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Fideikommissrecht in Bayern

http://www.opus-bayern.de/uni-passau/volltexte/2007/84

Ernst, Marcus D.

Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern. Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808-1818)

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Kurzfassung in deutsch
Die Gesetzgebung und Debatten 1808-1818 über das Adelsrecht im engeren Sinn sind Gegenstand dieser Arbeit. Dabei werden, mit dem Jahre 1808 einsetzend und fortdauernd bis zur Verfassung im Jahre 1818, nicht nur die Entwicklung der materiellen Gesetze untersucht, sondern auch die Herkunft, Tätigkeit, sowie die Stimmung und das Abstimmungsverhalten der mit der Adelsrechtsgesetzgebung befassten Mitglieder und Referenten der einschlägigen Gremien (die Ministerialkonferenz im Jahre 1808; der Geheime Rat samt seiner Gremien in den Jahren 1808 bis 1812; die Verfassungskommission von 1814/15; die Lehen- und Hoheitssektion im Jahre 1816, sowie die Ministerialkonferenz von 1818). Unter Adelsrecht im engeren Sinne waren die persönlichen Rechte und Vorrechte der Adeligen, insbesondere die Frage des Erwerbs und Verlusts des Adels, sowie die einzelnen persönlichen Adelsprivilegien zu verstehen. Von letzteren werden das Recht auf Titel- und Wappenführung samt Rechtsschutz, das Recht auf befreiten Gerichtsstand, das Kadettenprivileg, das Recht der Siegelmäßigkeit und die politischen Beteiligungsrechte in der Ständeversammlung besprochen. Das Recht zur politischen Partizipation in der Kammer der Reichsräte werden ebenso behandelt, wie etwas ausführlicher die Vertretung der Adeligen in der Kammer der Abgeordneten. Außerdem wird die Diskussion über die grundsätzliche Einräumung der Privilegien bezüglich der Fideikommisse und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit untersucht. Die Debatten zu den Spezialedikten, wie über das Fideikommissrecht, die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Grundherrschaft, werden insoweit herangezogen, als sie die persönlichen Privilegien des Adels betrafen. Die Arbeit gliedert sich in zwei Abschnitte, wobei der erste in chronologischer Folge die Entwicklung der zentralen adelsrelevanten Gesetzgebung von 1803 beginnend über 1808/11 bis 1818 aufzeigt. Im zweiten Abschnitt wird das Adelsedikt vom 26. Mai 1818 entsprechend seines Aufbaus (Erwerb des Adels, einzelne Privilegien, Verlust des Adels) besprochen. Im Anhang finden sich die ausführliche Biogramme aller beteiligten 50 Personen (inkl. Familienverhältnisse, Ausbildung, Beruf, Ämter, Adelserhebungen und verwandtschaftlicher und beruflicher Verbindungen der Beteiligten). Die Arbeit zeigt, dass Montgelas keineswegs Adelsgegner war, ebenso wenig wie Verfechter des revolutionären Gleichheitsgedankens, vielmehr war die Nivellierung des Adels nötig, um einen modernen, effizienten Zentralstaat zu schaffen. Montgelas hatte großes Gewicht in der Gesetzgebung, doch waren viele -auch adelige- Amtsträger beteiligt, die zumeist ihrem Rang und Stand entsprechend handelten, wobei einzelne Positionszuweisungen schwierig sind. Die Adelsgesetzgebung erfuhr nach einer radikalen Reform im Jahre 1808 mit dem Adelsedikt von 1818 einen lang dauernden Kompromiss, der für alle Beteiligten angemessen war. Von einer konservativen Revision der Reform von 1808 kann keine Rede sein, vielmehr erkannten die Entscheidungsträger, dass zum einen sich der Staat selbst schadet, wenn er die soziale und gleichzeitig funktionale Elite einebnet, zum anderen, dass die Adelsgesetzgebung von 1808-1811 in der Lebenswirklichkeit nicht funktionierte.

