Tag: 7. April 2007
BuB mit Bilderverbot
http://www.b-u-b.de/Aktuell/heftarchiv.shtml
Es wäre aber praktisch, außer dem Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes auch die Inhaltsverzeichnisse von Februar und März zugänglich zu machen. Natürlich ist das ein zusätzlicher lästiger Aufwand (den man sich sparen könnte, wenn man diese Hefte gleich online gestellt hätte ;-). Das Editorial behauptet, die Bedienung sei einfach und übersichtlich. Das kann ich leider nicht bestätigen. Die Bedienung ist äußerst umständlich. Warum sind die Multipage-PDFs so formatiert, daß man die Seiten im Browser nicht mit einem Klick formatfüllend bekommen kann – da hilft nur Herunterladen und separates Öffnen in einem PDF-Reader (Acrobat / Foxit…). Doch auch dort springt das Format beim Navigieren über das Inhaltsverzeichnis immer wieder zurück ins Kleinformat. Was BuB in seinem Editorial auch nicht verrät, ist, daß die Abbildungen allesamt fehlen und durch häßliche graue Ersatzflächen ersetzt sind. Was soll das denn? [Update: Versuch einer Antwort.] Außerdem ist man so albern, jede Seite mit einem quer über die Seite hinweggehenden grauen “Wasserzeichen” http://www.b-u-b.de zu versehen. Als ich dieser Praxis im Zeitschriftenbereich erstmals im letzten Jahr erstmals bei dem Verlag John Benjamins begegnete, habe ich mich tierisch über diese nutzerunfreundliche Praxis aufgeregt, unter tatkräftiger Schützenhilfe von Mitgliedern der EZB-Mailingliste (das hat dann wenigstens dazu geführt, daß man das Wasserzeichen in seinem Grauwert stark abgeschwächt hat) und jetzt ahmt schon die eigene Zunft so etwas nach.
Im aktuellen, nicht verfügbaren Heft (4/20007) u.a. Beiträge von Jürgen Plieninger und Eric Steinhauer:
[Blickpunkt Internet]
Kleine Ursache – große Wirkung / RSS in der Bibliotheksarbeit (Jürgen Plieninger)
open access Alternativen s.
https://www.google.de/search?q=RSS+bibliothek+plieninger
[Praxis]
Hybrides Publizieren als Marketing-Mix / Erfolgsmodell zur Verbreitung von Hochschulschriften und wissenschaftlichen Monografien (Eric W. Steinhauer)
open access Alternativen s.
https://www.google.de/search?q=%22Hybrides+Publizieren%22+steinhauer
Ich hätte jetzt eigentlich ein paar interessante Aufsätze aus dem vergangenen Jahr verlinken mögen, aber dazu fehlt mir der Nerv angesichts der so umständlichen Handhabung. Liebe Leute von BuB, stellt die Inhaltsverzeichnisse wenigstens auch als HTML ins Netz, mit Direktlinks in den Volltext!
Buch zur Causa Karlsruhe: 19 Euro 80, jeden Cent wert
Peter Michael Ehrle und Ute Obhof (Hrsg.)
Die Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek: Bedrohtes Kulturerbe?
Casimir Katz Verlag, Gernsbach 2007
ISBN 978-3-938047-25-5
160 Seiten, gebunden, Preis: EUR 19.80
(im Buchhandel und an der Garderobe der Landesbibliothek erhältlich)
Hl. Hieronymus mit Bücherturm, BLB Cod. Aug. perg. XLVIII
Das neue Buch zur Causa Karlsruhe wurde bereits mehrfach in der Tagespresse besprochen:
FAZ vom 28.3.2007, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3489599
BNN vom 29.3.2007
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/news.php?n=bnn,29.03.2007,2007/presse-bnn070329.gif,1102,982
Stuttgarter Zeitung vom 30.3.2007
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1392505?_suchtag=2007-03-30
Der Sonntag vom 1.4.2007
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/news.php?n=so,01.04.2007,2007/presse-so070401.gif,1402,1013
Der reich mit Abbildungen – vor allem aus den bedrohten Karlsruher Codices – illustrierte Band ist kein kurzlebiges Pamphlet. Er dokumentiert mit wissenschaftlichem Anmerkungsapparat in seinen Beiträgen sowohl den Rang der Karlsruher Handschriftensammlung als auch eine ungeheuerliche Affäre. Das schmale Buch gehört auf den Nachttisch aller Kulturpolitiker und zwar nicht nur der baden-württembergischen. Es kann aber auch allen empfohlen werden, die sich fundiert über den Verlauf und Sachstand des Kulturgut-Debakels unterrichten wollen.
