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Digitalisierung in Schweizer Museen

Das Schweizerische Institut für Informationswissenschaft an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur (CH) führte mit Förderung der Stiftung Datenbank Schweizerischer Kulturgüter (DSK) im Sommer 2006 eine umfassende Bestandsaufnahme zum Stand der Digitalisierung in den rund 1000 Museen der Schweiz durch. Die Ergebnisse werden in folgender Studie umfassend dargestellt:

Ch. Bieber, J. Herget:
Stand der Digitalisierung in den Museen der Schweiz – Internationale Referenzprojekte und Handlungsempfehlungen

Die Arbeit steht, wie alle weiteren Veröffentlichungen unserer elektronischen Publikationsreihe, langfristig zum Download bereit unter:
http://www.informationswissenschaft.ch/fileadmin/uploads/pdf/csi/Churer_Schriften_14_Teil_Komplett.pdf

Aus INETBIB

Keine rasche Massendigitalisierung in Europa

Die Ruhe der Riesenschildkröte

Von Andreas Kilb

Es ist so einfach: Man nimmt ein Buch oder ein Bild, legt es auf den Scanner, liest es ein und stellt es ins Internet. Und es ist doch so schwierig. Denn das Bild, der Text, das Buch unterliegen dem Urheberrecht, seine Veröffentlichung im Netz ist also honorarpflichtig oder ganz untersagt. Und dann gibt es noch die Zeit- und die Kostenfrage: Ein Buch zu scannen dauert ein paar Stunden. Was aber ist mit zehntausend, hunderttausend Büchern, einer ganzen Bibliothek? Und wer stellt fest, ob ein Buch oder Bild vielleicht schon anderswo digitalisiert wurde, so dass man sich Geld und Mühe sparen kann? Wer bezahlt das Digitalisat, wer verlinkt und vernetzt es, wer bietet es an?

Beginnen wir mit einer Zahl. Ungefähr fünf Milliarden Euro, schätzt Angelika Menne-Haritz, die Vizepräsidentin des Koblenzer Bundesarchivs, würde die Digitalisierung ihrer gesamten Archivbestände kosten. Wer diese Zahl, die am Ende einer Berliner Fachkonferenz über „Europas kulturelles und wissenschaftliches Erbe in einer digitalen Welt“ fiel, auf kontinentale Verhältnisse hochrechnet, bekommt eine Ahnung von den Einführungskosten des elektronischen Zeitalters. In Europa gibt es mehr als 30.000 Museen, Bibliotheken und staatliche Archive und zwanzig verschiedene Sprachen. Die Digitalisierung des europäischen Kulturerbes als Sisyphosaufgabe zu bezeichnen wäre untertrieben. Dennoch führt kein Weg an ihr vorbei.

Braucht man die Erlaubnis überhaupt?

[…] Nein, sagt der Stanforder Jurist Lawrence Lessig, dessen Vortrag der emotionale Höhepunkt dieses zimmerwarmen Expertentreffens war, jedenfalls nicht in dem Ausmaß, in dem die Copyright-Besitzer heute ins Internet hineinregieren. Lessig, der das „Creative Commons“-Projekt zur weltweiten Verbreitung eines eingeschränkten Urheberrechts begründet hat, erblickt in der Zitier- und Kopierwut der Netzteilnehmer die ersten Triebe einer „rewrite culture“, einer Kultur des Überschreibens und Remixens, die das einundzwanzigste Jahrhundert dominieren werde. Wo heute Anwälte für die Musik- und Bildrechte ihrer Klienten streiten und Websites schließen lassen, sieht Lessig die zukünftige digitale Sonne aufgehen. „Wir können die Kreativität unserer Kinder nicht abtöten, wir können sie nur kriminalisieren“, beschwor er die Versammlung, und die von Youtube heruntergeladenen Clips mit Anime-Verschnitten und neu vertonten George-Bush-Fernsehbildern, mit denen er seinen Vortrag unterlegte, lieferten dazu das klingende und leuchtende Anschauungsmaterial.

