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The State of Open Source Archival Management Software

http://thesecretmirror.com/archives/the-state-of-open-source-archival-management-software

An interesting weblog entry!

Is the German archival software ARIADNE “Open Source”? Not really. See
http://ariadne.uni-greifswald.de/images/Ariadne/download/Licence.AdnDemo.txt

License:
http://www.mozilla.org/MPL/MPL-1.1.html

Commercial use is excluded!

I am not a specialist for Open Source Software but the ARIADNE license seems completely illegal because
a) no copyleft is granted
b) the Mozilla license has to be renamed (see section 6.3).

lnformationsweiterverwendungsgesetz – Volltext

Gesetz
über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(lnformationsweiterverwendungsgesetz – IWG) 1)

Vom 13. Dezember 2006

BGBl. I S. 2913
Faksimile:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:IWG_vom_13_12_2006.pdf

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller
bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
1. an denen kein Zugangsrecht besteht,
2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten
lnteresses zugänglich sind,
3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben
der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten
erfasst werden,
5. die im Besitz öffentlich-rechtlicherr Rundfunkanstalten
oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung
eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags
dienen,
6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen
sind, einschließlichs solcher Einrichtungen,
die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet
wurden,
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von lnformationen
öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Gesetzes
1. sind öffentliche Stellen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b) andere juristische Personen des öffentlichen und
des privaten Rechts, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen,
wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder
Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam
durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der
Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder
zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln
oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder
eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von
der Art ihrer Speicherung,
3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen,
die über die Erfüllung einer öffenflichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung
von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Venvertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die
wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen
Union und jede natürliche oder iuristische
Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

§ 3
Gleichbehandlungsanspruch
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die
Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung
gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch
auf Zugang zu Informationen wird durch dieses
Gesetz nicht begründet.
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet,
gelten hierfür die gleichen Entgelte und
Bedingüngen wie für andere Personen.
(3) Dürfen die Informationen weiterverwendel werden,
sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffenflichen Stelle vorliegen,
zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen
werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen
öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen
Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen lnteresse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem
31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche
Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie
öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende
ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen,
erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch
am 31. Dezember 2008.

§ 4
Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von lnformationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt
die Frist 40 Arbeitstage; d;ie anfragende Person ist innerhalb
von drei Wochen nach Eingang der Anfrage
über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1
und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst
eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche
aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist
für Anträge auf Zugang zu Informationen
besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen
auf Weiterverwendung maßgeblich.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur
Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab . Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten,
das Nutzungsbestimmungen enthalten kann.
Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht
unnötig einschränken.
(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die
Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen
aus der Bereitstellung von Informationen und der
Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
Die Entgelte sollen für den entsprechenden
Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter
Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen
geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.
(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die
Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden
sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies
technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen;
die elektronische Veröffentlichungspflicht
gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche
Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten
Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung
der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen
berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewährleistet,
dass anfragende Personen über die verfügbaren
Rechtsschutzmöglichkeiten untenichtet werden.
(5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung
ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person
die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4,
benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn
er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.
(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten
nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffentlichen
Stellen.

§ 5
Rechtsschutz
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9g/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weitervenvendung von lnformationen des öffenflichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

KOMMENTAR

Frühere Meldungen in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2111677
http://archiv.twoday.net/stories/1421032
http://archiv.twoday.net/stories/839517
http://archiv.twoday.net/stories/1790084
http://archiv.twoday.net/stories/48590

Das Gesetz gilt nicht für Archive, da Bildungseinrichtungen ausgenommen sind. Warum eigentlich nicht? Es werden ja nur Selbstverständlichkeiten normiert. Auch Archive sind an den Gleichheitssatz Art. 3 GG gebunden.

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsweiterverwendungsgesetz

Mass digitization of books

From http://www.stoa.org/?p=535

Coyle, Karen. “Mass Digitization of Books” The Journal of Academic Librarianship 32(6)(November 2006): 641-645

Excerpt:

Scoping the Mass Digitization Project

There are two assumptions that are often made about mass digitization. The first is that you can digitize everything, and the second is that you can save money by not digitizing the same item more than once. For the first assumption, libraries will find that some items are either too fragile to be put through the mass digitization process, or are too far from the norm to be suitable to that process. Some books will be too large or too small; others will have odd-sized plates or folded maps that will need special handling. So digitizing an entire library will require some mass digitization and some special digitization projects.

The other part of the “digitize everything” goal is the desire to create at least one digital copy of every book available in any library. Google and the OCA are beginning this process by focusing on some large libraries in the Western world with impressively broad collections. How much of the world’s literature will be digitized in this way? A statistical study of the five original Google Book Search collections27 shows that at the end of this project Google will have digitized 33 percent of the items in OCLC’s WorldCat. The most important revelation from this study is that 40 percent of the items in WorldCat are held uniquely by only one institution. The long tail of the Google Book Search project will require involving many hundreds or thousands of libraries if they really intend to create an index to all of the books on library shelves today.

The second assumption is that time and money will be saved by keeping a registry of digitized books so that the work is not duplicated by other libraries.28,29 In the arena of mass digitization, this assumption is being challenged by some with the argument that it may be more economical to scan a full shelf of books than to determine if a true duplicate exists elsewhere. This is in part because of the difficulty of defining “same” in a world with many similar but not identical editions. It is also because the mass digitization process may not produce true duplicates due to the error rate of OCR programs, and because of differences in decisions made at the time of scanning.

Conclusion

Although a significant number of large research libraries are engaging in mass digitization projects, other than the Google Book Search, which is available today, we have little idea how the digitized books will be used. There are many questions that need to be answered, such as: who does this digitized library serve? How does it serve users? How will the system respond when there are ten million books in a database and a user enters the query “civil war”? (Note that Google has not yet determined how it will create an ordering principle for books.) Will some users read these books online in spite of the relative inconvenience of their formats and the computer screen’s technology? Will it be possible to use the digitized pages to produce something more e-book like?

Google has clearly stated that their book project is solely aimed at providing a searchable index to the books on library shelves. They are quite careful not to promise an online reading experience, which would increase the quality control effort of their project and possibly make rapid digitization of the libraries impossible. Library leaders are enticed by the speed of mass digitization, but seem unable to give up their desire to provide online access to the content of the books themselves. If mass digitization is the best way to bring all of the world’s knowledge together in a single format, we are going to have to make some reconciliation between the economy of “mass” and the satisfaction of the needs of library users.

