56. Relevante entgegenstehende Rechte sind das
Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG und die Verwertungsrechte, also das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Sobald
die Behörde aufgrund eines Informationsantrages urheberrechtlich geschützte Werke einem
Dritten zugänglich macht, stellt dies eine Veröffentlichung dar. Eine Kopie des Werkes aus
den Akten wäre eine Vervielfältigung. Soweit der Rechteinhaber der Behörde kein
Nutzungsrecht eingeräumt hat oder auch im Einzelfall nicht einwilligt, steht dieses Recht
dem Informationszugang soweit entgegen, wie die kollidierenden Rechte reichen. Ist die
Form des Werkes geschützt, sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die den Inhalt
beschreiben, sehr wohl möglich. Informationen selbst können einem Urheberrecht nicht
unterliegen.
Stehen der Behörde die Urheberrechte nicht zu oder will sie ihre eigenen Rechte wahren, ist
bei einer Informationsgewährung auf die Privilegierung des Urheberrechtes für den privaten
Gebrauch hinzuweisen57. Die Herausgabe so geschützter Informationen ist somit beschränkt
auf Antragsteller, die sich als natürliche Personen auf die Privilegierung stützen können,
56 Übersicht bei Rossi, Informatiosfreiheitsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. (2006), § 6, Rdnr. 44 – 57.
57 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2002, 153, 154; aA
Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE), § 8 Rdnr. 20; Adelt, Die BKK 2005, 548, 551;
Rossi, a.a.O., Rdnr. 57; Lenski, NordÖR, 2006, 89, 96.
nicht jedoch bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, die auch Antragsteller
nach dem IFG sein können, hier aber eine unterschiedliche Behandlung aus kollidierendem
Recht hinnehmen müssen.”
Die hier vertretene Rechtsauffassung ist katastrophal, da angesichts des Schutzes der kleinen Münze vom Urheberrechtsschutz aller irgendwie aussagekräftigen Unterlagen, die über eine Einzelseite hinausgehen auszugehen ist. Das Einsichtsrecht läuft daher leer, die in eine andere Richtung argumentierende ältere Kommentarliteratur zum UIG wird ignoriert.
Siehe die Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3384469
Na welcher wohl?
Gern weisen wir die Wissenden auf einen gelehrten Dialog unserer Tage hin:
http://www.bvh.univ-tours.fr/Consult/index.asp?numfiche=284
Eine neu digitalisierte Schrift von Gabriel Biel.
Das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung der Leibniz Gemeinschaft erfüllt eine wohl herausragende gesellschaftliche Aufgabe, kann man wohl sagen. Ich war vorwitzig und neugierig genug, auch ein paar Instituts-Homepages aus anderen Bereichen anzuklicken und stieß dann auf dieses Institut, das eine Publikationsdatenbank unterhält, in der man elektronische Publikationen eigens filtern kann. Prima, denke ich, die Klimaforscher werden ja wohl hoffentlich anders als die verschnarchten geisteswissenschaftlichen Museen der Gemeinschaft ihre Publikationen wohl im Volltext zugänglich machen. Weit gefehlt! Bei allen neueren Publikationen steht: fulltext not public.
Wie man in meiner Heimat sagt:
Noi des däd au ed ganga, d’Erd retta ond nex dafir zahla wella. Was nex koschd, isch au nex. So ischs scho immr gwä ond da lasset mr uns au vo dem gaasa Klimawandel-Zuigs net beirra.
Wer erinnert sich nicht an das laute Knistern, wenn im Filmsaal der Schule ein grauenhaft zerkratzter Film mit dem IWF-Logo vorgeführt wurde? Natürlich ist diese Institution heute flott und zeitgemäß und bietet jede Menge kostenlose Vorschauen an, wenngleich man auf einen YouTube-Auftritt wohl noch ein wenig wird warten müssen.
Man sollte nun meinen, dass diese gGmbH nun gar nichts mit OA am Hut haben kann, aber der übliche Website-Check führt zu unerwarteten Treffern. Das liegt an Dr. Christopher N. Carlson, der als Fachpublizist in Sachen OA auftritt, ohne freilich davon recht viel Ahnung zu haben:
http://archiv.twoday.net/stories/2066005
Ansonsten muss zugestanden werden, dass eine kleine Zahl von Volltexten in der Publikationsliste vorhanden ist:
http://www.iwf.de/IWF/Service/Medieneinsatz/Publikationen.htm
Nur in Carlsons Aufsatz von 2006 kommt “Creative Commons” vor. Freie Lizenzen sind fürs IWF noch kein Thema. Ein furcheinflößender Urheberrechtsvermerk verbietet das Deep-Linking und das Umgehen der Schutzvorrichtung bei Streaming.
Fazit: Das IWF ist auf Vermarktung seiner Filme angewiesen, kostenlose Vorschau soll Appetit machen, aber nicht satt. OA kann daher unter diesen Umständen naturgemäß kein Thema für das IWF sein. Um so positiver, dass es Publikationsvolltexte gibt und sich Dr. Carlson mit OA publizistisch befasst. Schade, wie wenig kompetent er ist.
Die früheren Folgen der OA-Reihe:
?p=27409