Es wäre so leicht, wenn es nicht so schwierig wäre

In deutschen Landen klingt das alles anders. Man befinde sich in „ausgesprochen schwierigen“ Verhandlungen mit der Verwertungsgesellschaft Bild, erklärte etwa Frauke Rehder, die das schleswig-holsteinische Museumsnetzwerk DigiCult vorstellte, in dem zur Zeit eine Datenbank mit Bildern und Informationen aus den angeschlossenen Sammlungen aufgebaut wird. […]

Dass es gelingen kann, bis zum Jahr 2010 eine europäische digitale Bibliothek mit sechs Millionen verfügbaren Bild- und Textobjekten einzurichten, wie es die Europäische Kommission will, mag man jedenfalls nach dieser Konferenz nicht so recht glauben. Aber vielleicht gilt für die europäischen Kulturdinge ja das Motto, mit dem ein Entwickler von Archivierungssoftware sein Projekt in Berlin anpries: „Lentius, profundius, durabilius“ – langsamer, gründlicher, haltbarer. Es wäre so leicht, den Reichtum der Kultur zu digitalisieren, wenn es eben nicht so schwierig wäre.
Text: FAZ 26.02.2007, Nr. 48 / Seite 35

Im Archiv liegt der Rohstoff des Künftigen

DIE ZEIT interviewte unter diesem Titel den Marbacher Literaturarchiv-Leiter Ulrich Raulff zur neu gegründeten “Zeitschrift für Ideengeschichte” (leider nicht Open Access!):

http://www.zeit.de/2007/09/KA-Ideengeschichte?page=all

Unsere Zeitschrift ist hoffentlich dadurch unverwechselbar, dass wir für die Leser jenen reichen Rohstoff aus den Archiven heben, der noch nicht von zahllosen Deutungen verschüttet wurde, sondern neue Deutungsenergie freisetzen kann. Wer heute Neues denken und sich nicht im undurchdringlichen Deutungsuniversum verlieren will, kann in den Kammern, in denen das Älteste liegt, fündig werden: in den Archiven.

Überlassungsvertrag zur Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner

Der in Eichstätt für die Kirchliche Stiftung des Öffentlichen Rechts “Katholische Universität Eichstätt” am 25. Juni 1999 und in München für die Provinz der Bayerischen Kapuziner am 23. Juni 1999 unterzeichnete Überlassungvertrag liegt mir im Wortlaut vor.

§ 1 Vertragsobjekt
(1) Die Kapuzinerprovinz überträgt der Universität die Bestände ihrer in Altötting untergebrachten Zentralbibliothek mit einem Umfang von ca. 300.000 Bänden. Hierbei sind die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Bände mit eingeschlossen (ca. 10 v.H. des Gesamtbestandes).
(2) Die Übertragung erfolgt unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 5 Eigentumsübertragung an den Beständen
(1) Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden. Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines sog. Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Teile des Gesamtbestandes der Stiftung übereignet werden.

Aus den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 ergibt sich, dass es sich um eine Schenkung zugunsten der Stiftung handelt. Dies gilt auch für die übergebene Fahrregalanlage (§ 3).

§ 2 Durchführung der Übertragung

Mit Abschluss der Vereinbarung erwirbt die Stiftung den mittelbaren Besitz an den Beständen der Zentralbibliothek der Kapuziner.
(2) Vor Überprüfung der Bestände nach Eichstätt wird die Universitätsbibliothek Eichstätt prüfen, welche Teil des Bestandes vorab ausgeschieden und ggf. veräußert werden können. Der Erlös aus dem Verkauf fließt der Kapuzinerprovinz zu, die ihn für die Durchführung der Übernahme zur Verfügung stellen wird; dies gilt nicht für den Verkauf von Bänden, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen (vgl. § 5).
[…] (4) Mit dem Ausladen der Bestände in Eichstätt erwirbt die Stiftung den unmittelbaren Besitz hieran.