Haltbarkeit von CDs und DVDs

Zwei kurze Beiträge von der Website http://www.heute.de aus der Rubrik “Computer” zum Thema Haltbarkeit von CDs:

“Mindestens haltbar bis: …” – CDs droht der digitale Datentod
Riesigen Datenmengen auf optischen Speichermedien – Fotos, Musik und Filmen – droht der Verfall. Betroffen sind alle Arten von Silberscheiben: Audio-CDs ebenso wie CD-Rs und DVDs. Sie alle sind anscheinend wesentlich weniger haltbar als von der Industrie behauptet. Abhängig von der Qualität, der Fertigung oder dem Brenner können CD-Rs oder DVDs schon nach wenigen Jahren verröcheln. Vermutlich nach 20 bis 30 Jahren ist für die meisten Silberscheiben Feierabend. […]

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/17/0,3672,4090865,00.html

Benutzen verboten? Haltbarkeitsangaben von CDs unrealistisch
Die von der Industrie angegebene Lebensdauer von 50 Jahren und mehr erreichen CDs und DVDs nur unter Laborbedingungen, ist sich Martin Hemmje von der Fernuniversität Hagen sicher. Im normalen Einsatz liegt ihre Haltbarkeit weit darunter. Ein Archivierungsmedium sei die CD damit auf keinen Fall, warnt der Wissenschaftler für Langzeitarchivierung. Erinnerungsfotos und Musik sollten entweder auf mehreren Kopien gespeichert oder gleich auf der heimischen Festplatte und einer externen Sicherungsfestplatte verwahrt werden. […]

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/18/0,1872,4090770_4090865_TB,00.html

Es wird außerdem auf zwei Studien verwiesen:

Stability Comparison of Recordable Optical Discs—A Study of Error Rates in Harsh Conditions (2004)
http://www.itl.nist.gov/div895/gipwog/StabilityStudy.pdf

The Relative Stabilities of Optical Disc Formats (2005)
http://aic.stanford.edu/sg/emg/library/pdf/iraci/relativeStabilitiesOpticalDiscs.pdf

Buchneuerscheinung zu History Management

Die Bedeutung der Tradition für die Markenkommunikation
Konzepte und Instrumente zur ganzheitlichen Ausschöpfung des Erfolgspotenzials Markenhistorie

Dieses erste Grundlagenwerk zum bisher in der Literatur wenig betrachteten Thema „Markenhistorie“ beschreibt die Potenziale der Markenhistorie für das Markenmanagement. Es verbindet wissenschaftliche und praktische Perspektiven und stellt die unterschiedlichsten Facetten der Traditionsarbeit, wie z.B. Events, Archiv, klassische Werbung etc. dar. Die äußerst umfassende, zugleich aber kompakte Darstellung bringt den Lesern die immensen Potenziale eines ganzheitlichen „History Management“ sowie Konzepte und Instrumente zur zielgerichteten Ausschöpfung nahe. In Beiträgen zahlreicher renommierter Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen wie bspw. den Professoren Meffert, Esch, Brown, Burmann, Buß, Diez und Wiedmann werden die Wirkung der Markenhistorie auf die Markenidentität, das Markenimage und die Positionierung beschrieben und die immensen Potenziale der Markenhistorie für das Markenmanagement aufgezeigt. Diverse Best-Practice-Beispiele erfolgreicher Traditionsunternehmen wie bspw. Mercedes-Benz, Harley-Davidson, Bosch, Henkel, Siemens, Lange & Söhne, Märklin, Faber-Castell oder Bahlsen verdeutlichen die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in der Unternehmenspraxis.

Dem Archiv als eines der traditionellsten Instrumente im Bereich Markenhistorie wird hierbei in mehreren Beiträgen Aufmerksamkeit zu Teil, z.B. bei Prof. Feldenkirchen über Siemens und Herrn Zengerling (Leiter Archiv) über Henkel.
Mehr Informationen, Inhalts- und Autorenverzeichnisse und Download einzelner Inhalte gibt es unter www.history-management.com

„Die Bedeutung der Tradition für die Markenkommunikation“
Konzepte und Instrumente zur ganzheitlichen Ausschöpfung des Erfolgspotenzials Markenhistorie
Herausgeber: Nicolai O. Herbrand, Stefan Röhrig
ISBN 3-9811220-0-3
Verlag Edition Neues Fachwissen GmbH, Stuttgart
Erscheinungstermin: November 2006
615 Seiten, 26 Beiträge von 37 Autoren, 162 Abbildungen
Preis 59,00 €
www.history-management.com

Redaktioneller Zusatz des Administrators: Siehe auch den Kommentar

Bilder des Jahres aus Baden-Württemberg

Günther Oettinger mit Riesenbrezel (Quelle: picture-alliance / dpa)
Günther Oettinger mit Riesenbrezel (Quelle: picture-alliance / dpa)
Günther Oettinger bleibt Ministerpräsident. Mit 44,2 Prozent der Stimmen geht die CDU als klarer Sieger aus der Landtagswahl am 26. März hervor. Der große Wahlverlierer ist die SPD, die mit 25,2 Prozent ihr schlechtestes Ergebnis in der Geschichte des Landes einfährt.

Mediziner gehen aus Protest in Tübingen im Neckar baden (Quelle: picture-alliance / dpa)
Mediziner gehen aus Protest in Tübingen im Neckar baden (Quelle: picture-alliance / dpa)
Die Ärzte gehen baden … Es ist auch das Jahr der Ärztestreiks. Für die medienwirksamste Protestaktion sorgen am 28. März die Hochschulmediziner in Tübingen. Unter dem Motto “Die Hochschulmedizin geht baden” werfen sich hunderte streikende Ärzte aus Protest gegen ihre Arbeitsbedingungen in die Fluten des Neckars.

Restauratorin Magdalena Liedtke mit einer der historischen Handschriften (Quelle: picture-alliance / dpa)
Restauratorin Magdalena Liedtke mit einer der historischen Handschriften (Quelle: picture-alliance / dpa)

Konrad von Grünenberg, Reise von Konstanz nach Jerusalem (1487), Badische Landesbibliothek, Cod. St. Peter pap. 32


… und die Handschriften in Baden auch (beinah). Im Herbst entbrennt ein politischer Streit darüber, ob das Land wertvolle badische Kunstschätze verkaufen darf, um so die Schlossanlage Salem am Bodensee zu erhalten. Am Ende wird der geplante Verkauf verhindert. Wegen des “Handschriftenstreits” wird sogar ein Untersuchungsausschuss gefordert.

Quelle: >>http://SWR.de Das Jahr in Bildern in Baden-Württemberg

Die FAZ-Chronik 2006 (29.12.2006, Nr. 302, C7) titelt:
Geld und Gold, Adel und Adele. Wien und Berlin geben zurück, Lauder kauft, Oettinger irrt.
21. SEPTEMBER: So läuft’s dann doch nicht: Das Land Baden-Württemberg will die kostbarsten Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe verkaufen, um mit dem erhofften Erlös von 70 Millionen Euro die Anlage Schloß Salem in eine Stiftung zu überführen und dem Besitzer von Salem, Prinz Bernhard von Baden, angefallene Kosten zu refinanzieren. Massiver internationaler Protest kann dieses Vorhaben verhindern – einstweilen. Die Inkompetenz der Landesregierung unter Ministerpräsident Günther Oettinger in Sachen Kulturgut wird zur nationalen Affäre.

