Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

“Karlsruher Tulpenbuch” im Internet

Unter der Signatur KS Nische C 13 bewahrt die Badische Landesbibliothek einen Band mit 72 Blumendarstellungen aus der Zeit Karl Wilhelms (um 1730). Dieses berühmte “Karlsruher Tulpenbuch” ist jetzt im Internet frei zugänglich unter

http://www.blb-karlsruhe.de/virt_bib/tulpen.

(Einführungstexte: Dr. Gerhard Stamm, Abb.: Helene Börner und Beate Ehlig, BLB Karlsruhe)

Es ist sehr erfreulich, dass die Badische Landesbibliothek jetzt daran geht, ihre Preziosen im Internet verfügbar zu machen.

Die Entwicklung beim Drei-Säulen-Modell der Landesregierung zur Finanzierung der badischen Kulturgüter

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14/847 26.01.2007

Antrag der Fraktion der SPD
und Stellungnahme
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Die Entwicklung beim Drei-Säulen-Modell der Landesregierung
zur Finanzierung der badischen Kulturgüter

Eingegangen: 26. 01. 2007 / Ausgegeben: 23. 02. 2007 1

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 Nr. 53–7962.7–12/57 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. in welchem Umfang nach heutigem Kenntnisstand über die Inaussichtstellung eines 10-Millionen-€-Betrags der Landesstiftung hinaus die Landesregierung aus Mitteln des Landeshaushalts zur Finanzierung ihrer Verständigung mit dem Haus Baden über die badischen Kulturgüter beitragen wird (Säule I des Drei-Säulen-Modells);
2. in welchem Umfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt Privatpersonen und die Wirtschaft finanzielle Beiträge geleistet oder in Aussicht gestellt haben zur Finanzierung dieser Verständigung der Landesregierung mit dem Haus Baden (Säule II des Drei-Säulen-Modells);
3. in welchem Umfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt der „Kunst- und Bibliotheksbereich’“ in der Zuständigkeit des Landes durch teilweisen Verzicht auf Beschaffungsetats, durch Verkäufe oder durch andere finanzielle Beiträge zur Finanzierung dieser Verständigung der Landesregierung mit dem Haus Baden beigetragen hat oder es beabsichtigt (Säule III des Drei-Säulen-Modells).

Das Wissenschaftsministerium hat eine unabhängige Expertengruppe damit beauftragt, die Sach- und Rechtsfragen bezüglich des Eigentums an den Kulturgütern aus den früheren Beständen des Hauses Baden zu klären. Ihr konkreter Arbeitsauftrag ergibt sich aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Landtagsdrucksache 14/744. Bis zum Abschluss der Arbeit der Expertengruppe sind die Vergleichsverhandlungen mit dem Haus Baden ausgesetzt. Es ist deshalb derzeit offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Finanzierungsbeiträge aus verschiedenen Quellen erforderlich werden können.

Vor der Einsetzung der Expertengruppe war geplant, einen Vergleich gegebenenfalls durch Einsatz von Mitteln der Landesstiftung, durch Einwerbung privater Mittel und durch den Einsatz von Haushaltsmitteln zu finanzieren. Diese Haushaltsmittel sollten in Höhe von 10 Mio. € im Rahmen der vorhandenen Ansätze umgeschichtet werden. Im Einzelplan 14 („Kunst- und Bibliotheksbereich“) des Staatshaushaltsplanes 2007/2008 wurden hierfür bereits 6,1 Mio € als Beitrag für die 3. Säule vorgemerkt.

Aus dem privaten Sektor wurden auf ein für diesen Zweck eingerichtetes Spendenkonto insgesamt bislang 3.325,01 € einbezahlt. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Gesprächen mit Privatpersonen und Vertretern der Wirtschaft, die in unterschiedlicher Konkretisierung zu Inaussichtstellungen in
siebenstelliger Höhe geführt haben. Im Oktober 2006 haben sich die WGV-Versicherungen zu einem Beitrag zur Sicherung badischen Kulturguts in Höhe von 1,5 Mio. Euro bereit erklärt.

Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Fahrregalanlage zu verkaufen

Aus der Archivliste:

Das Landesarchiv NRW Staatsarchiv Münster bietet eine nicht mehr benötigte Fahrregalanlage zum Kauf an.

Hersteller: Arbitec
Baujahr: 1998
Regalbreite: 1,10 m
Regalboden: 1,07 m x 0,40 m
Gesamthöhe: 2,45 m
Einlegeböden je Feld: 5
Zulässige Nutzlast: pro Fach 42kg/m, pro Feld 210 kg/m, pro Wagen 1848 kg
Preis: auf Anfrage

Die Regalanlage besteht aus 14 beidseitig bestückbaren Regalsträngen (“Wagen”) mit jeweils 8 x 5 Regalböden sowie den dazugehörigen Schienen. Die Anlage wurde kaum genutzt und ist in einem außerordentlich guten Zustand. Die Regale sind auch als Standregale nutzbar.

Montage und Transport müssen vom Käufer durchgeführt werden.

Eine Besichtigung der Anlage ist nach vorheriger Absprache möglich. Standort ist Nottuln.

Ansprechpartnerin ist Frau Bücker, Tel. 0251/4885-128, melanie.buecker@lav.nrw.de.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Mechthild Black-Veldtrup

Abstracts im Urheberrecht

Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht / Pohl, Bettina
Osnabrück, Univ., Diss., 2006.