Wie in der Causa Karlsruhe lässt auch hier der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, über den wir http://archiv.twoday.net/stories/3076941 handelten, grüßen. Denn die Zentralbibliothek war ja ein Mischbestand von Ordenseigentum und Staatseigentum, wobei erst bei der bibliothekarischen Bearbeitung (also der Katalogisierung) “im Einzelfall” eine Zuweisung erfolgen sollte. Das ist sinnvoll und sachgerecht, auch wenn offen bleibt, aufgrund welcher Kriterien die Eichstätter Bibliothekare (ohne oder mit Abstimmung mit dem Bayerischen Staat) die Eigentumsbestimmung vornehmen wollten. Eine Kenntlichmachung im OPAC der Bestände vor 1802 als Staatseigentum ist nicht erfolgt. Wenn man diese Vertragsregelung als vernünftig ansieht, wird man auch im Fall Karlsruhe die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht überspannen dürfen. Die Vereinbarung betrifft den Kern des Rechtsgeschäfts, die Übereignung als Schenkung. Wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, wäre der ganze Vertrag hinfällig. Da kein anderer Termin genannt ist, dürften die Bücher jeweils (erst) mit der Katalogisierung/Bearbeitung Eigentum der Stiftung geworden sein. Unbearbeitete Teile sind Eigentum des Kapuzinerordens geblieben.

Was Bearbeitung bedeutet definiert § 4 “Bibliothekarische Aufbereitung der Bestände” (formale und sachliche Erschließung im Bayerischen Verbund mit Möglichkeit der Internetrecherche, Ausleihe gemäß Leihverkehrsrichtlinien im Einzelfall auch an Privatpersonen – in den Schlußbestimmungen § 8 findet sich eine Sonderregelung für die Benutzung durch die Mitglieder der Kapuzinerprovinz -; fachgemäße Restaurierung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Buchrestaurierung (IBR) der Bay. Staatsbibliothek). Abs. 2 ist eine Absichtserklärung, dass die bibliothekarische Aufarbeitung innerhalb von “ca. 10 Jahren” bewerkstelligt werden soll. Die Stiftung verpflichtet sich: Sie wird die Bestände bis zu ihrer Aufarbeitung sicher aufbewahren.

Während die Bearbeitung ein abschlossener Vorgang ist, ist die in § 4 angesprochene Benutzbarkeit als Auflage zu qualifizieren (siehe § 525 BGB, http://archiv.twoday.net/stories/2835396), da dadurch ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Bibliothek dauerhaft nutzbar sein soll. Die gleichen Bedingungen wurden durch die “Erweiterungsoption” in § 7 auch für künftig aufgelöste Klosterbibliotheken verbindlich gemacht, die, um eine Zersplitterung der Bestände zu vermeiden, vorrangig der Stiftung angeboten werden sollen.

Aussonderungen sollten VOR der Überführung nach Eichstätt erfolgen, Verkäufe wurden ausdrücklich vorgesehen (§ 2 Abs. 2). Es versteht sich wohl von selbst, dass ohne Zustimmung des Freistaats Bayern weder Bestände verkauft werden können noch der dadurch erzielte Erlös zweckgebunden der Kapuzinerprovinz zufließen kann. Über die Finanzierung handelt § 7 (Sondermittel vom Überdiözesanen Fonds Bayern für 1999, Fortsetzungsantrag war vorgesehen, das dürfte das Drittmittelprojekt der KU Eichstätt-Ingolstadt sein; Finanzierung eines Diplombibliothekars BAT IVb für 5 Jahre durch die Provinz.)

Änderungen des Vertrags durch mündliche Nebenabreden waren nicht ausgeschlossen. Wenn sich Stiftung und Provinz darüber einig waren, dass die Aussonderung (einschließlich Verkauf) erst in Eichstätt erfolgen sollte (anders als § 2 vorsieht) und nach dem Ausscheiden von Holzbauer zusätzlich vereinbart wurde, dass Aussonderungen durch Vernichtungen erfolgen sollten, so stellt das grundsätzlich keinen Vertragsbruch dar.

