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Können Datenbanken als amtliche Werke gemeinfrei sein?

http://www.urheberrecht.org/news/3004

Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.

Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 – […]).

Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.

Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er – unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin – mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände – Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz – ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.

Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.

Aus den Gründen:

Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.

Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.

Oettinger ist angeschlagen

Rüdiger Soldt wirft dem Ministerpräsidenten vor, so gut wie kein Krisenmanagement zu besitzen (FAZ):

Nach der Landtagswahl 2006 entschied sich Oettinger gegen ein größeres Revirement in der Villa Reitzenstein. Das lag an seinem mangelnden Durchsetzungswillen und auch daran, dass Politiker wie Parlamentspräsident Straub ihren Platz nicht räumen wollten.

Die Rechnung hierfür muss Oettinger nun zahlen: Ob es die Krise beim Handschriftenverkauf war oder der Rücktritt von Sozialminister Renner, immer gab es in der von Oettinger geführten Regierung so gut wie kein Krisenmanagement. Das führte sogar dazu, dass ein Minister nach dem vierten Glas Lemberger kürzlich sogar einmal vorschlug, man müsse in der Villa Reitzenstein eine Art „Kriseninterventionsteam“ installieren. Dazu ist es natürlich nicht gekommen, nur die Zuverlässigkeit der Landesregierung leidet unter Oettingers Führungsstil. „Was in der Villa fehlt, sind politische Köpfe, von denen es genug gibt im Südwesten“, heißt es in einem Ministerium.

Zu den Fakten im Fall Filbinger siehe
http://www.welt.de/politik/article813655/Filbinger_und_die_Fakten_.html

Digitalisate in Turin

http://extern.historicum-archiv.net/liwi//2006/liwi2006-20.htm

Inzwischen sind unter den derzeit 1800+ Titeln
http://hal9000.cisi.unito.it/wf/BIBLIOTECH/Umanistica/Biblioteca2/Libri-anti1/risultati.html_cvt.asp [nun: http://www.opal.unito.it/default.aspx ]
auch einige deutsche. Die Drucke liegen als PDFs vor.

Appell, J. W.. Die Ritter-, Räuber- und Schauerromantik. Zur Geschichte der deutschen Unterhaltungs-Literatur, Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1859

Bellermann, C. F.. Die alten Liederbücher der Portugiesen oder Beiträge zur Geschichte der portugiesischen Poesie. Vom dreizehnten bis zum Anfang des sechzehnten Jahrhunderts nebst Proben aus Handschriften und alten Drucken, Berlin, Ferdinand Dümmler, 1840

Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 1 – 129). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 130 – 246). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798

Dudulaeus, Chrysostomus. Der immer in der Welt herum wandernde Jude. Das ist: Bericht von einem Juden aus Jerusalem, mit Namen Ahasverus welcher vorgiebt, er sey bey der Creutzigung Christi …, S.l., s.n., 1634?

Emele, Joseph. Ueber Amulete, und das was darauf Bezug hat. In leichten Umrissen, Mainz, Th. v. Zabern, 1827

Flatt, Johann Friedrich. Briefe über den moralischen Erkenntnisgrund der Religion. überhaupt, und besonders in Beziehung auf die kantische Philosophie, Tübingen, Joh. Georg Cottaschen Buchhandlung, 1789

George, Leopold. Mythus und Sage. Versuch einer wissenschaftlichen Entwickelung dieser Begriffe und ihres Verhältnisses zum christlichen Glauben, Berlin, F. H. Schroeder, 1837

Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. I – CVI). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. 1 – 192). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813

Grimm, Wilhelm. Wernher vom Niederrhein. ,, Göttingen, Dieterichsche Buchhandlung, 1839
Grimm, Wilhelm. Athis und Prophilias. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften am 18 und 22 Januar 1844, Berlin, Druckerei der königlichen Akademie der Wissenschaften, 1846
S.a.:
Grimm, Wilhelm (curatore). De Hildebrando. Antiquissimi carminis teutonici fragmentum, Gottingae, Sumptibus editoris, 1830