Raimundus Lullus, Thomas le Myésier: Electorium parvum seu breviculum (n. 1321). Badische Landesbibliothek, Cod. St. Peter perg 92, fol. 6v Raimundus Lullus, Thomas le Myésier: Electorium parvum seu breviculum (n. 1321). Badische Landesbibliothek, Cod. St. Peter perg 92, fol. 7r
Raimundus Lullus, Thomas le Myésier: Electorium parvum seu breviculum (n. 1321). Badische Landesbibliothek, Cod. St. Peter perg 92, fol. 6v, 7r

Fast eine Allegorie des Handschriftenstreits: Die zwölf ganzseitige Miniaturen der Pergamenthandschrift von St. Peter zeigen Leben und Werk des Philosophen Raimundus Lullus in legendenhafter und allegorischer Darstellung (Kommentar). Miniatur VI zeigt das Heer des Aristoteles, das heranrückt, um den Turm der Unwahrheit zu zerstören, gemeinsam mit dem Kommentator des Aristoteles, Averroes (Exercitus Aristotilis ad destruendum turrim falsitatis cum suo commentatore), Miniatur VII das heranrückende Entsatzheer des Raimundus zur Zerstörung des Turmes der Unwahrheit und Unwissenheit (Retrobellum et succursus exercitus domini Raimundi Lul de Maioricis ad corruendum turrim falsitatis et ignorantiae). Wenn man wollte, dann könnte man wohl in nuce in diesen beiden Miniaturen sämtliche Protagonisten des Handschriftenstreits unserer Tage verorten, von der sich im Turm der Unwahrheit und der Unwissenheit verschanzenden Landesregierung mit ihren Boten (zur Linken malitia, cessatio, ignorantia, debilitas, confusio, casus, frustra, nihil, zur Rechten parvitas, impossibilitas, odiositas, falsitas, poena, contrarietas, vacuum, difformitas, superfluum, diminutum), dagegen anrennend die Bannerträger der glaubhaften Argumentation, des hervorragenden Beweisens, der vernünftigen Überlegung und der Vorstellungskraft, bis hin zum Entsatzheer des Feuilletons der F.A.Z. und seiner Kombattanten 😉

Na das wird jetzt aber mal Klarheit schaffen…

Der SWR meldet:

Baden-Württemberg wird der umstrittenen Gesundheitsreform erst zustimmen, wenn Klarheit über die finanziellen Folgen für das Land besteht. “Bevor abgestimmt wird, müssen die Zweifel ausgeräumt sein”, sagte Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) und kündigte ein eigenes Gutachten des Landes an.

Open Access und Hybrides Publizieren

Eric Steinhauer schrieb in INETBIB:

Im letzten Monat hat der VDB-Regionalverband Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen eine Fortbildung in Leipzig zum Thema “Wissenschaft sichtbar machen” durchgeführt. Dabei ging es um Open Access und Hybrides Publizieren.

Auf den VDB-Seiten ist jetzt ein kleiner Bericht über die Veranstaltung nachzulesen:
http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sst/berichte/2006-11_lv-sst_fortbildung-leipzig.pdf

Zugleich gibt es ein Handout der beiden Verleger, die in Leipzig referiert haben. Dort finden sich Aussagen wie diese:

“Open Access als »Full-Range-Teaser«
Die Veröffentlichung der Schrift im Open Access muss also keinesfalls ein Gegenargument für die Print-
Veröffentlichung sein. Vielmehr kann sie sogar als Marketinginstrument angesehen werden, ermöglicht sie dem
potentiellen Leser doch eine eingehende Prüfung des Textes. Selbst wenn der Nutzer die Schrift ausschließlich aus der
Open Access-Version heraus bearbeitet, also keine gedruckte Version erwerben sollte, so nützt dies dennoch der
gedruckten Version, denn unter wirtschaftlichen Aspekten gesehen ist eine jede Nennung eines Titels im
Literaturverzeichnis einer anderen wissenschaftlichen Arbeit Werbung für diesen Titel.”

Hier gibt es das Handout:
http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sst/berichte/2006-11_lv-sst_open-access.pdf

Monumentales aus Seniorenstudium und Hobby

Die Ritteradligen von Hutten, ihre soziale Stellung in Kirche und Staat bis zum Ende des Alten Reiches

http://www.opus-bayern.de/uni-bamberg/volltexte/2006/105

Die Kurzfassung der Dissertation 2006 beginnt mit den wahren Worten: “Genealogische Arbeiten gehören heute zu den Seltenheiten. Sie sind für ein rechtes Verständnis des Historischen aber von besonderer Wichtigkeit.”

Sofort dachte ich dabei an: Seniorenstudium – denn welcher Doktorand gibt sich denn heute sonst noch mit Genealogie ab? Bei weiterer kurzer Internet-Recherche über den Autor bewahrheitete sich der “Verdacht”: Georg-Wilhelm Hanna war viele Jahre Leiter der Heimatstelle/des Kreisarchivs des Main-Kinzig-Kreises und studierte nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt. Es ist schön zu sehen, wie aus diesem Engagement ein solches Werk herauskommen kann, das dann auch noch frei im Internet verfügbar ist.

Ein weiteres monumentales Werk, das im heutigen “normalen” Wissenschaftsbetrieb wohl nie entstanden wäre, fällt mir dazu ein (nicht zuletzt da es leider noch viel zu wenig gelesen hinter mir im Regal steht): Dr. (med.) Horst Boxlers Geschichte der Reichsgrafen zu Königsegg auf insgesamt 1464 Seiten in drei Bänden, erschienen 2005 im Selbstverlag .

Mußgnug zum Domänenstreit

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/ausgbewi.doc

Reinhard Mußgnug, Heidelberg
Das Finanzverfassungsrecht in den Thüringischen Fürstentümern
– Seiner Zeit weit voraus oder weit hinterher? –
Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 24. Jg. (2002), 290 – 311

Diesem wichtigen Beitrag, der erfreulicherweise als Volltext online vorliegt, entnimmt man, dass sich Mußgnug schon lange vor dem aktuellen Streit forschend mit dem Streit um die Domänen im 19. Jahrhundert auseinandergesetzt hat. Er beruft sich in dem Aufsatz von 2002, der auch die badische Problematik streift, auf sein Buch: Der Haushaltsplan als Gesetz, 1976.

Von daher sind die Anwürfe gegen Mußgnug (siehe etwa http://archiv.twoday.net/stories/2885928 ) haltlos. Mußgnug kannte Quellen und Literatur zum Domänenstreit genauer als die meisten anderen Rechtshistoriker. Der sich mit dem erhabenen Titel Staatsrechtslehrer schmückende Würtenberger hat es übrigens unterlassen Mußgnugs Aufsatz von 2002 zu zitieren.

