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Landesarchiv SH fördert Open Access

Das Landesarchiv Schleswig-Holstein und die Staats- und Universitätsbibliothek arbeiten künftig beim Veröffentlichen zusammen: Hamburg University Press, der Verlag der SUB, wird die Titel der “Veröffentlichungen aus dem Landesarchiv Schleswig-Holstein” realisieren. Am 9. Juli wurde ein entsprechender Rahmenvertrag unterzeichnet, nach dem der Verlag die Publikationen in einer Print- und einer frei verfügbaren Onlineversion parallel realisieren wird.

Die Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Prof. Dr. Gabriele Beger, und der Direktor des Landesarchivs, PD Dr. Rainer Hering, bekunden mit der Zusammenarbeit ihre Absicht, die freie Internet-Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen („Open Access“) praktisch zu unterstützen.

Fotografieren mit der Digicam aus urheberrechtlichen Gründen verboten?

Bezugnehmend auf
http://archiv.twoday.net/stories/168920
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.

Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.

Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977 geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des “sonstigen eigenen Gebrauchs” bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die “verwaisten” Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.

Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.

Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.

Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.

Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.

Kopienversand

Zur Neuregelung des UrhG und zum neuen § 53a (Entwurf)
http://archiv.twoday.net/stories/4055807

Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf

Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.

Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent

Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.

§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.

Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.

Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06

Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.

Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.

Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.

Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.

Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.

Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).

Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.

§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.

Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.

Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.

Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?

Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief – siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515 – im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.

Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.

Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.

Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.

Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.

Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.

Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.

Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre “vergriffenes Werk” ansieht, ist das nicht möglich.

Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der “privaten” Nutzung seiner Mandaten).

Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.

Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: “Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist […] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 – Dia-Duplikate)”. Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte “vergriffenes Werk” bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines “verwaisten Werkes” auslegen würden.

Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.

Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.

Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.

Was wird Urheberrechtsgesetz?

Den Pressemeldungen zum Beschluss der UrhG-Novelle war
nicht exakt zu entnehmen, was denn nun (nach Zustimmung des
Bundesrats im September) Gesetz werden wird.

Beschlossen wurde die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, die in der BT-Drucksache 16/5939 steht.
Elektronische Vorabversion:

http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf

„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung

(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener
Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Weg des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern
die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
zulässig, soweit dies zur Verfolgung
nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form
ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang
zu den Beiträgen oder kleinen Teilen
eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“

Das bedeutet: Der Arzt, der fuer einen Tumorpatienten
dringendst einen Fachaufsatz benoetigt, muss auf das Fax
vertrauen, denn medizinische Zwecke fallen weder unter
Veranschaulichung des Unterrichts noch unter
Forschungszwecke. Im Zweifel ist das hoeherrangige
Rechtsgut des Patientenlebens in eine Abwaegung der
Rechtswidrigkeit nach § 97 UrhG einzustellen.

Buergerinnen und Buerger, die sich nicht auf
wissenschaftliche Zwecke berufen koennen (die Verlegerlobby
wird gewiss eine strenge Pruefung der Wissenschaftlichkeit
verlangen), muessen sich ebenfalls auf Post und Fax
verweisen lassen.

Wenn man “angemessen” als “branchenueblich” definiert, sind
20-30 Euro pro Aufsatz (einschliesslich kurzer Rezensionen
von 1-2 Seiten) angemessen – und zugleich fuer den normalen
Wissenschaftsbetrieb unbezahlbar. Dazu aus der Begruendung
der Aenderung (S. 80f.):

“Ob die Bedingungen angemessen sind, wird im
Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen sein,
was gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 im Geschäftsverkehr üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist; zu den angemessenen
Bedingungen gehört auch die Gewährleistung eines
dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs. Außerdem wird,
worauf schon der Regierungsentwurf hinweist,
die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin
zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang
nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne
hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein
umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen.”

„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Museen oder Archive, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem
keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“

Die maximale Zugänglichmachung von 4 Exemplaren bei
Belastungsspitzen steht in der Begruendung S. 79:

“Andererseits erlaubt die Formulierung
die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer
Belange wie beispielsweise
Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes.
In diesen
Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den
Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle
sollen allerdings – soweit dies möglich ist – zeitlich und
ferner auch quantitativ
begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung
eines Exemplars aus dem Bestand
der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht
überschreiten.”

Die Moeglichkeit wird ueber das Wort “grundsaetzlich” im
Gesetz verankert.

§ 31 Abs. 4 wird wegfallen. § 137 l betrifft die
Altvertraege ueber unbekannte Nutzungsarten. Da die
Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bekannt ist, werden Urheber, die seit dem 1.1.1966
ausschliessliche Nutzungsrechte vergeben haben, ENTEIGNET,
sofern sie nichts davon mitbekommen, dass sie innerhalb
eines Jahres widersprechen muessen. Die Dreimonatsfrist
nach Benachrichtigung gilt nur fuer Neuvertraege und fuer
die (derzeit noch theoretische) Moeglichkeit, dass heute
unbekannte weitere unbekannte Nutzungsrechte auftauchen.
Dies bedeutet einen schweren Rueckschlag fuer Open Access.
Von einer Staerkung der Urheberrechte zu sprechen, ist ein
Witz, denn wann weitere unbekannte Nutzungsarten
auftauchen, ist nicht absehbar.

Ein Wissenschaftler, der ab 1.1.1966 einen ueblichen
Verlagsvertrag ueber ein Buch abgeschlossen hat, kann
dieses also, sofern er nicht in Jahresfrist nach
Inkrafttreten (1. Tag des 3. Monats nach Verkuendigung im
BGBl.) widerspricht, nicht ohne Zustimmung des Verlags
“Open Access” im Internet zugaenglich machen (anders als
jetzt: vor ca. 1995 geschlossene Vertraege konnten noch
keine Online-Nutzung rechtswirksam vorsehen mit der
Konsequenz, dass die Online-Rechte beim Autor und nicht
beim Verlag liegen). Er hat zwar einen Verguetungsanspruch,
falls eine Online-Nutzung durch ein Verlagsangebot erfolgt,
kann diesen aber nur ueber eine Verguetungsgesellschaft
geltend machen.

Waehrend bei wissenschaftlichen Werken ueblicherweise keine
Verguetung erfolgt (weder bei Verbreitung im Druck noch
online), wird eine Nutzung aufgrund einer unbekannten
Nutzungsart kuenftig in jedem Fall via VG verguetet.

Zu Vertraegen vor 1966 siehe Dreier/Schulze, UrhR ²2006, §
31 Rdnr. 86-88. Liegt weder eine stillschweigende noch eine
ausdrueckliche Rechteeinraeumung fuer kuenftig bekannte
Nutzungsarbeiten vor, so wird man aufgrund der
Zweckuebertragungsregel davon ausgehen muessen, dass die
Rechte nicht an die Verwerter fallen.

Aus INETBIB (gekürzt)