Es wäre wünschenswert, wenn der Band (oder einzelne Beiträge) “Open Access” zur Verfügung stehen würde. Erfahrungsgemäß kurbelt eine solche Bereitstellung den Verkauf an ( http://archiv.twoday.net/stories/3326893 ).
Ute Obhof gibt einen Überblick über die Handschriftensammlung anhand ihrer Hauptprovenienzen (Durlach und Rastatt, Reichenau, St. Peter, Ettenheimmünster, Lichtenthal, St. Blasien, St. Georgen) und hebt die jeweiligen “Highlights” hervor.
Ein gewisses Manko sehe ich in dem Umstand, dass in dem ganzen Band die Handschriften nicht in die allgemeine Bibliotheksgeschichte eingebettet und mit dem Schicksal der Inkunabeln und anderen Drucke in Verbindung gesetzt werden. Da es doch auch auf juristische Argumente ankommt, hätte der öffentlich-rechtliche Charakter der “Hofbibliothek” herausgearbeitet werden müssen.
* Die Reuchlin-Bibliothek ist St. Michael in Pforzheim “auf ewig” geschenkt worden. Es gibt keinerlei Hinweise, dass eine Usurpation als markgräfliches oder grossherzogliches Privateigentum wirksam stattgefunden hätte.
* Wenn Markgraf Karl Friedrich aufgrund eines Gutachtens von Reinhard die Bibliothek des Geheimen Rats (also einer landesherrlichen Behörde) und seine familiäre Büchersammlung zusammenwarf, so steht am Anfang der Karlsruher Landesbibliothek ganz offenkundig das Konzept einer öffentlichen “Landesbibliothek” .
* Wenn Zensurexemplare und im 19. Jahrhundert Pflichtstücke von Druckwerken in die Hofbibliothek gelangten, so beweist dies ebenfalls schlagend den öffentlich-rechtlichen Charakter der Büchersammlung. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3212740
* Auch wenn es manchen Austausch zwischen den Privatbibliotheken der Grossherzöge und der Hofbibliothek gegeben haben mag, so zeigt doch die Existenz der 1995 für die BLB angekauften Privatbibliothek in Baden-Baden (1958 als “Zähringer Bücherei” mit öffentlichen Mitteln gefördert: http://archiv.twoday.net/stories/3039334 ), dass die Hofbibliothek keine private Büchersammlung war, mit denen die Grossherzöge tun und lassen konnten, was sie wollten.
* Unerwähnt bleibt der verhängnisvolle Rechtsbegriff des Hausfideikommiss, der in der Regierungszeit Friedrich I. die kompletten Säkularisationsbestände der heutigen BLB als Eigentum beanspruchte. (Was Klein S. 138f. dazu schreibt, ist unzureichend.)
Die Journalistin Annette Borchardt-Wenzel wendet sich mit ihrer kleinen Geschichte des Hauses Baden an den interessierten Laien. Die Darstellung ist doch recht “hofnah”, die desaströsen Auswirkungen der Auktion von 1995 für das badische Kulturgut werden nur zwischen den Zeilen spürbar.