Die ordensinterne Erklärung des Provinzials Mittermaier vom 19.2.2006 gibt dazu Auskunft: “Da der Vertrag der Provinz der Bayerischen Kapuziner mit der Katholischen Universität Eichstätt von 1999 keine konkreten Richtlinien für die Aussonderung enthielt, gab es am 19.05.2005 ein Gespräch von Provinzial und Ökonom mit der Leiterin der Bibliothek, Frau Dr. Katharina Reich, in dem Folgendes festgehalten wurde:

Alle Bestände vor 1802 werden zunächst übernommen; falls es sich um Dubletten handelt, werden diese verkauft. Der Erlös dient der Einstellung von Arbeitskräften, die sich um die Bearbeitung kümmern.

Die Entscheidung, ob Bände mit Erscheinungsjahr nach 1802 in die UB Eichstätt eingearbeitet werden, liegt bei der Direktion. (So sehen es auch die vom Ministerium erlassenen Aussonderungsrichtlinien von 2003 vor.)

Kleinschrifttum Trivialliteratur, Taschenbücher, lose Zeitschriftenhefte werden ausgesondert.

Sicher genommen werden die Bücher, Kleinschriften und Zeitschriften, die zum Wesensbestand einer Zentralbibliothek der Kapuziner gehören. Es muss bei der Überlassung der Zentralbibliothek gewährleistet sein, dass die Geschichte und die Spiritualität der Bayerischen Kapuziner, das theologische Schaffen und die Leistungen in Predigt und anderen Apostolatsformen in all den Ausprägungen an der Universitätsbibliothek Eichstätt nachgesehen und erforscht werden können.”

Die Erklärung (deren Wahrheitsgehalt hier nicht überprüft werden kann, der Pater Provinzial hat auf Nachfragen keine Stellungnahme abgeben wollen) lässt den Schluss zu, dass Dubletten vor 1802, obwohl im Vertrag dem Freistaat Bayern zugewiesen, verkauft und der Erlös entgegen den Vorschriften des Vertrags zur Finanzierung der Arbeitskräfte dienen sollte. Ein Vertrag kann aber keinesfalls Rechtsverhältnisse zu Lasten eines Dritten regeln.

Von ALLGEMEINEN Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums 2003 kann keine Rede sein, es gibt nur die Richtlinien von 1998
http://www.bib-bvb.de/AuB/richtlin.html
Gegen die Punkte 2.1 (in der Regel keine Aussonderung von Drucken vor 1830/50) und 2.4 (Makulierung an letzter Stelle) wurde massiv verstoßen.

Bisherige Kontakte zum Bayerischen Wissenschaftsministerium, das die Angelegenheit natürlich aufmerksam beobachtet, lassen unter Vorbehalt die Aussage zu, dass dort von speziellen Aussonderungsrichtlinien 2003 oder Vereinbarungen in Sachen Eichstätt nichts bekannt ist.

Mit dem Überlassungsvertrag haben die beiden Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Zentralbibliothek der Kapuziner ein wertvolles Kulturgut darstellt, das dauerhaft zugänglich sein soll und das durch die UB Eichstätt fachgerecht erschlossen und betreut werden soll.

Eine Konkretisierung der nun einmal nicht in Altötting erfolgten Aussonderung (samt “Dubletten”-Verkauf) auf der Ebene der Bibliothek ist sicher rechtlich weitgehend unbedenklich, wenn bibliotheksfachliche Standards gewahrt werden und sich die Abrede nicht gegen den Geist des Überlassungsvertrags richtet. Entscheidende Änderungen hätte nicht die Bibliotheksdirektorin vornehmen dürfen, sie hätten der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedurft (von der eigentumsrechtlichen Problematik des bayerischen Staatseigentums einmal abgesehen).