Heydenreich, Karl Heinrich (curatore). Briefe über den Atheismus. ,, Leipzig, Gottfried Martini, 1796

Hildesheim, Johann : von. Die Legende von den heiligen drei Königen. Aus einer von Goethe mitgetheilten lateinischen Handschrift und einer deutschen der heidelberger Bibliothek bearbeitet … von Gustav Schwab, Stuttgart und Tübingen, Cotta’schen Buchhandlung, 1822

Hoffmann von Fallersleben, Joseph. Theophilus. Niederdeutsches Schauspiel. In zwei Fortsetzungen aus einer stockholmer und einer helmstädter Handschrift. Mit Anmerkungen, Hannover, Carl Rümpler, 1854

Horn, Franz. Ueber Carlo Gozzi’s dramatische Poesie. Insbesonderheit über dessen Turandot und die schillersche Bearbeitung dieses Schauspiels, in Briefen, Penig, F. Dienemann, 1803

Leon, Gottlieb. Rabbinische Legenden. ,, Wien, Carl Armbruster’s Verlag, 1821

Meiers, Georg Friedrich. Gedanken von dem Zustande der Seele nach dem Tode. ,, Halle, Carl Herrmann Hemmerde, 1746

Mendelssohn, Moses. Phadon oder über die Unsterblichkeit der Seele. In drey Gesprächen. Vermehrte und verbesserte Auflage, Berlin und Stettin, Friedrich Nicolai, 1768

Mone, F. J.. Ueber die Sage vom Tristan. vorzüglich ihre Bedeutung in der Geheimlehre der brittischen Druiden, Heidelberg, August Oswald, 1822

Pertz, Georg Heinrich. Uber Wipo’s Leben und Schriften. Gelesen in der Akademie der Wissenschaften am 22. Mai 1851, S.l., s.n., 1851?

Ranke, Leopold. Zur Geschichte der italienischen Poesie. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Königlichen Akademie der WIssenschaften, 1837

Reimarus, Johann Albert Heinrich. Ueber die Gründe der menschlichen Erkentniss und der natürlichen Religion. ,, Hamburg, Carl Ernst Bohn, 1787

Rumpelt, H. B.. Die Gattungen der Epik mit besonderer Rücksicht auf die deutsche Literatur. Dissertation … an der Universität zu Breslau am 21. Juni 1854 …, Breslau, Grass, Barth und Comp., 1854?

Schade, Oskar. Die Sage von der heiligen Ursula und den elftausend Jungfrauen. Ein Beitrag zur Sagenforschung. Dritte Auflage, Hannover, Carl Rümpler, 1854

Tuttner, Joseph Georg. Boethius der letzte Römer. Sein Leben, sein christliches Bekenntniss, sein Nachruhm. Ein Programm, S.l., s.n., 1852

Vilmar, A. F. C.. Die zwei Recensionen und die Handschriftenfamilien der Weltchronik Rudolfs von Ems. mit Auszügen aus den noch ungedruckten Theilen beider Bearbeitungen, Marburg, Elwert’s akademische Buchhandlung, 1839

UB Wien mit Knebelvertrag

http://alo.uibk.ac.at:8080/odm_test/html/ubw/de/agb.html
(Seite der UB Wien auf dem Innsbrucker Server)

§ 3 Nutzungsbedingungen/Verbot der Weitergabe an Dritte

Der Kunde/die Kundin erhält an den gelieferten Produkten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Nutzungsrecht für eigene Zwecke auf einer beliebigen vom Kunden/von der Kundin bereitzustellenden Hardware. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde/Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, die Produkte im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Produkte Dritten – unentgeltlich oder entgeltlich – zur Verfügung zu stellen.