Eine sehr sachliche Zusammenstellung des Ablaufs der Affäre (Stand: Januar 2007) gibt vor allem anhand der Presseberichte BLB-Chef Ehrle. Wer angesichts der unübersichtlichen Fülle der in diesem Weblog seit September 2007 mitgeteilten Nachrichten (nur bis zum 6.1.2006 durch eine “Gesamtübersicht” erschlossen: http://archiv.twoday.net/stories/2895938 ) verzweifeln mag, wird gern zu dieser – mit vielen gut ausgewählten Zitaten gewürzten – Darstellung greifen, die zwar im Kern nichts Neues enthält, aber gelegentlich doch von den Insider-Kenntnissen des Autors profitiert. (Eine umfangreiche Pressedokumentation bereitet nach Anm. 1 der Mittellateiner Michele C. Ferrari vom Mediävistenverband vor.)
Die abschließenden “Lehren für die Zukunft” (S. 105f.) unterstreichen die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit, die deutlich machen müsse, dass die Originale unverzichtbar seien.
Meine eigenen “Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel” in der Kunstchronik 2007/2,
http://archiv.twoday.net/stories/3287721 ,
konnte Ehrle noch nicht berücksichtigen, da sie erst Anfang Februar gedruckt vorlagen.
Die Domänenfrage stellt RA Winfried Klein in den Mittelpunkt seines Beitrags zum Rechtsstatus der Handschriften. Es handelt sich im wesentlichen um einen Auszug aus der Anfang 2007 erschienenen Dissertation zur Domänenfrage.
Da Klein weder die wichtigen Rechtsgutachten erörtert noch die vielen diffizilen Ausführungen zur Rechtslage (insbesondere zum Hausfideikommiss) in diesem Weblog verarbeitet hat, ist sein Beitrag zwar vom Ergebnis her überzeugend, für eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung ist er aber nur bedingt hilfreich.
Vertreter des Hauses Baden könnten Klein entgegnen: Die fraglichen Bestände gehörten nicht zum Domänenvermögen, das 1919 zur Debatte stand, und auch nicht zum Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Sie waren Eigentum des Hausfideikommisses und sind 1923 mit diesem freies Eigentum des Hauses Baden geworden.
Mit Spannung zu erwarten ist (wohl im Herbst 2007) der Bericht der Kommission aus Historikern und Rechtshistorikern, die derzeit umfangreiche Quellenrecherchen vornimmt.
Eine kulturpolitische Abrechnung mit der Politik der Landesregierung legt der BNN-Redakteur Michael Hübl vor. Ich zitiere die StZ:
Mit Erstaunen stellt er fest, dass es der Landesregierung wie dem Haus Baden in ihren “Geheimabsprachen” leicht fiel, “die Bestände der Badischen Landesbibliothek als Verfügungsmasse einzustufen”, er markiert den “Deal” als “eine Vokabel aus dem Drogenmilieu” und bedauert die “merkantile Brutalität”, mit der vorgegangen wurde. Deutlich weist Hübl auf den Tabubruch hin: dass jetzt Haushalte durch erbarmungslosen Kulturausverkauf saniert werden sollen. Und er fordert ganz nebenbei, nachzuprüfen, ob auch beim Verkauf des Schlosses Baden-Baden wirklich alles mit rechten Dingen zuging. Für Hübl zeigt der Streit, dass die Kultur für die Politiker “nur eine untergeordnete Rolle” spielt.
Willkommen sind die Hinweise auf Kulturgutverkäufe des Hauses Baden im 19. Jahrhundert, die eindeutig “Fehleinschätzungen” waren (S. 156f.).
Der Hinweis auf den Ankauf der Donaueschinger Handschriftensammlung 1993, der Musikalien 1999 und der Nibelungenhandschrift C 2001 sowie weiterer Donaueschinger Buchbestände durch Ehrle (S. 83) lässt die Kulturpolitik der Landesregierung vor der Causa Karlsruhe in einem weit güldeneren Licht dastehen als sie es verdient.