Wenn man von der in der Presse genannten Zahl von 100.000 vernichteten Bänden ausgeht, so ist eine Vernichtung eines Drittels der im Überlassungsvertrag mit 300.000 Bänden bezifferten Bibliothek keinesfalls vom Vertrag gedeckt. Da eine Prüfung jeden einzelnen Buches auf die Eigentumsverhältnisse (§ 5) vorgesehen war, ist die undokumentierte Vernichtung eines riesigen Bestands schlichtweg nicht mit dem Vertrag zu vereinbaren, auch wenn die Ordensleitung damit einverstanden war. Schon allein aufgrund der Eigentumsproblematik hätte eine genaue Dokumentation der zur Vernichtung vorgesehenen Bände erfolgen müssen, etwa indem man wenigstens kursorisch den Inhalt der einzelnen Kisten beschrieben hätte.

Nach Angaben des früheren Direktors Holzbauer wurden aus Altötting nur Bände übernommen, deren Erhaltung zu rechtfertigen war. Allerdings scheinen die Vorwürfe des Provinzials, dass eine ungeeignete und feuchte Aufbewahrung der Bücherkisten in einer zugigen Turnhalle, nicht aus der Luft gegriffen. Die Stiftung hätte also gegen die Auflage verstoßen, die Bestände “sicher” aufzubewahren, und es ist auch möglich, dass der Schimmel durch die Lagerung entstanden ist.

Zur Zusammensetzung des Vernichtungsguts der Provinzial:

“In der Tat wurden in diesem Zeitraum insgesamt von den eingelagerten Bücher und Materialen 83 t Bücher und Zeitschriften entsorgt. Davon entfielen auf Kapuzinerbestände 68,40 t. Davon waren 20,60 t Zeitschriften-Dubletten. Die Zeitschriften machten bei der Kapuzineraktion ca. 30% des Bestandes aus, analog dann auch bei der Entsorgung. Zeitschriften wie “Katholische Missionen”, “Bayerland”, “Die schöne Zukunft” waren anscheinend in allen Niederlassungen vorhanden und schlugen vom Gewicht her stark zu Buche. Dem Vorwurf, hier wäre in einem so kurzen Zeitraum so vieles entsorgt worden, kann man auf dem Gebiet der Zeitschriften mit einer dem gesunden Menschenverstand sehr einsichtigen Argumentation entgegentreten: Zeitschriftenkisten waren als solche leicht zuerkennen und der Inhalt schnell zu bestimmen.

Der Anteil an verschimmelten Büchern betrug 4,20 t, der der Monographiendubletten 40,8 t. 2,8 t machten Varia aus. Dabei handelte es sich um Reiseführer, Straßenkarten, alte und schlecht erhaltene Breviere, Taschenbücher in schlechtem Zustand, schöne Literatur in unkritischen Ausgaben, Bücher zu Geschichte und Theologie in schlechtem Zustand.”

Natürlich versucht der Provinzial sich reinzuwaschen, indem er die Bedeutung des Schriftguts herunterspielt.

Holzbauer muss aber aus eigener Erfahrung durchaus zuverlässig sagen können, ob tatsächlich ein so großer Anteil der Kapuzinerbibliothek “Schrott” bzw. vernichtungswürdig war. Er bestreitet das ja entschieden.

Es spricht alles dafür, dass keine sorgfältige Aussonderung des Bestands vorgenommen wurde. Dies ist auch die Aussage der anonymen Mail, die ich im Sommer 2006 erhielt und die ich in meinem Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/3143469 zitiert habe.

