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Bundesverfassungsgericht schlägt Welterbe ins Gesicht

Der Bürgerwillen, den Teile der Dresdener Bürgerschaft artikulierten, indem sie den Bau der Waldschlößchenbrücke per Bürgerentscheid beschlossen, muss durchgesetzt werden, auch wenn dann der Welterbe-Status verloren geht. Das Bundesverfassungsgericht bügelte die Stadt Dresden ab:

“Selbst wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Welterbekonvention – auch unter Beachtung der zusätzlichen föderalen Besonderheiten des Falles – auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 2 GG formal wirksam in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden ist, stünden völkervertragliche Verpflichtungen einer Entscheidung für die Umsetzung des Bürgerentscheids nicht notwendig entgegen. Die Welterbekonvention, in der die Idee eines internationalen Kulturgüterschutzes zum Ausdruck kommt, bietet nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ausdrücklich die Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten befinden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt (Art. 6 Abs. 1 der Welterbekonvention); die Erfüllung des Schutzauftrages ist zuvörderst Aufgabe der Vertragsstaaten (Art. 4); der Schutzauftrag konkretisiert sich in seiner internationalen Dimension in der “Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung [des Kultur- und Naturerbes] unterstützten soll” (Art. 7). In Anbetracht dieses völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille, als authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie, in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor in einem Verhandlungsprozess erfolglos nach einer Kompromisslösung gesucht wurde. Als Folge müssen dann gleichwohl die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.”

Mit Vernunft hat das nichts mehr zu tun. Wenn das Recht nicht flexibel genug ist, eine offenkundige Konfliktkonstellation, die völkerrechtliche Verpflichtungen einem (mutmaßlich von den Dresdener Bürgern nicht mehr geteilten) Bürgerentscheid nachordnet, zu bewältigen, stimmt etwas am Recht nicht. Es ehrt die Stadt Dresden, dass sie den Gang nach Karlsruhe angetreten hat – Karlsruhe hat einmal mehr bewiesen, dass die BRD weit entfernt von einem Kulturstaat ist, der seine Kulturgüter schützt. Das Kulturstaatsprinzip der Verfassung – offenbar wertlos.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Waldschl%C3%B6%C3%9Fchenbr%C3%BCcke

Universitätsverlage und Open Access

Die Diplomarbeit von Heinz Pampel “Universitätsverlage im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft und Literaturversorgung. Eine kritische Bestandsaufnahme” ist zugleich eine Pflichtlektüre für die Anhänger von Open Access.

Die elektronische Version der als Verlagspublikation vorliegenden Arbeit ist über den E-LIS Server zugänglich.