Zur Berufung auf genuin feudales Eigentum

Jörg-Detlef Kühne:

Bodenreformurteil im Widerstreit. Zum verfassungsstaatlichen Offensivpotential gegen die Junkerfronde
http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI//articles/9805kuehne.htm

Zitate:

“Hintergrund der bloßen Billigkeitsentschädigung war dabei die Erkenntnis, beim bisherigen Obereigentum einer letztlich unaufklärbaren Mischlage von spezifisch feudalen, entschädigungslos einziehbaren Anteilen und eigenem Arbeitsanteil als bürgerlichem Eigentumselement gegenüberzustehen. Die französische Revolution hatte in derselben Frage die feudalen Anteile als so übermäßig ausgenutzt angesehen, daß sie damit gleichsam aufrechnend den entschädigungslosen Entzug auch der bürgerlichen Eigentumsanteile rechtfertigte. In Deutschland ist man während der Zeit des liberal-demokratischen Hochkonstitutionalismus von 1848/49 mit der normativen Anerkennung einer Ablösungsverpflichtung statt gänzlicher Entschädigungslosigkeit moderater. Dabei zeigte wertmäßige Entschädigungspauschalierung, daß man entsprechend der uralten Unterscheidung zwischen Lehen und Allod grundsätzlich zwischen Feudalrechten und bürgerlichen Eigentumsanteilen zu trennen und nur letztere auszugleichen suchte. ”

“Übrigens zeigte sich entsprechendes Vergessen trotz der damals auch über den deutschen Raum hinaus verbreiteten sog. Adelsgesetzgebung41) bereits zur Weimarer Zeit und offenbarte zugleich eine gewisse Renitenz des damaligen Reichsgerichts. In den Adelsgesetzgebungsfällen der lippischen Rente und thüringischen Fürstenabfindung wurde nämlich der bürgerliche und speziell durch Art. 153 III WRV sozial ausgerichtete Eigentumsbegriff zunächst ganz bewußt ohne Rücksicht auf Erwerbsgrund und Funktion42) der überkommenen Vermögenswerte für anwendbar erklärt. Dies, obwohl die systematisch eigenständige Fideikommißaufhebung in Art. 155 II S. 2 WRV insoweit beredter hätte sein müssen. Das Bewußtsein für die verfassungsrechtliche Ausgliederung feudaler Besitzstände aus dem bürgerlichen Eigentumsbegriff des liberalen und inzwischen demokratischen und sozialen Verfassungsstaats wurde damit verdrängt – freilich zunächst noch unter deutlichem Widerspruch von seiten der Lehre”

Fürstenentschädigung in Coburg und 1926 gescheiterte Fürstenenteignung

Über die Entschädigung der Fürstenfamilie und die Errichtung der Coburger Landesstiftung, Trägerin u.a. der Kunstsammlungen der Veste Coburg, unterrichtet:

Stefan Nöth, Coburger Landesstiftung, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44375 (11.12.2006)

Auszug:

Schon sehr früh, am 18. November 1918, beschloss ausgerechnet der Coburger Arbeiter- und Soldatenrat, die herzogliche Familie abzufinden. Der Plan, im Rahmen der Vermögensabschichtung auch eine Landesstiftung zu errichten, entstand im Januar 1919, als Herzog Carl Eduard das Hoftheater dieser Stiftung überwies, um dessen spielzeitbedingtes Übersiedeln ins politisch erheblich radikalere Gotha zu verhindern.

Der Vertrag vom 7. Juni 1919, der am 1. Juli 1919 Gesetz wurde, trug auch den Wünschen Herzog Carl Eduards Rechnung. Das Herzogshaus konnte Schloss und Gut Callenberg, Gut Eichhof und die Schweizerei Rosenau im Umfang von 533 ha behalten und erhielt eine Abfindungssumme von 1,5 Mio RM.

Das nun nicht mehr zum herzoglichen Besitz gehörende Domänengut sollte “zum Besten des Landes und zur Wohlfahrt seiner Bewohner” von einer zu gründenden Landesstiftung verwaltet werden, in die auch das Hoftheater, die Kunstsammlungen der Veste und der Ehrenburg, das Hofgartenmuseum (Naturkundemuseum), das Schloss Rosenau, die herzogliche Privatbibliothek, die Hof- und Staatsbibliothek und das Hof- und Staatsarchiv Eingang finden sollten. Auf die anderen herzoglichen Fideikommisse außerhalb der Coburger Grenzen würde der Freistaat Coburg keine Ansprüche erheben.

Gänzlich anders verlief die Entwicklung in Gotha. Die dortige Landesversammlung beschloss am 31. Juli 1919 die entschädigunslose Enteignung des Herzogs. Die dadurch ausgelösten Streitigkeiten zogen sich bis 1925 hin, als der Herzog vor dem Reichgericht endgültig seine Ansprüche durchsetzen konnte. Unter anderem als Reaktion auf diese Urteil versuchte die politische Linke 1926 vergeblich, per Volksentscheid die deutschen Fürsten entschädigungslos zu enteignen. Aber auch in anderen deutschen Ländern erfolgte die Abfindung der abgesetzten Dynastie nicht so schnell, wie in Coburg (in Bayern z.B. erst 1923). Die Coburger Lösung, eine eigene Landesstiftung zu errichten, erhielt dabei Vorbildcharakter.

Sehr interessant ist auch der Artikel:

Gerhard Immler, Volksabstimmung “Entschädigungslose Fürstenenteignung”, 1926, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44485 (07.09.2006)

Volksabstimmung über die entschädigungslose Enteignung der bis 1918 regierenden deutschen Fürstenhäuser, initiiert von KPD, SPD und freien Gewerkschaften im Frühjahr 1926. Nach dem erfolgreichen Volksbegehren scheiterte der Volksentscheid am 20. Juni 1926 mit 36,4 % Ja-Stimmen.

Ob die dort angeführte Literatur auch etwas zu Baden schreibt, wäre zu prüfen.

Thälmann zur Fürstenenteignung:
http://www.marxistische-bibliothek.de/thaelmannzurfuersten.html

38 % Zustimmung zur Fürstenenteignung in Baden
https://www.zum.de/Faecher/G/BW/Landeskunde/rhein/kultur/bheim/rez/03/wertheimjb.htm

DHM
Q: ttp://www.hdg.de/lemo/html/weimar/innenpolitik/enteignung

Aufregung in Franken

Der angeblich so klare Schnitt, den man in München nach 1918 gezogen hat, führt dazu, dass wertvollste Kulturgüter, die aufgrund der Säkularisation Staatsbesitz sein sollten, den Wittelsbachern zugeschanzt worden, wenngleich als Stiftungseigentum gebunden (Landesstiftung und Wittelsbacher Ausgleichfonds).

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44650

Bedenkt man, wie peinlich genau der Freistaat noch am Ende des 20. Jahrhunderts auf seine Säkularisations-Eigentumsrechte bei den (von der UB Eichstätt teilweise verscherbelten) Kapuziner-Büchern pochte, muss es erstaunen, dass so wertvolle Kulturgüter wie der Schatz des Bistums Bamberg, der ewig in Bamberg bleiben sollte, nicht Staatseigentum sind.

2007 möchte man wenigstens die drei kostbaren Kronen nach Bamberg zurückbringen, aber die Wittelsbacher stellen sich stur:
http://bayern-wolln-mer.net/blog/index.php/archives/franken-bayern/29-bamberger-domschatz-wittelsbacher-bleiben-stur.html

Siehe auch:
http://www.boennigheimerzeitung.de/html/news/artikel_suedwestumschau.php4?artikel=2568059

Volkes Stimme ist erbost:

“Eine bodenlose Jahrhundert-Sauerei! Schätze, die den Bambergern (und in diesem Fall sind alle Franken “Bamberger”!) vom Kaiser “für immer und ewig” vermacht wurden, unter fadenscheinigsten Vorwänden in Münchner Tresoren zurückzuhalten!”
Quelle

Heuchlerische Schenkung von Sachsen-Meiningen an Weimarer Bibliothek

Den Erben des Herzoglichen Hauses Sachsen-Meiningen ist es ein besonderes Anliegen, den Wiederaufbau der stark dezimierten Büchersammlung in Weimar mit Bänden der berühmten Herzoglichen Bibliothek zu Meiningen zu unterstützen. Diese wurde von den Herzögen Bernhard I. (1649-1706) sowie Anton-Ulrich von Sachsen-Meiningen (1687-1763) angelegt und war bereits Mitte des 18. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.

