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LitLinks machen dicht

Ein einzigartiges Nachweisinstrument für Online-Texte der deutschen Literatur wird aus dem Netz gehen: http://www.litlinks.it (bzw. http://web.archive.org/*/www.litlinks.it ) Helmut Schulze, der über viele Jahre zäh durchgehalten hat, hat keine Lust mehr.

Ein Rückblick: http://log.netbib.de/?s=litlinks

Ausblick:
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Skriptorium#Litlinks_machen_dicht.2C_wir_m.C3.BCssen_aktiv_werden.21

Bernhard Markgraf von Baden schließt rechtliche Auseinandersetzung nicht mehr aus

http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1991560/x3b0s3/index.html

“Ein Mäzenatentum wie in den vergangenen Jahrzehnten wird unserem Haus künftig nicht mehr möglich sein”, so von Baden. “Es ist fünf vor zwölf für den Fortbestand des kulturhistorischen Erbes von Schloss Salem. Der Zug zur Rettung ist noch nicht abgefahren, sollte aber auch nicht durch immer neue politische Manöver auf ein Abstellgleis geschoben werden.”

Die Verhandlungen zwischen der Stuttgarter Landesregierung und dem Haus Baden über die Einbringung des Schlosses in eine Stiftung liegen zurzeit auf Eis. Hintergrund ist der Streit über den Umgang mit den badischen Kulturgütern. Der Prinz von Baden bekräftigte, sein Haus sei im Sinne eines fairen Ausgleichs bereit, auf die ehemals großherzoglichen Sammlungen rechtsverbindlich zu verzichten. Schloss Salem würde in eine gemeinnützige Kulturstiftung übertragen und aus privaten Mitteln des Hauses Baden finanziert. “Hierzu wäre meine Familie im Stande, wenn sie als Ausgleich für ihren Verzicht auf die Sammlungen 70 Millionen Euro erhält.” Er schloss aber auch eine rechtliche Auseinandersetzung nicht aus.

Militärbibliotheken

Da an eher unerwarteter Stelle erschienen, hier ein Hinweis auf einen interessanten Artikel:

Thomas Fuchs: Von der Büchersammlung zur Bibliothek. Regimentsbibliotheken des 18. und 19. Jahrhunderts in Hannover. In: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit, 10 (2006), Heft 1, S. 34–54

Digitalisat: http://opus.kobv.de/ubp//frontdoor.php?source_opus=1262

Der Quellenwert solcher Bibliotheken oder wenigstens der Bücherverzeichnisse solcher Bibliotheken wird klar benannt: Die Nutzer (= Offiziere) entschieden selbst über Anschaffungen, was wiederum Rückschlüsse auf deren Lese- und Ausbildungswünsche ermöglicht. Klingt nach Binsenweisheit, aber bis nach Donaueschingen und Eichstätt z. B. scheint sich eine solche Sichtweise ja leider noch nicht herumgesprochen zu haben. Bei der Auflösung der hannoverschen Regimentsbibliotheken hat man sich natürlich nicht um die Dokumentation des Erbes gekümmert, und daher sieht die Situation heute so aus:

”Von den Regimentsbibliotheken der hannoverschen Kavallerie und Infanterie sind nur Splitter überliefert. Was mit ihnen geschah, ist in den Akten nicht dokumentiert. Bibliotheksregistraturen und Dienstkataloge sind nicht überliefert. Nur aufgrund der Provenienzrecherche lassen sich gewisse Tendenzen wahrscheinlich machen. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Bibliotheken wohl unter den Offizieren aufgeteilt oder den Kommandeuren geschenkt. Für die Bücher der aufgelösten alten militärischen Behörden und Institutionen wurden die Bibliotheken der preußischen 19. Division und des Feld-Artillerie-Regiments Nr. 10 zu Sammelstellen. In ihren Beständen lassen sich die meisten Regimentsbücher nachweisen.” (S. 54)
Immerhin hatte das hannoversche Militär damals im Gegensatz zur katholischen Kirche heute genug Anstand, die Bücher wenigstens nicht zu vernichten.

Noch ein weiterer WWW-Fund:
“Das Deutsche Offizierskorps von der Reichsgründung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges”
http://www.student-online.net/dictionary/action/view/Publication/430
(eine Autorenangabe ist auf dieser sonderbaren Seite nirgendwo zu finden, aufgrund der Vornamensangaben in den Word-Metadaten tippe ich allerdings auf Daniel Mühlenfeld)

Diese studentische Arbeit (?) referiert zum Thema wohl hauptsächlich Heiger Ostertags „Bildung, Ausbildung und Erziehung. Eliteideal, Anspruch und Wirklichkeit im Offizierkorps im Kaiserreich 1871–1918“, Frankfurt 1990.

