http://schatkamer.tresoar.nl/landriucht/index.html
Ein alter digitalisierter Druck.
Die Website lohnt auch sonst das Stöbern. Ein besonders blutiges Stück:
http://schatkamer.tresoar.nl/schat/pagina.php?s=63&l=3
http://schatkamer.tresoar.nl/landriucht/index.html
Ein alter digitalisierter Druck.
Die Website lohnt auch sonst das Stöbern. Ein besonders blutiges Stück:
http://schatkamer.tresoar.nl/schat/pagina.php?s=63&l=3
Von den DLibra-Digitalisaten sind 13 auf deutsch (Suche language = ger), es gibt dazu auch einen RSS-Feed:
http://www.polona.pl/dlibra/results?action=SearchAction&dirids=1
Davon sind nicht wenige alte Drucke vor 1800.
Mit lat findet man 120 lateinische Drucke.
In anderen DLIbra-Installationen steht offenbar de für deutschsprachige Quellen.
Zu den digitalisierten Schätzen aus Polen siehe auch:
http://www.genealogienetz.de/vereine/ag-jeverland/seite4.htm
http://wiki.netbib.de/coma/DigiOsten
http://www.onlinejournalismus.de/2007/03/27/weblogs-datenschutz-und-persoenlichkeitsrechte
2 Juristen, 1 Meinung.
Das Bild ist von der http://www.worldcoingallery.com freigegeben:
http://en.wikipedia.org/wiki/User:Kingturtle/World_Coin_Gallery
The World Coin Gallery owner grants Wikipedia full permission to use any coin images from http://worldcoingallery.com. This includes commercial use and modification as long as the World Coin Gallery is attributed.
http://www.fotoerbe.de versucht ein Gesamtverzeichnis von Fotobeständen in Deutschland zu erstellen. Erfasst werden Bestände, nicht einzelne Fotografien.
Aktuell verzeichnet sind: 81.253.438 fotografische Objekte in 924 Beständen aus 550 Institutionen aus 299 Orten. Die Institutionen gehören zu 9 Bereichen.
Gegenwärtig ist die wesentliche Quelle zur Erfassung fotografischer Bestände in diesem Projekt das Internet. Die folgenden Zahlen sagen deshalb vor allem etwas über die “Auskunftsfreude” der Institutionen aus, die Angaben zu ihren fotografischen Beständen auf diesem Weg veröffentlichen.
Verteilung erfasster fotografischer Objekte auf Bereiche:
Archiv
27.698.838
(34.09%)
Museum
20.610.506
(25.37%)
Bildarchiv
9.660.700
(11.89%)
Privat
8.259.465
(10.17%)
Weiteres
6.880.000
(8.47%)
Denkmal
4.456.512
(5.48%)
Bibliothek
2.121.719
(2.61%)
Forschung
1.507.798
(1.86%)
Gedenkstätte
57.900
(0.07%)
Durschnittliche Anzahl fotografischer Objekte pro Institution:
Denkmal
557.064
(8 Institutionen erfasst)
Bildarchiv
508.458
(19 Institutionen erfasst)
Museum
224.027
(92 Institutionen erfasst)
Bibliothek
176.810
(12 Institutionen erfasst)
Privat
172.072
(48 Institutionen erfasst)
Weiteres
172.000
(40 Institutionen erfasst)
Archiv
91.718
(302 Institutionen erfasst)
Forschung
68.536
(22 Institutionen erfasst)
Gedenkstätte
9.650
(6 Institutionen erfasst)
http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/zentrale_einrichtungen/ua/navpoints/archiv/alumni/vorwort
Neben der beachtenswerten methodisch wichtigen Einleitung liegen auch einige Erinnerungsberichte im Volltext vor.
Insbesondere bei Nachlässen (Vorlässen) empfiehlt sich eine Zeitzeugenbefragung.
Mich erreichte soeben folgende Mail.
Kooperationsvertrag zwischen der Bayerischen Staatsbibliothek und Google
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 9. März 2007, in der Sie unter
Verweis auf das Presserecht um Offenlegung des zwischen der Bayerischen
Staatsbibliothek und Google abgeschlossenen Vertrags bitten.
Wir haben Ihre Bitte geprüft, können ihr aber aus den folgenden Gründen
nicht nachkommen:
In Ihrer E-Mail beziehen Sie sich auf Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes
(BayPrG) als Grundlage für den von Ihnen geltend gemachten Anspruch.
Die Herausgabe des Vertragsdokuments kann von vornherein nicht
vom Auskunftsanspruch umfasst sein. Der Auskunftsanspruch geht schon
seiner Natur nach lediglich auf Auskunft zu bestimmten, von der Presse
formulierten Fragestellungen. Die Vorlage von Akten, Unterlagen oder Verträgen
ist davon grundsätzlich nicht umfasst.
Inhaltlich ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG die Auskunft zu versagen,
wenn aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften
eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Wunsch des Vertragspartners
Google wurde im vorliegenden Fall eine Vereinbarung getroffen, nach der
es ohne beiderseitige Zustimmung nicht zulässig ist, den Vertrag oder Details
hieraus zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Zwar ist
richtig, dass diese vertragliche Vereinbarung alleine noch keine Verschwiegenheitspflicht
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründet. Zu
den „gesetzlichen Vorschriften“ in diesem Sinne zählen aber auch die Vorschriften
über den Persönlichkeitsschutz sowie Vorschriften des Straf- und
Wettbewerbsrechts.