Fachbereich: Rechtswissenschaften
Betreuer: Prof. Dr. Willi Erdmann
Gutachter:Prof. Dr. Willi Erdmann, Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens

Thesis.pdf Size: 1359347 [2006.11.14/02:07:53]

http://elib.ub.uni-osnabrueck.de/publications/diss/E-Diss610_thesis.pdf

DNB: 19 BK: 86.28

Keywords: Abstract, Inhaltsmitteilung, §§ 23, 24 UrhG, verkürzte Darstellung, Substitutionswirkung, Beteiligungsgrundsatz, abhängige Bearbeitung

Abstract: Abstracts gewinnen als Mittel zur Bewältigung der Informationsflut zunehmend an Bedeutung. Die verkürzte Darstellung eines Originalwerkes in Form eines abstracts – aber auch im Rahmen von Opernführern, Unterrichtshilfen und Rezensionen – kann problematisch sein, wenn das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist und der Urheber der Anfertigung der verkürzten Darstellung nicht zugestimmt hat. Die Arbeit widmet sich der Frage, in welchem Umfang solche verkürzten Darstellungen in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Es wird untersucht, ob verkürzte Darstellungen als abhängige Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG zu werten sind oder ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Abgrenzung ist die dem § 12 Abs. 2 UrhG zugrundeliegende Wertung der Gemeinfreiheit bloßer Inhaltsmitteilungen zu berücksichtigen. Eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine verkürzte Darstellung zur Substitution des Originalwerkes geeignet ist. Dies ergibt sich in dogmatischer Hinsicht unmittelbar aus dem in § 11 Satz 2 UrhG verankerten Beteiligungsgrundsatz. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger (gemeinfreier) Inhaltsmitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG und (ohne die Zustimmung des Urhebers) unzulässiger abhängiger Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG wird ein Katalog objektiver Kriterien entwickelt, durch den die Verwertungsinteressen des Urhebers mit den Informationsinteressen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden können.

Die Problematik hat natürlich auch Bedeutung für die archivische Verzeichnung, denn bei unveröffentlichten Werken könnte ein ausführliches Regest als unerlaubte Inhaltsmitteilung angesehen werden. Sie ist vor der Veröffentlichung dem Urheber vorbehalten.

Es ist erfreulich, dass die gründliche Aufarbeitung der urheberrechtlichen Problematik unautorisierter “verkürzter darstellungen” online vorliegt.

Zur Rechtsprechung über die Zulässigkeit der Anfertigung von Abstracts ohne Zustimmung des Urhebers:

http://log.netbib.de/archives/2005/09/16/abstracts-und-urheberrecht-2

http://www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm

Paper of Record is FREE

http://www.paperofrecord.com

The project has the aim to build the largest library of searchable newspapers in the world. It’ now FREE. You can search after a short registration (password is mailed) over 21 million images.

Unfortunately there is no browsing option and no cross-newspaper search.

I have searched the “Cambridge Tribune” (Maryland): “We found 37 hits for hitler on 21 pages between 1/1/1937 and 12/31/1942.” Either the search is bad or the German politician was not estimated very important in Maryland …

Urheberrechtsnovelle betrifft alle Wissenschaftler

Aus der Archivliste: Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne unterstütze ich die Initiative meines Kollegen Huening. Ich habe seinem Aufruf eine Darstellung aus der Benutzerperspektive beigefügt. Bitte geben Sie zumindest den Aufruf in Ihrem Wirkungskreis weiter. Es ist nicht mehr viel Zeit.

Freundliche Grüße
Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon

—– Original Message —– From: “Dr. Ludger Huening”
To:
Sent: Wednesday, January 24, 2007 3:02 PM
Subject: Information ueber geplante Aenderung des Urheberrechts

Sehr geehrter Kunde,

Sie haben in der letzten Zeit die Kopie eines Zeitschriftenaufsatzes
per E-Mail über uns erhalten.

Möchten Sie zukünftig 30 Euro für die elektronische Lieferung eines
Zeitschriftenartikels zahlen?

Diese Gefahr ist Realität!

Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Urheberrechts sieht vor, dass
eine elektronische Lieferung durch Bibliotheken nur noch dann erlaubt
ist, wenn die Verlage nicht selbst über das Internet liefern können.
Und diese Angebote haben es in sich: Im “Pay-per-view-Verfahren”
können Sie zwar auf Artikel sofort zugreifen. Allerdings wird Ihre
Kreditkarte in der Regel dabei mit 20 bis 30 Euro pro Artikel
belastet!

Wenn Sie diese Gesetzesänderung nicht wollen, drucken
Sie das beigefügte Schreiben aus und senden es an Ihre/n
Bundestagsabgeordnete/n! Zögern Sie nicht! Nur noch durch massive
Proteste kann die Literaturversorgung durch Bibliotheken in der
bisherigen Form aufrechterhalten werden.

Hier finden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n:

http://www.bundestag.de/mdb/wkmap/index.html

Wir stehen auf Ihrer Seite – für eine freie und kostengünstige
Literaturversorgung. Für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium!

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.ub.uni-tuebingen.de/pro/aktuell/urhg.php

Ihre Universitätsbibliothek Tübingen

————————————————————————–
Beispiel für ein Schreiben an Ihren Bundestagsabgeordneten
————————————————————————–
Absender:
Datum:
An:

Sehr geehrte/r Frau/Herr …

für meine wissenschaftliche Arbeit benötige ich regelmäßig Kopien von Artikeln aus Zeitschriften oder Büchern. Meine Bibliothek bietet einen Lieferdienst, der aus den Originalzeitschriften und Büchern der Bibliothek die Artikel für mich elektronisch einliest und per E-Mail an mich versendet. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro pro Artikel. Darin enthalten ist eine Urheberabgabe, die an Verlage und Autoren abgeführt wird.

Durch die vorgesehene Formulierung in § 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine elektronische Lieferung zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Verlag nicht selbst seine Artikel im Internet gegen Kosten zum Abruf anbietet. Dabei entstünden mir Kosten von bis zu 30 Euro pro Artikel. Dieses Geld erhält allein der Verlag, der Autor geht leer aus.