Das Versagen der großen Koalition angesichts des “Fürsten-Nippes” von 1995 wurde bereits erwähnt. Die Causa Donaueschingen hat leider längst nicht die öffentliche Ausmerksamkeit gefunden wie die Causa Karlsruhe. Dabei war der 1999 begonnene Ausverkauf der Donaueschinger Druckschriftensammlung und die Zerschlagung der Lassberg’schen Bibliothek eine Kulturschande, die ungeachtet der (vergleichsweise leisen) Proteste durchgezogen wurde. Das Land hätte diesem unersetzlichen Ensemble als Ganzes Schutz gewähren müssen – mit seinem elenden Dubletten-Argument hat es Beihilfe zur unwiderruflichen Vernichtung eines Kultudenkmals beigetragen und die Landesverfassung gebrochen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/don.htm
Historische Sammlungen in Adelsbesitz (Donaueschingen), aber auch in Kirchenbesitz (Eichstätt: ?p=27858#comments) haben nur eine schwache Lobby. Eigentümer und ein willfähriger Staat, der seinen Auftrag zum Kulturgutschutz bei privaten beweglichen Denkmälern nicht ernst nehmen mag, können zum Nachteil der Ensembles irreversible Fakten schaffen. Man mag hoffen, dass der deutliche “Aufschrei” in Sachen Karlsruhe, den der vorliegende Band dokumentiert, einen Meilenstein im sensibleren Umgang mit unersetzlichem Erbe bedeutet.
Einsiedlerdruck von 1740 des Kapuzinerpaters Martin von Cochem
Martin von Cochem:
Das Grosse Leben Christi / Oder Beschreibung Dess bitteren Leydens und Sterbens unsers HErrn und Heylands Jesu Christi Und seiner glorwürdigsten Mutter Mariae: Wie auch St. Annae und Emerentiae / St. Josephs und Joachims / St. Magadalenae und Marthae / sambt anderen Freunden Christi. [..]. Erster Theil / Anjetzo von neuem übersehen / corrigiert und verbessert, mit Kupffern geziehrt, [..].Es seynd auch die Eyffenschafften [sic! recte: Eigenschaften] der Elementen, die Qualitaeten der Sternen, die Geschichten dess alten Testaments vorgestelt und beschriben Durch P. Martini von Cochem / Capuc. Orden
Getruckt in dem Fürstlichen Gottshauss Einsidlen [Einsiedeln], Durch Meinrad Eberlin 1740
Teil 1 (wohl v. 2). 8° (19.3 x 13 x 6.5 cm). 4 Bll. (davon 1 Titel), 737+1 SS., 1 (st. 2) Bl. Titel in Rot und Schwarz, gest. Front., 1 gest. Tf. Ldr. d.Zt. (…)
Lt. KVK in D nur in der Leopold-Sophien-Bibliothek Überlingen nachgewiesen (zur Geschichte von Museum und Bibliothek vgl. J.W. Bammert, Badischer Landesverein für Naturkunde und Naturschutz e.V. Freiburg, Exkursionsskriptum “Theatrum Botanicum”, 2005, p. 7), aber in mehreren Ex. in den Kapuzinerklöstern der Schweiz (AR, RA, SU, WI, SUA).