In der Kanzlei von Frau RA Dr. Männlein
(s. http://archiv.twoday.net/stories/3359620) wurden fünf Bücher abgegeben, die aus den Containern gerettet wurden (es handelt sich sicher wohl um die gleichen Bücher, die dem Eichstätter Kurier vorlagen). Sie werden am Donnerstag der Staatsanwaltschaft übergeben. Über ihren Inhalt schreibt die Rechtsanwältin:

“Im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nur um Schundliteratur gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nicht um Bücher vor 1800 gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass diese Bücher alle in einem schlechten Zustand seien, kann ich Ihnen folgende Bücher benennen.

Das eine stammt aus dem Jahr 1626 und hat den Titel „Kurze katholische Auslegung aller feiertäglichen Evangelien“, schweinsledergebunden, besterhalten.

„Historische Katechese in auserlesenen Beispielen, Erzählungen und Parabeln über die gesamte christkatholische Glaubens-, Sitten- und Tugendmittel-Lehre aus dem Jahre 1853.

„Deutscher Hausgarten“ von 1859.

„Sermones Sancti“ Thomae a Villa nova aus dem Jahre 1661 (lateinische Sprache, schweinslederner Umschlag, besterhalten) und

Theatrum Asceticum, Sive Meditationes Sacre in Theatro congregationis latinae aus dem Jahre 1747.

Es bedarf wohl keiner langen Ausführungen, dass eine Vernichtung solcher Drucke in keiner Hinsicht zu rechtfertigen ist.

Der Provinzial schreibt dazu: “Am 2. Februar [2007] zeigte mir der ehemalige Bibliotheksdirektor, Dr. Herrmann Holzbauer, vier Exemplare historisch und theologisch wertvoller Büchern, die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek aus dem Abfall gezogen hätten. Dies wurde von unserer Seite der Universitätsbibliothek gemeldet. Der Provinzial weigerte sich allerdings, in die Presseagitation gegen die Universität einzusteigen. Am Freitag, 16. Februar lag dem Eichstätter Kurier eine eidesstattliche Erklärung eines anonym sich gebenden Mitbürgers der Stadt Eichstätt über diesen Bücherfund vor.”

Durch die Vernichtung eines beträchtlichen Teils der Kapuzinerbibliothek, bei dem offenbar auch wertvolle Altbestände betroffen waren, wurde der im Interesse der Allgemeinheit getroffene Überlassungsvertrag, der in Eichstätt eben keine Aussonderung vorsah, eindeutig verletzt. Wenn man nachträglich festgestellt hat, dass fachlich begründete Aussonderungen unvermeidlich sind, hätte man angesichts des Umfangs den Vertrag von Seiten der Vertragspartner (auf der Seite der UB der Stiftungsvorstand!) abändern müssen oder durch Dokumentation sicherstellen müssen, dass nachvollziehbar bleibt, dass weder Interessen der Allgemeinheit noch Vermögensinteressen des bayerischen Staates beeinträchtigt wurden. Da dies nicht erfolgt ist, müssen die Verantwortlichen strafrechtlich Verantwortung tragen. Eine grob fahrlässige undokumentierte Vernichtung eines Buchbestands erfüllt den Tatbestand der Untreue, wobei als Maßstab eine am Zweck des Überlassungsvertrags orientierte Auslegung der Vertragspflichten der Hochschule sehr wohl dienen kann. Die Hochschule konnte weder durch die Bibliotheksleiterin noch durch Kanzler oder Rektor den Kerngehalt des Überlassungsvertrags abändern. Ebensowenig konnte sie über bayerisches Staatseigentum verfügen, für dessen Aussonderung ein Jahr vor dem Überlassungsvertrag ausdrückliche Vorschriften erlassen worden waren, gegen die in Eichstätt verstoßen wurden.

Wie beim Umgang mit anderen Schenkungen (z.B. Schallplattensammlung Sievers) hat die Bibliotheksleiterin offensichtlich völlig ihre Pflichten verkannt. Sie hat selbstherrlich nach Gutdünken entschieden, indem sie Entscheidungen und Wertungen ihres Vorgängers (der hinsichtlich der Dublettenverscherbelungen natürlich ebenso wie Dr. Littger wissenschaftlich große Schuld auf sich geladen hat) revidierte, weil sie die Platzprobleme nicht glaubte anders in den Griff bekommen zu können. Aber wenn man eine Schenkung annimmt, muss man sich auch daran halten, wenn die Verhältnisse sich geändert haben.