Von den Erben erhält die Bibliotheksleitung in Weimar schenkungsweise 70 Bände aus dem 18. und frühen 19. Jahrhundert, die die Teilrepublik Georgien bereits 1996 zurückgeführt hat. Hauptsächlich handelt es sich hierbei u.a. um philosophische und geschichtliche Ausgaben als auch um Reisebeschreibungen. Für die Nutzer ist die Provenienz der Bücher durch die Bibliotheksstempel des Hauses Sachsen-Meiningen ersichtlich.

Die Herzogliche Bibliothek mit mehr als 40.000 Bänden wurde 1946 kriegsbedingt in die ehemalige UdSSR verbracht. Die Erben der drei letzten Eigentümer Prinz Ernst, Georg und Bernhard von Sachsen-Meiningen haben diesen so genannten Beutekunstverlust beim zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien angemeldet. Die Buchstempel, Exlibris und erste detaillierte Bestandserfassungen sind auf der Internet-Database der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg veröffentlicht.

Quelle

Man kann nur hoffen, dass dieser ekelhaften Sippschaft, die jetzt zynisch mit einer Mini-Spende wirbt, ihr angebliches Eigentum möglichst lange entzogen bleibt. In russischen Bibliotheken sind die Bände aus Meiningen allemal besser aufgehoben als bei den Wettinern, denen die Gier wohl genau im gleichen Maße Familienmerkmal ist wie die Nase bei den Habsburgern.

Wir erinnern uns: Die Herzogliche Bibliothek zu Meiningen, im 19. Jahrhundert geleitet und ausgebaut von dem Literaten Ludwig Bechstein, war eine kostbare Sammlung, ein Kulturdenkmal, das vor 1918 durch ein Hausfideikommiss gesichert war. Sie sollte zusammenbleiben, das schien somit sicher.

Im Zuge der üblicherweise schöngeredeten Fürstenablösungen der Weimarer Republik, die unschätzbare Kulturschätze privatisierten, ohne dem Recht der Öffentlichkeit auf Erhaltung und Zugang hinreichend Rechnung zu tragen, wurde die Bibliothek wohl dem Privatbesitz des Hauses zugeschlagen und dank dem Unrechtsgesetz des EALG konnte sich das ehemalige Herzogshaus die aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion eintreffenden Bücher sichern. Auch die im Staatsarchiv lagernden Handschriften (längst nicht alle waren verfilmt worden) und Bücher wurden einkassiert.

Hat das Haus Sachen-Meiningen damals in irgendeiner Weise seine kulturelle Verantwortung wahrgenommen?

Nein, es hat die Rest-Bestände schnöde auf einer Versteigerung 2001 in alle Welt zerstreuen lassen.

Ich verweise auf die Darlegung meiner seinerzeitigen Recherchen unter
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2001/0417.html [URL revidiert 2012]

Siehe auch die Stellungnahme von Andreas Petter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20556.html

http://log.netbib.de/index.php?s=meiningen

Nichts kaufen!

In einer FAZ-Glosse (19.12.2006, Nr. 295 / Seite 35) rekapituliert Frau Gropp den Kulturgüterstreit:

Flugs ruderte Oettinger auf dreißig Millionen Euro für das Haus Baden zurück, zu erbringen – wenn sie denn schon ihre gehorteten Handschriften unbedingt behalten will! – von der Kultur, und zwar im sogenannten “Drei-Säulen-Modell”: zehn Millionen von der Landesstiftung, zehn Millionen von noch zu gewinnenden Sponsoren und zehn weitere Millionen, die den Museen und den Bibliotheken zu entziehen sein würden. Jetzt kam’s aber zum Gau für Stuttgart: Ein Historiker zeigte der Regierung, was eine Akte ist; in der stand nämlich, daß das sicherste und teuerste Besitztum des Hauses Baden, das es so dringend zu erwerben galt, längst Eigentum des Landes Baden war. Seither gibt es eine Kommission unabhängiger Experten, die in aller gebotenen Ruhe die Verhältnisse prüfen soll. Um so verwunderlicher ist folgende kleine versteckte Nachricht: Heute will der Aufsichtsrat der Landesstiftung Baden-Württemberg über die Verwendung von zehn Millionen Euro in den nächsten drei Jahren für den Ankauf und die Sicherung von Kunstschätzen des Landes entscheiden. Ja, was nun? Prüfen die Experten wirklich mit offenem Ausgang? Oder ist die Säulen-Theorie womöglich schon Praxis – gleichgültig, ob es überhaupt etwas zu stützen gibt am Ende? Sicher ist, so die Auskunft der Landesstiftung, daß schon zehn Millionen Euro “reserviert” sind; wofür im einzelnen, weiß dort freilich niemand. Wie auch? Für alle Fälle, steht also zu vermuten. Auch sonst scheint keiner Genaues zu wissen im Südwesten und die Landesstiftung selbst nicht einmal, ob ihr Aufsichtsrat unter Vorsitz von Oettinger heute die geplante Tagesordnung einhält. Vielleicht besser doch nicht. rmg

Telma

Cinq nouvelles publications mises en ligne sur la plate-forme Telma (déc. 06)

Telma (Traitement ÉLectronique des Manuscrits et des Archives) est un centre de ressources numériques du CNRS, lancé en décembre 2006 par l’IRHT et l’École nationale des chartes (> en savoir plus sur le site Telma : http://www.cn-telma.fr). À l’occasion de ce lancement, l’IRHT publie cinq éditions électroniques, référencées dans la série Ædilis, Puiblications scientifiques :

