Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Leibniz Gemeinschaft ignoriert Berliner Erklärung über Open Access für Kulturgut

In den Museen ist der “Open Access”-Gedanke noch nicht angekommen, das wurde auf dem Essener Archivtag 2006 durch das Referat von Thilo Martini deutlich: http://archiv.twoday.net/stories/2843805

Dass kulturgutverwahrende Institutionen (Archive, Bibliotheken, Museen) zu den Adressaten der Berliner Erklärung zählen, ist in dieser ohne weiteres nachlesbar. Diese verweist ausdrücklich auf die ECHO Charter, die sich ausschließlich dem freien Zugang zu Digitalisaten von kulturellem Erbe widmet:
http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter

Der freie Zugang zu den Digitalisaten von kulturellem Erbe muss exakt den gleichen Regeln unterliegen wie der Zugang zu Zeitschriftenartikeln oder wissenschaftlichen Daten. Er muss also gewährleisten:
* die kostenfreie Nutzung der digitalen Reproduktionen
* die freie Weiterverwendbarkeit der Reproduktionen.

Gerade der zweite Punkt (Suber: Beseitigung der “permission barriers”) wird gern unterschlagen.

Es ist klar, dass das übliche Bildrechte-Regime, das auch bei wissenschaftlichen Publikationen abkassiert, mit Open Access nicht vereinbar ist:
http://archiv.twoday.net/stories/2712317

Bereits im Februar 2004 habe ich hier Überlegungen zum Open Access (OA) für Archivalien zur Diskussion gestellt:
http://archiv.twoday.net/stories/145113

Bei der Frage, wie OA von Kulturgut im Rahmen der OA-Bewegung gefördert wird, liegt es nahe, sich an die institutionellen Unterzeichner der Berliner Erklärung zu halten.

1. Die Dresdener Kunstsammlungen

Auf der Website der Dresdener Kunstsammlungen, die zu den Erstunterzeichnern gehörte, kommt OA nicht vor bzw. der Begriff bezieht sich auf den Freihandbestand der Bibliothek:
https://www.google.de/search?num=100&hl=de&q=site%3Askd-dresden.de+%22open+access

Man sehe auch eine andere Suche.

Das Impressum enthält einen umfassenden Copyright-Vermerk, honrarfrei dürfen nur eigens freigegebene Bilder für Presseveröffentlichungen über Ausstellungen verwendet werden. Das Bildarchiv läuft nach den üblichen Regeln:
http://bildarchiv.skd-dresden.de/skddb/Start.jsp

Bei jedem Bild, auch den gemeinfreien (wir erinnern uns: nach herrschender Lehre entsteht bei der Reproduktionsfotografie kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG), ist eine Veröffentlichungsgenehmigung erforderlich.

Bei einer Auflage von unter 3000 Stück kostet eine Publikation in einem Buch 75 Euro Reproduktionsgebühr. Ermäßigung gibts nur für Schulbücher und Nachauflagen. Zu dieser Bildrechte-Tyrannei:
http://archiv.twoday.net/stories/3440388

Die Bilder der Website des Bildarchivs sind für wissenschaftliche Zwecke zu klein und dafür auch nicht gedacht.

Bei den Publikationen sieht es niederschmetternd aus. Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollten Open Access zur Verfügung stehen, aber ich finde keinen einzigen Volltext auf der Website, es gibt noch nicht einmal einen einzigen Aufsatz aus den Kunstblättern oder dem Jahrbuch, der OA ist:

http://www.skd-dresden.de/de/info/publikationen.html

Das Fazit ist: Die Dresdener Kunstsammlungen sind ihrem Auftrag gemäß der Berliner Erklärung von 2003, OA zu fördern, in keiner Weise nachgekommen. Es sind keinerlei OA-Aktivitäten registrierbar. Direktor Roth hat unterschrieben und beliebt das Thema seitdem zu ignorieren. Erbärmlich!