Das ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar. Es wird dazu führen, dass mir Informationen aus Zeitschriften und Büchern zum großen Teil nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da ich mir einen solch teuren Zugriff nicht leisten kann. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Formulierung von § 53a UrhG gefordert, dass diese neue wissenschaftsfeindliche Bedingung entfällt. § 53a soll wie folgt lauten:

“Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als graphische Datei zulässig.”

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass § 53a UrhG so wie vom Bundesrat gefordert formuliert wird. Damit ist der Zugang zu wissenschaftlicher Information auch zukünftig bezahlbar und sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Simon
Burgholzweg 52
D-72070 Tübingen
Tel: (49)(0)7071-408828
Fax: (49(0)7071-440161
Internet: http://homepages.uni-tuebingen.de/gerd.simon

Eine Stellungnahme aus der Benutzperspektive

Als 1990 das Internet für Wissenschaftler zugängig gemacht wurde, köderte man diese mit dem Versprechen, in absehbarer Zeit würde diese zweifellos revolutionäre Erfindung auch alle Bücher und Zeitschriften in Reproduktionen kostenlos auf dem Bildschirm des PCs lesen können. Heute sind wir immer noch weit von einer Einlösung dieses Versprechens entfernt. Da bis heute nicht vorstellbar ist, wie das Einlesen bzw. Scannen von Texten ohne Menschen möglich ist, scheint das auch nach wie vor illusorisch. Die Bibliotheken bieten aber inzwischen einen kostengünstigen Service an, einzelne Texte auf Antrag per E-mail zu versenden. Das ist ein erheblicher Zeitgewinn für die Wissenschaftler.

Wenn es nach den Plänen der Politik geht, die vermutlich durch die Verleger-Lobby dazu angestiftet wurde, wird das in Zukunft mehr als 400% teurer [.].

Ein Blick in die Geschichte zeigt uns zumindest wie man in der Vergangenheit mit vergleichbaren Problemen umging. Als Anfang der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts infolge der Inflation insbesondere ausländische Bücher und Zeitschriften unerschwinglich wurden, griff man die Idee des kostenfreien auswärtigen Leihverkehrs auf, um die vorherzusehende Wirkung nicht zuletzt eines erheblichen Zeitverlusts wenigstens abzumildern. Die >Notgemeinschaft der deutschen WissenschaftDFG< heißt, war ein weiterer Versuch, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Wenn die Wissenschaftsforschung heute konstatiert, dass der Niedergang der deutschen Wissenschaft genau in dieser Zeit einsetzte, so bestand trotzdem eine der gravierendsten Ursachen in den Hindernissen und Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung. Im 3. Reich hatte übrigens die Zensur die gleiche Wirkung. Weil die Zensurbehörden einfach überlastet waren und die neuesten Informationen z.T. erst nach Jahren – wenn überhaupt – die Forscher erreichten, wurde die deutsche Wissenschaft früher oder später hoffnungslos abgehängt.

Da sich auch sonst ökonomische und politische Prozesse selten als wissenschaftsfreundlich erwiesen, hat man deren Folgen in der Vergangenheit immer wieder durch Begünstigungen für die Wissenschaft einzudämmen versucht, so z.B. im Archivgesetz oder im Vereinsgesetz. Damit ist keineswegs gesagt, dass diese Gesetze nichts zu wünschen übrig ließen. Es ist aber überhaupt nicht einzusehen, warum im Urhebergesetz für die Wissenschaft nicht entsprechende (möglichst bessere) Regelungen möglich sind. Die wissenschaftlichen Bibliotheken haben

seit Jahren einen Service eingerichtet, der für die Wissenschaftler nicht nur eine Geld-, sondern vor allem eine deutliche Zeitersparnis bedeutet. Eine Kostenexplosion wie sie die geplante Urhebergesetznovellierung zur Folge hätte, wirft die Wissenschaftler in steinzeitliche Verhältnisse zurück. Ihnen bleibt dann nur die Alternative:

– Entweder sie fahren wieder von der Wirkungsstätte zur Bibliothek, nehmen dort anderen den Parkplatz weg, wenn sie überhaupt einen finden, ermitteln dort das Buch bzw. die Zeitschrift, aus dem bzw. der sie eine Information benötigen – immer vorausgesetzt, die Bibliothek verfügt über diesen Informationsträger -, exzerpieren oder – was natürlich auch einiges kostet – kopieren diese und fahren wieder zurück. Bei mir – und ich denke, das wäre im Schnitt so – wäre das ein Zeitverlust von mehr als 1 Stunde pro Text. Wenn ich den auswärtigen Leihverkehr bemühen müsste, der seit einigen Dezennien auch eine Schutzgebühr bedeutet, heißt das zusätzlich im Schnitt eine erhebliche Wartezeit.

– Oder sie lassen sich auf die geplante Kostenexplosion ein, dann müssen sie nach Instanzen oder Sponsoren suchen, die ihnen das bezahlen. Vor einem Jahr weiterer Wartezeit – wenn überhaupt – verspricht diese bürokratieträchtige Einwerbung gesonderter Forschungsgelder keinen Erfolg.

– Oder sie hören überhaupt auf zu forschen. Für viele Einzelforscher dürfte das in der Tat das Ende ihrer Forschung bedeuten. Nur nebenbei bemerkt sei, dass Wissenschaftler auch als Autor zu 99% nichts vom neuen Urhebergesetz haben werden. Sie oder ihre geldgebundenen Instanzen werden ja von den Verlagen, damit die Forschungsergebnisse überhaupt publiziert werden können, inzwischen nahezu ausnahmslos dafür zur Kasse gebeten. Vorteile hätte das allein für die Verlage, allerdings nur, solange sich die Wissenschaftler deren Abzockerei (bei den Käufern und den Autoren) gefallen lassen und nicht kollektiv dazu übergehen, kostenlos im Internet zu publizieren. Da die wissenschaftlichen Verlage es mit einer Kundschaft zu tun haben, die zu über der Hälfte aus Bibliotheken bestehen, und ihre Preise entsprechend hoch veranschlagen, wäre zu prüfen, ob die Novellierung des Urhebergesetzes die Verlage nicht dazu einlädt, abermals doppelt abzukassieren.