Zitat:
Wenn sich aber in der Regimentsbibliothek des kgl. bayer. Infanterie-Regiments 15 eine Ausgabe von Bertha von Suttners „Die Waffen nieder“ befand, verwundert dies durchaus. Allerdings legt die Tatsache, daß diese Ausgabe nur in einer Bibliothek zu finden war, nahe, daß es sich bei dieser Schrift nicht um ein Werk handelte, welches den breiten Geschmack der Offiziere traf.
Nun, darauf hätte ich allerdings auch keine Wetten abgeschlossen…

Weitere Links:

Corpus Vitrearum Medii Aevi (CVMA)

Stained glass has been the Cinderella of the medieval arts, largely because the material is so little known. Yet during the Middle Ages it was a highly prestigious vehicle for a wide variety of images, brightly coloured and brilliantly lit, as the famous surviving examples in York Minster, Canterbury Cathedral or King’s College Chapel in Cambridge still show today.

Following a major digitisation project many of the surviving examples of medieval stained glass in Great Britain are now available to view online. Over 15,000 digitised photographs from the archive of the Corpus Vitrearum Medii Aevi (CVMA) have been added to the AHDS Visual Arts image catalogue at: http://visualarts.ahds.ac.uk

Source: http://hurstassociates.blogspot.com

Telemediengesetz kommt

Eine Kurzinformation gibt:

http://www.telemedien-und-recht.de

Dort sind auch die einschlägigen Drucksachen verlinkt.

Die journalistische Sorgfaltspflicht wird im Rundfunktstaatsvertrag geregelt. Der Entwurf ist zu finden unter:
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0558_d.pdf
http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html

Unklar ist mir noch, ob § 9a Rundfunkstaatsvertrag über den Auskunftsanspruch auch für Mediendienste gilt. Das ist nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag der Fall, sofern es sich um Telemedien mit redaktionell-journalistischem Inhalt handelt.

Für ARCHIVALIA gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

“Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.”

Werft die vielen Juristen raus!

Zitat von L. Lessig:

Stellen Sie sich all die erstaunlichen Dinge vor, die Ihr Kind mithilfe digitaler Techniken schaffen könnte – Filme, Musik, Webseiten, Blogs. Oder denken Sie an die erstaunlichen Dinge, die Ihre Gemeinde mithilfe digitaler Techniken vorantreiben könnte – ein Wiki, gemeinsame Projekte, eine Initiative zur Veränderung von irgendetwas. Denken Sie an all das, und dann stellen Sie sich vor, jemand streut Sand ins Getriebe. Genau das tut ein System, das an jeder Ecke Erlaubnis verlangt. Es ist, wiederum, das System von Breschnews Russland.

Das Recht sollte manche Bereiche der Kultur regulieren, aber nur dort, wo solche Regulierung Gutes tut. Leider prüfen Juristen nur selten ihre Macht oder die von ihnen befürwortete Macht anhand der einfachen pragmatischen Frage: „Wird das gute Ergebnisse bringen? “ Stellt man sie wegen der zunehmenden Reichweite des Rechts zur Rede, fragen sie regelmäßig zurück: „Warum nicht? “

Wir sollten vielmehr fragen, „Warum? “ Zeige mir, warum deine Kulturregulierung notwendig ist. Zeige mir, wozu sie gut ist. Solange du mir nicht beides zeigen kannst, halte deine Juristen fern!

https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php#Q1-1-89

Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes hat das IFG-Bündnis, zu dem auch Transparency Deutschland gehört das Buch „Informationsfreiheitsgesetz: Information – Ihr gutes Recht” herausgebracht, um die Nutzung des Gesetzes allen Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern. Die Autoren, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg und DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann, verdeutlichen unter anderem, gegen wen der Anspruch auf Informationen besteht, wie man sich gegen Behörden zur Wehr setzen kann, die Auskünfte verweigern, und in welchen Fällen es Ausnahmen von der Informationsfreiheit gibt. Das Buch kostet 10 EUR einschl. Porto und kann in der Geschäftsstelle von Transparency Deutschland bezogen werden.

http://www.transparency.de/Publikationen.42.0.html

Siehe auch die kurze Würdigung
http://recherchenblog.ch/index.php/weblog/kommentar_zum_deutschen_bundes_informationsgesetz_erschienen

Bezug auch über manfred.redelfs@greenpeace.de

Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht. Gesetzestexte Kommentierungen Fallbeispiele Erläuterungen / von Wilhelm Mecklenburg und Benno H. Pöppelmann. Hrsg. v. Deutscher Journalisten-Verband, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanisitische Union, netzwerk recherche und Transparency International (Deutsches Chapter). – 223 S.
ISBN 978-3-935819-22-0

Inhaltsverzeichnis:
5 – Gesetzestext
12 – IFG-Gebührenverordnung
15 – Einleitung
21 – Übersicht über den Aufbau des Gesetzes
24 – Zu den einzelnen Vorschriften
153 – Kommentierung zu § 4 LPG (AUskunftsanspruch der Presse)
159 – Abkürzungen
161 – Liste der angesprochenen Gesetze
169 – Literaturverzeichnis
175 – Gesetzgebungsverfahren
177 – Gesetzentwurf und Begründung
209 – Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
221 – Über die Herausgeber

Mir lag ein Rezensionsexemplar vor.