* Publications scientifiques, 7 : Catalogue de manuscrits liturgiques médiévaux et modernes
Ce répertoire propose une série de notices de manuscrits liturgiques médiévaux et modernes conservés en France, en particulier ceux qui ne figurent pas dans les catalogues du chanoine Leroquais. Il offre un recensement de ces « usuels » de la liturgie encore mal connus, faute de typologie et de catalogage systématique, et leur description plus ou moins détaillée établie directement à partir du manuscrit ou de son microfilm.
>> http://www.cn-telma.fr/liturgie
* Publications scientifiques, 6 : Le cartulaire de la seigneurie de Nesle
Edition électroniqie du cartulaire de la seigneurie de Nesle (Côte-d’Or, cant. Laigne) dont le manuscrit conservé au Musée Condé à Chantilly (série GB, XIV F 22). Edition du texte et du manuscrit en mode image.
>> http://www.cn-telma.fr/nesle
* Publications scientifiques, 5 : Ordonnances de l’hôtel du roi
Edition des ordonnances de l’Hôtel du roi. Les ordonnances de l’Hôtel sont les textes réglementaires pour l’organisation de l’Hôtel du roi, c’est à dire l’ensemble des services qui ont la charge de la vie quotidienne du roi, sous le règne de Philippe le Bel.
>> http://www.cn-telma.fr/ordonnances
* Publications scientifiques, 4 : Enquêtes menées sous les derniers capétiens
L’ensemble de copies d’enquêtes royales contenu dans le Corpus philippicum contient un gros dossier consacré aux forêts. Les rois -de Philippe III aux fils de Philippe le Bel- ont envoyé des commissaires enquêter sur l’état de leurs forêts. Les deux enquêtes publiées ici en avant première concernent la forêt de Roumare en Normandie (Seine-maritime, arr. Rouen, c. Notre-Dame-de-Bondeville) et la forêt d’Orléans, appelée alors des Loges (auj. Loiret, arr. Orléans).
>> http://www.cn-telma.fr/enquetes
* Publications scientifiques, 3 : « CartluR » : Répertoire des cartulaires médiévaux et modernes
Un répertoire évolutif de plus de huit mille cinq cents manuscrits, destiné à faire le point sur nos connaissances en matière de cartulaires médiévaux et modernes, couvrant principalement l’espace français. Ce répertoire se veut provisoire et se reconnaît sujet à amélioration, amendements, corrections et additions.
>> http://www.cn-telma.fr/cartulR

Dissertation zu Thomas Lirers Schwäbischer Chronik Online

Bei “Austrian Literature Online” liegt die Dissertation von Klaus Graf, Exemplarische Geschichten, online als (durchsuchbares) PDF vor unter:
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO_PDF_V01?objid=22215

Klaus Graf: Exemplarische Geschichten. Thomas Lirers “Schwäbische Chronik” und die “Gmünder Kaiserchronik” (= Forschungen zur Geschichte der Älteren Deutschen Literatur, vol. 7) München: Wilhelm Fink Verlag 1987.

Die Arbeit ist beim Verlag vergriffen, nachdem die noch vorhandenen Exemplare ohne Rücksprache mit dem Autor makuliert wurden.

Rezensionen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/diss.htm

Bär

INHALT

Vorwort

Einleitung

Erster Hauptteil: Die Inkunabeln

Zweiter Hauptteil: Thomas Lirers Schwäbische Chronik
I. Der Erzähler – Eulenspiegel oder gläubiger Thomas?
– Quellen und Datierung
– Literarische Fiktion, Schelmenstück oder Schlüsselroman
II. Formen aristokratischer Existenz
– 1. Schwäbische Landeschronik
– 2. Adeliges Herkommen
– 3. Minne und Abenteuer
III. Schlußbemerkungen

Dritter Hauptteil: Die Gmünder Kaiserchronik
– I. Quellenkundliche Bemerkungen
– II. Die handschriftliche Überlieferung
— Die Handschriften aus Aalen und Augsburg

Vierter Hauptteil: Zu den Anfängen der württembergischen Landesgeschichtsschreibung

Schluß

Abkürzungen
Ungedruckte Quellen
Literaturverzeichnis
Register

Damit sind die Voraussetzungen erneut verbessert worden, sich mit diesem eigenartigen Geschichtswerk, das viel zu wenig beachtet wird, zu befassen. Zwei Inkunabelausgaben liegen in Wolfenbüttel digitalisiert vor, ein E-Text auf Wikisource, Materialien zur Rezeption befinden sich auf Wikimedia Commons und Wikisource, siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Lirer

Archiv für Diplomatik 52 (2006)

Anja Thaller: Die älteren Urkunden der Propstei S. Stefano zu Aquileia 1

Smilja Marjanović-Dušanić: L’idéologie monarchique dans les chartes de la dynastie serbe des Némanides (1168-1371). Etude diplomatique 149

Toni Diederich: Ad maiorem cautelam. Zur Kumulation von Beglaubigungsmitteln in einer Urkunde des Kölner Domkapitels von 1480 159

Jean-François Nieus: L’avoine des Candavène. Retour sur l’emblème des comtes de Saint-Pol et la naissance des armoiries 191

Bernhard Rösch: Spätmittelalterliche Wappensiegel und Wappenschlusssteine im klerikalen Bereich: Würzburg, Mainz, Regensburg und Hirzenhain 213

Diplomatik im 21. Jahrhundert – Bilanz und Perspektiven. Tagung der Commission Internationale de Diplomatique (Bonn, 7.-11. September 2005)

Rudolf Schieffer: Diplomatik und Geschichtswissenschaft 233

Herwig Wolfram: Diplomatik, Politik und Staatssprache 249

Peter Herde: Diplomatik und Kanonistik: Bilanz und Perspektiven 271

Jürgen Weitzel: Diplomatik und Rechtsgeschichte 297

Giovanna Nicolaj: Diplomatica e storia sociale 313

Peter Worm: Ein neues Bild von der Urkunde: Peter Rück und seine Schüler 335

Wolfgang Huschner: Die ottonische Kanzlei in neuem Licht 353

Ivan Hlaváček: Das Problem der Masse: das Spätmittelalter 371

Olivier Poncet: Défense et illustration de la diplomatique de l’époque moderne 395

Bernard Barbiche: La diplomatique royale française de l’époque moderne 417

Patrick Sahle: Urkunden-Editionen im Internet. Einführung und Überblick 429

Georg Vogeler: Vom Nutz und Frommen digitaler Urkundeneditionen 449

Gautier Poupeau: Comprendre les enjeux techniques de l’édition électronique 467

Oliver Guyotjeannin: La diplomatique en France 479

Claes Gejrot: Diplomatics in Scandinavia 493

Tomasz Jurek – Krzysztof Skupienski: Die polnische Diplomatik an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Eine Bilanz 505

László Solymosi: Rapport sur la situation de la diplomatique en Hongrie. Le bilan du XXe siècle et l’état de l’année 2005 517

Žarko Vujošević: Diplomatik in Serbien und Montenegro 531

María Milagros Cárcel Ortí, María Josefa Sanz Fuentes, Pilar Ostos Salcedo, Ignasi Jaime Baiges I Jardí: La Diplomática en Espaňa. Docencia e Investigación 541

José Marques: Rapport sur la situation de la Diplomatique au Portugal. Bilan du XXème siècle et son état en 2005 663
Anschriften der Autoren 675

Kontakt: Böhlau Verlag GmbH & Cie.
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Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz bei Übereignungen

Während man bei der 1956 errichteten Zähringer Stiftung, wie hier dargelegt, nicht an dem Willen der bei der Errichtung Beteiligten zweifeln kann, die Stiftung mit ihrem Vermögen auszustatten (der Testamentsvollstrecker der Großherzogin Hilda stimmte der Übereignung zu), stellt der Bestimmtheitsgrundsatz eine gewisse Hürde dar.

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179, ein Aufsatz, den mir der Autor freundlicherweise als E-Text zur Verfügung stellte, enthält dazu eine kurze Passage.