Tübingen, 1.2.2007

Gerd Simon

(Linguist und Wissenschaftshistoriker, Vorsitzender der
Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung Tübingen)

Von der Rüstkammer in die Brennkammer

http://vergeblich.de/?p=13

Ein kundiger Weblogbeitrag zum Thema Eichstätt. Zitat:

Typische Begründungen für die Aussortierung sind »Wertlosigkeit« und das Vorhandensein von »Dubletten«. Es ist fraglich, ob Bibliothekare, die solche Begründungen abgeben, einen Schimmer von kulturhistorischer Forschung haben. Dort geht es nicht nur um Inhalte von christlicher Gebrauchsliteratur (Traktätchen oder Blumenkunde), sondern auch und gerade um Spuren von Personen und Orten, von Netzwerken, von Transfers. Diese Spuren lassen sich nun nicht mehr nachvollziehen.

Handbuch der praktischen Genealogie I, 1913

http://books.google.com/books?id=JDMfAAAAMAAJ

Genealogen sollten alles daran setzen, dieses alte Standardwerk mittels eines US-Proxy herunterzuladen. Das schaffen auch technisch weniger versierte Internetnutzer. Mit http://www.proxyguy.com habe ich gute Erfahrungen gemacht. Schön wäre es natürlich, wenn die genealogischen Vereine denjenigen, die am Proxy scheitern, das PDF zur Verfügung stellen könnten (“Kultur des Austauschs”).

UPDATE: Das Buch liegt auf Wikimedia Commons (siehe Kommentar):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Heydenreich_Genalogie_1.djvu

OAIster mit Internet-Archiv

http://oaister.umdl.umich.edu

Nachdem seit neuestem die großen Sammlungen des Internetarchivs und des französischen medizinhistorischen Digitalisierungsprojekts Medic@ im OAIster suchbar sind, findet man nun auch Nachweise, welche Schriften von Sudhoff bereits online sind.

Diverse polnische DLibra-Bibliotheken mit Altbeständen sind ebenfalls über OAIster recherchierbar, desgleichen das Münchner Digitalisierungszentrum. (Mit munchener und icon findet man derzeit 63 digitalisierte Münchner Bilderhandschriften!).

Hinweisen möchte ich auf das in Polen digitalisierte Wappenbuch der schlesischen Städte (gefunden über die Suche nach:wappenbuch):
http://www.sbc.org.pl/Content/1027/%21wappen.djvu

Konferenz Lernort Archiv

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=6798

Ich melde dies mehr pflichtgemäß denn aus Neigung, denn beim lieben Kurskollegen Rehm, der bereits die Nettigkeit besaß mich in einer Mail zu siezen, ist ARCHIVALIA anscheinend in Ungnade gefallen. Da das Landesarchiv alles daran setzt, mich bei meinen Recherchen über die badischen Kulturgüter zu schikanieren, wundert mich das nicht.

Erstaunlich: WIPO will Public Domain stärken

http://www.golem.de/0702/50722.html

Wir zitieren dazu die Amtliche Begründung zum Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965:

Wie jedes absolute Recht, ist auch das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt. Die sachgemäße Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit (z. B. an dem ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse) ist ein Kernproblem der Urheberrechtsreform und steht im Vordergrund der Diskussion. […]

Zu den Schranken, denen das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit unterliegt, gehört auch die Befristung des Urheberrechtsschutzes, die wie im geltenden Recht und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers bemessen ist (§§ 67 ff.). Diese Schutzfrist ist unter Hinweis auf die unbegrenzte Dauer des Sacheigentums wiederholt als ungerechtfertigte Beschränkung des Urheberrechts angegriffen worden. Der Fortfall der Schutzfrist würde jedoch dem Wesen des Urheberrechts widersprechen, weil Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst anders als körperliche Gegenstände ihrer Natur nach Mitteilungsgut, sind und nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein müssen. Die Befristung des Urheberrechtsschutzes entspricht demgemäß der Auffassung fast aller Kulturstaaten. Der Fortfall der Schutzfrist würde zudem zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Generationen die verfügungsberechtigten Erben des Urhebers nicht mehr ermittelt werden könnten.

Fideikommissrecht in Bayern

http://www.opus-bayern.de/uni-passau/volltexte/2007/84

Ernst, Marcus D.

Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern. Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808-1818)

pdf-Format:
Dokument 1.pdf (4,049 KB)