Sieht es bei der Leibniz-Gemeinschaft, zu der sechs hochrangige Forschungsmuseen gehören, besser aus?

2. Die allgemeine Position der Leibniz Gemeinschaft zu OA

Das Engagement der Leibniz Gemeinschaft für OA ist deutlich verhaltener als das der anderen Wissenschaftsorganisationen. Während sich die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft und die Max-Planck-Gesellschaft auf http://open-access.net präsentieren, zu den Unterstützern der Plattform gehören und auch z.T. beachtliche eigene Informationsangebote unterhalten, findet man bei der Leibniz Gemeinschaft nur dürftige Informationen zu OA.

Seit September 2005 gibt es einen eigenen Arbeitskreis, der einige wenige Dokumente zugänglich macht:
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/index_1.html
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/openaccess/dokumente.html

Solide Informationen über eine im November 2006 (?) durchgeführte Online-Befragung (wie viele haben sich beteiligt? usw.) fehlen. Angeblich befürworten 93 % der Befragten OA, angeblich wird etwa ein Viertel der Publikationen auch OA publiziert.

In den Dokumenten wird zwar das Problem von OA für Forschungsdaten angesprochen, dass sich OA aber auch auf Kulturgüter und daher auf das Kerngeschäft der Museen (aber auch des Herder-Instituts, das ja auch eigene Sammlungen unterhält) bezieht, wird überhaupt nicht als Problem wahrgenommen.

Hinsichtlich des allgemeinen OA-Engagements ist freilich als positiv zu registrieren, dass der AK OA im April 2007 einen eigenen Sprecher (Dr. Stempfhuber) gewählt hat und die “Umsetzung der Berliner Erklärung” vorbereitet:
http://www.wgl.de:8080/wgl/Presse/Leibniz-Nachrichten/Pr-455/LN31(05-2007).pdf

Mit Förderung der DFG soll die GIGA Journal-Family zu OA-Zeitschriften werden:
http://www.giga-hamburg.de/index.php?file=projekt_openaccess.html&folder=publikationen

Wie aber sieht es mit dem Kulturgut aus?

Im AK ist allerdings kein einziger Vertreter der Museen präsent, und bei einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Gemeinschaft vor einiger Zeit stellte sich heraus, dass tatsächlich aus diesem Bereich keinerlei OA-Aktivitäten bekannt sind.

3. Die geisteswissenschaftliche Sektion der Leibniz Gemeinschaft

Ich werde in loser Folge in diesem Weblog die Internetauftritte der einzelnen Institute der Sektion für Geisteswissenschaften und Bildungsforschung sichten und auf ihren OA-Gehalt befragen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass von einer Förderung von OA nicht oder kaum gesprochen werden kann.

http://www.wgl.de/extern/institutionen/index_2.html

Ich beginne mit dem Deutschen Bergbaumuseum Bochum.

Kommt der Begriff OA auf der Website vor?

Nein

Finden sich Publikationen aus der Arbeit des Museums im Volltext?

Nein, auch vergriffene Publikationen werden nicht als PDFs auf der Website bereitgestellt (anders als beim Herder-Institut).

Ist eine wissenschaftlich verwertbare Objektdokumentation vorhanden?

Der Internetauftritt des Museums enthält vergleichsweise wenige Bilder. Die unter montan.dok vereinigten Sammlungen haben keine durchsuchbaren Datenbanken, sieht man von der umfangreichen Bereitstellung von Findmitteln durch das Bergbauarchiv im Rahmen von http://archive.nrw.de ab. Über Digitalisate ist nichts vermerkt, es dürfte sie daher auch nicht geben.

Es gibt keinen Hinweis auf freie Lizenzen oder dergleichen.

Fazit: OA wird ignoriert.