Erfreulich ist, dass sich die Kommentatoren eindeutig ins Lager der Transparenz-Freunde geschlagen haben. Die Perspektive ist deutlich von der journalistischen Praxis geprägt, daher wird auch der presserechtliche Auskunftsanspruch (Berliner Fassung des LPG) kommentiert. Zu diesem siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsanspruch_%28Presserecht%29

Auf detaillierte juristische Erörterungen wird zugunsten anschaulicher Fallbeispiele verzichtet. Das Buch ist mit einem reichen Anmerkungsapparat versehen.

Die Abkürzung NöR (im Abkürzungsverzeichnis vergessen) wird ein Journalist nicht ohne eine Google-Recherche auflösen können, mir sagte die Zeitschrift (eigene Zitierempfehlung: NordÖR) auch nichts:
http://www.nordoer.de/unterordner/Seite3.htm

Der Artikel von Lenski liegt mir daher nicht vor. Zu der Frage des Urheberrechts, die ich hier unter
http://archiv.twoday.net/stories/1666772
http://archiv.twoday.net/stories/1946870
erörtert habe wird S. 88ff. in einer Weise Stellung bezogen, die nicht wirklich weiterführt. Ich stimme der neueren Auslegung nicht zu, dass sich durch die Einsichtsmöglichkeit eine Veröffentlichung (§ 12 UrhG) ergibt. Ebenso wie beim VwVfG oder der Archiveinsicht (siehe OLG Zweibrücken “Jüdische Friedhöfe” http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ) ist auch das IFG-Einsichtsrecht nicht mit dem Besuch einer Bibliothek zu vergleichen, wo man Bücher ohne Vorprüfung einsehen darf. Dies lässt sich auch mit Kommentaren zum UIG begründen.

Die Autoren versuchen zwar, das Argument mit dem Veröffentlichungsrecht zurückzudrängen, aber ich teile angesichts des Schutzes der “kleinen Münze” nicht den Optimismus, dass nur wenige Materialien, die dem IFG unterliegen, urheberrechtlich geschützt sein dürften.

Sie schreiben: “Veröffentlicht sind danach z.B. Stellungnahmen oder Gutachten, die vom Urheber von sich aus der Behörde zur Beeinflussung der öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt werden oder solche Werke, bei denen der Urheber von vornherein weiß, dass die Behörde das Werk zur Argumentation oder zur Information in einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage einsetzen will”.

Die Argumentation dürfte von Urheberrechtlern leicht zerpflückt werden. Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG erfolgt leider nicht.

Leider wird auf die IFGs der Bundesländer kaum eingegangen.

S. 147 wird nicht klar, wie man die Archivklausel zum Bundesarchiv auslegen muss. Nach der amtlichen Begründung (abgedruckt S. 208) wird “Information, die zugänglich gemacht werden durfte” nicht von der Sperrfrist erfasst. Dies bedeutet, dass nicht nur Unterlagen frei sind, die konkret im Rahmen eines IFG-Antrags benutzt wurden, sondern alle solche, die freigegeben werden durften. Der Archivar hat also die §§ 3-6 durchzugehen, ob der Informationszugang zu versagen wäre. Folgt man der Deutung der Kommentatoren, dass das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG tangiert ist, so ergibt sich ein Versagungsgrund bei urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Schriften, der nach archivrechtlichen Rahmenbedingungen nicht besteht. Urheberrechtlich geschützte Unterlagen sind also erst nach der 30jährigen Sperrfrist einsehbar, sofern man die Prämisse der Kommentatoren teilt.

Angesichts des wohlfeilen Preises und der leichten Verständlichkeit kann der Kommentar zur Einführung in die IFG-Problematik auch Archivaren empfohlen werden. Allerdings wäre es sinnvoller, den Text zugleich kostenfrei online zugänglich zu machen. Auch Non-profit-Organisationen sollten die empirischen Befunde zur Kenntnis nehmen, dass Open Access für Bücher den Verkauf ankurbelt und nicht schmälert! Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3326893