Kurzfassung in deutsch
Die Gesetzgebung und Debatten 1808-1818 über das Adelsrecht im engeren Sinn sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei werden, mit dem Jahre 1808 einsetzend und fortdauernd bis zur Verfassung im Jahre 1818, nicht nur die Entwicklung der materiellen Gesetze untersucht, sondern auch die Herkunft, Tätigkeit, sowie die Stimmung und das Abstimmungsverhalten der mit der Adelsrechtsgesetzgebung befassten Mitglieder und Referenten der einschlägigen Gremien (die Ministerialkonferenz im Jahre 1808; der Geheime Rat samt seiner Gremien in den Jahren 1808 bis 1812; die Verfassungskommission von 1814/15; die Lehen- und Hoheitssektion im Jahre 1816, sowie die Ministerialkonferenz von 1818). Unter Adelsrecht im engeren Sinne waren die persönlichen Rechte und Vorrechte der Adeligen, insbesondere die Frage des Erwerbs und Verlusts des Adels, sowie die einzelnen persönlichen Adelsprivilegien zu verstehen. Von letzteren werden das Recht auf Titel- und Wappenführung samt Rechtsschutz, das Recht auf befreiten Gerichtsstand, das Kadettenprivileg, das Recht der Siegelmäßigkeit und die politischen Beteiligungsrechte in der Ständeversammlung besprochen. Das Recht zur politischen Partizipation in der Kammer der Reichsräte werden ebenso behandelt, wie etwas ausführlicher die Vertretung der Adeligen in der Kammer der Abgeordneten. Außerdem wird die Diskussion über die grundsätzliche Einräumung der Privilegien bezüglich der Fideikommisse und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit untersucht. Die Debatten zu den Spezialedikten, wie über das Fideikommissrecht, die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Grundherrschaft, werden insoweit herangezogen, als sie die persönlichen Privilegien des Adels betrafen. Die Arbeit gliedert sich in zwei Abschnitte, wobei der erste in chronologischer Folge die Entwicklung der zentralen adelsrelevanten Gesetzgebung von 1803 beginnend über 1808/11 bis 1818 aufzeigt. Im zweiten Abschnitt wird das Adelsedikt vom 26. Mai 1818 entsprechend seines Aufbaus (Erwerb des Adels, einzelne Privilegien, Verlust des Adels) besprochen. Im Anhang finden sich die ausführliche Biogramme aller beteiligten 50 Personen (inkl. Familienverhältnisse, Ausbildung, Beruf, Ämter, Adelserhebungen und verwandtschaftlicher und beruflicher Verbindungen der Beteiligten). Die Arbeit zeigt, dass Montgelas keineswegs Adelsgegner war, ebenso wenig wie Verfechter des revolutionären Gleichheitsgedankens, vielmehr war die Nivellierung des Adels nötig, um einen modernen, effizienten Zentralstaat zu schaffen. Montgelas hatte großes Gewicht in der Gesetzgebung, doch waren viele -auch adelige- Amtsträger beteiligt, die zumeist ihrem Rang und Stand entsprechend handelten, wobei einzelne Positionszuweisungen schwierig sind. Die Adelsgesetzgebung erfuhr nach einer radikalen Reform im Jahre 1808 mit dem Adelsedikt von 1818 einen lang dauernden Kompromiss, der für alle Beteiligten angemessen war. Von einer konservativen Revision der Reform von 1808 kann keine Rede sein, vielmehr erkannten die Entscheidungsträger, dass zum einen sich der Staat selbst schadet, wenn er die soziale und gleichzeitig funktionale Elite einebnet, zum anderen, dass die Adelsgesetzgebung von 1808-1811 in der Lebenswirklichkeit nicht funktionierte.

In die bayerischen Kapuzinerbibliotheken integrierte Staatsbibliotheken

Kosmas Wührer: Bayerische Kapuzinerbibliotheken
In: Entwicklungen und Bestände : bayerische Bibliotheken im Übergang zum 21. Jahrhundert ; Hermann Holzbauer zum 65. Geburtstag / unter Mitarb. von Stefan Kellner und Christian Büchele. Hrsg. von Klaus Walter Littger
Wiesbaden : Harrassowitz, 2003. 252 S. : Ill., graph. Darst., S. 229 – 238

Nach einer allgemeinen Einführung zitiert W. kurz die Ordensstatuten zu den Bibliotheken, um sich dann dem Stand von 1898 zuzuwenden (nach: Eberl, G. d. bay. http://Kap.pr., 1902, 658-60). Von 1868 (ca. 63.000) bis 1898 (ca. 133.000 Bände) verdoppelte sich der Bibliotheksbestand der 13 älteren Klöster. Nach den ganz zu zitierenden Ausführungen zu den Staatsbibliotheken geht W. auf die von P. Eberl verfasste umfangreiche gedruckte Bibliotheksordnung von 1898 ein. Abschließend wendet sich der Autor der Geschichte der Ordenshäuser zu und der Errichtung der Zentralbibliothek in Altötting. Die Idee wurde im Juni 1974 mit dem Bayerischen Unterrichtsministerium besprochen, das keine Einwände hatte. Im November 1976 kamen die ersten Büchertransporte in Altötting an.

1802 blieben 14 Zentralklöster erhalten. Wir erinnern uns: was vor 1802 gedruckt wurde und in deren Bestand sich befand, wurde durch den Überlassungsvertrag 1999 dem Eigentum des Freistaats zugeschlagen:

„Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden“, heißt es in dem Vertrag weiter. „Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines so genannten Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände „verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.“
?p=28157

Zu staatlichen Deposita schreibt Wührer S. 233f. (vielen Dank an BCK!):

“Drei Klöster der Provinz besaßen außer ihren eigentlichen
Klosterbibliotheken noch sogenannte Staats- resp. Stadtbibliotheken, die ihnen
leihweise überlassen waren, nämlich Altötting II, Immenstadt und Burghausen:

In der Kustodie Altötting war die sogenannte Jesuitenbibliothek aufgestellt, die ursprünglich Eigentum der Jesuiten war, aber nach deren Aufhebung im Jahre
1773 auf diesem billigen Wege zum Rang einer “Staatsbibliothek” avancierte. Die
selbe stand früher im Noviziatsgebäude der Redemptoristen und wurde dann in die
Kustodie zum Gebrauche der Kapuziner übertragen. Sie umfaßte 1.468 Nummern mit
2.272 Bänden, meist in Folio und Schweinslederband, und enthielt klassische
Werke, z.B. die Polyglotta regia in sechs Imperialfolianten, die Biblioteca
Maxima Patrum, den ganzen Gretser, die Acta Sanctorum der Bollandisten, die auf
Befehl des damaligen Regierungspräsidenten v. Pfeuffer, der im Jahre 1883 der
Kustodie einen Besuch abstattete, für alle Zukunft auf Kosten der königlichen
Kapellstiftungs-Administration nachgeschafft werden mußte. Zu dieser Bibliothek
gehörte auch ein Autograph des seligen P. Petrus Canisius, das jedoch der
Wichtigkeit wegen im Hausarchiv aufbewahrt wurde.