Nachtrag: Der Donaukurier vom 24./25.2.2007 enthält zwei Abbildungen einer Predigtsammlung aus Kapuzinerbeständen, die aus dem Altpapier gezogen wurde. Das eine Bild zeigt den gut erhaltenen Einband, auf dem Rücken beschriftet

Lucian
Dom.Quad.
P. I
mit Signaturschild “Cap. Pred. 8° R5“, darunter groß der Gruppenbuchst. R

das andere die Titelseite des spanischen Drucks von 1634 mit Kapuziner-Stempel (Altötting). Es handelt sich offenbar um einen weiteren Band, der anscheinend nicht mit einem Band der oben angeführten Liste identisch ist.

Titelblatt

Eichstätter Skandal im Bayerischen Fernsehen

Quer / durch die Woche mit Christoph Süß” wird am Donnerstag, 1. März um 20.15 über den Fall Eichstätt berichten. (Wdh. Samstag, 3. März auf 3sat, Mo, 5.3., 22:15 bei EinsFestival.)

– Schätze im Müll: Bibliothek wirft wertvolle Bücher weg
100.000 Bücher aus einem Vermächtnis hat die Universitäts-Bibliothek Eichstätt entsorgt. Doch im Müllcontainer landeten nicht nur alte Zeitschriften und abgenutzte Bücher. Ein Bücherfreund fand dort auch einzigartige, wertvolle Schriften der Kapuziner-Mönche. Jetzt ist die Aufregung groß: Sind noch mehr unersetzliche Bücher in den Müll gewandert? quer auf den Spuren eines Bücherkrimis.

Directory of Open Access Repositories Data Re-use Policies

Due technical reasons I cannot incorporate the chart in this entry as suggested by OpenDOAR nor can I put a link correctly

http://www.opendoar.org
http://digbig.com/4rqtp

OAI-Metadata should be Open Access (CC-BY)!

On the legal problem see my statement (in German):
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html

Subject: interesting article

There is an article in Zvi S Rosen that I thought you might like to read:

Zvi S. Rosen (2006) The Twilight of the Opera Pirates: A Prehistory of the Exclusive Right of Public Performance for Musical Compositions,
http://works.bepress.com/zvi_rosen/1.

I hope you enjoy this article, which may be viewed without charge.

Interesting project: the bepress “Selected Works”.

bibliothèques virtuelles humanistes

http://193.52.215.194/

Derzeit 186 Titel, darunter auch:

Auteur : Eberlin von Günzburg, Johann
Titre : Ain klegliche klag an den Christlichen Römischen kaiser Karolum von wegen Doctor Luthers und Ulrich von Huten Auch von wegen der Curtisanen und betelmünch das Kay. Maie. sich nit laßsolich leüt Der erst bundtsgnoss.
Édition : [Augsburg] : [Jörg Nadler], [1521]

***

Auteur : Wimpfeling, Jakob
Titre : Hic subnotata continentur : Vita. M. Catonis. Sextus Aurelius de vitis Caesarum. Beneuenutus de eadem re. Philippi Beroaldi & Thomae Vuolphij Iunioris disceptatio / de nomine imperatorio. Epithoma rerum Germanicarum vsque ad nostra tempora. Thomae aucuparij Distichon. Multa breui doceo mire breuitatis amator Nos eme;nam breuibus discere multa potes.
Édition : [Iohannes. Prüs in aedibus Thiiergarten Argentinae imprimebat. Mathias Schürer recognouit.], 1505

Ein zentrales Werk der humanistischen Geschichtsschreibung in Deutschland!