Beschreibung des Anbieters (leicht gekürzt, Hervorhebungen von uns, Quelle: ZVAB, Katalog Geisteswissenschaften beim Anbieter Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Schweiz):
Sehr seltene Ausgabe aus der Druckerei des Stifts Maria Einsiedeln. “Die Bedeutung der Klosterdruckerei für die Klosterbibliothek darf nicht unterschätzt werden, da ihre Produkte oft zum Austausch mit anderen Verlagen benützt wurden. [..] Besonders zahlreich sind die Einsiedlerdrucke der Kapuzinerpatres Martin von Cochem (1634-1712) und Laurentius von Schnüffis (1633-1702). [..] Den grössten und nachhaltigsten Einbruch in der Bibliotheksgeschichte stellte der Einfall der Franzosen 1798 mit der systematischen Plünderung von Kloster und Bibliothek dar. [..]. Was dabei alles verloren ging oder sogar planmässig vernichtet wurde, lässt sich mangels Akten nicht mehr genau feststellen. Es ist aber zu vermuten, dass in Zürich besonders die Produktion der Klosterdruckerei an Gebets- und Andachtsbüchern systematisch ausgeschieden und vernichtet wurde. Wenigstens wurden daselbst dem Papierfabrikanten Leonhard Ziegler Bücher (es ist von 45 Zentnern die Rede!) zum Einstampfen überlassen.” (P. O. Lang u. H. Marti, Stiftsbibliothek Einsiedeln: Bestandsgeschichte. In: Handbuch der historischen Buchbestände in der Schweiz HBHCH).
P. Martin (von Cochem an der Mosel, im Erzstifte Trier 1634-1712 Waghäusel bei Bruchsal), Priester, Lektor der Philosophie, Kirchenmann, Prediger und “berühmter aszetischer Volksschriftsteller” (Wetzer/Welte; lex. zu finden unter ‘Martin’). “Sein Schrifttum umfasst gegen 70 Werke, verschiedentlich gefasst u. aufgelegt, ausgezeichnet durch korrekte Lehre, sprachliche und dichterische Kraft, erquickende Volkstümlichkeit, Inhaltsfülle auf Grund zahlloser Quellen.” (M. Buchberger, Hsg., Lexikon f. Theologie und Kirche, 6, 1934, p. 980 f.).
Die Erste Ausgabe des ‘Grossen Lebens Christi’ dürfte gem. Buchberger 1680 erschienen sein (in der vorliegenden Ausgabe sind immer noch die Approbationen und die Zensur für das ‘Leben Christi und Mariae’ resp. ‘Andächtige Beschreibung’ vom 20. Dezember 1678-22. April 1696 beigedruckt). Der anonyme Bearbeiter/Herausgeber erwähnt eingangs in seiner ‘Vorrede über dises Buch’, dies sei “nun das viertemahl; so ich dieses Leben Christi übersehe, und also anordne, dass es dem vorigen Truck an Anmüthigkeit weit übergehet”. Für die ‘wirkliche’ Anzahl der Auflagen will dies allerdings nicht viel besagen; aufgrund von Bibliothekseinträgen ist zu vermuten, dass bis ca. 1708/1712 mehrere verschiedene Ausgaben veranstaltet wurden und es daher praktisch unmöglich ist, die Auflagen zu nummerieren.
Um die Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgten einige Neuauflagen, worauf der Druck von Schriften P. Martins während fast 100 Jahren praktisch gänzlich eingestellt blieb. Die “Zeit der Aufklärung goss ihren Spott über den ‘alten Kapuziner’ aus und stellte seine Schriften auf eine Linie mit den Bildern von Höllen-Breughel; in Österreich und Bayern legte die Staatscensur Verbote gegen sie ein [..]. Erst mit dem Wiedererwachen des religiösen Lebens in Deutschland begann man 1842 die bedeutenderen Schriften, freilich in etwas modernisirtem Gewande, in neuen Ausgaben zu verbreiten, bis endlich seit etwa 20 Jahren die alte unverfälschte Form auf’s Neue zur Ausgabe gelangte.” (Wetzer/Welte 8, 1893, sp. 926).