WEITERE FOLGEN:

(2) Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
http://archiv.twoday.net/stories/4073672

(3)Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung
http://archiv.twoday.net/stories/4077508

(4) Deutsches Museum
http://archiv.twoday.net/stories/4081646

(5) Deutsches Schiffahrtsmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4085010

(6) Germanisches Nationalmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4088349

(7) Herder-Institut
http://archiv.twoday.net/stories/4091735

(8) Institut für Deutsche Sprache
http://archiv.twoday.net/stories/4093621

(9) Institut für Zeitgeschichte
http://archiv.twoday.net/stories/4096044

(10) Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
http://archiv.twoday.net/stories/4100507

(11) IWF Wissen und Medien
http://archiv.twoday.net/stories/4103216

(12) Institut für Wissensmedien
http://archiv.twoday.net/stories/4106159

(13) Römisch-Germanisches Zentralmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4106227

(14) Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
http://archiv.twoday.net/stories/4110473

Resümee:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065

RWTH zum kommenden UrhG: Wissenschaftler sollen Widerspruch einlegen

Rundschreiben A 2007-31 vom 29.06.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

die DFG hat darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
Ihre Rechte als Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Publikationen empfindlich
zu beschränken droht. Nach der neuen Regelung soll der Verlag im Normalfall alle Rechte über
zukünftige Nutzungsarten erhalten. Autorinnen und Autoren, die dies nicht wünschen, müssen dann
explizit widersprechen.
Diese geplante Regelung würde auch Publikationen betreffen, die vor 1995 erschienen sind: der Verlag
erhielte dann automatisch das Recht, diese Werke auch elektronisch oder in weiteren, zukünftig
vielleicht möglichen Formen zu publizieren. Für Sie würde dies bedeuten, dass Sie ihre Arbeiten, die
vor 1995 gedruckt erschienen sind, nicht mehr sekundär – auf dem Hochschulschriftenserver der
RWTH oder Ihrem eigenen Server – publizieren dürften. Für Publikationen nach 1995 ist diese
Möglichkeit der Sekundärpublikation im Verlagsvertrag berücksichtigt.
Damit Sie Ihre Verwertungsrechte wahren, empfehlen wir Ihnen, bei allen Verlagen, mit denen Sie vor
1995 publiziert haben, formal Widerspruch einzulegen. Dazu hat die wissenschaftliche
Fachgesellschaft der Psychologen einen Textbaustein entworfen, den Sie unter
http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php abrufen können.
Darüber hinaus können Sie sich auf den WWW-Seiten der DFG und der Hochschulbibliothek
(=> RWTH Hochschulschriften) informieren oder sich von der Hochschulbibliothek bzw. der
Rechtsabteilung der ZHV unterstützen lassen.
Ihre Ansprechpartner dort:
Hochschulbibliothek: Herr Dr. Rappmann (rappmann@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094471)
Frau Dr. Eich (eich@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094446)
ZHV, 1.5: Herr Kulka (christof.kulka@zhv.rwth-aachen.de, Tel.: 8094014)
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Manfred Nettekoven
(Kanzler)

Der Musterbrief hat folgenden Wortlaut:

Musterbrief zum Ausschluss „unbekannter Nutzungsarten“
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006„Verträge über
unbekannte Nutzungsarten” und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“
bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich
mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält,
widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt
war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte
ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die
Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen

(Fehler korrigiert)

Zum Hintergrund siehe http://archiv.twoday.net/stories/4055807

Widerspruch einlegen müssen vor allem:
* Autoren von Monographien, da im Verlagsvertrag so gut wie immer ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart wurden
* Autoren von Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelbänden, die eine ausdrückliche Rechteabtretung unterzeichnet haben.

Nach § 38 UrhG erlischt ohne ausdrücklichen Vertrag das ausschließliche Nutzungsrecht bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten Beiträgen in Sammelbänden nach einem Jahr. Es ist daher an sich nicht nötig, auch in diesem Fall zu widersprechen. Wer sicher gehen will, kann aber auch hier widersprechen.

Wer – etwa aus mangelnder Information – die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.

Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.

Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.

Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.

