lnformationsweiterverwendungsgesetz – Volltext

Gesetz
über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(lnformationsweiterverwendungsgesetz – IWG) 1)

Vom 13. Dezember 2006

BGBl. I S. 2913
Faksimile:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:IWG_vom_13_12_2006.pdf

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller
bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
1. an denen kein Zugangsrecht besteht,
2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten
lnteresses zugänglich sind,
3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben
der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten
erfasst werden,
5. die im Besitz öffentlich-rechtlicherr Rundfunkanstalten
oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung
eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags
dienen,
6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen
sind, einschließlichs solcher Einrichtungen,
die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet
wurden,
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von lnformationen
öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Gesetzes
1. sind öffentliche Stellen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b) andere juristische Personen des öffentlichen und
des privaten Rechts, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen,
wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder
Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam
durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der
Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder
zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln
oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder
eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von
der Art ihrer Speicherung,
3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen,
die über die Erfüllung einer öffenflichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung
von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Venvertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die
wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen
Union und jede natürliche oder iuristische
Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

§ 3
Gleichbehandlungsanspruch
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die
Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung
gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch
auf Zugang zu Informationen wird durch dieses
Gesetz nicht begründet.
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet,
gelten hierfür die gleichen Entgelte und
Bedingüngen wie für andere Personen.
(3) Dürfen die Informationen weiterverwendel werden,
sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffenflichen Stelle vorliegen,
zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen
werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen
öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen
Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen lnteresse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem
31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche
Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie
öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende
ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen,
erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch
am 31. Dezember 2008.

§ 4
Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von lnformationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt
die Frist 40 Arbeitstage; d;ie anfragende Person ist innerhalb
von drei Wochen nach Eingang der Anfrage
über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1
und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst
eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche
aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist
für Anträge auf Zugang zu Informationen
besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen
auf Weiterverwendung maßgeblich.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur
Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab . Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten,
das Nutzungsbestimmungen enthalten kann.
Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht
unnötig einschränken.
(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die
Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen
aus der Bereitstellung von Informationen und der
Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
Die Entgelte sollen für den entsprechenden
Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter
Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen
geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.
(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die
Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden
sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies
technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen;
die elektronische Veröffentlichungspflicht
gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche
Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten
Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung
der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen
berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewährleistet,
dass anfragende Personen über die verfügbaren
Rechtsschutzmöglichkeiten untenichtet werden.
(5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung
ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person
die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4,
benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn
er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.
(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten
nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffentlichen
Stellen.

§ 5
Rechtsschutz
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9g/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weitervenvendung von lnformationen des öffenflichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

KOMMENTAR

Frühere Meldungen in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2111677
http://archiv.twoday.net/stories/1421032
http://archiv.twoday.net/stories/839517
http://archiv.twoday.net/stories/1790084
http://archiv.twoday.net/stories/48590

Das Gesetz gilt nicht für Archive, da Bildungseinrichtungen ausgenommen sind. Warum eigentlich nicht? Es werden ja nur Selbstverständlichkeiten normiert. Auch Archive sind an den Gleichheitssatz Art. 3 GG gebunden.

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsweiterverwendungsgesetz

Mass digitization of books

From http://www.stoa.org/?p=535

Coyle, Karen. “Mass Digitization of Books” The Journal of Academic Librarianship 32(6)(November 2006): 641-645

Excerpt:

Scoping the Mass Digitization Project

There are two assumptions that are often made about mass digitization. The first is that you can digitize everything, and the second is that you can save money by not digitizing the same item more than once. For the first assumption, libraries will find that some items are either too fragile to be put through the mass digitization process, or are too far from the norm to be suitable to that process. Some books will be too large or too small; others will have odd-sized plates or folded maps that will need special handling. So digitizing an entire library will require some mass digitization and some special digitization projects.

The other part of the “digitize everything” goal is the desire to create at least one digital copy of every book available in any library. Google and the OCA are beginning this process by focusing on some large libraries in the Western world with impressively broad collections. How much of the world’s literature will be digitized in this way? A statistical study of the five original Google Book Search collections27 shows that at the end of this project Google will have digitized 33 percent of the items in OCLC’s WorldCat. The most important revelation from this study is that 40 percent of the items in WorldCat are held uniquely by only one institution. The long tail of the Google Book Search project will require involving many hundreds or thousands of libraries if they really intend to create an index to all of the books on library shelves today.

The second assumption is that time and money will be saved by keeping a registry of digitized books so that the work is not duplicated by other libraries.28,29 In the arena of mass digitization, this assumption is being challenged by some with the argument that it may be more economical to scan a full shelf of books than to determine if a true duplicate exists elsewhere. This is in part because of the difficulty of defining “same” in a world with many similar but not identical editions. It is also because the mass digitization process may not produce true duplicates due to the error rate of OCR programs, and because of differences in decisions made at the time of scanning.

Conclusion

Although a significant number of large research libraries are engaging in mass digitization projects, other than the Google Book Search, which is available today, we have little idea how the digitized books will be used. There are many questions that need to be answered, such as: who does this digitized library serve? How does it serve users? How will the system respond when there are ten million books in a database and a user enters the query “civil war”? (Note that Google has not yet determined how it will create an ordering principle for books.) Will some users read these books online in spite of the relative inconvenience of their formats and the computer screen’s technology? Will it be possible to use the digitized pages to produce something more e-book like?

Google has clearly stated that their book project is solely aimed at providing a searchable index to the books on library shelves. They are quite careful not to promise an online reading experience, which would increase the quality control effort of their project and possibly make rapid digitization of the libraries impossible. Library leaders are enticed by the speed of mass digitization, but seem unable to give up their desire to provide online access to the content of the books themselves. If mass digitization is the best way to bring all of the world’s knowledge together in a single format, we are going to have to make some reconciliation between the economy of “mass” and the satisfaction of the needs of library users.

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