Eine zweite Staatsbibliothek war dem Kloster Immenstadt überlassen. Über sie
besaß das Haus einen 53 Folioseiten starken Katalog, der ungefähr 2.800 Bände
aufweist, darunter, wie sich ein königliches Regierungsschreiben vom 25. Januar
1877 auf das Gutachten der Direktion der königlichen Hof- und Staatsbibliothek
hierüber ausdrückt, “Interessante und gesuchte Werke”, so Toletus Laymann, Soto,
Bellarmin, Le Blanc, Lyranus, Rosweyde, Ribadenira, Kardinal Hugo, Nider,
Drexel, Granada, Augustinus und Hieronymus; ferner von Kapuzinerautoren: Die
Annalen, das Bullarium, den Prokopius (11 Bde.) die Enzyklopedie des Marcellinus
de Pisis, den Ivo Parisiensis Nikolaus Dijon. Ein Versuch in den Jahren 1876 –
1878, die Bibliothek für das Kloster anzukaufen, ist gescheitert.

Eine dritte Staatsbibliothek besaß das Kloster zu Burghausen. Die Kapuziner
konnten sich früher von der Zwecklosigkeit und der Verwahrlosung des über der
Sakristei des ehemaligen Jesuitengebäudes untergebrachten Restes des
Jesuitenbibliothek selber überzeugen, weshalb der damalige Koadjutor des
Magisters, nämlich P. Dominikus Schuberth bei König Max II. um Überlassung der
Bücher bittlich einkam. Auf das Gesuch hin erschien der Hof- und
Staatsbibliothekar Dr. Halm aus München und besichtigte die Bibliothek, von der
er die besseren Werke z.B. eine Kirchengeschichte von Japan in mehreren
Foliobänden und vielen Kupferstichen, mit sich nach München nahm, worauf dann
unterm 26. August 1861 der Rest dem Kloster unter Vorbehalt des Staatseigentums
überlassen wurde. Wäre diese Jesuitenbibliothek nicht ins Kapuzinerkloster
transferiert worden, dann wäre sie bei dem Brande am 2. August 1863 eine Beute
der Flamme geworden! – Unterm 16. Mai 1861 erhielt das Kloster auf sein Gesuch
an den Stadtmagistrat hin auch von diesem einige Bibliothekswerke, so z. B. das
große Leipziger Universallexikon in 64 Bänden (inkomplett) und anderes, unter
dem Vorbehalt des Stadteigentums zur Benutzung überlassen.”

Daraus ergibt sich: Wenn wir in Wolfenbüttel via Provenienzerschließung von http://www.vd17.de zwei Werke aus der Kapuzinerbibliothek Burghausen finden, die zuvor im 18. Jahrhundert den Jesuiten gehörten, dann sind diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bayerisches Staatseigentum, da mit Verkäufen erst ab 1999 zu rechnen ist und eine gutgläubige Ersitzung erst nach 10 Jahren erfolgt. Die Kapuziner hatten, soweit bekannt, keine Erlaubnis, über Staatseigentum zu verfügen. Dasselbe ist für die UB Eichstätt als Besitzer anzunehmen. Der Besitzer einer Sache ist nicht befugt, über das Eigentum zu verfügen. Für Aussonderungen der vor 1802 entstandenen Bücher aus den Zentralklöstern (das Gros des Altbestands, auch wenn in den jüngeren Klöstern durch Übernahmen von Altbeständen anderer Klöster z.B. aus Südtirol ebenfalls Altbestände vorhanden sind) gilt zum einen die bayerische Verwaltungsvorschrift, die Aussonderungen von Büchern, die vor 1830/50 gedruckt wurden, “in der Regel” nicht vorsieht, und zum anderen gelten die Haushaltsvorschriften des Landes hinsichtlich der Veräußerung von Landesvermögen. Aus fachlicher Sicht ist es nicht hinzunehmen, dass die Bände nicht zuallererst anderen staatlichen Bibliotheken Bayerns angeboten wurden.

Insgesamt gibt es gute Gründe, auch die Dublettenverkäufe von Drucken vor 1802 aus Zentralklöstern als rechtswidrig anzusehen. Um so mehr gilt das für die vernichteten Altbestände.

Kapuzinerkloster Burghausen, Handzeichnung aus der Datenbank http://nonbook.ku-eichstaett.de/cgi-bin/lars.pl

In dieser Datenbank findet man auch folgendes Exlibris, das aus einem als Dublette verkauften Druck stammt, der als Staatseigentum bezeichnet wird:

In Manu D[omi]ni Sortes Meae : [2 Engel neben einem Wappen, darüber klein das Schweißtuch der Veronika ; Exlibris] , [16. Jh.]. – [1] Bl.

Fußnote: Holzschnitt, koloriert; 9,8 x 9,6 cm. – Ringsum beschnitten, oberer Rand abgeschnitten und wieder angeklebt, zahlreiche Beschädigungen an den Rändern. – Ausgelöst aus: Decreta synodalia dioecesis Augustanae. – Dillingen : Meyer, [1567] (als Dublette ausgeschieden). – Provenienz: Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner, Altötting; vorher Kapuzinerkloster Burghausen

Eigentümer: Staat 20000718

Schlagworte: Exlibris ; Engel ; Wappen ; Veronika / Schweißtuch

Signatur: GS(1)7.235

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/3375748

The writer as a writer has but one heir – the public domain (Victor Hugo)

http://www.guardian.co.uk/international/story/0,,2002303,00.html

Heir of Victor Hugo fails to stop Les Mis II

The case set French copyright laws, which put a literary work in the public domain 70 years after the author’s death, against the concept of an author’s “moral rights”. The latter are considered timeless and passed on to descendants.

