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Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung?

Die (ablehnende) Antwort der Landesregierung liegt jetzt vor. Zum ursprünglichen Antrag und seiner Begründung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3110704

Landtag von Baden-Württemberg Drs 14/743 19.12.2006
Antrag der Fraktion GRÜNE
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 Nr. 7962.7–12/53 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. wie die Landesregierung die Rolle und die Aufgaben des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung beschreibt und welche Aufgaben der Vertreter der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung bislang wahrgenommen hat;

Auf die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Landtags-Drucksache 14/669 Frage I 8. wird verwiesen.

2. ob Presseberichte zutreffen, dass der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der Übergabe von 20.000 Protestunterschriften gegen den Verkauf badischer Kulturgüter gegenüber der Karlsruher Regierungspräsidentin a. D. Gerlinde Hämmerle die Zutrittsverweigerung für Herrn Dr. Graf Douglas zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst damit begründete, dieser verfolge in der Zähringer-Stiftung „vor allem wirtschaftliche Interessen“ und wenn ja, wessen wirtschaftliche Interessen mit dieser Aussage gemeint waren;

Es trifft nicht zu, dass Dr. Christoph Graf Douglas der Zutritt zum Wissenschaftsministerium verweigert wird. Der Wissenschaftsminister hat allerdings mehrfach – unter anderem bereits bei der Landespressekonferenz am 28. September 2006 – klargestellt, dass bei der Gestaltung eines Vergleiches mit dem Haus Baden und – gegebenenfalls – bei der Auswahl von zur Veräußerung vorgesehenen Kulturgütern keine Personen beteiligt werden, die von einem eventuellen Verkauf profitieren könnten.

3. was die Gründe dafür waren, im Jahr 2002 den Kunstauktionator Dr. Christoph Graf Douglas als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung zu berufen und ob Herrn Minister Frankenberg dessen verwandtschaftliche Beziehungen zum Hause Baden damals bekannt waren;

Dr. Christoph Graf Douglas wurde als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 benannt infolge des altersbedingten Ausscheidens seines Vorgängers, des früheren Leiters des Generallandesarchivs, Prof. Dr. Hansmartin Schwarzmaier. Der Vorschlag, den vakanten Sitz mit Graf Douglas zu besetzen, erfolgte durch den Verwaltungsratsvorsitzenden der Zähringer-Stiftung, Bernhard Prinz von Baden. Minister Prof. Dr. Frankenberg hatte über die entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Graf Douglas und dem Haus Baden damals keine Kenntnis.

4. ob die Landesregierung schon im Jahre 2002 die Einschätzung hatte, Graf Douglas würde vor allem wirtschaftliche Interessen verfolgen und falls ja, weshalb wurde der Berufung von Graf Douglas in den Verwaltungsrat der Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 743 Zähringer-Stiftung trotzdem zugestimmt bzw. falls nein, seit wann die Landesregierung diese Erkenntnis gewonnen hat;

Im Jahr 2002 war die Frage möglicher wirtschaftlicher Interessen auf Seiten von Dr. Christoph Graf Douglas irrelevant, da die Veräußerung von Sammlungsgegenständen kein Thema war. Erste Anzeichen für Veräußerungsüberlegungen gab es infolge des Gutachtens von Prof. Dr. Dolzer im Sommer 2003.

II.
eine Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass eine Person berufen wird, die souverän die Interessen des Landes im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vertreten kann, ohne den Anschein zu erwecken, eigene private und wirtschaftliche Interessen mit der Tätigkeit als Verwaltungsrat zu verquicken.

Da es nach bisheriger Praxis keinen Vertreter des Landesregierung im Verwaltungsrat gibt, besteht für eine derartige Maßnahme kein Anlass.

Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Kein urheberrechtliches Fachwissen?

Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.

Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.

Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf

Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.

Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.

Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der “Kunstchronik” zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht – auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.

Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als “interessant” bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.

Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.

Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html

Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.

Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im “Bibliotheksdienst” einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.

Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt (“Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).”) kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.

Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.

Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.

2004 formulierte Seiler in einer Rezension: “Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen.” http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)

Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des “Schricker”, des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:

“Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: “Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt.” In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: “Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 […]”

Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm

Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung “Bibelreproduktion” deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.

Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568 ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.

Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.

Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.

Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer “nachzuweisen” (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!

Artikel zur Fürstenenteignung

Ein Wikipedia-Benutzer hat eine sehr detaillierte Darstellung vorgelegt, die mit Quellen belegt ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ein Problem stellt die Bebilderung dar. Die Wikipedia kann nur freie Zeichnungen gebrauchen, deren Zeichner vor dem 1.1.1937 verstorben sind, was bei den wenigsten progressiven Zeichnern der Fall ist. Bei der Digitalisierung des “Ulk” durch die UB Heidelberg reicht die Auflösung nicht aus, um den Namen des Zeichners einer einschlägigen Karikatur zu entziffern.

Hat jemand eine Idee zur lizenzkonformen Bebilderung?