***

Auteur : Melanchthon, Philipp
Titre : Von der Kierchen / und alten Kierchenleren.
Édition : Wittemberg : [Gedruckt zu Wittemberg / durch Ioseph Klug], 1540

Format : 4°
Collation : 175, [1 bl.] f. (sig. A-Y4)
Langue : Allemand
Matière : Religion, Théologie –

Bibliographie :

Imprimeur : Klug, Josef
Libraire : Klug, Josef
Traducteur : Justus, Jonas
Traducteur : Maior, Georg

Particularités : Trois ouvrages de Melanchthon reliés ensemble : 1) Von der Kirchen / vnd alten Kirchenlerern ; 2) Das die Fursten aus Gottes beuelh vnd gebot schuldig sind […] ; 3) Widder den unreinen Bapsts Celibat / und verbot der Priesterche. Reliure en papier marbré avec une pièce de titre en basane au dos : “Melanchton (sic)”. Quelques annotations manuscrites.

***

Auteur : Kymeus, Johannes
Titre : Des Babsts Hercules / wider die Deudschen. Die auch vor dieser Zeit / nicht haben wollen dem Babst / beide die christlichen / und des heiligen romischen Reichs Freiheit und dignitet / ubergeben. Durch Johannem Kymeum.
Édition : [Gedruckt zu Wittemberg] : [durch Georgen Rhaw], 1538

Deutsche Drucke des 16. Jahrhunderts – Additamenta

Noch einzuarbeiten in http://archiv.twoday.net/stories/113113:

bvh
http://archiv.twoday.net/stories/3370065

NEU auf
http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/rara

Vnnsers Johans…Bischoffen zu Münster…verfaste / vnd durch vnsere Münsterische Stiffts Stende
angenommene…Münsterische Hoffgerichtsordnung (1571)
Vnnsers Johans … Bischoffen zu Münster … verfaste/ vnd durch vnsere Münsterische Stiffts Stende
angenommene … Münsterische Landtgerichts Ordnung (1571)
Vnnsers Johans … Bischoffen zu Münster … verfaste/ vnd durch vnsere Münsterische Stiffts Stende
angenommene … Münsterische Gemeine Ordnungen (1571)
Der freien vnd heimlichen Gerichten Reformation / davon im dritten Titull / des dritten theils
vnser Johans … Bischoffen zu Münster …
Landtgerichts/Ordnung relation vnd meldung geschicht … (1571)

Weitere, z.T. ältere Neufunde, die ich noch nicht eingearbeitet habe:

http://num-scd-ulp.u-strasbg.fr:8080

UB Kiel
http://www.uni-kiel.de/ub/digiport/bis1800/Ka5144(7).html
http://www.uni-kiel.de/ub/digiport/bis1800/the9.html

ECHO Chemie (3)
http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/content/chemistry/chemistry

Gloning
http://homepage.univie.ac.at/thomas.gloning/at-dak.htm
http://www.uni-giessen.de/gloning/at-dak.htm

Ryff
http://fermi.imss.fi.it/rd/bd

Weimar, HAAB, knapp vor der “großen Sammlung”

Murner-Faksimile
https://www.archive.org/details/muhleschwindel00murnuoft

Luther gegen die Juden
http://digital.cjh.org:1801/webclient/DeliveryManager?pid=148798&custom_att_2=simple_viewer

Sevilla Münster
http://fondosdigitales.us.es/books/digitalbook_view?oid_page=363178

In Japan
Ordnung, Statuten und Edict, Keiser Carols des funfften publicirt in der namhafften Stat Brussel, 1540
http://dlisv03.media.osaka-cu.ac.jp/infolib/user_contents/fukuda/0215.djvu

http://historicum.net
http://archiv.twoday.net/stories/4323315

Coler
http://www.digitalis.uni-koeln.de/Coler/coler_index.html

UIUC
http://archiv.twoday.net/stories/4503374

UB München
http://archiv.twoday.net/stories/4826873

UB Umea
http://archiv.twoday.net/stories/4846724