I found this at the comments of Lessig’s new Orphan Works suggestion
http://lessig.org/blog/archives/003696.shtml

Reichsgericht zum Domänenvermögen

Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass “nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht … das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit” gehörte, “so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten”.

Fortsetzung: http://archiv.twoday.net/stories/3541045

Strafanzeige gegen Leiterin der UB Eichstätt

Strafanzeige gegen Leiterin der Bibliothek

Eichstätt (EK) Der Verdacht, dass an der Eichstätter Unibibliothek massenhaft Bücher im Altpapier gelandet sind, beschäftigt nun auch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt. Wie der stellvertretende Leiter der Behörde, Wolfram Herrle, bestätigte, wurde Strafanzeige wegen Untreue gestellt.

Die Anzeige stammt von der Erlanger Rechtsanwältin Dr. Ulrike Männlein und richtet sich gegen Mitarbeiter der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, “insbesondere gegen die leitende Bibliotheksdirektorin” Dr. Angelika Reich, (Aktenzeichen 20 JS 3138/07).

Schon im Vorfeld allerdings war die Ingolstädter Behörde selbst tätig geworden und hatte, nachdem der EICHSTÄTTER KURIER darüber berichtet hatte, einen Akt zu der Angelegenheit angelegt. Das sei immer dann der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat bestehe, so Herrle.

Den jedenfalls sieht Ulrike Männlein gegeben. Sie führt an, dass, wie berichtet, die Uni-bibliothek die Schallplattensammlung des Musikprofessors Heinrich Sievers für 1100 Euro an ein Antiquariat in Leipzig verkauft habe. Der Wert der Sammlung allerdings habe, wie aus einer bei der Übergabe von der Universität ausgestellten Spendenquittung ersichtlich sei, 30 000 Mark betragen. Zwar habe die Universitätsbibliothek das Recht über fremdes Vermögen, nämlich das Vermögen der Allgemeinheit, zu verfügen.

Das bedeute aber nicht, “dass sie eine Sammlung, die einen Wert von 30 000 Mark hat, für 1100 Euro verscherbeln darf”, zumal diese Schenkung für wissenschaftliche Zwecke erfolgt sei und bei einem Verkauf an ein Antiquariat wohl der wissenschaftlich Zweck nicht mehr vorhanden sein.

Hinzu komme, so Männlein , ein “steuerlich relevantes Delikt”, da die Schenkerin die Spendenquittung in ihrer Steuererklärung steuermindernd verwendet haben dürfte. Männlein weiter: “Wenn die Zeit der Schallplatte vorbei war, dann war sie das bereits im Jahr 2000, wobei diese Argumentation wirklich jeglicher Intelligenz entbehrt. Dann hat aber die Universitätsbibliothek schon damals eine falsche Spendenbescheinigung ausgestellt und somit Steuerverkürzung betrieben oder Beihilfe dazu geleistet.”

Auch im Umgang mit Büchern aus der Bibliothek der bayerischen Kapuziner sieht Männlein den Tatbestand der Untreue gegeben. Denn: “Der Inhalt von Bibliotheken ist Allgemeingut”, schreibt sie, und die Bücher der Kapuziner sollten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. “Eine Bibliotheksdirektorin kann das nicht wie ihr Eigentum behandeln”, so Männlein.

Es sei schließlich Aufgabe der Leitung der Universitätsbibliothek, dieses Vermögen zu betreuen und zu erhalten. Es dürfe nicht einfach unbesehen weggeworfen werden. Männlein abschließend: “Im unbesehenen Wegwerfen von 30 000 Bänden aus Kapuzinermönchsbibliotheken meine ich auch einen Treuebruchstatbestand zu sehen.”

Die Anzeige wurde, wie Ulrike Männlein gestern ergänzte, nun auch gegen den Kanzler der Universität und Dienstvorgesetzten Reichs, Gottfried Freiherr von der Heydte, und den Provinzial der bayerischen Kapuziner, Pater Josef Mittermaier, ausgedehnt.

Mittermaier hatte laut einem Zeitungsbericht in einem internen Rundschreiben erklärt, das Vorgehen der Bibliotheksleitung sei “von unserer Seite mitgetragen” worden.

(Eichstätter Kurier, 23.02.2007 22:00)


Zu den derzeit eingeleiteten Untersuchungen gegen die leitende Bibliotheksdirektorin, die wegen des Verdachts, Bücher massenhaft vernichtet zu haben, von der Betreuung der Kapuzinerbibliothek entbunden wurde, erklärte Bischof Hanke, der auch Großkanzler der einzigen katholischen Universität im deutschen Sprachraum ist, es müssten jetzt Bestandsaufnahmen und Analysen gemacht und die Ergebnisse der Untersuchung abgewartet werden. (nach: Katholische Uni “braucht ein schärferes Profil” / Hermann Redl, Eichstätter Kurier 23.02.2007)


Update 24.2.2007: Auch die Kirchenzeitung für das Bistum Eichstätt berichtet in ihrer morgigen Ausgabe (Nr. 8 vom 25. Februar 2007) als “Meldung der Woche” über die “Büchervernichtung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt”. (Text liegt uns noch nicht vor.)

Urteile zum Einsichtsrecht in Zwischenarchivgut

http://commons.wikimedia.org/wiki/Zwischenarchiv

Geklagt hatte ein dänischer Journalist gegen das Universitätsarchiv Rostock. Das OVG MV wies die Klage 2001 in zweiter Instanz zurück.

Das Urteil des OVG als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberverwaltungsgericht_Mecklenburg-Vorpommern_-_Benutzung_von_Zwischenarchivgut

Fachinfo Bibliothek

http://www.b2i.de/b2iGuide

Der Fachinformationsführer Bibliotheks-, Buch- und Informationswissenschaften (b2i Guide) stellt wissenschaftlich relevante Internetquellen zu den Bibliotheks-, Buch und Informationswissenschaften bereit. Die Internetquellen werden mit einem Metadaten-Set beschrieben, dass auf Dublin Core (DC) basiert. (Information des Anbieters)

Archivalia und unsere Drucke des 16. Jahrhunderts sind auch vertreten.