“Was vom Himmel, Gestirn, und den vier Elementen in disem Buch zu finden, ist auss den Büchern dess hochgelehrten un[d] weitberühmten P. Athanasij Kircheri [Athanasius Kircher] Soc. JEsu genommen, und hieher nit Dispotierens halber, sondern zu grösserer Erkantnuss und Lob des grossen Werckmeisters, wie auch den Fürwitz in etwas zuvergnügen gessetzt. Damit wann das Gemüth bissweilen nit gestelt ist andächtige Sachen zu lesen, es sich hierin erlustigen, und seinen Fürwitz büssen könte.” (Bl. 3, r.). Diese naturwissenschaftlich angesetzten Themen sind gegenüber den älteren Ausgaben etwas modernisiert und kommen auf ca. 35 der vorderen Seiten (pp. 10-46) zur Darstellung. Sie schliessen mit Beschreibungen des Firmaments und der ‘vier obersten Planeten’. Danach folgen Betrachtungen nach Ablauf des Alten Testaments: Erschaffung der Engel, deren Fall, Erschaffung des Menschen, die Vertreibung aus dem Paradies, Arche Noah, von den Kindern Israels u.s.f., bis zum Gebet Jesu am Oelberg. Teil 2 müsste also die Passionszeit und die darauf folgenden Ereignisse behandeln.
Kulturgüter müssen Open Access zur Verfügung stehen
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2006/213
Simon, Holger: Kulturpolitische Anmerkungen zum Umgang mit Kulturgütern aus öffentlichen Sammlungen im Zeitalter der Internetpublikation
Der Beitrag ist erschienen im Rundbrief Fotografie Vol. 13 (2006) – No. 2 , N.F. 50. Im gleichen Forum hatte ich bereits 1994 unter dem Titel “Reproduktionen historischer Fotos – Kulturgut, keine Ware!” im wesentlichen die gleichen kulturpolitischen Forderungen aufgestellt. Es versteht sich in diesem Gewerbe von selbst, dass es nicht opportun ist, meinen Aufsatz zu zitieren.
Volltext:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es wird auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer, dass das Bildarchiv Prometheus “Open Access” ist. Prometheus ist ein kostenpflichtiges Angebot, das für Institutionen außerordentlich kostspielig ist.
[Nachtrag: Hier das inkrimierte Zitat: “Es ist ein nicht-kommerzielles Bildarchiv, das dem Grundgedanken vom open content und open access folgt.” Das ist falsch, ein Bildarchiv mit einem TA-Geschäftsmodell folgt nicht dem Grundgedanken von OA.]
Ansonsten ist dem ersten Teil der Ausführungen von Simon natürlich voll und ganz zuzustimmen.
“Der ICOM-Kodex fordert ausdrücklich, dass die Kulturgüter der Öffentlichkeit angemessen und der „Wissenschaft so frei wie möglich“ zugänglich sein sollten. Darüber hinaus habe der Träger die Pflicht, „zwischen erkenntnisorientierten und gewinnorientierten Aktivitäten zu unterscheiden“. Der Deutsche Museumsbund geht an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter und formuliert, dass ein Museum grundsätzlich „gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur oder Funktion hat.“
Was bedeuten diese Forderungen nun konkret? Sie bedeuten natürlich nicht, dass den Wissenschaftlern zu jeder Tag und Nachtzeit Zugang zum Depot gewährt werden muss und auch nicht, dass es verboten wäre, wenn Museen für Ihre Betriebskosten Eintritt nehmen oder Bildarchive eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung eines Repros verlangen! Vor dem Hintergrund eines eher steigenden Finanzdrucks auf öffentliche Bibliotheken und Sammlungen ist wirtschaftliches Denken nicht nur geboten sondern auch sinnvoll. Aber jedes wirtschaftliche Denken muss sich an dem Selbstverständnis der jeweiligen Institution orientieren: Im Unterschied zu einer Firma ist der Zweck einer öffentlichen Sammlung nicht Gewinnmaximierung, sondern pointiert gesagt, „sammeln, bewahren und vermitteln“. Es ist in den letzten Jahren ein schleichender Prozess zu beobachten, der dieses Diktum untergräbt und durch juristische Unsicherheiten im Novellierungsprozess auch noch gefördert wird.
