Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.
Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps
Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk
Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag
Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma
Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006
Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.
In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.
Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: “Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.”
Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: “Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk”. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
“Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte.”
Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.
Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original – ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)
Siehe dazu auch die VG Musikedition: “Das Merkmal des “erstmaligen Erscheinens” ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht.”
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3
Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.
Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.
Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: “Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG.”
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006
Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.
Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.
NACHTRAG:
Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782