In die bayerischen Kapuzinerbibliotheken integrierte Staatsbibliotheken

Kosmas Wührer: Bayerische Kapuzinerbibliotheken
In: Entwicklungen und Bestände : bayerische Bibliotheken im Übergang zum 21. Jahrhundert ; Hermann Holzbauer zum 65. Geburtstag / unter Mitarb. von Stefan Kellner und Christian Büchele. Hrsg. von Klaus Walter Littger
Wiesbaden : Harrassowitz, 2003. 252 S. : Ill., graph. Darst., S. 229 – 238

Nach einer allgemeinen Einführung zitiert W. kurz die Ordensstatuten zu den Bibliotheken, um sich dann dem Stand von 1898 zuzuwenden (nach: Eberl, G. d. bay. http://Kap.pr., 1902, 658-60). Von 1868 (ca. 63.000) bis 1898 (ca. 133.000 Bände) verdoppelte sich der Bibliotheksbestand der 13 älteren Klöster. Nach den ganz zu zitierenden Ausführungen zu den Staatsbibliotheken geht W. auf die von P. Eberl verfasste umfangreiche gedruckte Bibliotheksordnung von 1898 ein. Abschließend wendet sich der Autor der Geschichte der Ordenshäuser zu und der Errichtung der Zentralbibliothek in Altötting. Die Idee wurde im Juni 1974 mit dem Bayerischen Unterrichtsministerium besprochen, das keine Einwände hatte. Im November 1976 kamen die ersten Büchertransporte in Altötting an.

1802 blieben 14 Zentralklöster erhalten. Wir erinnern uns: was vor 1802 gedruckt wurde und in deren Bestand sich befand, wurde durch den Überlassungsvertrag 1999 dem Eigentum des Freistaats zugeschlagen:

„Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden“, heißt es in dem Vertrag weiter. „Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines so genannten Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände „verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.“
?p=28157

Zu staatlichen Deposita schreibt Wührer S. 233f. (vielen Dank an BCK!):

“Drei Klöster der Provinz besaßen außer ihren eigentlichen
Klosterbibliotheken noch sogenannte Staats- resp. Stadtbibliotheken, die ihnen
leihweise überlassen waren, nämlich Altötting II, Immenstadt und Burghausen:

In der Kustodie Altötting war die sogenannte Jesuitenbibliothek aufgestellt, die ursprünglich Eigentum der Jesuiten war, aber nach deren Aufhebung im Jahre
1773 auf diesem billigen Wege zum Rang einer “Staatsbibliothek” avancierte. Die
selbe stand früher im Noviziatsgebäude der Redemptoristen und wurde dann in die
Kustodie zum Gebrauche der Kapuziner übertragen. Sie umfaßte 1.468 Nummern mit
2.272 Bänden, meist in Folio und Schweinslederband, und enthielt klassische
Werke, z.B. die Polyglotta regia in sechs Imperialfolianten, die Biblioteca
Maxima Patrum, den ganzen Gretser, die Acta Sanctorum der Bollandisten, die auf
Befehl des damaligen Regierungspräsidenten v. Pfeuffer, der im Jahre 1883 der
Kustodie einen Besuch abstattete, für alle Zukunft auf Kosten der königlichen
Kapellstiftungs-Administration nachgeschafft werden mußte. Zu dieser Bibliothek
gehörte auch ein Autograph des seligen P. Petrus Canisius, das jedoch der
Wichtigkeit wegen im Hausarchiv aufbewahrt wurde.

Eine zweite Staatsbibliothek war dem Kloster Immenstadt überlassen. Über sie
besaß das Haus einen 53 Folioseiten starken Katalog, der ungefähr 2.800 Bände
aufweist, darunter, wie sich ein königliches Regierungsschreiben vom 25. Januar
1877 auf das Gutachten der Direktion der königlichen Hof- und Staatsbibliothek
hierüber ausdrückt, “Interessante und gesuchte Werke”, so Toletus Laymann, Soto,
Bellarmin, Le Blanc, Lyranus, Rosweyde, Ribadenira, Kardinal Hugo, Nider,
Drexel, Granada, Augustinus und Hieronymus; ferner von Kapuzinerautoren: Die
Annalen, das Bullarium, den Prokopius (11 Bde.) die Enzyklopedie des Marcellinus
de Pisis, den Ivo Parisiensis Nikolaus Dijon. Ein Versuch in den Jahren 1876 –
1878, die Bibliothek für das Kloster anzukaufen, ist gescheitert.