“Verträge über Archivgegenstände haben die Überlassung von Sachgesamtheiten zum Gegenstand. Um einen solchen Vertrag wirksam zu Stande zu bringen, müssen sie so konkret bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Leistung des Archivgebers gegebenenfalls nach einer ergänzenden Vertragsauslegung zumindest bestimmbar ist [A. 18: Z.B. BGH NJW-RR 1990, 271; Staudinger/J.Schmidt, BGB (1995), Einl. zu §§ 241 ff. Rz. 476; Münchener KommentarBGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rz. 6.]. Das Bestimmtheitserfordernis gilt in besonderem Maße für die sachenrechtliche Einigung über die Übertragung des Eigentums an Archivgegenständen. Im Fall der Übereignung einer Sachgesamtheit liegt die erforderliche Bestimmtheit vor, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind [A. 19: BGH NJW 1992, 1161; BGH NJW-RR 1994, 1537; Münchener KommentarBGB/Quack, 3. Aufl., § 929 Rz. 75 ff.]. Diese Abgrenzungskriterien sind dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen [A. 20: Staudinger/Wiegand, BGB (1995), Anh. zu §§ 929 – 931 Rz. 95 ff.]. Im Fall der Sicherungsübereignung von Büchern, die in verschiedenen Geschäftsräumen mit Büchern anderer Art aufbewahrt waren, reichte nach Ansicht des BGH die Bezeichnung „Handbibliothek Kunst“ allein zur Individualisierung nicht aus, weil dazu jedes Buch auf seine Kunsteigenschaft geprüft werden müsste.[A. 21: NJW-RR 1994, 1537.]”

Nun ist die Problemlage bei einer Sicherungsübereignung anders gelagert als bei einer Museumssammlung, bei der die Inventarisierung des großherzoglichen Eigentums tatsächlich erhebliche Probleme aufwirft. Es scheint verfehlt, auf die Rechtswirksamkeit der Übertragung die moderne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Seinerzeit hoffte man, die Inventarisierung in einem halben Jahr abschließen zu können.

Dass einzelne Sammlungen Probleme bereiteten, hatte aber nicht zur Folge, dass die gesamte Übereignung unwirksam war, da es auch Teilbestände gibt, über deren Bestand kein Zweifel bestehen konnte (Türkensammlung, Kopfsche Kunstsammlung als Inventar des Ateliers – als “Raumübereignung”). Anhand alter Inventare hätte man ohne weiteres eine Teilliste derjenigen Bilder erstellen können, die zweifelsfrei zur Wessenbergschen und Jünckeschen Gemäldesamlung gehörten.

Zur Rechtsprechung siehe
http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
http://lexetius.com/2000,1521

WENN man den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich beträchtlicher Teile des der Zähringer-Stiftung vom Stifter zugedachten Vermögens für verletzt ansieht, mit der Konsequenz, bedeutet dies aber keinesfalls, dass eine Herausgabeklage des Hauses Baden erfolgreich sein müsste.

Abgesehen von der Problematik, dass der Stifter nichts übertragen konnte, was ihm nicht gehörte, könnte man auch an ein Besitzmittlungsverhältnis der Zähringer Stiftung denken, die zum dauernden Besitz des im Eigentum des Hauses Baden stehenden Kulturguts dauerhaft berechtigt wäre.

Sodann stellt sich die Frage, ob in der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die wohl 1952 zu laufen begann, nicht das Land Baden-Württemberg als Stiftungsaufsicht bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte bemerken müssen, dass die Nichtinventarisierung des Vermögens unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimtheitsgrundsatzes eine tickende Zeitbombe darstellte. Aber auch das Haus Baden bemerkte ja erst 2003 nach Lektüre des Dolzer-Gutachtens die Möglichkeit, dass sich aus der Nichtübereignung des Vermögens an die Zähringerstiftung Ansprüche ableiten ließen. Ob eine Klage der Zähringer Stiftung wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land erfolgreich wäre, ist von daher zumindest zweifelhaft.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in den Jahren nach 1952 wird man aber angesichts des damaligen klaren und eindeutigen Parteiwillens, bestimmte – nachher umstrittene – Sammlungen der Zähringer Stiftung zu übertragen, den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz juristisch nicht überbewerten dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die die strittigen Gegenstände unter gemeinsamer Verwaltung befanden und die Rechte der Stiftung im Alltag der betroffenen Institutionen kaum eine Rolle spielten, war es nicht unvernünftig (wenngleich ex post betrachtet äußerst verhängnisvoll), die Stiftung ohne genaues Inventar ins Leben zu rufen.

Warnung vor dem Meineid

“In den unzähligen, der amtlichen und gerichtlichen Eidesleistung vorauszuschickenden Ermahnungen, über die “Erschrokenliche bedüttung” des Meineids, in Eidtafeln, die in Gerichtsräumen und Rathäusern hingen, aber auch in den Flugschriften über furchterregende Meineidsbestrafungen wurde der magisch-religiöse Gehalt des Eides wachgehalten” (Luminati: Eidgenossenschaft und Eid in der Frühen Neuzeit, in: Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel, Konstanz 2002, S. 104).

Anzuzeigen ist ein kleiner Fund zur bildlich-textlichen Warnung vor dem Meineid. Abgesehen von eigenen Büchern ermöglichten Internetrecherchen und eine online mir verfügbare Datenbank innerhalb weniger Stunden eine brauchbare Einordnung des Komplexes von Zeugnissen – ein Exempel für den grandiosen Nutzen von Volltextrecherchen.

http://de.wikisource.org/wiki/Ein_sch%C3%B6ne_Au%C3%9Flegung_de%C3%9F_Eyd-Schwurs

Im Rahmen der “Flugschriften des 17. Jahrhunderts” hat Wikisource auch einen Augsburger Druck (um 1700?) transkribiert. Der Text kam mir bekannt vor. Ich hatte vor einiger Zeit das Buch Fußtapfen der Geschichte im Landkreis Göppingen, Weißenhorn 1964 gekauft, in dem S. 78-82 die reizvolle “Eidschwurtafel im Göppinger Heimatmuseum aus dem Jahr 1755” (heute Städtisches Museum im Storchen) besprochen wird, deren Text mit der Flugschrift im wesentlichen übereinstimmt (mich hatte die schwarze Hand fasziniert). Allerdings fehlt in dem Wolfenbütteler Flugblatt, das vom VD 17 digitalisiert und von Wikisource abgeschrieben wurde, das letzte Exempel aus Lübeck, das in der handschriftlichen Göppinger Tafel (abgebildet nach S. 82) auf den 15.1.1698 datiert ist.

Eine weitere Variante der gleichen Flugschrift konnte ich weder im VD 17 noch in der Einblattdruckedatenbank der BSB München ausmachen, der KVK bot aber einen Nachweis in der BL London:

Eine gar schöne Auslegung des Eyd-Schwurs
[Schwabach? 1750?].
s. sh. fol..
Collection;Shelfmk Humanities ; 1865.c.10.(38.)

Via Google kam ich auf die Seite zur Directmedia-CD-ROM “Deutsche Einblattholzschnitte”
http://www.digitale-bibliothek.de/export/1176Inhalt.htm
die mir via ReDi im Fernzugriff zugänglich war.