Das ändert aber nichts an der anderweitig geäußerten Kritik an solchen Linksammlungen:

http://log.netbib.de/archives/2007/01/10/vifa-bbi-ist-jetzt-b2-i

Dass ein DFG-gefördertes Projekt das und dass nicht mehr unterscheiden kann, wird man in die Annalen der Informationswissenschaft eintragen dürfen.

Darf Baden-Württemberg Kulturgut verkaufen?

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php
entnehmen wir:

* Momente, Beiträge zur Landeskunde von Baden-Württemberg, Heft 1/07, S. 46, Beitrag von Prof. Dr. Volker Himmelein, langjähriger Leiter des Badischen und des Württembergischen Landesmuseums im Ruhestand, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von “Momente”:

Darf das Land Kulturgut verkaufen?
Es gibt ein Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts, das Objekte, “deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde”, vor einer Ausfuhr (und damit vor uneingeschränkter Vermarktung) schützen soll. … Die Landesregierung war bereit, Handschriften aus dem Besitz der Badischen Landesbibliothek (ohne Rücksprache mit den Betroffenen!) zu verkaufen, um mit dem Erlös den Erhalt anderer Kulturgüter zu finanzieren. Als das dann am öffentlichen Protest scheiterte, hat sie die Museen des Landes aufgefordert, “aus Solidarität” Sammlungsgegenstände zum Verkauf frei zu geben. Darf das Land überhaupt Kulturgut aus dem öffentlichen Besitz verkaufen? Museen, Archive und Bibliotheken verwalten ja den Kunstbesitz des Landes nur treuhänderisch und haben die Verpflichtung, diesen Besitz ungeschmälert an kommende Generationen weiterzugeben. Und da die Bedeutung von Museen, Archiven und Bibliotheken ja nicht allein auf den Prunkstücken in den Schausammlungen beruht, sondern sie auch und vor allem “Sacharchive” der Geschichte sind, dürfen ihre Bestände nicht einfach zur Disposition gestellt werden.
Deshalb ist der Protest gegen solche Verkaufsabsichten – das “hysterische Geschrei, wenn an das Tabu eines Verkaufs von Kunstwerken gerührt wird”, über das sich Bettina Wieselmann im SWR2 Forum am 16. November 2006, glaubte mokieren zu müssen – nur zu berechtigt. Denn es ist zu befürchten, dass der Staat in seinen Geldnöten nach einem Bruch dieses Tabus über weitere Verkäufe nachdenken wird. Wenn die Museen ihrer Verantwortung für das kulturelle Erbe des Landes gerecht werden wollen, kann Solidarität in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass sie sich einig sind, keine Sammlungsstücke zu veräußern.

Weitere Hinweise:
* Sindelfinger / Böblinger Zeitung, 22.02.2007: Asche auf das Haupt der anderen

… Die Landes-SPD verlegte ihre Kundgebung diesmal nach Oberkochen, wo die Partei in diesem Jahr ihr 60-jähriges Bestehen feiert. … Aber Oettinger fehle es auch an Verständnis für “unser kulturelles Erbe und unsere historische Vergangenheit” – das zeige sein Versuch, dem Adelshaus Baden aus der Finanznot zu helfen. Mit seinem Plan, ein acht Millionen teures Gemälde von Hans Baldung Grien zu kaufen, das dem Land bereits gehöre, habe er bundesweit für Spott gesorgt. “Jetzt weiß ganz Deutschland: Wer sein Bier zweimal zahlt, stammt aus Baden-Württemberg. Wer aber kauft, was ihm bereits gehört, ist in Stuttgart mindestens Minister.” […]

* Badische Neueste Nachrichten, 21.02.2007: Millionen sind vorgemerkt – Vorbereitungen für Vergleich
Der Stuttgarter Wissenschaftsminister Peter Frankenberg hat im Doppelhaushalt 2007/ 2008 des Landes bereits 6,1 Millionen Euro aus dem Kunst- und Bibliotheksetat für das so genannte Drei-Säulen-Modell im Zusammenhang mit dem Handschriftenstreit vorgemerkt. Das geht aus einer Antwort des Wissenschaftsministeriums auf einen Antrag des Karlsruher Landtagsabgeordneten Johannes Stober (SPD) hervor. […]

UK: Copyright sets boundaries on history

A project to put historical constituency data online runs into familiar problems with Ordnance Survey

SA Mathieson
Thursday February 22, 2007
The Guardian

A project to put historical election data online has run into a problem familiar to supporters of Technology Guardian’s Free Our Data campaign: Ordnance Survey’s copyright.

http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,2017958,00.html

Quote:

“Taxpayers would be amazed what is available within higher education, which is paid for by the general public but isn’t available to the general public.”

The Open Access “Taxpayer Argument” is also applicable when requesting “Remote access” to university databases for taxpayers in Germany, see (in German)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche#Bestehende_M.C3.B6glichkeit_zum_Zugang_zu_Informationen_von_zuhause

Online- und Offline-Recherchieren kombinieren!

Regelmäßig mache ich in meinen Freiburger Übungen “Internet für Historiker” darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, Offline-Suchen (in Büchern, Fragen bei Bibliothekaren, dem Dozenten usw.) und Online-Recherchen zu kombinieren.

Vergleichsweise trivial ist die Nutzung des Internets für bibliographische Recherchen.

Anspruchsvoller ist die Nutzung gedruckter Fachliteratur, um Suchbegriffe zu optimieren.

Einen konkreten Suchweg, der von Google Books ausgeht und über das gedruckte Buch wieder zu einem Digitalisat führt, präsentiert instruktiv:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/3358004

Google Books