Eine dritte Staatsbibliothek besaß das Kloster zu Burghausen. Die Kapuziner
konnten sich früher von der Zwecklosigkeit und der Verwahrlosung des über der
Sakristei des ehemaligen Jesuitengebäudes untergebrachten Restes des
Jesuitenbibliothek selber überzeugen, weshalb der damalige Koadjutor des
Magisters, nämlich P. Dominikus Schuberth bei König Max II. um Überlassung der
Bücher bittlich einkam. Auf das Gesuch hin erschien der Hof- und
Staatsbibliothekar Dr. Halm aus München und besichtigte die Bibliothek, von der
er die besseren Werke z.B. eine Kirchengeschichte von Japan in mehreren
Foliobänden und vielen Kupferstichen, mit sich nach München nahm, worauf dann
unterm 26. August 1861 der Rest dem Kloster unter Vorbehalt des Staatseigentums
überlassen wurde. Wäre diese Jesuitenbibliothek nicht ins Kapuzinerkloster
transferiert worden, dann wäre sie bei dem Brande am 2. August 1863 eine Beute
der Flamme geworden! – Unterm 16. Mai 1861 erhielt das Kloster auf sein Gesuch
an den Stadtmagistrat hin auch von diesem einige Bibliothekswerke, so z. B. das
große Leipziger Universallexikon in 64 Bänden (inkomplett) und anderes, unter
dem Vorbehalt des Stadteigentums zur Benutzung überlassen.”

Daraus ergibt sich: Wenn wir in Wolfenbüttel via Provenienzerschließung von http://www.vd17.de zwei Werke aus der Kapuzinerbibliothek Burghausen finden, die zuvor im 18. Jahrhundert den Jesuiten gehörten, dann sind diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bayerisches Staatseigentum, da mit Verkäufen erst ab 1999 zu rechnen ist und eine gutgläubige Ersitzung erst nach 10 Jahren erfolgt. Die Kapuziner hatten, soweit bekannt, keine Erlaubnis, über Staatseigentum zu verfügen. Dasselbe ist für die UB Eichstätt als Besitzer anzunehmen. Der Besitzer einer Sache ist nicht befugt, über das Eigentum zu verfügen. Für Aussonderungen der vor 1802 entstandenen Bücher aus den Zentralklöstern (das Gros des Altbestands, auch wenn in den jüngeren Klöstern durch Übernahmen von Altbeständen anderer Klöster z.B. aus Südtirol ebenfalls Altbestände vorhanden sind) gilt zum einen die bayerische Verwaltungsvorschrift, die Aussonderungen von Büchern, die vor 1830/50 gedruckt wurden, “in der Regel” nicht vorsieht, und zum anderen gelten die Haushaltsvorschriften des Landes hinsichtlich der Veräußerung von Landesvermögen. Aus fachlicher Sicht ist es nicht hinzunehmen, dass die Bände nicht zuallererst anderen staatlichen Bibliotheken Bayerns angeboten wurden.

Insgesamt gibt es gute Gründe, auch die Dublettenverkäufe von Drucken vor 1802 aus Zentralklöstern als rechtswidrig anzusehen. Um so mehr gilt das für die vernichteten Altbestände.

Kapuzinerkloster Burghausen, Handzeichnung aus der Datenbank http://nonbook.ku-eichstaett.de/cgi-bin/lars.pl

In dieser Datenbank findet man auch folgendes Exlibris, das aus einem als Dublette verkauften Druck stammt, der als Staatseigentum bezeichnet wird:

In Manu D[omi]ni Sortes Meae : [2 Engel neben einem Wappen, darüber klein das Schweißtuch der Veronika ; Exlibris] , [16. Jh.]. – [1] Bl.

Fußnote: Holzschnitt, koloriert; 9,8 x 9,6 cm. – Ringsum beschnitten, oberer Rand abgeschnitten und wieder angeklebt, zahlreiche Beschädigungen an den Rändern. – Ausgelöst aus: Decreta synodalia dioecesis Augustanae. – Dillingen : Meyer, [1567] (als Dublette ausgeschieden). – Provenienz: Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner, Altötting; vorher Kapuzinerkloster Burghausen

Eigentümer: Staat 20000718

Schlagworte: Exlibris ; Engel ; Wappen ; Veronika / Schweißtuch

Signatur: GS(1)7.235

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/3375748

The writer as a writer has but one heir – the public domain (Victor Hugo)

http://www.guardian.co.uk/international/story/0,,2002303,00.html

Heir of Victor Hugo fails to stop Les Mis II

The case set French copyright laws, which put a literary work in the public domain 70 years after the author’s death, against the concept of an author’s “moral rights”. The latter are considered timeless and passed on to descendants.

I found this at the comments of Lessig’s new Orphan Works suggestion
http://lessig.org/blog/archives/003696.shtml

Reichsgericht zum Domänenvermögen

Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass “nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht … das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit” gehörte, “so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten”.

Fortsetzung: http://archiv.twoday.net/stories/3541045