Vor diesem Hintergrund ist es m. E. kulturpolitisch nicht verständlich, dass Museen an die Verwertungsgesellschaft Bildkunst Publikationsgebühren abtreten müssen, wenn Sie ihre eigenen Sammlungen im Internet publizieren wollen oder aber, dass Bildarchive neben der zugestandenen Aufwandsentschädigung auch noch Honorare verlangen, sogar dann, wenn die Bilder in nichtkommerziellen Kontexten beispielsweise in Forschung und Lehre Verwendung finden.
Darüber hinaus besagt bereits das Urheberrecht, dass Kunstwerke und Lichtbildwerke siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers (UrhG §64) und Lichtbilder 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung respektive nach der Herstellung (UrhG §72 Abs. 3) gemeinfrei sind. Besitzt z. B. eine Bibliothek oder ein Bildarchiv die Negative von Lichtbildwerken, deren Schöpfer schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, so dürfen die Eigentümer der Negative lediglich den Kostenaufwand für einen Abzug in Rechnung stellen, aber keine Publikationsgebühren verlangen. Auch das Eigentumsrecht, auf das sich manche Archive beziehen, ändert nichts an diesem juristischen Tatbestand, weil sich dieses nur auf den „körperlichen Gegenstand“ (BGB §90) bezieht und nicht auf die „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhG §2 Abs. 2), die wie oben aufgezeigt nach dem Urheberrechtsgesetz zu behandeln ist.
Ein Blick in die Gebührenordnungen nahezu aller öffentlichen Bildarchive und Bibliotheken genügt, um festzustellen, dass die Einforderung von Publikationsgebühren von gemeinfreien Bildern gängige Praxis zu sein scheint. Diese Institutionen verletzen als öffentliche Institutionen also nicht nur das oben zitierte Selbstverständnis des ICOM-Kodex, sondern sie verstoßen auch noch gegen bestehendes Recht. Es braucht nicht viel Phantasie, um zu vermuten, dass dieser Rechtsbruch wahrscheinlich häufiger vorkommen wird, als der von den öffentlichen Institutionen so häufig proklamierte unentdeckte Rechtsbruch durch die Nutzer.
Die digitalen Technologien bieten aber gute Möglichkeiten, sich dieser schleichenden Tendenz einer dem ICOM-Kodex folgenden unerlaubten Kommerzialisierung der Kulturgüter entgegenzutreten und zugleich dem eigenen Selbstverständnis nach einem freien und offenen Zugang nachzukommen.
Eine Objektdokumentation gehört zum Auftrag und Selbstverständnis einer öffentlichen Sammlung. Wird sie digital in einer speziell auf die Sammlung zugeschnittenen Datenbank geführt, ist eine Publikation im Internet bedeutend kostengünstiger als eine Katalogpublikation. Einige Museen gehen hier beispielhaft voran. Die Staatlichen Museen Kassel haben zum Beispiel mit der Internetpublikation Ihrer Architekturzeichnungen des 17.-20. Jahrhunderts einschließlich hochauflösender Bilder bereits begonnen, andere Institutionen werden diesem Beispiel folgen. Das spart nicht nur Kosten, sondern löst auch den Anspruch ein, die anvertrauten Objekte der Öffentlichkeit und „Wissenschaft so frei wie möglich“ zur Verfügung zu stellen.” (Hervorhebung hinzugefügt)
Zum Kontext von Simons Position siehe auch
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/274
Zum Thema Bildrechte siehe die Zusammenstellung wichtiger kritischer Äußerungen
http://archiv.twoday.net/stories/3440388
Münsters Kosmographie online
Die Auflösung der Digitalisate könnte zwar besser sein, aber endlich steht dieses wichtige Werk (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Cosmographia ) in einer lateinischen Fassung (Ausgabe Basel 1552) auch digitalisiert zur Verfügung. Die portugiesische Nationalbibliothek hat es ins Netz gestellt, nicht etwa eine deutsche Bibliothek …
Portugaliae Monumenta Historica
Die Editionsreihe liegt bei der Universität Aberta digitalisiert vor. Bereitgestellt wurden auch einige alte Drucke in portugiesischer Sprache.