Förderung einer reichen Public Domain sieht anders aus. Selbst Google ist da konzilianter.

Wer zahlt, schafft an. Nach deutschem AGB-Recht dürfte diese Klausel unwirksam sein, da sie den Kunden in gravierender Weise benachteiligt. Da nach deutschem Recht kein fotografisches Leistungsschutzrecht vorliegt, ist die Finanzierung eines Digitalisats durch den Kunden, ohne dass dieser damit machen kann, was er möchte, schlicht und einfach unfair. Leitbild ist das Kaufrecht, das den freien Weiterverkauf der Waren vorsieht.

Preis: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,10 / Seite
Spezialpreis für Studierende und MitarbeiterInnen der Universität Wien: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,05 / Seite (gültig bis 31/03/08)

Sofern die Bücher aber auf einer Website landen (was bei dem Projekt ja vorgesehen ist), so stellt diese eine Datenbank dar, aus der Dritte ohne weiteres Digitalisate entnehmen können, da entgegenstehende AGB nach europäischem Recht unwirksam sind.

ALO neu (Beta)

http://c108-dig24.uibk.ac.at:9090/aloWeb/default.alo

Da gibt es einiges Neue, z.B. die Mitmachfunktion:

Mitmachen bei alo ist ganz einfach, macht Spaß und wird dringend benötigt. Wir sind für jede Unterstützung dankbar!

Metadatenkorrektur

Die Navigation in einem Buch wird erst dann zu einem Vergnügen, wenn Kapitel- und Bildunterschriften, sowie die Autoren einzelner Beiträge extra erfasst und über die Metadatensuche zugänglich sind. Wir stellen Ihnen dafür online einen Editor zur Verfügung – schreiben Sie uns eine kurze E-Mail und Sie erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort und dann kann es schon losgehen.

Kurator werden

Werden Sie zum Fürsprecher eines Buches. Wenn Sie – ganz altmodisch – ein Buch tatsächlich gelesen haben, oder gar darüber einen wissenschaftlichen Aufsatz, eine Diplomarbeit oder Dissertation geschrieben haben, dann sind Sie schon der ideale Kandidat für den alo Kurator. Schreiben Sie eine Zusammenfassung des Buches, legen Sie eine Seite mit besonders wichtigen Leseproben aus dem Buch an, oder erstellen Sie eine eigene Seite mit wichtigen Hinweisen auf andere Bücher und Webseiten. Das alles kann mit geringem Aufwand direkt online durchgeführt werden. Sollten Sie Interesse haben, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail.

Textkorrektur

Obwohl die Texterkennungssoftware von ABBYY Großartiges leistet, werden Sie vielfach schon Fehler im Volltext bemerkt haben. Wir arbeiten an einem Online-Korrekturmodus, bei dem Sie auf einzelnen Seiten oder in ganzen Dokumenten Lesefehler rasch und einfach korrigieren können. Bis dahin jedoch würden wir Sie bitten, direkt mit uns in Verbindung zu treten, Sie erhalten eine Datei mit dem fehlerhaften Text zugeschickt und schon kann die Korrektur beginnen.

Wenig Gutes lässt die Formulierung hoffen:

“alo neu ist online! Einige Zeit wird die alte Anwendung, die immerhin seit dem 11. März 2001 praktisch ununterbrochen am Netz war, noch erhalten bleiben, dann soll sie abgeschaltet werden.”

Das bedeutet wohl, dass alle Links nach einiger Zeit broken sind (um das Kauderwelsch der Website aufzunehmen), was schlicht und einfach nicht akzeptabel ist. Bedeutet es nach Mitteilung von ALO nicht, was wir dankbar korrigieren.

Bemerkenswert ist die Volltextsuche. Allerdings wird bei Lirer meine Dissertation dazu nicht gefunden.

Es wäre natürlich schön, wenn bei den ALO-Links auch http://de.wikisource.org vorkäme …