Im vorliegenden Fall steht einer Veröffentlichung des Vertrags das geschützte
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von
Google entgegen. Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer Interessenabwägung
zwischen Pressefreiheit und dem Interesse des Betroffenen, hier
also Google, an einer vertraulichen Behandlung des Vertrags. Zum Kernbereich
des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts als Teil des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählen zum einen Betriebsgeheimnisse,
zu berücksichtigen ist aber auch das legitime Interesse
von Google, vertragliche Positionen im Hinblick auf Verhandlungen mit weiteren
möglichen Partnern nicht preiszugeben.
Aus der Sicht von Google lässt der Vertrag detaillierte Rückschlüsse auf die
von Google eingesetzte Technologie sowie die Organisation eines solchen
Projekts zu, deren Veröffentlichung in einem stark umkämpften Markt den
Interessen von Google widerspricht. Google hat unsere Anfrage wegen
Veröffentlichung von Einzelheiten zu dem Vertrag, die über den Inhalt der
Presseerklärung hinausgehen, unter Verweis auf diese konkreten Interessen
ausdrücklich abgelehnt.
Unter sorgfältiger Abwägung der berechtigten Interessen von Google und
dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Vertragsdetails werden wir Anfragen auf Veröffentlichung solcher Details daher nicht
nachkommen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Toni Schmid
Ministerialdirigent
http://www.llb-detmold.de/musik/theaterzettel.html
Die Lippische Landesbibliothek hat ihre Sammlung von 992 Theaterzetteln ins Internet gestellt. Die Digitalisierung wurde ermöglicht durch das Engagement der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Lippischen Landesbibliothek Detmold e.V.
Die Detmolder Theaterzettel stammen aus dem Zeitraum 1777-1953, zum größten Teil aus der Zeit des Detmolder Hoftheaters. Es wurde 1825 im Rosental eröffnet und bestand bis zur Umwandlung zum Landestheater 1919. Die älteren Zettel aus der Zeit vor 1825 sind Vorstellungsankündigungen durchreisender Wandertheatertruppen.
Die Zettel sind eine aussagekräftige Quelle für die regionale Theatergeschichte. Sie liefern Informationen zu Spielplänen, Inszenierungen und Akteuren des Musik- und Sprechtheaters und verweisen zugleich auf Tendenzen des Publikumsgeschmacks. Obwohl die Zeitreihe nicht vollständig erhalten ist, spiegeln sie doch die ganze Detmolder Bühnengeschichte und verraten manches Detail über die künstlerische und soziale Wirklichkeit früheren Theaterlebens. Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die Theaterzettel durch umfangreichere Programmhefte, wie wir sie auch heute noch kennen, abgelöst.
Siehe auch die Würzburger Theaterzettel:
http://theaterzettel.informatik.uni-wuerzburg.de
Und allgemein zu Digitalisaten der Theatergeschichte:
http://www.theaterforschung.de/resources.php4?rubrik=8
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2921815
http://www.tagesspiegel.de/kultur/archiv/25.03.2007/3163734.asp
Nach der deutschen Einheit 1990 wurde also eine erneute Regelung fällig. Mehr als 18 000 Objekte wurden ermittelt – von denen der Freistaat Sachsen 1999 immerhin zwei Drittel für damals knapp 24 Millionen Mark erwarb.
Doch der Vertrag enthielt ein Schlupfloch, das sich nunmehr als gewaltiges Einfallstor erweist: eine „Öffnungsklausel“, derzufolge Sachsen auch Kunstschätze herausgeben muss, von denen erst nach Vertragsschluss offenkundig wurde, dass sie einst den Wettinern gehörten. Auf dieser Klausel bauen die Anwälte der Wettiner gezielte Forderungen auf. Die weltweit einmalige Porzellansammlung wurde bereits um sechs Stücke erleichtert, von denen ein Meißner Löwenpaar auf einer Londoner Auktion Ende 2006 4,2 Millionen Euro erzielte. Da ist also noch etwas zu holen: Sogleich wurde die Forderung auf 1618 (!) weitere Porzellane ausgedehnt.
Nunmehr sind es 139 Altmeistergemälde aus den Staatlichen Kunstsammlungen, auf die das 1924 konstituierte „Haus Wettin Albertinischer Linie e.V.“ Anspruch erhebt. Außerdem wird Aufklärung über weitere 1000 seit 1945 verschollene Gemälde erwartet. Man sei „zu endgültigen vernünftigen Vergleichen jederzeit bereit“, ließ der Anwalt des Fürstenhauses begütigend wissen. Doch die Zeit läuft davon. Denn die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind nach dem Kriegsverlust der Bestandslisten außerordentlich mühsam zu klären. Dresdens Museums-Generaldirektor Martin Roth beklagt, dass bereits 300 000 Euro für Recherchen aufgebracht werden mussten.