(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine “Open Access”-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)

Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 – ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart – erschienen sind, empfehlenswert.

Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893

Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.

Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.

Existing copyright terms are too long

Economist calculates optimum term of copyright: 14 years!

Rufus Pollock, a PhD candidate in economics at Cambridge University, has just released “Forever Minus a Day? Some Theory and Empirics of Optimal Copyright,” a brilliant new paper on the economically optimal term of copyright. He’s presenting it in Berlin this week, but it’s already online. Here’s the abstract:

The optimal level for copyright has been a matter for extensive debate over the last decade. This paper contributes several new results on this issue divided into two parts. In the first, a parsimonious theoretical model is used to prove several novel propositions about the optimal level of protection. Specifically, we demonstrate that (a) optimal copyright falls as the costs of production go down (for example as a result of digitization) and that (b) the optimal level of copyright will, in general, fall over time. The second part of the paper focuses on the specific case of copyright term. Using a simple model we characterise optimal term as a function of a few key parameters. We estimate this function using a combination of new and existing data on recordings and books and find an optimal term of around fourteen years. This is substantially shorter than any current copyright term and implies that existing copyright terms are too long.

Source:
http://www.boingboing.net/2007/07/12/economist_calculates.html

CC-BY-NC

Kopien mit unikalem Charakter

Das Herder-Institut machte im Mai in der Rubrik “Archivale des Monats” auf seine Kopiensammlungen zur baltischen Geschichte aufmerksam. Die Kopien müssen verlorene Archivalien ersetzen:

http://www.herder-institut.de/index.php?lang=de&id=3545

Im Zuge der Umsiedlung der Deutschbalten wurden 1940 etwa 800.000 Aufnahmen in Riga, Dorpat/Tartu und Reval/Tallinn angefertigt. In den sechs, sieben Monaten, die für diese Verfilmungsaktion zur Verfügung standen, wurden zentrale Quellengruppen zur Geschichte der Deutschen in Est-, Liv- und Kurland ausgewählt, die einen repräsentativen Querschnitt darstellten und die Einblick in die wichtigsten Ereignisse der Landesgeschichte über längere Zeiträume ermöglichten.

In der Endphase des Zweiten Weltkrieges wurden originale Archivbestände ausgelagert (vor allem aus Riga), um sie vor Zerstörung insbesondere bei Bombenangriffen zu bewahren. Nicht selten kam es aber gerade an den Auslagerungsorten zu beträchtlichen Verlusten an Archivgut. Auch wurde nach dem Ende der Kampfhandlungen nicht alles in die Archive zurückgeführt. Unter sowjetischer Besetzung kam es dann gerade im Baltikum seit 1945 zu weiteren Verlusten.

Seit der politischen Wende und der damit verbundenen Wiedererlangung der Unabhängigkeit Estlands und Lettlands kommt in ungehindertem Austausch mit estnischen und lettischen Institutionen und Kollegen zunehmend mehr zu Tage, daß nicht wenige Bestände, die 1940 verfilmt wurden, seit 1945 verschwunden, überwiegend wohl vernichtet sind. Dadurch erhalten die in Marburg vorhandenen Kopienbestände eine zusätzliche Bedeutung: Sie sind teilweise die einzige der Forschung zur Verfügung stehende Überlieferung. Dazu gehören etwa die “Livländischen Landtagsrezesse”, die in der DSHI von 1645 bis 1920 mit nur wenigen Lücken vorhanden sind, und die Bestandskataloge des Kurländischen Provinzialmuseums in Mitau/Jelgava, das eines der bedeutendsten Landesmuseen der baltischen Region war.

Das Verzeichnis “Archivbestände zur Geschichte Est-, Liv- und Kurlands in der Dokumentesammlung des Herder-Instituts

Bearbeitet von Csaba János Kenéz und Peter Wörster” gibts kostenlos als Download unter:

http://www.herder-institut.de/pdf/ebooks/Archivbestaende_Est_Liv_Kurl_Bd_9.pdf