Dort fanden sich drei Einblattdrucke des 16. Jahrhunderts zum Meineid, die sofort erkennen ließen, dass das Wikisource-Blatt und die Göppinger Tafel in einer langen Tradition standen. Heusslers Text ist wörtlich verwendet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Warnung_vor_dem_Meineid
(Die Bilder müssen noch korrekt beschriftet werden.)

In Google Books konnte ein Abdruck des Textes in einem Jahrgang der Zeitschrift für Volkskunde durch einen Textauszug (Snippet) ermittelt werden, der sich mit etwas Glück als der Jahrgang 1918 bestimmen ließ:

Oskar Ebermann, Eine Warnung vor dem Meineid, in: ZfVk 28 (1918), S. 140 ff. [140-145]

[ https://archive.org/stream/zeitschriftfrv28verbuoft#page/140/mode/2up ]

Zu prüfen wäre auch ein Aufsatz in den Blättern für Heimatkunde (Steiermark) 15 (1937), S. 29-31, der ebenfalls über eine Warnung vor dem Meineid handelt.

Erfolgversprechend sieht ebenfalls die von Luminati genannte Schrift von Eberhard Künssberg, Schwurgebärde und Schwurfinderdeutung, Freiburg http://i.Br. 1941 aus.

Eine weitere Warnung vor dem Meineid aus dem 17. Jh. im VD 17:
http://www.gbv.de/du/services/VD/vd17/fullView?image=12:204271T_001

NACHTRAG:

Erst nach obiger Recherche fiel mir ein, dass es einen Artikel Eid in der Enzyklopädie des Märchens gibt (Google Books). Die Tradition der Flugblätter mit Schwurhanddeutung arbeitet dort Wolfgang Brückner mustergültig mit Belegen auf. Ebermann 1918 scheint er aber nicht wahrgenommen zu haben, es sei denn, er wurde von Brückner in einem vorangegangenen Aufsatz im Anzeiger des GNM 1978 zitiert.

An die Säckinger Eidschwurtafel von 1682, die Brückner erwähnt, habe ich mich nicht erinnert, Google half meiner Erinnerung nach:
http://www.vl-museen.de/aus-rez/graf00-1.htm
Ich habe sie vor 7 Jahren gesehen und in einer Ausstellungsbesprechung hervorgehoben!

Eine Eidestafel aus Perchtoldsdorf (NÖ) von 1715 ist abgebildet:
http://www.uni-klu.ac.at/kultdoku/kataloge/13/html/1111.htm

30.8.2021 Unzulänglich Heiner Lück: Eidtafel. In: HRG ²I, 2008, S. 1264f.

#forschung

Literatur zu Depositalverträgen

Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 273-275
Die analogen Ausführungen zum Museumsleihvertrag S. 325-327 sind online unter
http://www.kendris.com/admin/pdf/news_de53.pdf

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 46-48 (Archivierungsvertrag kein Verwaltungsvertrag)

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, Berlin 2002, S. 252-254 (Ermächtigung zur Archivierung, Datenschutz)

Alexander F. J. Freys, Das Recht der Nutzung und des Unterhalts von Archiven, Baden-Baden 1989, S. 126-128 (Nachlaßarchivierungsvertrag)

Weitere Literatur (nicht eingesehen, alphabetisch):

Hans Flury, Die rechtliche Natur des Bibliotheksbuches, in: Festschrift für Karl Schwarber, Basel 1949, S. 99ff.

Herbert Günther, Zur Übernahme fremden Archivguts durch staatliche Archive, in: Archivalische Zeitschrift 1996, S. 37-64

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179 [enthält Empfehlungen für die Abfassung von Depositalverträgen].

Reinhard Heydenreuter: Der Rechtsfall. Die Archivierung von literarischen Nachlässen, in: Der Archivar, 41. Jg. (1988), Sp. 667-671

Anton Largiadèr, Über Privatarchive in der Schweiz, in: Mitt VSA 8 (1957), S. 9ff.

Harald Müller: Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, Hamburg, Augsburg 1983

Ferdinand Sieger, Der Vertrag über die Archivierung literarischer Nachlässe, in: Dramatiker-Union-Mitteilungen 1-3/1985, S. 91-94

Ders. [Besprechung von KG Berlin, ZUM 1986, S. 550], in: ZUM 1986, S. 527-589

LINKS

http://www.univie.ac.at/voeb/php/kommissionen/nachlassbearbeitung/erwerbungsvertraege/index.html
(Dauerleihgabe nach österr. Recht problematisch)

VERWEISE

http://archiv.twoday.net/stories/3074668 (Muster für Depositalverträge)

http://archiv.twoday.net/stories/2872643 (Übernahme von Nachlässen)

Muster für Depositalverträge

Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/denkmal_depositalvertrag.pdf

Bayern, Generaldirektion
Abdruck bei Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 511-513

Bundesarchiv, DE (Vertrag mit jur. Personen)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtma/11.pdf

Archivberatungsstelle Thüringen
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/depositalvertrag.pdf

Landkreis Mittweida
http://www.kulturbetrieb-landkreis-mittweida.de/kreisarchiv_archivsatzung.html
(Da der Depositalvertrag als Anlage zur amtlich publizierten Satzung des Kreisarchivs eine Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung herstellt, handelt es sich um eine Rechtsnorm, die m.E. gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Amtliche Werke) gemeinfrei ist und daher ohne Zustimmung des Landkreises Mittweida wörtlich in andere Verträge übernommen werden darf. Ob die anderen hier aufgeführten Verträge, bei denen hinsichtlich der “amtlichen” Publikation im Internet ebenfalls die Argumentation mit der Selbstbindung und dem Rechtsnormcharakter einschlägig sein dürfte, die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ist durchaus fraglich.)

Schweizerisches Bundesarchiv
PDF
[ http://wayback.archive.org/web/*/http://www.bar.admin.ch/themen/00540/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0fHZ+bKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo Archivversion]

Westfälisches Literaturarchiv
http://www.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/Institute/Germanistik/Projekte/WestflischesLiteraturarchiv.pdf

Archiv der deutschen Frauenbewegung
http://www.frauvera.de/dokumente/beispielvertrag_depot_addf_kassel.pdf

Staatsarchiv Basel-Landschaft
http://www.bl.ch/docs/archive/fach/arch-vertrag_muster.pdf

Zum Thema in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2872643

Textbausteine für Copyfraud

Endlich gibt es eine Anleitung für Copyfraud in vielen verschiedenen Sprachen. Wer selbst unrechtmäßig Rechte beanspruchen will über gemeinfreies Kulturgut, das er nicht selbst geschaffen hat, kann sich bei den Nutzungsbedingungen der Stiftsbibliothek St. Gallen bedienen. Dort steht wirklich so ziemlich alles drin, was es auf diesem Gebiet überhaupt zu sagen gibt.

Link: http://www.cesg.unifr.ch

Badischer Kunsthandel

Immer wieder wurden seit 1995 Kunstgegenstände vom Haus Baden an das Land Baden-Württemberg verkauft, was die Vermutung nahelegt, dass das Haus Baden in steuerrechtlicher Hinsicht ein Kunsthandelsgewerbe ausübt.

Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.